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Version vom 11. Juli 2024, 16:01 Uhr
Seite aus Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#Steuerabwehr (9.7.2024) lö
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Inhaltsverzeichnis
Begriff (lö)
siehe auch-> Base Erosion and Profit Shifting (BEPS), Steueroase
ok
Steuerabwehr ist ein Sammelbegriff für alle Formen der sich an verschiedenen Stellen des Wirtschaftskreislaufs abspielenden Bemühungen von Steuerpflichtigen, einer ihnen auferlegten Steuer wirksam zu begegnen.[1]
Arten
Hlf (lö)
ok
Je nach Zulässigkeit des Verhaltens unterscheidet man:
- legale Arten
- illegale Arten
- je nach Ausprägung legal oder illegal:
Steuereinholung
- Weiterleitung: Steuereinholung
ok
Um Steuereinholung handelt es sich, wenn ein Steuerpflichtiger die Steuerlast durch eine höhere Leistung (Steigerung der Umsatzerlöse, Arbeitsintensität, Arbeitsproduktivität oder Kostensenkung, Rationalisierung) wieder ausgleicht.[2] Die Steuereinholung ist rechtlich zulässig.
Weblinks
- Steuerabwehr bei Wikipedia, abgefragt 10.7.2024;
- Steuereinholung bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 10.7.2024;
Steuerüberwälzung
- Weiterleitung: Steuerüberwälzung
siehe auch-> Steuerträger
ok
Steuerüberwälzung ist eine Form der Steuerabwehr durch die erlaubte Verlagerung der Steuerlasten von einem Wirtschaftssubjekt auf ein anderes. [3] Dies erfolgt bei indirekten Steuern (zB USt), aber auch bei direkten Steuern, wenn eine unelastische Preiselastizität der Nachfrage vorliegt.[4]
Weblinks
- Steuerabwehr bei Wikipedia, abgefragt 10.7.2024;
- Steuerüberwälzung bei Wikipedia, abgefragt 10.7.2024;
- Steuerüberwälzung bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 10.7.2024;
- Steuerüberwälzung bei Bundeszentrale für politische Bildung, abgefragt 10.7.2024;
Steuervermeidung
- Weiterleitung: Steuervermeidung, Steueroptimierung, Steuergestaltung, ev Steuerausweichung,
ok
Steuervermeidung (-optimierung, bzw. -gestaltung) ist eine Steuerabwehr, bei der sich der Steuerpflichtige durch bewusste Unterlassung der Verwirklichung die Steuerzahlung begründender oder erhöhender Sachverhalte sowie durch die Erfüllung steuermindernder Tatbestände der Besteuerung ganz oder teilweise entziehen.[5]
Bei der sachlichen Steuerausweichung werden Steuerobjekte durch nicht besteuerte Wirtschaftsobjekte ersetzt (Bier durch alkoholfreies Bier) oder hoch- durch niedrig besteuerte substituiert (Benzin durch Diesel). Zeitlich wird ausgewichen, wenn bei Ankündigung einer Steuererhöhung vorher Hamsterkäufe getätigt werden. Zur räumlichen Steuerausweichung kommt es, wenn unterschiedliche Steuersätze gelten (Steuerwettbewerb) und die günstigeren gewählt werden (Steueroasen).[6]
Die Steuervermeidung kann unter die Bestimmungen des § 22 BAO [5] über Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten fallen.
Weblinks
- Steuerabwehr bei Wikipedia, abgefragt 10.7.2024;
- Steuervermeidung bei Wikipedia, abgefragt 10.7.2024;
- Steuerausweichung bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 10.7.2024;
Steuerumgehung
- Weiterleitung: Steuerumgehung
ok
Steuerumgehung ist der Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des Steuerrechts zur Umgehung oder Minderung öffentlicher Abgaben.[7]
Weblinks
- Steuerabwehr bei Wikipedia, abgefragt 10.7.2024;
- Steuerumgehung bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 10.7.2024;
Steuerhinterziehung
- Weiterleitung: Abgabenhinterziehung, Steuerhinterziehung,
ok
Steuerhinterziehung (in Ö: Abgabenhinterziehung) ist eine rechtswidrige Form der Steuerabwehr und ein Straftatbestand.
Die Generalklausel des § 33 Abs. 1 FinStrG [6] lautet: "Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt."
Bei einer Abgabenhinterziehung verlängert sich die Verjährungsfrist gem. § 207 BAO [7] auf 10 Jahre.
Weblinks
- Steuerabwehr bei Wikipedia, abgefragt 10.7.2024;
- Abgabenhinterziehung (Österreich) bei Wikipedia, abgefragt 10.7.2024;
- Steuerhinterziehung bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 10.7.2024;
- Steuerhinterziehung bei Bundeszentrale für politische Bildung, abgefragt 10.7.2024;
Steuerflucht
- Weiterleitung: Steuerflucht, Sitz, Ort der Geschäftsleitung (ev besser Geschäftsleitung, Ort der) Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt (bisher Wirtschaftsraum
siehe auch-> Kapitalverkehrsfreiheit, Steueroase, Zahlungsverkehrsfreiheit
fe
https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerabwehr
https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerflucht
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuerflucht-44750
die Verlagerung von steuerpflichtigen Einkünften in Länder mit keinen oder niedrigen Steuern. Steuerflucht bedeutet z. B. Geld ins Ausland bringen, dort anlegen und Zinsen in Deutschland nicht angeben. Um auch mögliche Besteuerungen im Ausland zu vermeiden, werden Steueroasen (Steuerparadiese) ausgesucht, das sind bei Geldanlagen Länder wie Liechtenstein oder Luxemburg, die keine Quellensteuer erheben und das Bankgeheimnis wahren. -->
eigene Steuerflucht ist ein Verhalten von Steuersubjekten, durch das ein Staat als Steuergläubiger den Steueranspruch auf ein Steuerobjekt verliert und gleichzeitig ein anderer Staat ihn erhält und neuer Steuergläubiger wird.[8]
Steuerflucht nutzt die internationalen Steuergefälle (Hochsteuerland, Niedrigsteuerland) und die daraus resultierenden Steueroasen aus, um durch Verlagerung von Sitz, Wohnsitz oder Aufenthaltsort in andere Staaten die Steuerlast zu senken. Steuerflucht setzt Arbeitsmobilität und/oder [https://de.wikipedia.org/wiki/Kapitalmobilit%C3%A4t Kapitalmobilität voraus und ist oft mit einer Kapitalflucht verbunden.[9]
Anknüpfungspunkte der Steuerpflicht sind Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt bei [natürliche Person|natürlichen Personen]] bzw. bei juristischen Personen der Sitz und Ort der Geschäftsleitung.
Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.[10]
Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, von der Anwendung dieser Bestimmung bei Personen abzusehen, deren Aufenthalt im Inland nicht mehr als ein Jahr beträgt, wenn diese im Inland weder ein Gewerbe betreiben noch einen anderen Beruf ausüben.[11]
Körperschaften, Personenvereinigungen sowie Vermögensmassen haben ihren Sitz im Sinn der Abgabenvorschriften an dem Ort, der durch Gesetz, Vertrag, Satzung, Stiftungsbrief und dergleichen bestimmt ist. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so gilt als Sitz der Ort der Geschäftsleitung.[12]
Als Ort der Geschäftsleitung ist der Ort anzunehmen, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet.[13]
Zur Anwendung kommen Basisgesellschaften (Briefkastengesellschaften, Domizilgesellschaften]].
Literatur
Weblinks
- Steuerabwehr bei Wikipedia, abgefragt 10.7.2024;
- bei Wikipedia, abgefragt 10.7.2024;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2024;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2024;
NN
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2024;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2024;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2024;
mm
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2024;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2024;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2024;
Literatur
Gesetz
Erlässe
Fachgutachten
- KFS/BW 1 Rz.
- IDW S1 Rz.
Fachliteratur
" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben
- Aschauer / Purtscher (2023), S. ;
- Bachl (2018), S. ;
- Drukarczyk / Schüler (2016), S. ;
- Fleischer / Hüttemann (2015), S. ;
- Ihlau / Duscha (2019), S. ;
- Mandl / Rabel (1997), S. ;
- WP-Handbuch II (2014), Rz. A ;
- WPH-Edition (2018), Rz. A ;
Judikatur
Unterlage(n)
Sortiert nach Dateiname
- Hager: Anschaffungs- und Herstellungskosten, Datei:AHK.pdf, Stand Mai 2021;
- Hager: Äquivalenzprinzipien, Datei:Äquivalenz.pdf, Basisseminar BFA, Stand Feb. 2022;
- Hager: Bewertungsanlass und -zweck - funktionale Bewertung, Datei:BewAZ.pdf, Stand Nov. 2023;
- Hager: Bewertungsobjekt, Datei:Bewertungsobjekt.pdf, Stand Okt. 2020;
- Hager: Brutto- oder Nettounternehmenswert, Datei:Bto-Nto-UW.pdf, Stand Juni 2022;
- Hager: Cash-Flow, Datei:Cash-Flow.pdf, Stand Aug. 2017;
- Hager: Ertragsbegriffe, Datei:Ertrag.pdf, Stand Dez. 2023;
- Hager: Geldflussrechnung, Datei:CF-Kapfluss.pdf, Stand Aug. 2021;
- Hager: Fiktive Anschaffungskosten, Datei:Fiktive AK.pdf, Stand März 2021;
- Hager: Nachweis des Verkehrswertes durch vereinfachte Wertfindung, Datei:GA-vereinfach.pdf, Stand März 2021;
- Hager: Grundbegriffe, Basisseminar BFA, Datei:Grundbegriffe.pdf, Stand Okt. 2020;
- Hager: Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, Datei:Grundsätze-UBW.pdf, Stand Mai 2022;
- Hager: Persönliche Haftung in der Unternehmensbewertung, Datei:Haftung.pdf, Stand Aug. 2021;
- Hager: Geldwertänderung, Datei:Inflation.pdf, Basisseminar BFA, Stand Juli 2016;
- Hager: Liquidationswert, Datei:Liquidationswert.pdf, Stand Februar 2019;
- Hager: Markenrechtsbewertung, Datei:Wertmarke.pdf, Vortrag 26.4.2012 Groß-BP Wien;
- Hager: Auffrischung mathematischer Grundkenntnisse, Basisseminar BFA, Datei:Mathematik-Auffrischung.pdf, Stand August 2023;
- Hager: Bewertungsmethoden – Eine Übersicht , Datei:Methoden-übersicht.pdf, Stand Juni 2018;
- Hager: Objektivierter vs. subjektiver Wert, Datei:Obj-Subj.pdf, Stand Sep. 2023;
- Hager: Anteilsbewertung - Personengesellschaften, Datei:PersGes-ABW.pdf, Stand Dez. 2020;
- Hager: Bewertung von Personengesellschaften, Datei:PersGes-UBW.pdf, Stand Dez. 2020;
- Hager: Was ist bei Prüfung eines Unternehmensbewertungsgutachtens zu beachten – eine kurze Einführung, Datei:Prüfung-Gutachten.pdf, Basisseminar BFA, Stand Nov. 2017;
- Hager: Ermittlung und Bedeutung von Ratings, Datei:Rating.pdf, Stand Okt. 2022;
- Hager: Unsicherheit in der Unternehmensbewertung, Datei:Unsicher.pdf, Basisseminar BFA, Stand Oktober 2015;
- Hager: Shareholder Value, Datei:Shareholdervalue.pdf, Stand Nov. 2021;
- Hager: Ermittlung des Unternehmerlohns, Datei:Unternehmerlohn-Praxis.pdf, Stand Mai 2019;
- Hager: Änderungen durch das neue Fachgutachten KFS/BW1 'Unternehmensbewertung' vom 26.3.2014 Info für Wissensplattform, Datei:Vergleich BW1 (2006)-(2014).pdf, Stand Jan. 2015;
- Hager: Vereinfachtes Ertragswertverfahren - Berechnung, Datei:VEWV-Berechn.pdf, Stand Juli 2020;
- Hager: Im Steuerrecht relevane Werte, Basisseminar BFA, Datei:Welche Werte.pdf, Stand September 2015 nicht mehr aktuell;
- Hager: Wie man mit dem Wr. Verfahren 1996 den gemeinen Wert berechnet, Datei:Wiener Verfahren Berechnung.pdf, Stand Aug. 2020;
- Hager: Wozu braucht man Unternehmensbewertung, Basisseminar BFA, Datei:Wozu Unternehmensbewertung.pdf, Stand September 2015;
Folien
- Hager: "Welche (Unternehmens)Bewertungen werden vom Finanzamt anerkannt?", VWT 6.5.2019, Datei:VWT 2019.pdf
- Hager: "Unternehmensbewertung Basis", BFA 2016, Datei:UBW-Basis(2016).pdf, Stand Oktober 2016
- Hager: "Unternehmensbewertung im Steuerrecht", Linde Forum Unternehmensbewertung 2016, Datei:Forum 16 UBW-StR-Ergänzt.pdf
- Hager: "Unternehmensbewertungsgutachten - schlüssig und nachvollziehbar", JKU 2015, Datei:UBWGA JKU-Linz 151014.pdf
- Hager: "Unternehmensbewertung Basis", BFA 2013, Datei:UBW-Basis 2013.pdf, Stand Februar 2013
- Hager: "Wertermittlung des immateriellen Vermögens Marke", GBP 26.4.2010, Datei:Wertmarke-Präsentation.pdf
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste englische Fachausdrücke, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln
Weblinks
siehe auch Einzelkapitel
https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerabwehr
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuerabwehr-41943
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2024;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2024;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2024;
Einzelnachweise
- ↑ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Steuerabwehr, abgefragt 10.7.2024.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Steuerabwehr, abgefragt 10.7.2024.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Steuerüberwälzung, abgefragt 10.7.2024.
- ↑ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Steuerüberwälzung, abgefragt 10.7.2024.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Steuervermeidung, abgefragt 10.7.2024.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Steuerabwehr, abgefragt 10.7.2024.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Steuerabwehr, abgefragt 10.7.2024.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Steuerflucht, abgefragt 10.7.2024.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Steuerabwehr, abgefragt 10.7.2024.
- ↑ § 26 Abs. 1 BAO [1]
- ↑ § 26 Abs. 2 BAO [2]
- ↑ § 27 Abs. 1 BAO [3]
- ↑ § 27 Abs. 2 BAO [4]
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
ev [[Kategorie:Recht, allgemein]] [[Kategorie:Steuerrecht]] ev [[Kategorie:Wirtschaftswissenschaft]]