Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Objektives Recht: Unterschied zwischen den Versionen

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Für die kontinentale Rechtswissenschaft ist eine grundlegende systematische Einteilung des gesamten Rechts in öffentliches Recht und Privatrecht bezeichnend.Öffentliches Recht regelt, im Gegensatz zum Privatrecht, die Beziehungen des einzelnen Bürgers zum Staat und den übrigen Trägern öffentlicher Gewalt sowie das Verhältnis der Körperschaften öffentlichen Rechts bzw. der Träger öffentlicher Gewalt zueinander. Geht es dabei um das Verhältnis gleichberechtigter Staaten untereinander, spricht man vom Völkerrecht. Des Weiteren sind Teilgebiete des öffentlichen Rechts das Verwaltungsrecht (z.B. Steuerrecht, Sozialrecht, Polizeirecht), das Prozessrecht, das Strafrecht, das Kirchenrecht und insbesondere im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts und des Arbeitsschutzes das Arbeitsrecht.Eine grundsätzliche Unterscheidung des öffentlichen Rechts zum Privatrecht ergibt sich daraus, dass im öffentlichen Recht der Einzelne dem Staat untergeordnet ist, während sich im Privatrecht der einzelne Bürger und andere Rechtsträger gleichgeordnet gegenüber stehen.Der Staat nimmt als Autorität die Angelegenheiten der Allgemeinheit wahr, der Einzelne muss sich dem Gemeinwesen unterordnen, damit die Interessen der Allgemeinheit gewahrt bleiben.Hier ist die Unterscheidung in öffentliches Recht und Privatrecht insbesondere auch für die Bestimmung des Rechtsweges wichtig, wenn Betroffene Verwaltungshandlungen überprüfen lassen. Die Überprüfung erfolgt vor ordentlichen Gerichten, wenn das Handeln der Verwaltung dem Bereich des bürgerlichen Rechts oder des Arbeitsrechts zuzuordnen ist bzw. durch Verwaltungsgerichte, handelt die Verwaltung öffentlich-rechtlich.Die Vorschriften des öffentlichen Rechts sind in weiten Teilen zwingendes Recht, d.h. von den festgelegten Regeln sind keine Abweichungen zulässig.
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[lat.: ius publicum] Das ÖffR bezeichnet die nicht zum Interner Link: Privatrecht
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n, etc.) und die Beziehungen zwischen den staatlichen Interner Link: Gewalt
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en, Ebenen und Organen regeln. Eine Trennung zwischen Privatrecht und ÖffR ist nicht exakt möglich; in DEU werden z. B. das Verwaltungsrecht (u. a. Bau- und Umweltrecht), das Interner Link: Staatsrecht
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und das Verfassungsrecht (u. a. Link hat Vorschau-PopupInterner Link: Grundrechte
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), das Interner Link: Europarecht
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, das Sozialrecht, das Steuerrecht und das Prozessrecht (u. a. Zivilprozess- und Strafprozessrecht, weil es für den Prozess das Verhältnis zwischen Justiz und Bürger (Interner Link: Bürger/Bürgertum
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) regelt) als ÖffR bezeichnet. Das Strafrecht zählt ebenfalls zum ÖffR, wird jedoch teils als eigenständiges Rechtsgebiet behandelt.
  
 
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Version vom 5. Mai 2023, 04:33 Uhr

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Begriff (lö)

fe 

Das objektive Recht ist die aus der Rechtsordnung resultierende Summe der Rechtsnormen die ein Staat für alle Rechtssubjekte (Personen) bereit stellt, damit diese davon Gebrauch machen können.[1]

siehe auch-> Recht (Begriff)

[2] [3] [4] [5]

Rechtsordnung

  • Weiterleitung:

erg 

Als Rechtsordnung (oder Rechtssystem) bezeichnet man die Gesamtheit des gültigen objektiven Rechts in dessen Anwendungsbereich, beispielsweise das Recht eines Staates. Neben dem durch die Legislative gesetzten Recht (Rechtsetzung) ev ergänzen (Gesetz/VO) gehört zur staatlichen Rechtsordnung als Summe aller Rechtssätze auch das Gewohnheitsrecht und die Gesetzesauslegung durch die Judikative (Rechtspflege), sowie die Durchsetzung des Rechts durch die Exekutive (die Staatsgewalt).[6]

Arten:

  • Öffentliches Recht iwS:[7]

[8] [9] [10] [11]

Rechtsnorm

Hlf (lö)

  • Weiterleitung: Rechtsnorm, ev Rechtssatz, ev Positives Recht

(zT) ok 

Eine Rechtsnorm ist eine Norm die auf einer gesetzlichen Grundlage oder im Gewohnheitsrecht enthaltene Vorschrift generell-abstrakter Natur. [12]

Normen werden auch als Rechtssatz bezeichnet. Im engeren Sinn werden Rechtssätze als die komprimierte Darstellung der wesentlichen Aussagen einer Gerichtsentscheidung zB im Rechtsinformationssystem der Republik Österreich bezeichnet (Leitsätze).[13]

Rechtsnomen leiten sich aus Rechtsquellen her.[14]

Positives Recht oder gesatztes Recht ist das vom Menschen gesetzte Recht. Der Gegenbegriff ist das Naturrecht. Positives Recht sind nicht nur förmliche parlamentarische Gesetze, sondern unter anderem auch das Gewohnheitsrecht und das Richterrecht.[15]

Arten:

  • Gesetze
  • Gewohnheitsrecht

[16] [17] [18] [19]

Gesetz

(zT) ok 

Unter Gesetz versteht man materiell jede Rechtsnorm, welche menschliches Verhalten regelt, förmlich formell jeden Willensakt, welcher im Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen ist. Der Gesetzestext ist der konkrete Wortlaut eines Gesetzes. Das durch Gesetz geschaffene Recht heißt Gesetzesrecht. [20]

Gesetze sind entsprechend dem Stufenbau der Rechtsordnung hierarchisch gegliedert:

[21] [22] [23] [24]

Gewohnheitsrecht

Hlf (lö)

(zT) ok 

Gewohnheitsrecht ist ungeschriebenes Recht, das nicht durch Gesetzgebung zustande kommt, sondern auf lange andauernder Anwendung von Rechtsvorstellungen und Regeln beruht, die die Beteiligten im Rechtsverkehr als verbindlich akzeptieren.[25]

Wichtig sind:

Ersitzung kann als Gewohnheitsrecht angesehen werden.

[26] [27] [28] [29]

Handelsbrauch

  • Weiterleitung: Handelsbrauch

(zT) ok 

Ein Handelsbrauch (fr. Usance) liegt vor, wenn es sich um eine bei Handelsgeschäften der Kaufleute untereinander verpflichtende Regel handelt, die auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen tatsächlichen Übung beruht, die sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes für vergleichbare Geschäftsvorfälle gebildet hat und der eine einheitliche Auffassung der Beteiligten zugrunde liegt. [30]

[31] [32] [33] [34]

Verkehrssitte

  • Weiterleitung: ev Verkehrssitte

(zT) ok 

Die Verkehrssitte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der die Anschauungen, Gepflogenheiten und die gleichmäßige, einheitliche und freiwillige tatsächliche Übung durch Rechtssubjekte im Rechtsverkehr zum Inhalt hat. Sind Verträge unklar formuliert und deshalb auslegungsbedürftig, ist auf die Verkehrssitte Rücksicht zu nehmen.[35]

[36] [37] [38] [39]

nn

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

[40] [41] [42] [43]

Richterrecht

  • Weiterleitung: ev Richterrecht

(zT) ok 

Von Richterrecht spricht man, wenn die Gerichte in übereinstimmender und ständiger Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung abstrakte Rechtssätze entwickeln und diese bei ihrer Entscheidungsfindung regelmäßig (mit)berücksichtigen.[44]

Arten: gesetzeskonkretisierendes, lückenfüllendes, gesetzesvertretendes und gesetzeskorrigierendes Richterrecht.[45]

[46] [47] [48] [49]

mm

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

[50] [51] [52] [53]

Rechtsobjekt / -subjekt

Hlf (lö)

Rechtsobjekt

  • Weiterleitung: Rechtsobjekt

siehe auch-> Sache

(zT) ok 

Rechtsobjekt(oder (Rechts-)Gegenstand) bezeichnet in der Rechtswissenschaft einen Gegenstand, der einem Herrschaftsrecht Link durch ein Rechtssubjekt unterliegt oder unterliegen kann. Gegensatz sind die Rechtssubjekte.[54]

Sie sind die Bezugspunkt der dinglichen und obligatorischen Rechte, die ein Rechtssubjekt haben kann. Rechtsobjekte sind die Sachen. Rechtsobjekte sind nur (passive) Bezugspunkte von Rechten und Pflichten, die Rechtssubjekten zustehen, nicht aber Träger eigener subjektiver Rechte und Pflichten.[55]

[56] [57] [58] [59]

Rechtssubjekt

  • Weiterleitung: Rechtssubjekt

siehe auch-> Person

(zT) ok 

https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtssubjekt

eigene Rechtssubjekt (oder (Rechts-)Person) bezeichnet in der Rechtswissenschaft einen von der Rechtsordnung anerkannten (potenziellen) Träger von subjektiven Rechten und Pflichten. Gegensatz sind die Rechtsobjekte. [60]


[61] [62] [63] [64]

mm

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

[65] [66] [67] [68]

Öffentliches Recht

Hlf (lö)

  • Weiterleitung: ev Öffentliches Recht
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

https://de.wikipedia.org/wiki/öffentliches_Recht Das öffentliche Recht (auch Öffentliches Recht geschrieben) ist derjenige Teil der Rechtsordnung, der das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt (dem Staat) und einzelnen Privatrechtssubjekten (den Bürgern) regelt. Im Unterschied dazu regelt das Privatrecht die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatrechtssubjekten. Ferner umfasst das öffentliche Recht die Rechtsbeziehungen der Verwaltungsträger untereinander sowie das die Organisation und Funktion des Staats betreffende Staatsorganisationsrecht, wie beispielsweise die Zuständigkeit der einzelnen Behörden und Gerichte oder Regelungen über das Dienstverhältnis der Beamten.

Teilgebiete

Das öffentliche Recht umfasst folgende Materien:

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/oeffentliches-recht-51997 Für die kontinentale Rechtswissenschaft ist eine grundlegende systematische Einteilung des gesamten Rechts in öffentliches Recht und Privatrecht bezeichnend.Öffentliches Recht regelt, im Gegensatz zum Privatrecht, die Beziehungen des einzelnen Bürgers zum Staat und den übrigen Trägern öffentlicher Gewalt sowie das Verhältnis der Körperschaften öffentlichen Rechts bzw. der Träger öffentlicher Gewalt zueinander. Geht es dabei um das Verhältnis gleichberechtigter Staaten untereinander, spricht man vom Völkerrecht. Des Weiteren sind Teilgebiete des öffentlichen Rechts das Verwaltungsrecht (z.B. Steuerrecht, Sozialrecht, Polizeirecht), das Prozessrecht, das Strafrecht, das Kirchenrecht und insbesondere im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts und des Arbeitsschutzes das Arbeitsrecht.Eine grundsätzliche Unterscheidung des öffentlichen Rechts zum Privatrecht ergibt sich daraus, dass im öffentlichen Recht der Einzelne dem Staat untergeordnet ist, während sich im Privatrecht der einzelne Bürger und andere Rechtsträger gleichgeordnet gegenüber stehen.Der Staat nimmt als Autorität die Angelegenheiten der Allgemeinheit wahr, der Einzelne muss sich dem Gemeinwesen unterordnen, damit die Interessen der Allgemeinheit gewahrt bleiben.Hier ist die Unterscheidung in öffentliches Recht und Privatrecht insbesondere auch für die Bestimmung des Rechtsweges wichtig, wenn Betroffene Verwaltungshandlungen überprüfen lassen. Die Überprüfung erfolgt vor ordentlichen Gerichten, wenn das Handeln der Verwaltung dem Bereich des bürgerlichen Rechts oder des Arbeitsrechts zuzuordnen ist bzw. durch Verwaltungsgerichte, handelt die Verwaltung öffentlich-rechtlich.Die Vorschriften des öffentlichen Rechts sind in weiten Teilen zwingendes Recht, d.h. von den festgelegten Regeln sind keine Abweichungen zulässig.

https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/politiklexikon/17945/oeffentliches-recht/ [lat.: ius publicum] Das ÖffR bezeichnet die nicht zum Interner Link: Privatrecht zählenden »Sonderrechte des Staates«, welche die Beziehungen zwischen Individuum und Interner Link: Staat (Bund, Länder, Interner Link: Gemeinde n, etc.) und die Beziehungen zwischen den staatlichen Interner Link: Gewalt en, Ebenen und Organen regeln. Eine Trennung zwischen Privatrecht und ÖffR ist nicht exakt möglich; in DEU werden z. B. das Verwaltungsrecht (u. a. Bau- und Umweltrecht), das Interner Link: Staatsrecht und das Verfassungsrecht (u. a. Link hat Vorschau-PopupInterner Link: Grundrechte

), das Interner Link: Europarecht und das Interner Link: Völkerrecht , das Sozialrecht, das Steuerrecht und das Prozessrecht (u. a. Zivilprozess- und Strafprozessrecht, weil es für den Prozess das Verhältnis zwischen Justiz und Bürger (Interner Link: Bürger/Bürgertum ) regelt) als ÖffR bezeichnet. Das Strafrecht zählt ebenfalls zum ÖffR, wird jedoch teils als eigenständiges Rechtsgebiet behandelt.

eigene

[69] [70] [71] [72]

Steuerrecht

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

[73] [74] [75] [76]

mm

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

[77] [78] [79] [80]

Privatrecht

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

[81] [82] [83] [84]

Unternehmensrecht

  • Weiterleitung: Unternehmensrecht
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

[85] [86] [87] [88]

mm

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

[89] [90] [91] [92]

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

eigene

[93] [94] [95] [96]

mm

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

eigene

[97] [98] [99] [100]

Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Datum und Dateiname

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln

Weblinks

https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsobjekt https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtssubjekt

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 9.10.2022;

Einzelnachweise

  1. Barta (2004), Kap. A/I/4), abgefragt 4.5.2023.
  2. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  3. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  4. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  5. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Rechtsordnung, abgefragt 4.5.2023.
  6. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Rechtsordnung. Laut Wikipedia, Stichwort: Privatrecht werden die ersten drei Punkte oft im Begriff Öffentliches Recht zusammengefasst, und somit die Dualität von öffentlichem und privaten Recht betont. Beide Links abgefragt 4.5.2023.
  7. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  8. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  9. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  10. Wikipedia, Stichwort: Rechtsnorm, abgefragt 4.5.2023.
  11. Wikipedia, Stichwort: Rechtssatz, abgefragt 4.5.2023.
  12. Wikipedia, Stichwort: Rechtsquelle, abgefragt 4.5.2023.
  13. Wikipedia, Stichwort: Positives Recht, abgefragt 4.5.2023..
  14. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  15. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  16. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  17. Wikipedia, Stichwort: Gesetz, abgefragt 4.5.2023.
  18. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  19. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  20. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  21. Wikipedia, Stichwort: Gewohnheitsrecht, abgefragt 4.5.2023.
  22. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  23. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  24. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  25. Wikipedia, Stichwort: Handelsbrauch unter Verweis auf BGH 2.5.1984, VIII ZR 38/83; abgefragt 4.5.2023.
  26. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  27. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  28. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  29. Wikipedia, Stichwort: Verkehrssitte, abgefragt 4.5.2023.
  30. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  31. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  32. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  33. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  34. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  35. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  36. Wikipedia, Stichwort: Richterrecht, abgefragt 4.5.2023.
  37. Detail vgl. Wikipedia, Stichwort: Richterrecht, abgefragt 4.5.2023.
  38. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  39. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  40. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  41. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  42. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  43. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  44. Wikipedia, Stichwort: Rechtsobjekt, abgefragt 4.5.2023.
  45. Barta (2004), Kap. 4 A/I, abgefragt 4.5.2023..
  46. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  47. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  48. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  49. Wikipedia, Stichwort: Rechtssubjekt, abgefragt 4.5.2023.
  50. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  51. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  52. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  53. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  54. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  55. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  56. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  57. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  58. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  59. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  60. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  61. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  62. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  63. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  64. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  65. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  66. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  67. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  68. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  69. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  70. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  71. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  72. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  73. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  74. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
  75. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 9.10.2022.
  76. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
  77. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
  78. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 9.10.2022.
  79. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
  80. Details vgl. Weblinks Unternehmensbewertung

[[Kategorie:Recht, allgemein]] ev [[Kategorie:Steuerrecht]] ev [[Kategorie:Unternehmensrecht]]