Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Subjektives Recht: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bewertungshilfe
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Begriff (lö))
(Begriff (lö))
Zeile 13: Zeile 13:
  
 
<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Recht_(Begriffsklärung) </u>  
 
<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Recht_(Begriffsklärung) </u>  
<s>subjektives Recht, d. h. berechtigter zuerkannter Anspruch; Berechtigung oder Befugnis.</s>
+
<!-- <s>subjektives Recht, d. h. berechtigter zuerkannter Anspruch; Berechtigung oder Befugnis.</s> -->
  
 
<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Subjektives_Recht </u>  
 
<u>https://de.wikipedia.org/wiki/Subjektives_Recht </u>  
Ein subjektives Recht ist die einem Einzelnen '''besser Person''' zu seinem Schutz vom objektiven Recht verliehene Rechtsmacht zur Durchsetzung seiner <s>berechtigten</s> Interessen. In Abgrenzung dazu liegt ein bloßer [https://de.wikipedia.org/wiki/Reflexrecht Rechtsreflex] vor, wenn der Einzelne selbst nicht anspruchsberechtigt ist, sondern lediglich durch eine Norm begünstigt wird. '''Satz ev lö'''
+
<s>Ein subjektives Recht ist die einem Einzelnen '''besser Person''' zu seinem Schutz vom objektiven Recht verliehene Rechtsmacht zur Durchsetzung seiner berechtigten Interessen. In Abgrenzung dazu liegt ein bloßer [https://de.wikipedia.org/wiki/Reflexrecht Rechtsreflex] vor, wenn der Einzelne selbst nicht anspruchsberechtigt ist, sondern lediglich durch eine Norm begünstigt wird. '''Satz ev lö'''</s>
  
 
<u>https://www.law-experts.at/rechtswissen-rechtsartikel-rechtsprechung/rechtsw%C3%B6rterbuch/68-subjektives-recht </u>  
 
<u>https://www.law-experts.at/rechtswissen-rechtsartikel-rechtsprechung/rechtsw%C3%B6rterbuch/68-subjektives-recht </u>  
<s>Als subjektives Recht bezeichnet man jene konkreten rechtlichen Befugnisse oder Ansprüche, die einem einzelnen Rechtssubjekt selbst zustehen. So erwerben Sie in der Regel mit Abschluss eines Kaufvertrages und der Übergabe einer Sache (z.B. eines Fahrrades) das Eigentumsrecht an diesem Gegenstand. Subjektive Rechte sind somit die dem einzelnen Rechtssubjekt (Menschen oder juristischen Personen) von der Rechtsordnung verliehenen Befugnisse/Berechtigungen.
+
<!-- <s>Als subjektives Recht bezeichnet man jene konkreten rechtlichen Befugnisse oder Ansprüche, die einem einzelnen Rechtssubjekt selbst zustehen. So erwerben Sie in der Regel mit Abschluss eines Kaufvertrages und der Übergabe einer Sache (z.B. eines Fahrrades) das Eigentumsrecht an diesem Gegenstand. Subjektive Rechte sind somit die dem einzelnen Rechtssubjekt (Menschen oder juristischen Personen) von der Rechtsordnung verliehenen Befugnisse/Berechtigungen.</s>
  
<s>Wie schon an dem angeführten, einfachen Sachverhalt des Kaufs eines Fahrrades ersichtlich ist, kann bei solchen Rechtsvorgängen einiges schief gehen. Das Fahrrad könnte sich in den ersten Tagen als defekt oder gar unbrauchbar herausstellen, es könnte Ihren Vorstellungen nicht entsprechen und Sie wollen es zurückgeben oder es könnte gar gestohlen sein und würde sich dann die Frage stellen, ob Sie tatsächlich Eigentum erworben haben.</s>
+
<s>Wie schon an dem angeführten, einfachen Sachverhalt des Kaufs eines Fahrrades ersichtlich ist, kann bei solchen Rechtsvorgängen einiges schief gehen. Das Fahrrad könnte sich in den ersten Tagen als defekt oder gar unbrauchbar herausstellen, es könnte Ihren Vorstellungen nicht entsprechen und Sie wollen es zurückgeben oder es könnte gar gestohlen sein und würde sich dann die Frage stellen, ob Sie tatsächlich Eigentum erworben haben.</s> -->
  
 
<u>https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 </u>  
 
<u>https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 </u>  
Das Recht im subjektiven Sinn gewährt einzelnen Personen konkrete rechtliche Befugnisse oder Ansprüche, eben subjektive Rechte; etwa für Frau A, die ein Fahrrad erworben hat, das Eigentumsrecht an ihrem Fahrrad. (Das hier zur Anwendung gelangende Recht im objektiven Sinn, sind die §§ 353 ff ABGB, die aber das Eigentumsrecht noch abstrakt, dh für alle, und noch nicht bezogen auf eine konkrete Person, ein Rechtssubjekt, regeln.) Man kann demnach sagen: Subjektive Rechte sind die dem einzelnen Rechtssubjekt (Menschen oder juristischen Personen) von der Rechtsordnung verliehenen Befugnisse/Berechtigungen, also gewährte Rechtsmacht. Subjektive Rechte dienen der Befriedigung und dem Schutz menschlicher Interessen. Dazu mehr → Mehr zu den subjektiven Rechten Mit dem Rechtserwerb durch ein Individuum oder eine juristische Person wandelt sich das in der Rechtsordnung (abstrakt) zur Verfügung gestellte Recht im objektiven Sinn in das konkrete Eigentumsrecht von Frau A – wie aller anderen, die subjektive Rechte erwerben – um.
+
<s>Das Recht im subjektiven Sinn gewährt einzelnen Personen konkrete rechtliche Befugnisse oder Ansprüche, eben subjektive Rechte; etwa für Frau A, die ein Fahrrad erworben hat, das Eigentumsrecht an ihrem Fahrrad. (Das hier zur Anwendung gelangende Recht im objektiven Sinn, sind die §§ 353 ff ABGB, die aber das Eigentumsrecht noch abstrakt, dh für alle, und noch nicht bezogen auf eine konkrete Person, ein Rechtssubjekt, regeln.) Man kann demnach sagen: Subjektive Rechte sind die dem einzelnen Rechtssubjekt (Menschen oder juristischen Personen) von der Rechtsordnung verliehenen Befugnisse/Berechtigungen, also gewährte Rechtsmacht. Subjektive Rechte dienen der Befriedigung und dem Schutz menschlicher Interessen. Dazu mehr → Mehr zu den subjektiven Rechten Mit dem Rechtserwerb durch ein Individuum oder eine juristische Person wandelt sich das in der Rechtsordnung (abstrakt) zur Verfügung gestellte Recht im objektiven Sinn in das konkrete Eigentumsrecht von Frau A – wie aller anderen, die subjektive Rechte erwerben – um.</s>
  
Subjektive Rechte gewährt aber nicht nur das Privatrecht, sondern auch das öffentliche Recht. Man spricht dann von subjektiv-öffentlichen Rechten; zB der Pensionsanspruch eines Arbeitnehmers gegen die Sozialversicherung, der Pflegegeldanspruch einer alten Frau gegen Bund oder Land oder der Anspruch eines Bauherrn aufgrund des Baubescheids bauen zu dürfen oder das subjektiv-öffentliche Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen nach den §§ 4 ff UIG, BGBl 495/1993 (in Entsprechung von RL 90/313/EWG).
+
<s>Subjektive Rechte gewährt aber nicht nur das Privatrecht, sondern auch das öffentliche Recht. Man spricht dann von subjektiv-öffentlichen Rechten; zB der Pensionsanspruch eines Arbeitnehmers gegen die Sozialversicherung, der Pflegegeldanspruch einer alten Frau gegen Bund oder Land oder der Anspruch eines Bauherrn aufgrund des Baubescheids bauen zu dürfen oder das subjektiv-öffentliche Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen nach den §§ 4 ff UIG, BGBl 495/1993 (in Entsprechung von RL 90/313/EWG).</s>
  
 
<u>eigene </u>  
 
<u>eigene </u>  
Zeile 32: Zeile 32:
  
 
Sie resultieren aus  
 
Sie resultieren aus  
* dem [[Privatrecht]] oder '''ergänzen
+
* dem [[Privatrecht]] oder '''ergänzen'''
* dem [[öffentliches Recht|öffentlichen Recht]].
+
* dem [[öffentliches Recht|öffentlichen Recht]] (subjektiv-öffentlichen Rechte, wie zB Pensionsanspruch  gegen Sozialversicherung, Recht auf Umweltinformationen).
 
 
 
 
Der '''Begriff''' bezeichnet:
 
* [[NN]]
 
* [[NN]]
 
 
 
'''Begriff''' bedeutet.
 
  
 
<ref>
 
<ref>

Version vom 8. Oktober 2022, 17:27 Uhr

Seite aus Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise# Recht (5.10.2022)

Kurzinfo! nn verlinkt, (fehlende Links eintragen), kein Link auf diese Seite * Seite auf Termini eintragen

Begriff (lö)

https://de.wikipedia.org/wiki/Recht_(Begriffsklärung)

https://de.wikipedia.org/wiki/Subjektives_Recht Ein subjektives Recht ist die einem Einzelnen besser Person zu seinem Schutz vom objektiven Recht verliehene Rechtsmacht zur Durchsetzung seiner berechtigten Interessen. In Abgrenzung dazu liegt ein bloßer Rechtsreflex vor, wenn der Einzelne selbst nicht anspruchsberechtigt ist, sondern lediglich durch eine Norm begünstigt wird. Satz ev lö

https://www.law-experts.at/rechtswissen-rechtsartikel-rechtsprechung/rechtsw%C3%B6rterbuch/68-subjektives-recht

https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Das Recht im subjektiven Sinn gewährt einzelnen Personen konkrete rechtliche Befugnisse oder Ansprüche, eben subjektive Rechte; etwa für Frau A, die ein Fahrrad erworben hat, das Eigentumsrecht an ihrem Fahrrad. (Das hier zur Anwendung gelangende Recht im objektiven Sinn, sind die §§ 353 ff ABGB, die aber das Eigentumsrecht noch abstrakt, dh für alle, und noch nicht bezogen auf eine konkrete Person, ein Rechtssubjekt, regeln.) Man kann demnach sagen: Subjektive Rechte sind die dem einzelnen Rechtssubjekt (Menschen oder juristischen Personen) von der Rechtsordnung verliehenen Befugnisse/Berechtigungen, also gewährte Rechtsmacht. Subjektive Rechte dienen der Befriedigung und dem Schutz menschlicher Interessen. Dazu mehr → Mehr zu den subjektiven Rechten Mit dem Rechtserwerb durch ein Individuum oder eine juristische Person wandelt sich das in der Rechtsordnung (abstrakt) zur Verfügung gestellte Recht im objektiven Sinn in das konkrete Eigentumsrecht von Frau A – wie aller anderen, die subjektive Rechte erwerben – um.

Subjektive Rechte gewährt aber nicht nur das Privatrecht, sondern auch das öffentliche Recht. Man spricht dann von subjektiv-öffentlichen Rechten; zB der Pensionsanspruch eines Arbeitnehmers gegen die Sozialversicherung, der Pflegegeldanspruch einer alten Frau gegen Bund oder Land oder der Anspruch eines Bauherrn aufgrund des Baubescheids bauen zu dürfen oder das subjektiv-öffentliche Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen nach den §§ 4 ff UIG, BGBl 495/1993 (in Entsprechung von RL 90/313/EWG).

eigene Ein subjektives Recht ist die einem Rechtssubjekt (natürliche oder juristische Person) zustehende konkrete rechtliche Befugnis oder Anspruch.

Sie resultieren aus

  • dem Privatrecht oder ergänzen
  • dem öffentlichen Recht (subjektiv-öffentlichen Rechte, wie zB Pensionsanspruch gegen Sozialversicherung, Recht auf Umweltinformationen).

[1] [2] [3]

siehe auch-> Recht (Begriff)

Bedeutung

Ermittlung / Berechnung

einen löschen

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

abcd [4] [5] [6]

Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz.
  • IDW S1 Rz.

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Datum und Dateiname


Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 8.10.2022;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 8.10.2022;

Einzelnachweise

  1. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 8.10.2022.
  2. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 8.10.2022.
  3. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 8.10.2022.
  4. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 8.10.2022.

ev [[Kategorie:Bewertung immaterielles Vermögen]] [[Kategorie:Rechnungswesen]] [[Kategorie:Recht, allgemein]] [[Kategorie:Steuerrecht]] [[Kategorie:Unternehmensrecht]]