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'''Geschäftsjahr''' ist der [https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensrecht unternehmensrechtliche] Gewinnermittlungszeitraum. Er darf 12 Monate nicht überschreiten.<ref>§ 193 UGB[https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P193/NOR40069930]</ref> Das Geschäftsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen(''abweichendes Geschäftsjahr''). Der Zeitraum ergibt sich aus dem [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesellschaftsvertrag satzungsmäßigen] [[Bilanzstichtag]]. Eine Änderung ist nur bei Satzungsänderung zulässig.
 
'''Geschäftsjahr''' ist der [https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensrecht unternehmensrechtliche] Gewinnermittlungszeitraum. Er darf 12 Monate nicht überschreiten.<ref>§ 193 UGB[https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P193/NOR40069930]</ref> Das Geschäftsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen(''abweichendes Geschäftsjahr''). Der Zeitraum ergibt sich aus dem [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesellschaftsvertrag satzungsmäßigen] [[Bilanzstichtag]]. Eine Änderung ist nur bei Satzungsänderung zulässig.
  
Ein ''Rumpfgeschäftsjahr'' ist nur ausnahmsweise (zB Beginn und Ende eines [[Betrieb]]es, [[Umgründung]] mit Vermögensübertragung oder aus [https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerberater steuerlichen] Gründen zulässig.<ref>Vgl. Hirschler (2019), § 193, Rz 50.</ref>
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Ein ''Rumpfgeschäftsjahr'' ist nur ausnahmsweise (zB Beginn und Ende eines [[Betrieb]]es, [[Umgründung]] mit Vermögensübertragung oder aus [https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerrecht steuerlichen] Gründen zulässig.<ref>Vgl. Hirschler (2019), § 193, Rz 50.</ref>
  
 
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Version vom 29. November 2022, 10:29 Uhr

Seite aus Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#Gewinnermittlungszeitraum (20.11.2022)

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Begriff (lö)

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

eigene Der Gewinnermittlungszeitraum ist der Zeitraum zwischen zwei Jahresabschlüssen. Während die Bilanz eine stichtagsbezogen ist, ist die Gewinn-Verlust-Rechnung Zeitraumbezogen link?.

Dieser Zeitraum wird im Steuerrecht das Wirtschaftsjahr, im Unternehmensrecht das Geschäftsjahr. fe IFRS ev erg 12 Monate

[1] [2] [3]

Bedeutung Unternehmensbewertung

Die für die Unternehmensbewertung maßgeblichen Zukunftserfolge und Vergangenheitsergebnisse leiten sich aus den Gewinnen des Gewinnermittlungszeitraumes ab.

Liegen in der Vergangenheit Rumpfgeschäftsjahre vor, sind die Ergebnisse nicht vergleichbar und müssen adaptiert oder ausgeschieden werden.

Die Diskontierung des Zukunftserfolges erfolgt nach Kalenderjahren, auch bei abweichenden Geschäftsjahren. Bei Rumpfgeschäftsjahren wird der der Exponent zu adaptiern sein, da gibt es schon eine Unterlage in Vorbereitung Fe Formel, Beispiel

fe Hinweis technischer Bewertungsstichtag

Geschäftsjahr

  • Weiterleitung: Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist der unternehmensrechtliche Gewinnermittlungszeitraum. Er darf 12 Monate nicht überschreiten.[4] Das Geschäftsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen(abweichendes Geschäftsjahr). Der Zeitraum ergibt sich aus dem satzungsmäßigen Bilanzstichtag. Eine Änderung ist nur bei Satzungsänderung zulässig.

Ein Rumpfgeschäftsjahr ist nur ausnahmsweise (zB Beginn und Ende eines Betriebes, Umgründung mit Vermögensübertragung oder aus steuerlichen Gründen zulässig.[5]

[6] [7] [8]

Wirtschaftsjahr

  • Weiterleitung: Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr ist der steuerrechtliche] Gewinnermittlungszeitraum. Es deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Fortwirte und buchführungspflichtige Gewerbetreibende dürfen ein abweichendes Wirtschaftsjahr haben, dabei ist der Gewinn im Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, im dem das Wirtschaftsjahr endet.[9] Ein Wechsel ist antragspflichtig.[10]

Der Zeitraum des Wirtschaftsjahres beträgt 12 Monate. Ein Rumpfwirtschaftsjahr ist bei Betriebseröffnung bzw. -aufgaben und bei Wechsel der Gewinnermittlungsart zulässig.[11]

[12] [13] [14]

IFRS

Wie heißt der Zeitraum? Ev alle Überschriften ändern Str/ugb/IFRS

  • Weiterleitung:
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  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

IAS 1.36 Ein Unternehmen hat mindestens jährlich einen vollständigen Abschluss (einschließlich Ver-gleichsinformationen) aufzustellen. Wenn sich der Abschlussstichtag ändert und der Ab-schluss für einen Zeitraum aufgestellt wird, der länger oder kürzer als ein Jahr ist, hat ein Unternehmen zusätzlich zur Periode, auf die sich der Abschluss bezieht, Folgendes anzugeben: (a) den Grund für die Verwendung einer längeren bzw. kürzeren Berichtsperiode und (b) die Tatsache, dass Vergleichsbeträge des Abschlusses nicht vollständig vergleichbar sind.

Lüdenbach IAS 1 Kap 3.3 3.3 Häufigkeit der Berichterstattung Der Jahresabschluss (inkl. Vergleichsinformationen) ist zumindest jährlich zu erstellen, d. h. im Normalfall beträgt der Berichtszeitraum zwölf Monate. Im Falle einer Änderung des Bilanzstichtages (z. B. vom 31.12. auf den 31.03.), kann eine Übergangsperiode von entweder weniger als zwölf Monaten (Rumpfgeschäftsjahr) oder mehr als zwölf Monaten (extralanges Geschäftsjahr) gewählt werden (IAS 1.36). Die Ausübung des Wahlrechts kann allerdings durch die jeweiligen nationalen Aufstellungs- bzw. Publizitätspflichten eingeschränkt sein.

eigene

[15] [16] [17]

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

eigene

[18] [19] [20]

Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz.
  • IDW S1 Rz.

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

  • Bachl (2018),
  • Drukarczyk / Schüler (2016),
  • Fleischer / Hüttemann (2015),

Ihlau / Duscha (2019),

  • Mandl / Rabel (1997),
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A
  • WPH-Edition (2018), Rz. A

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Datum und Dateiname

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste englische Fachausdrücke, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 29.11.2022;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 29.11.2022;

Einzelnachweise

  1. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 29.11.2022.
  2. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 29.11.2022.
  3. § 193 UGB[1]
  4. Vgl. Hirschler (2019), § 193, Rz 50.
  5. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 29.11.2022.
  6. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 29.11.2022.
  7. Vgl. § 6 Abs. 5 EStG 1988 [2].
  8. Vgl. EStR 2000, Rz. 180 ff.
  9. Vgl. § 6 Abs. 6 EStG 1988.
  10. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 29.11.2022.
  11. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 29.11.2022.
  12. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 29.11.2022.
  13. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 29.11.2022.
  14. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 29.11.2022.
  15. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 29.11.2022.

[[Kategorie:internationale Rechnungslegung]] [[Kategorie:Rechnungswesen]] [[Kategorie:Steuerrecht]] [[Kategorie:Unternehmensrecht]]