Vermögen: Unterschied zwischen den Versionen

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(Güter)
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Ungeachtet der abweichenden Bezeichnungen stimmen die steuerlichen und unternehmensrechtlichen Begriffe überein.<ref>Vgl. Fritz-Schmied / Schuschnig in Hirschler (2019), § 196, Rz. 49</ref>
 
Ungeachtet der abweichenden Bezeichnungen stimmen die steuerlichen und unternehmensrechtlichen Begriffe überein.<ref>Vgl. Fritz-Schmied / Schuschnig in Hirschler (2019), § 196, Rz. 49</ref>
 
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Version vom 6. Juli 2019, 13:50 Uhr

siehe auch Div Hinweis Vermögensstruktur Seite aus Diverse Hinweise nn vollständig, in Arbeit, Kurzinfo! nn verlinkt, (fehlende Links eintragen), kein Link auf diese Seite

Wenn ein Link auf ein Unterkapitel verweist, dort einfügen: 

In den Wirtschaftswissenschaften wiki ist Vermögen (engl. assets) der in Geld ausgedrückte Wert aller materiellen und immateriellen wiki Güter wiki, die im besser wirtschaftlichen Eigentum einer Wirtschaftseinheit stehen.[1]

besser: Vermögen (engl. assets) ist in den Wirtschaftswissenschaften wiki der in Geld ausgedrückte Wert aller materiellen und immateriellen wiki Güter wiki, die im (wirtschaftlichen)hinweis StR Eigentum einer Wirtschaftseinheit (dem Bewertungsobjekt) stehen.[2]

Güter


Weiterleitung: Gut achtung Substanz/neu wiki, Wirtschaftsgut, Vermögensgegenstand

Während im Unternehmensrecht von Vermögensgegenständen gesprochen wird, knüpft das Steuerrecht an den Begriff des Wirtschaftsgutes an.

Wirtschaftsgüter sind alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbaren Güter jeder Art, und zwar nicht nur körperliche Gegenstände, sondern auch rechtliche und tatsächliche Zustände.[3]

Selbständige Bewertungsfähigkeit wird dann angenommen, wenn für ein Gut im Rahmen des Gesamtkaufpreises des Unternehmens ein besonderes Entgelt angesetzt wird. Es kommt nicht darauf an, ob auch nach Zivilrecht ein selbständiges Gut vorliegt.[4]

Vermögensgegenstände: Der Begriff des § 196 UGB umfasst jedenfalls solche Gegenstände, welche nach der Verkehrsauffassung einen selbständigen Wert darstellen und verwertbar sind. Es können in einer weiteren Auslegung auch jene Gegenstände dazu gezählt werden, die gemeinsam mit dem Betrieb veräußert werden können.[5]

Ungeachtet der abweichenden Bezeichnungen stimmen die steuerlichen und unternehmensrechtlichen Begriffe überein.[6]

  • Kommentarzeichen:
  • Fußnote:einfach:
  • Kleine Schrift: NN
  • Einzelreferenz[7]
  • Referenzname[8]
  • Weitere Verwendung Name[8]

Bedeutung

Ermittlung / Berechnung

einen löschen

NN

Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

abcd

Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz.
  • IDW S1 Rz.

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

  • Bachl (2018),
  • Drukarczyk / Schüler (2016),
  • Fleischer / Hüttemann (2015)
  • Ihlau ua (2013),
  • Mandl / Rabel (1997),
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A
  • WPH-Edition (2018), Rz. A

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Datum und Dateiname

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt:

Einzelnachweise

  1. Wikipedia, Stichwort: Gut_(Wirtschaftswissenschaft), abgefragt 6.7.2019
  2. Wikipedia, Stichwort: Gut_(Wirtschaftswissenschaft), abgefragt 6.7.2019
  3. EStR 2000 Rz 452
  4. EStR 2000 Rz 452
  5. Vgl. Fritz-Schmied / Schuschnig in Hirschler (2019), § 196, Rz. 3
  6. Vgl. Fritz-Schmied / Schuschnig in Hirschler (2019), § 196, Rz. 49
  7. Einzelreferenz
  8. 8,0 8,1 Referenztext