Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Schuldner: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bewertungshilfe
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Die Seite wurde neu angelegt: „'''Seite aus Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise lö''' <s> '' Diese Seite ist noch in Arbeit'' '''nn vollständig''', '''in Arbeit''',</s> '…“)
(kein Unterschied)

Version vom 4. Februar 2023, 06:50 Uhr

Seite aus Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise

Diese Seite ist noch in Arbeit

nn vollständig, in Arbeit, Kurzinfo! nn verlinkt, (fehlende Links eintragen), kein Link auf diese Seite

  • Weiterleitung: <!-- #WEITERLEITUNG [[ ]] --> Wenn ein Link auf ein Unterkapitel verweist, dort einfügen: <!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->

Begriff (lö)

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

https://de.wikipedia.org/wiki/Schuldner Schuldner ist eine natürliche oder juristische Person, die aus einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis eine Leistungspflicht trifft. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger aus dem bestehenden Schuldverhältnis eine bestimmte Leistung zu erbringen. Komplementärbegriff zu Schuldner ist der Gläubiger. Außerjuristisch werden Schuldner oft Debitoren genannt.

Allgemeines Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff Schuldner meist auf Geldschuldner reduziert. Gesetz, Rechtsprechung und Literatur verstehen darunter jedoch allgemein die zu einer Leistung Verpflichteten. Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.[1] Diese Vermögensmehrung beim Gläubiger kann durch Geldleistung entstehen, aber auch durch Übertragung von Eigentum oder von Rechten (Rechtsgrund: Kaufvertrag, Schenkung), durch die Überlassung des Gebrauchs an einer Sache (Leihe, Miete, Pacht), durch die Erbringung von Dienstleistungen (Dienstvertrag, Arbeitsvertrag) oder durch Darlehensgewährung. Bei gegenseitigen Verträgen (wie Kauf, Miete oder Werkvertrag) sind beide Vertragspartner gleichzeitig sowohl Gläubiger als auch Schuldner. Beim Kauf schuldet der Verkäufer dem Käufer die Übergabe und Übereignung der verkauften Sache (§ 433 Abs. 1 BGB), der Käufer ist Schuldner der Gegenleistungspflicht, dem Kaufpreis (§ 433 Abs. 2 BGB). Hieraus ist ersichtlich, dass zwar allgemein die Kaufpreisschulden als Leistungspflicht des Schuldners angesehen werden, jedoch auch die Übereignung und Übergabe der Kaufsache eine Pflicht des schuldenden Verkäufers darstellt.

Erlöschen des Schuldverhältnisses Nach § 362 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt ist.

https://de.wikipedia.org/wiki/Debitor Debitor (lateinisch debere ‚schulden‘) ist im deutschen Rechnungswesen der Begriff für den Schuldner aus Lieferungen und Leistungen. Komplementärbegriff ist der Kreditor.

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/schuldner-44789 Debitor; derjenige, der aufgrund eines Schuldverhältnisses dem Gläubiger eine Leistung zu erbringen verpflichtet ist (§ 241 I BGB).


eigene Der Begriff bezeichnet:

Begriff bedeutet.

[1] [2] [3]


Bedeutung

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

[4] [5] [6]

Ermittlung / Berechnung

einen löschen

fe 

eigene

Berechnung:

NN[7]

[math] {NN} = \frac{a}{b}[/math] Benutzer:Peter_Hager/Praktische_Hilfen#Mathematik

Variable
= Ergebnis

[math] {NN} [/math] Variable

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

[8] [9] [10]

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

[11] [12] [13]

Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz.
  • IDW S1 Rz.

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

  • Bachl (2018),
  • Drukarczyk / Schüler (2016),
  • Fleischer / Hüttemann (2015),

Ihlau / Duscha (2019),

  • Mandl / Rabel (1997),
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A
  • WPH-Edition (2018), Rz. A

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Datum und Dateiname

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste englische Fachausdrücke, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt ..2023;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt ..2023;

Einzelnachweise

  1. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2023.
  2. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2023.
  3. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2023.
  4. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2023.
  5. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2023.
  6. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2023.
  7. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2023.
  8. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2023.

[[Kategorie:Bewertung immaterielles Vermögen]] [[Kategorie:internationale Rechnungslegung]] [[Kategorie:Jahresabschlussanalyse]] [[Kategorie:Liegenschaftsbewertung]] [[Kategorie:Mathematischer Begriff]] [[Kategorie:Rechnungswesen]] [[Kategorie:Recht, allgemein]] [[Kategorie:Steuerrecht]] [[Kategorie:Unternehmensbewertung]] [[Kategorie:Unternehmensrecht]] [[Kategorie:Wert]] [[Kategorie:Wirtschaftswissenschaft]] * Bewertung immaterielles Vermögen

  • Jahresabschlusskennzahl
  • internationale Rechnungslegung
  • Liegenschaftsbewertung
  • Mathematischer Begriff
  • Rechnungswesen
  • Recht, allgemein

* Steuerrecht

  • Unternehmensbewertung

ev * Unternehmensrecht * Wert

  • Wirtschaftswissenschaft