Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Subjektives Recht: Unterschied zwischen den Versionen
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Inhaltsverzeichnis
Begriff (lö)
https://de.wikipedia.org/wiki/Recht_(Begriffsklärung)
https://de.wikipedia.org/wiki/Subjektives_Recht
Ein subjektives Recht ist die einem Einzelnen besser Person zu seinem Schutz vom objektiven Recht verliehene Rechtsmacht zur Durchsetzung seiner berechtigten Interessen. In Abgrenzung dazu liegt ein bloßer Rechtsreflex vor, wenn der Einzelne selbst nicht anspruchsberechtigt ist, sondern lediglich durch eine Norm begünstigt wird. Satz ev lö
https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1
Das Recht im subjektiven Sinn gewährt einzelnen Personen konkrete rechtliche Befugnisse oder Ansprüche, eben subjektive Rechte; etwa für Frau A, die ein Fahrrad erworben hat, das Eigentumsrecht an ihrem Fahrrad. (Das hier zur Anwendung gelangende Recht im objektiven Sinn, sind die §§ 353 ff ABGB, die aber das Eigentumsrecht noch abstrakt, dh für alle, und noch nicht bezogen auf eine konkrete Person, ein Rechtssubjekt, regeln.) Man kann demnach sagen: Subjektive Rechte sind die dem einzelnen Rechtssubjekt (Menschen oder juristischen Personen) von der Rechtsordnung verliehenen Befugnisse/Berechtigungen, also gewährte Rechtsmacht. Subjektive Rechte dienen der Befriedigung und dem Schutz menschlicher Interessen. Dazu mehr → Mehr zu den subjektiven Rechten Mit dem Rechtserwerb durch ein Individuum oder eine juristische Person wandelt sich das in der Rechtsordnung (abstrakt) zur Verfügung gestellte Recht im objektiven Sinn in das konkrete Eigentumsrecht von Frau A – wie aller anderen, die subjektive Rechte erwerben – um.
Subjektive Rechte gewährt aber nicht nur das Privatrecht, sondern auch das öffentliche Recht. Man spricht dann von subjektiv-öffentlichen Rechten; zB der Pensionsanspruch eines Arbeitnehmers gegen die Sozialversicherung, der Pflegegeldanspruch einer alten Frau gegen Bund oder Land oder der Anspruch eines Bauherrn aufgrund des Baubescheids bauen zu dürfen oder das subjektiv-öffentliche Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen nach den §§ 4 ff UIG, BGBl 495/1993 (in Entsprechung von RL 90/313/EWG).
eigene Ein subjektives Recht ist die einem Rechtssubjekt (natürliche oder juristische Person) zustehende konkrete rechtliche Befugnis oder Anspruch.
Sie resultieren aus
- dem Privatrecht oder ergänzen
- dem öffentlichen Recht (subjektiv-öffentlichen Rechte, wie zB Pensionsanspruch gegen Sozialversicherung, Recht auf Umweltinformationen).
siehe auch-> Recht (Begriff)
Ermittlung / Berechnung
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NN
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
Literatur
Gesetz
Erlässe
Fachgutachten
- KFS/BW 1 Rz.
- IDW S1 Rz.
Fachliteratur
" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben
Judikatur
Unterlage(n)
Sortiert nach Datum und Dateiname
Folien
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 8.10.2022;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 8.10.2022;
Einzelnachweise
ev [[Kategorie:Bewertung immaterielles Vermögen]] [[Kategorie:Rechnungswesen]] [[Kategorie:Recht, allgemein]] [[Kategorie:Steuerrecht]] [[Kategorie:Unternehmensrecht]]