Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung: Unterschied zwischen den Versionen

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In der Literatur wird der Grundsatz der [[Wesentlichkeit]] ([[Wirtschaftlichkeit]]) erwähnt.<ref>Vgl. Knabe (2012), S. 28 f</ref>
  
 
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== Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks (Zweckadäquanzprinzip) ==

Version vom 19. Juni 2021, 07:30 Uhr

Kurzinfo!

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung stellen die fundamentalen Prinzipien der Unternehmensbewertung dar.

Neben den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sind bei normorientierten Unternehmensbewertungen auch gesetzliche oder erlassmäßige Regelungen zu beachten.[1]

Übersicht

Grundsätze der Unternehmensbewertung:

  1. Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks (Zweckadäquanzprinzip)
  2. Stichtagsprinzip
  3. Unbeachtlichkeit des (bilanziellen) Vorsichtsprinzips
  4. Berücksichtigung von Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen
  5. Bewertung der wirtschaftlichen Unternehmenseinheit
  6. Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens
  7. Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens
  8. Sonstige Prinzipien

Daneben werden vereinzelt in der Literatur noch weitere Grundsätze angeführt, die jedoch in den Fachgutachten nicht gesondert als Grundsätze ausgewiesen sind:

In der Literatur wird der Grundsatz der Wesentlichkeit (Wirtschaftlichkeit) erwähnt.[2]

Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks (Zweckadäquanzprinzip)

Hauptartikel-> Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks

Nach Prinzip der Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks (Zweckadäquanzprinzip) bestimmt der Bewertungszweck die Vorgangsweise bei der Unternehmensbewertung, insbesondere die Auswahl des geeigneten Bewertungsverfahrens und die Annahmen hinsichtlich Planung und Diskontierung der künftigen finanziellen Überschüsse.[3]

Stichtagsprinzip

Hauptartikel-> Stichtagsprinzip

Ziel des Stichtagsprinzips ist, dass kein fiktives Gebilde sondern das reale Unternehmen bewertet wird. Deshalb werden die erwartenden finanziellen Überschüsse mit den zu erwartenden Zinssätzen diskontiert.

Unbeachtlichkeit des Vorsichtsprinzips|Unbeachtlichkeit des (bilanziellen) Vorsichtsprinzips

Hauptartikel-> Unbeachtlichkeit des Vorsichtsprinzips

Das in den unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften enthaltene Vorsichtsprinzip ist bei der Unternehmensbewertung nicht zu beachten.

Berücksichtigung von Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen

Hauptartikel-> Berücksichtigung von Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen

Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen sind nur beim subjektiven nicht jedoch beim objektivierten Unternehmenswert zu beachten.

Bewertung der wirtschaftlichen Unternehmenseinheit

Hauptartikel-> Bewertung der wirtschaftlichen Unternehmenseinheit

Das Bewertungsobjekt ist gegebenenfalls in Bewertungseinheiten (wirtschaftliche Unternehmenseinheit) zu teilen. Bewertungseinheiten sind hinsichtlich Risken und Wachstumschancen homogen.

Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens

Hauptartikel-> Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens

Das betriebsnotwendige Vermögen umfasst die Gesamtheit der immateriellen und materiellen Gegenstände sowie Schulden, die dem Unternehmen für seine Leistungserstellung notwendigerweise zur Verfügung stehen. Sie sind in ihrer Gesamtheit zu bewerten. Die Bewertung erfolgt aus den künftigen finanziellen Überschüssen. Diese werden auf den Barwert diskontiert.

Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens

Hauptartikel-> Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens

Das nichtbetriebsnotwendige Vermögen ist gesondert vom betriebsnotwendigen Vermögen mit dem Liquidationswert, oder (selten) dem höheren Zukunftserfolgswert (Fortführungswert) zu bewerten.

Sonstige Prinzipien

Komplexitätsreduktion

Hauptartikel-> Komplexitätsreduktion

Durch die Komplexitätsreduktion sollen die vielfältige Einflussgrößen, die auf das Unternehmen einwirken, für die Unternehmensbewertung auf die wesentlichen Faktoren reduzert werden.

Äquivalenzprinzipien

Hauptartikel-> Äquivalenzprinzipien

Unter Äquivalenzprinzipien versteht man jene Grundsätze die eingehalten werden müssen, damit das Bewertungsobjekt Unternehmen mit dem Vergleichsobjekt "sichere Anlage" verglichen werden können.

Grundsatz der Wesentlichkeit

Der Grundsatz der Wesentlichkeit (Wirtschaftlichkeit) bedeutet, dass man nicht alle Informationen besorgen und berücksichtigten muss. Die Grenzen sind zu ziehen, wo die Zusatzkosten der Informationsbeschaffung den Zusatznutzen der Genauigkeit übersteigen.[4]

Der Grundsatz der Wesentlichkeit ist in den Fachgutachten nicht normiert, aber in der Literatur angerkannt.


Nachvollziehbarkeit (Klarheit der Berichterstattung)

Hauptartikel-> Nachvollziehbarkeit

Der Grundsatz der Nachvollziehbarkeit (Klarheit der Berichterstattung) bedeutet, dass ein Unternehmensbewertungsgutachten so aufzubauen ist, dass die Wertermittlung einem sachkundigen Dritten innerhalb eines angemessenen Zeitraumes begreiflich sein muss.

Dokumentationsprinzip

Hauptartikel-> Dokumentationsprinzip

Die für die Nachvollziehbarkeit erforderlichen Informationen sind tunlichst im Gutachten zu dokumentieren.

Weitere Grundsätze

Gesamtbewertungsprinzip

Hauptartikel-> Gesamtbewertungsprinzip

Nur Unternehmenswerte die nach dem Gesamtbewertungsverfahren ermittelt wurden, sind betriebswirtschaftlich fundiert.

Kapitalwertprinzip

Hauptartikel-> Kapitalwertprinzip

Der Unternehmenswert stellt den Barwert der künftigen finanziellen Überschüsse dar.

Liquidationstest

Hauptartikel-> Liquidationstest

Neben dem Fortführungswert wird noch der Liquidationswert ermittelt, der uU den Mindestwert darstellt.

Marktwertvergleich

Unternehmenswerte von börsennotierten Unternehmen unterliegen unter bestimmten Bedingungen z.B. bei Abfindungsberechnungen einem Marktwertvergleich, dh der Unternehmenswert wird mit dem Börsenkurswert verglichen. Dadurch soll verhindert werden, dass berechnete Unternehmenswerte unter dem Marktwert liegen. Bei der Bestimmung des Marktwertes ist auf einen durchschnittlichen Börsenpreis abzustellen, der gegebenenfalls hochzurechnen ist.[5]

" *)

Verbundberücksichtigungsprinzip

In Abhängigkeit vom Bewertungszweck sind neben den unechten auch die echten Synergieen zu berücksichtigen.

Zukunftsbezogenheitsprinzip

Hauptartikel-> Zukunftsbezogenheitsprinzip

Das Zukunftsbezogenheitsprinzip bezeichnet den Bezug auf die künftigen finanziellen Überschüsse.

Literatur

Fachgutachten

  • Rz. 22 ff KFS/BW 1 (2014)
  • Rz. 17 ff IDW S1 (2008)

Fachliteratur

  • Peemöller (2012), S. 33 ff
  • Petersen u.a. (2013), S. 84 ff
  • WP-Handbuch II (2014), Tz. A 45 ff

Unterlage(n)

siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur

Einzelnachweise

  1. Hager (2013), S. 359
  2. Vgl. Knabe (2012), S. 28 f
  3. Rz. 22 KFS/BW1 (2014)
  4. Vgl. Knabe (2012), S. 48 f).
  5. Fleischer / Hüttemann (2015), S. 99