Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach Prinzip der Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks (Zweckadäquanzprinzip) bestimmt der [[Bewertungszweck]] die Vorgangsweise bei der [[Unternehmensbewertung]], insbesondere die Auswahl des geeigneten [[Bewertungsverfahren]]s und die Annahmen hinsichtlich [[Planung]] und [[Diskontierung]] der künftigen [[finanzieller Überschuß|finanziellen Überschüsse]].<ref>Rz. 22 KFS/BW1 (2014)</ref>
  
 
== Stichtagsprinzip ==
 
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Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen sind nur beim [[Subjektiver Unternehmenswert|subjektiven]] nicht jedoch beim [[Objektivierter Unternehmenswert|objektivierten Unternehmenswert]] zu beachten.
 
Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen sind nur beim [[Subjektiver Unternehmenswert|subjektiven]] nicht jedoch beim [[Objektivierter Unternehmenswert|objektivierten Unternehmenswert]] zu beachten.
 
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== Bewertung der wirtschaftlichen Unternehmenseinheit ==
 
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Das [[Bewertungsobjekt]] ist gegebenenfalls in '''Bewertungseinheiten (wirtschaftliche Unternehmenseinheit)''' zu teilen. Bewertungseinheiten sind hinsichtlich [[Risiko|Risken]] und [[Wachstum]]schancen homogen.
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Das [[Bewertungsobjekt]] ist gegebenenfalls in Bewertungseinheiten (wirtschaftliche Unternehmenseinheit) zu teilen. Bewertungseinheiten sind hinsichtlich [[Risiko|Risken]] und [[Wachstum]]schancen homogen.
  
 
== Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens ==
 
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Das betriebsnotwendige Vermögen umfasst die Gesamtheit der immateriellen und materiellen Gegenstände sowie Schulden, die dem Unternehmen für seine Leistungserstellung notwendigerweise zur Verfügung stehen. Sie sind in ihrer Gesamtheit zu bewerten. Die Bewertung erfolgt aus den künftigen finanziellen Überschüssen. Diese werden auf den Barwert diskontiert. '''mit Links aus Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens übernehmen'''
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Das betriebsnotwendige Vermögen umfasst die Gesamtheit der immateriellen und materiellen Gegenstände sowie Schulden, die dem Unternehmen für seine Leistungserstellung notwendigerweise zur Verfügung stehen. Sie sind in ihrer Gesamtheit zu bewerten. Die Bewertung erfolgt aus den künftigen finanziellen Überschüssen. Diese werden auf den Barwert diskontiert.
  
 
== Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens ==
 
== Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens ==
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Durch die '''Komplexitätsreduktion''' sollen die vielfältige Einflussgrößen, die auf das Unternehmen einwirken, für die [[Unternehmensbewertung]] auf die wesentlichen Faktoren reduzert werden.
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Durch die Komplexitätsreduktion sollen die vielfältige Einflussgrößen, die auf das Unternehmen einwirken, für die [[Unternehmensbewertung]] auf die wesentlichen Faktoren reduzert werden.
  
 
=== Äquivalenzprinzipien ===
 
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Unter '''Äquivalenzprinzipien''' versteht man jene Grundsätze die eingehalten werden müssen, damit das Bewertungsobjekt Unternehmen mit dem Vergleichsobjekt "sichere Anlage" verglichen werden können.
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Unter Äquivalenzprinzipien versteht man jene Grundsätze die eingehalten werden müssen, damit das Bewertungsobjekt Unternehmen mit dem Vergleichsobjekt "sichere Anlage" verglichen werden können.
  
 
=== Nachvollziehbarkeit (Klarheit der Berichterstattung) ===
 
=== Nachvollziehbarkeit (Klarheit der Berichterstattung) ===
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Der Grundsatz der '''Nachvollziehbarkeit (Klarheit der Berichterstattung)''' bedeutet, dass ein [[Gutachten|Unternehmensbewertungsgutachten]] so aufzubauen ist, dass die Wertermittlung einem sachkundigen Dritten innerhalb eines angemessenen Zeitraumes begreiflich sein muss.
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Der Grundsatz der Nachvollziehbarkeit (Klarheit der Berichterstattung) bedeutet, dass ein [[Gutachten|Unternehmensbewertungsgutachten]] so aufzubauen ist, dass die Wertermittlung einem sachkundigen Dritten innerhalb eines angemessenen Zeitraumes begreiflich sein muss.
  
 
=== Dokumentationsprinzip ===
 
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Unternehmenswerte von börsennotierten Unternehmen unterliegen unter bestimmten Bedingungen z.B. bei Abfindungsberechnungen einem '''Marktwertvergleich''' mit dem [[Börsenkurswert]]. Dadurch soll verhindert werden, dass berechnete Unternehmenswerte unter dem Marktwert liegen. Bei der Bestimmung des Marktwertes ist auf einen durchschnittlichen Börsenpreis abzustellen, der gegebenenfalls hochzurechnen ist.<ref>Fleischer / Hüttemann (2015), S. 99</ref>
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Unternehmenswerte von börsennotierten Unternehmen unterliegen unter bestimmten Bedingungen z.B. bei Abfindungsberechnungen einem '''Marktwertvergleich''', dh der Unternehmenswert wird mit dem [[Börsenkurswert]] verglichen. Dadurch soll verhindert werden, dass berechnete Unternehmenswerte unter dem Marktwert liegen. Bei der Bestimmung des Marktwertes ist auf einen durchschnittlichen Börsenpreis abzustellen, der gegebenenfalls hochzurechnen ist.<ref>Fleischer / Hüttemann (2015), S. 99</ref>
  
 
" *)<!-- [[Börsenkurswert|Börsen(kurs)wert]] diesen als Kapitel Text einfügen und Marktvergleichswert als Weiterleitung-->
 
" *)<!-- [[Börsenkurswert|Börsen(kurs)wert]] diesen als Kapitel Text einfügen und Marktvergleichswert als Weiterleitung-->

Version vom 10. Oktober 2017, 17:06 Uhr

in Arbeit, Kurzinfo!

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung stellen die fundamentalen Prinzipien der Unternehmensbewertung dar.

Übersicht

Grundsätze der Unternehmensbewertung:

  1. Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks (Zweckadäquanzprinzip)
  2. Stichtagsprinzip
  3. Unbeachtlichkeit des (bilanziellen) Vorsichtsprinzips
  4. Berücksichtigung von Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen
  5. Bewertung der wirtschaftlichen Unternehmenseinheit
  6. Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens
  7. Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens
  8. Sonstige Prinzipien

Daneben werden vereinzelt in der Literatur noch weitere Grundsätze angeführt, die jedoch in den Fachgutachten nicht gesondert als Grundsätze ausgewiesen sind:

Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks (Zweckadäquanzprinzip)

Hauptartikel-> Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks

Nach Prinzip der Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks (Zweckadäquanzprinzip) bestimmt der Bewertungszweck die Vorgangsweise bei der Unternehmensbewertung, insbesondere die Auswahl des geeigneten Bewertungsverfahrens und die Annahmen hinsichtlich Planung und Diskontierung der künftigen finanziellen Überschüsse.[1]

Stichtagsprinzip

Hauptartikel-> Stichtagsprinzip

Ziel des Stichtagsprinzips ist, dass kein fiktives Gebilde sondern das reale Unternehmen bewertet wird. Deshalb werden die erwartenden finanziellen Überschüsse mit den zu erwartenden Zinssätzen diskontiert.

Unbeachtlichkeit des Vorsichtsprinzips|Unbeachtlichkeit des (bilanziellen) Vorsichtsprinzips

Hauptartikel-> Unbeachtlichkeit des Vorsichtsprinzips

Das in den unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften enthaltene Vorsichtsprinzip ist bei der Unternehmensbewertung nicht zu beachten.

Berücksichtigung von Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen

Hauptartikel-> Berücksichtigung von Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen

Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen sind nur beim subjektiven nicht jedoch beim objektivierten Unternehmenswert zu beachten.

Bewertung der wirtschaftlichen Unternehmenseinheit

Hauptartikel-> Bewertung der wirtschaftlichen Unternehmenseinheit

Das Bewertungsobjekt ist gegebenenfalls in Bewertungseinheiten (wirtschaftliche Unternehmenseinheit) zu teilen. Bewertungseinheiten sind hinsichtlich Risken und Wachstumschancen homogen.

Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens

Hauptartikel-> Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens

Das betriebsnotwendige Vermögen umfasst die Gesamtheit der immateriellen und materiellen Gegenstände sowie Schulden, die dem Unternehmen für seine Leistungserstellung notwendigerweise zur Verfügung stehen. Sie sind in ihrer Gesamtheit zu bewerten. Die Bewertung erfolgt aus den künftigen finanziellen Überschüssen. Diese werden auf den Barwert diskontiert.

Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens

Hauptartikel-> Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens

Das nichtbetriebsnotwendige Vermögen ist gesondert vom betriebsnotwendigen Vermögen mit dem Liquidationswert, oder (selten) dem höheren Fortführungswert zu bewerten.

Sonstige Prinzipien

Komplexitätsreduktion

Hauptartikel-> Komplexitätsreduktion

Durch die Komplexitätsreduktion sollen die vielfältige Einflussgrößen, die auf das Unternehmen einwirken, für die Unternehmensbewertung auf die wesentlichen Faktoren reduzert werden.

Äquivalenzprinzipien

Hauptartikel-> Äquivalenzprinzipien

Unter Äquivalenzprinzipien versteht man jene Grundsätze die eingehalten werden müssen, damit das Bewertungsobjekt Unternehmen mit dem Vergleichsobjekt "sichere Anlage" verglichen werden können.

Nachvollziehbarkeit (Klarheit der Berichterstattung)

Hauptartikel-> Nachvollziehbarkeit

Der Grundsatz der Nachvollziehbarkeit (Klarheit der Berichterstattung) bedeutet, dass ein Unternehmensbewertungsgutachten so aufzubauen ist, dass die Wertermittlung einem sachkundigen Dritten innerhalb eines angemessenen Zeitraumes begreiflich sein muss.

Dokumentationsprinzip

Hauptartikel-> Dokumentationsprinzip

Die für die Nachvollziehbarkeit erforderlichen Informationen sind tunlichst im Gutachten zu dokumentieren.

Weitere Grundsätze

Gesamtbewertungsprinzip

Hauptartikel-> Gesamtbewertungsprinzip

Nur Unternehmenswerte die nach dem Gesamtbewertungsverfahren ermittelt wurden, sind betriebswirtschaftlich fundiert.

Kapitalwertprinzip

Hauptartikel-> Kapitalwertprinzip

Der Unternehmenswert stellt den Barwert der künftigen finanziellen Überschüsse dar.

Liquidationstest

Hauptartikel-> Liquidationstest

Neben dem Fortführungswert wird noch der Liquidationswert ermittelt, der uU den Mindestwert darstellt.

Marktwertvergleich

Unternehmenswerte von börsennotierten Unternehmen unterliegen unter bestimmten Bedingungen z.B. bei Abfindungsberechnungen einem Marktwertvergleich, dh der Unternehmenswert wird mit dem Börsenkurswert verglichen. Dadurch soll verhindert werden, dass berechnete Unternehmenswerte unter dem Marktwert liegen. Bei der Bestimmung des Marktwertes ist auf einen durchschnittlichen Börsenpreis abzustellen, der gegebenenfalls hochzurechnen ist.[2]

" *)

Verbundberücksichtigungsprinzip

In Abhängigkeit vom Bewertungszweck sind neben den unechten auch die echten Synergieen zu berücksichtigen.

Zukunftsbezogenheitsprinzip

Hauptartikel-> Zukunftsbezogenheitsprinzip

Das Zukunftsbezogenheitsprinzip bezeichnet den Bezug auf die künftigen finanziellen Überschüsse.

Literatur

Fachgutachten

  • Rz. 22 ff KFS/BW 1 (2014)
  • Rz. 17 ff IDW S1 (2008)

Fachliteratur

  • Peemöller (2012), S. 33 ff
  • Petersen u.a. (2013), S. 84 ff
  • WP-Handbuch II (2014), Tz. A 45 ff

Unterlage(n)

siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur

Einzelnachweise

  1. Rz. 22 KFS/BW1 (2014)
  2. Fleischer / Hüttemann (2015), S. 99