Vermögen: Unterschied zwischen den Versionen

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Zum '''Anlagevermögen''' gehören jene Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.<ref>§ 198 Abs. 2 UGB</ref>
 
Zum '''Anlagevermögen''' gehören jene Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.<ref>§ 198 Abs. 2 UGB</ref>
  
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https://de.wikipedia.org/wiki/Anlageverm%C3%B6gen
 
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Das Anlagevermögen gliedert sich in § 224 UGB:
 
Das Anlagevermögen gliedert sich in § 224 UGB:

Version vom 8. Juli 2019, 05:37 Uhr

siehe auch Div Hinweis Vermögensstruktur Seite aus Diverse Hinweise nn vollständig, in Arbeit, Kurzinfo! nn verlinkt, (fehlende Links eintragen), kein Link auf diese Seite

Wenn ein Link auf ein Unterkapitel verweist, dort einfügen: 

Vermögen (engl. assets) ist in den Wirtschaftswissenschaften wiki der in Geld ausgedrückte Wert aller materiellen und immateriellen wiki Güter wiki, die im (wirtschaftlichen)hinweis StR Eigentum einer Wirtschaftseinheit (dem Bewertungsobjekt) stehen.[1]

Güter

Weiterleitung: Gut achtung Substanz/neu wiki, Wirtschaftsgut, Vermögensgegenstand

Während im Unternehmensrecht von Vermögensgegenständen gesprochen wird, knüpft das Steuerrecht an den Begriff des Wirtschaftsgutes an.

Wirtschaftsgüter sind alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbaren Güter jeder Art, und zwar nicht nur körperliche Gegenstände, sondern auch rechtliche und tatsächliche Zustände.[2]

Selbständige Bewertungsfähigkeit wird dann angenommen, wenn für ein Gut im Rahmen des Gesamtkaufpreises des Unternehmens ein besonderes Entgelt angesetzt wird. Es kommt nicht darauf an, ob auch nach Zivilrecht ein selbständiges Gut vorliegt.[3]

Vermögensgegenstände: Der Begriff des § 196 UGB umfasst jedenfalls solche Gegenstände, welche nach der Verkehrsauffassung einen selbständigen Wert darstellen und verwertbar sind. Es können in einer weiteren Auslegung auch jene Gegenstände dazu gezählt werden, die gemeinsam mit dem Betrieb veräußert werden können.[4]

Ungeachtet der abweichenden Bezeichnungen stimmen die steuerlichen und unternehmensrechtlichen Begriffe überein.[5]

Gliederung

Nach der Art des Wirtschaftsgutes

  • Materielles Vermögen
  • Immaterielles Vermögen
  • Finanzvermögen

ergänzen

Vermögensarten

Das Vermögens im Rechnungswesen und der Unternehmensbewertung unterscheidet sich jedoch inhaltlich und wertmäßig.

Rechnungswesen

Weiterleitung: Betriebsvermögen, notwendiges Betriebsvermögen, gewillkürtes Betriebsvermögen, Privatvermögen

  • Betriebsvermögen
    • notwendiges Betriebsvermögen
    • gewillkürtes Betriebsvermögen
  • Privatvermögen
  • Privatvermögen

Betriebsvermögen ist das Reinvermögen des Betriebes, dh. der Saldo zwischen Aktiven und Passiven.[6]

Notwendiges Betriebsvermögen sind jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen.[7]

Das gewillkürte Betriebsvermögen umfasst Wirtschaftsgüter, die weder notwendiges Privatvermögen noch notwendiges Betriebsvermögen darstellen, und durch die Aufnahme in die Bücher vom Steuerpflichtigen dem Betriebsvermögen zugeordnet wurden.[8]

Ein Wirtschaftsgut, das objektiv erkennbar privaten Zwecken dient oder objektiv erkennbar für private Zwecke bestimmt ist, stellt (notwendiges) Privatvermögen dar.[9]

bei Nicht betriebsnotwendiges Vermögen und betriebsnotwendiges Vermögen einen Link hierher (notwendiges Betriebsvermögen, Privatvermögen) einfügen

Unternehmensbewertung

In der Unternehmensbewertung wird zwischen betriebsnotwendigem und nicht betriebsnotwendigem Vermögen unterschieden.


Gliederung

Nach der Nutzung im Betrieb

  • Anlagevermögen
  • Umlaufvermögen
    • Liquide Mittel

fe Working Capital eigentlich fehlt Schulden Bedeutung für CAF-Ermittlung

  • Was ist mit RAP (akt und pas bei CAF und Bilana?

Anlagevermögen

Weiterleitung: Anlagevermögen

Zum Anlagevermögen gehören jene Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.[10]

https://de.wikipedia.org/wiki/Anlageverm%C3%B6gen

Gliederung

Das Anlagevermögen gliedert sich in § 224 UGB: (2) Aktivseite: A. Anlagevermögen:

I. Immaterielle Vermögensgegenstände:
1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Vorteile sowie daraus abgeleitete Lizenzen;
2. Geschäfts(Firmen)wert;
3. geleistete Anzahlungen;
II. Sachanlagen:
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem Grund;
2. technische Anlagen und Maschinen;
3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
4. geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau;
III. Finanzanlagen:
1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
3. Beteiligungen;
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
5. Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens;
6. sonstige Ausleihungen.

Umlaufvermögen

Gliederung

Das Umlaufvermögen gliedert sich in § 224 UGB: (2) Aktivseite: B. Umlaufvermögen :

I. Vorräte:
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
2. unfertige Erzeugnisse;
3. fertige Erzeugnisse und Waren;
4. noch nicht abrechenbare Leistungen;
5. geleistete Anzahlungen;
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
2. Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen;
3. Forderungen gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
4. sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände;
III. Wertpapiere und Anteile:
1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
2. sonstige Wertpapiere und Anteile;
IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten.

Rechnungsabgrenzung

kurz RAP

  • Weiterleitung: Rechnungsabgrenzung, aktive Rechnungsabgrenzung, passive Rechnungsabgrenzung, ev Rechnungsabgrenzungsposten

Unter Rechnungsabgrenzungsposten versteht man grundsätzlich Aktiv- oder Passivposten (aktive oder passive Rechnungsabgrenzungsposten), deren Aufgabe es ist, die Periodenreinheit jener Aufwendungen und Erträge herzustellen, die nicht in dem Bilanzjahr verbucht wurden, in das sie wirtschaftlich gehören. Quelle BH Skript Wohin mit PAR?

https://de.wikipedia.org/wiki/Rechnungsabgrenzung

Aufwendungen für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines Betriebes

  • Weiterleitung: Aufwendungen für das Ingangsetzen eines Betriebes, Aufwendungen für das Erweitern eines Geschäftsbetriebes, Aufwendungen für das Umstellen eines Betriebes

In der Stammfassung des RLG, war in § 198 Abs. 3 HGB die Möglichkeit gegeben die Aufwendungen für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines Betriebes dürfen als Aktivposten auszuweisen. Durch das RÄG 2010 wurde dies Möglichkeit aufgehoben.

Aufwendungen für das Ingangsetzen eines Betriebes umfassen vor allem den Aufbau der Unternehmensorganisation, die Auswahl und Einarbeitung von Mitarbeitern, die organisatorische Festlegung der Beschaffungs- und Vertriebskanäle sowie die Einführungswerbung für die angebotenen Produkte bzw. Leistungen. Quelle BH-Skript

Aufwendungen für das Erweitern eines Geschäftsbetriebes darunter fallen solche Maßnahmen, die zeitlich abgrenzbar, von außerordentlicher Art und zudem von wesentlicher Bedeutung sind. Quelle BH-Skript

Aufwendungen für das Umstellen eines Betriebes dazu werden alle Aufwendungen zu zählen sein, die bei einer wesentlichen Umstellung der betrieblichen Unternehmensstruktur anfallen, die aber zu keiner Erweiterung beitragen.Quelle BH-Skript

Bedeutung

Ermittlung / Berechnung

einen löschen

NN

Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

abcd

Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz.
  • IDW S1 Rz.

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

  • Bachl (2018),
  • Drukarczyk / Schüler (2016),
  • Fleischer / Hüttemann (2015)
  • Ihlau ua (2013),
  • Mandl / Rabel (1997),
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A
  • WPH-Edition (2018), Rz. A

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Datum und Dateiname

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt:

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt:

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt:

Einzelnachweise

  1. Wikipedia, Stichwort: Gut_(Wirtschaftswissenschaft), abgefragt 6.7.2019
  2. EStR 2000 Rz 452
  3. EStR 2000 Rz 452
  4. Vgl. Fritz-Schmied / Schuschnig in Hirschler (2019), § 196, Rz. 3
  5. Vgl. Fritz-Schmied / Schuschnig in Hirschler (2019), § 196, Rz. 49
  6. Vgl. EStR (2000), Rz. 449
  7. EStR (2000), Rz. 471
  8. Vgl. EStR (2000), Rz. 589
  9. Vgl. EStR (2000), Rz. 602
  10. § 198 Abs. 2 UGB
  • Kommentarzeichen:
  • Fußnote:einfach:
  • Kleine Schrift: NN
  • Einzelreferenz[1]
  • Referenzname[2]
  • Weitere Verwendung Name[2]
  • Einzelreferenz
  • 2,0 2,1 Referenztext
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