Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Das betriebsnotwendige Vermögen umfasst die Gesamtheit der immateriellen und materiellen Gegenstände sowie Schulden, die dem Unternehmen für seine Leistungserstellung notwendigerweise zur Verfügung stehen. Sie sind in ihrer Gesamtheit zu bewerten. Die Bewertung erfolgt aus den künftigen finanziellen Überschüssen. Diese werden auf den Barwert diskontiert. | + | Das betriebsnotwendige Vermögen umfasst die Gesamtheit der immateriellen und materiellen Gegenstände sowie Schulden, die dem Unternehmen für seine Leistungserstellung notwendigerweise zur Verfügung stehen. Sie sind in ihrer Gesamtheit zu bewerten. Die Bewertung erfolgt aus den künftigen finanziellen Überschüssen. Diese werden auf den Barwert diskontiert. |
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− | Unternehmenswerte von börsennotierten Unternehmen unterliegen unter bestimmten Bedingungen z.B. bei Abfindungsberechnungen einem '''Marktwertvergleich''' mit dem [[Börsenkurswert]]. Dadurch soll verhindert werden, dass berechnete Unternehmenswerte unter dem Marktwert liegen. Bei der Bestimmung des Marktwertes ist auf einen durchschnittlichen Börsenpreis abzustellen, der gegebenenfalls hochzurechnen ist.<ref>Fleischer / Hüttemann (2015), S. 99</ref> | + | Unternehmenswerte von börsennotierten Unternehmen unterliegen unter bestimmten Bedingungen z.B. bei Abfindungsberechnungen einem '''Marktwertvergleich''', dh der Unternehmenswert wird mit dem [[Börsenkurswert]] verglichen. Dadurch soll verhindert werden, dass berechnete Unternehmenswerte unter dem Marktwert liegen. Bei der Bestimmung des Marktwertes ist auf einen durchschnittlichen Börsenpreis abzustellen, der gegebenenfalls hochzurechnen ist.<ref>Fleischer / Hüttemann (2015), S. 99</ref> |
" *)<!-- [[Börsenkurswert|Börsen(kurs)wert]] diesen als Kapitel Text einfügen und Marktvergleichswert als Weiterleitung--> | " *)<!-- [[Börsenkurswert|Börsen(kurs)wert]] diesen als Kapitel Text einfügen und Marktvergleichswert als Weiterleitung--> |
Version vom 10. Oktober 2017, 17:06 Uhr
in Arbeit, Kurzinfo!
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung stellen die fundamentalen Prinzipien der Unternehmensbewertung dar.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Übersicht
- 2 Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks (Zweckadäquanzprinzip)
- 3 Stichtagsprinzip
- 4 Unbeachtlichkeit des Vorsichtsprinzips|Unbeachtlichkeit des (bilanziellen) Vorsichtsprinzips
- 5 Berücksichtigung von Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen
- 6 Bewertung der wirtschaftlichen Unternehmenseinheit
- 7 Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens
- 8 Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens
- 9 Sonstige Prinzipien
- 10 Weitere Grundsätze
- 11 Literatur
- 12 Einzelnachweise
Übersicht
Grundsätze der Unternehmensbewertung:
- Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks (Zweckadäquanzprinzip)
- Stichtagsprinzip
- Unbeachtlichkeit des (bilanziellen) Vorsichtsprinzips
- Berücksichtigung von Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen
- Bewertung der wirtschaftlichen Unternehmenseinheit
- Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens
- Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens
- Sonstige Prinzipien
- Komplexitätsreduktion
- Äquivalenzprinzipien
- Nachvollziehbarkeit (Klarheit der Berichterstattung)
- Dokumentationsprinzip
Daneben werden vereinzelt in der Literatur noch weitere Grundsätze angeführt, die jedoch in den Fachgutachten nicht gesondert als Grundsätze ausgewiesen sind:
- Gesamtbewertungsprinzip
- Kapitalwertprinzip
- Liquidationstest
- Marktwertvergleich
- Verbundberücksichtigungsprinzip
- Zukunftsbezogenheitsprinzip
Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks (Zweckadäquanzprinzip)
Hauptartikel-> Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks
Nach Prinzip der Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks (Zweckadäquanzprinzip) bestimmt der Bewertungszweck die Vorgangsweise bei der Unternehmensbewertung, insbesondere die Auswahl des geeigneten Bewertungsverfahrens und die Annahmen hinsichtlich Planung und Diskontierung der künftigen finanziellen Überschüsse.[1]
Stichtagsprinzip
Hauptartikel-> Stichtagsprinzip
Ziel des Stichtagsprinzips ist, dass kein fiktives Gebilde sondern das reale Unternehmen bewertet wird. Deshalb werden die erwartenden finanziellen Überschüsse mit den zu erwartenden Zinssätzen diskontiert.
Unbeachtlichkeit des Vorsichtsprinzips|Unbeachtlichkeit des (bilanziellen) Vorsichtsprinzips
Hauptartikel-> Unbeachtlichkeit des Vorsichtsprinzips
Das in den unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften enthaltene Vorsichtsprinzip ist bei der Unternehmensbewertung nicht zu beachten.
Berücksichtigung von Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen
Hauptartikel-> Berücksichtigung von Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen
Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen sind nur beim subjektiven nicht jedoch beim objektivierten Unternehmenswert zu beachten.
Bewertung der wirtschaftlichen Unternehmenseinheit
Hauptartikel-> Bewertung der wirtschaftlichen Unternehmenseinheit
Das Bewertungsobjekt ist gegebenenfalls in Bewertungseinheiten (wirtschaftliche Unternehmenseinheit) zu teilen. Bewertungseinheiten sind hinsichtlich Risken und Wachstumschancen homogen.
Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens
Hauptartikel-> Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens
Das betriebsnotwendige Vermögen umfasst die Gesamtheit der immateriellen und materiellen Gegenstände sowie Schulden, die dem Unternehmen für seine Leistungserstellung notwendigerweise zur Verfügung stehen. Sie sind in ihrer Gesamtheit zu bewerten. Die Bewertung erfolgt aus den künftigen finanziellen Überschüssen. Diese werden auf den Barwert diskontiert.
Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens
Hauptartikel-> Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens
Das nichtbetriebsnotwendige Vermögen ist gesondert vom betriebsnotwendigen Vermögen mit dem Liquidationswert, oder (selten) dem höheren Fortführungswert zu bewerten.
Sonstige Prinzipien
Komplexitätsreduktion
Hauptartikel-> Komplexitätsreduktion
Durch die Komplexitätsreduktion sollen die vielfältige Einflussgrößen, die auf das Unternehmen einwirken, für die Unternehmensbewertung auf die wesentlichen Faktoren reduzert werden.
Äquivalenzprinzipien
Hauptartikel-> Äquivalenzprinzipien
Unter Äquivalenzprinzipien versteht man jene Grundsätze die eingehalten werden müssen, damit das Bewertungsobjekt Unternehmen mit dem Vergleichsobjekt "sichere Anlage" verglichen werden können.
Nachvollziehbarkeit (Klarheit der Berichterstattung)
Hauptartikel-> Nachvollziehbarkeit
Der Grundsatz der Nachvollziehbarkeit (Klarheit der Berichterstattung) bedeutet, dass ein Unternehmensbewertungsgutachten so aufzubauen ist, dass die Wertermittlung einem sachkundigen Dritten innerhalb eines angemessenen Zeitraumes begreiflich sein muss.
Dokumentationsprinzip
Hauptartikel-> Dokumentationsprinzip
Die für die Nachvollziehbarkeit erforderlichen Informationen sind tunlichst im Gutachten zu dokumentieren.
Weitere Grundsätze
Gesamtbewertungsprinzip
Hauptartikel-> Gesamtbewertungsprinzip
Nur Unternehmenswerte die nach dem Gesamtbewertungsverfahren ermittelt wurden, sind betriebswirtschaftlich fundiert.
Kapitalwertprinzip
Hauptartikel-> Kapitalwertprinzip
Der Unternehmenswert stellt den Barwert der künftigen finanziellen Überschüsse dar.
Liquidationstest
Hauptartikel-> Liquidationstest
Neben dem Fortführungswert wird noch der Liquidationswert ermittelt, der uU den Mindestwert darstellt.
Marktwertvergleich
Unternehmenswerte von börsennotierten Unternehmen unterliegen unter bestimmten Bedingungen z.B. bei Abfindungsberechnungen einem Marktwertvergleich, dh der Unternehmenswert wird mit dem Börsenkurswert verglichen. Dadurch soll verhindert werden, dass berechnete Unternehmenswerte unter dem Marktwert liegen. Bei der Bestimmung des Marktwertes ist auf einen durchschnittlichen Börsenpreis abzustellen, der gegebenenfalls hochzurechnen ist.[2]
" *)
Verbundberücksichtigungsprinzip
In Abhängigkeit vom Bewertungszweck sind neben den unechten auch die echten Synergieen zu berücksichtigen.
Zukunftsbezogenheitsprinzip
Hauptartikel-> Zukunftsbezogenheitsprinzip
Das Zukunftsbezogenheitsprinzip bezeichnet den Bezug auf die künftigen finanziellen Überschüsse.
Literatur
Fachgutachten
- Rz. 22 ff KFS/BW 1 (2014)
- Rz. 17 ff IDW S1 (2008)
Fachliteratur
- Peemöller (2012), S. 33 ff
- Petersen u.a. (2013), S. 84 ff
- WP-Handbuch II (2014), Tz. A 45 ff
Unterlage(n)
- Hager: Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, Datei:Grundsätze-UBW.pdf, Stand Okt. 2017
siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur