Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Objektives Recht: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Rechtssubjekten und steht in Abgrenzung zum öffentlichen Recht, das der Staatserhaltung dient. Gefasst werden die Beziehungen natürlicher und juristischer Personen unter- und zueinander und weiterhin die Beziehungen zu Sachen sowie die Relationen der Sachen untereinander. Die seit der Römischen Republik nachweisbaren kulturanthropologischen Grundlagen lassen sich charakteristisch an Grundbegriffen verdeutlichen wie Person, Besitz und Vertrag. Diese Grundbegriffe erlauben es, das natürliche Verhältnis des Menschen zu sich selbst, zu anderen Menschen und zu Sachen zu erfassen, zu formalisieren und zu strukturieren. So wird durch die Formen des Rechts der natürliche Mensch zum Bürger, der Besitz zum Eigentum und Übereinkünfte werden zu Verpflichtungsgeschäften. | ||
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+ | Die Bezeichnungen Bürgerliches Recht und Zivilrecht (Übersetzungen des lateinischen Terminus ius civile) werden häufig synonym verwendet, obwohl sie im Kern nur die Teilmenge des „allgemeinen Privatrechts“ bezeichnen, im deutschen BGB mithin die Kategorien Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Recht der Schuldverhältnisse, Sachenrecht, Familien- und Erbrecht. | ||
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+ | Dieser Logik folgend, gliedert sich das Privatrecht in das Allgemeine Privatrecht und das Sonderprivatrecht (auch: sonstiges Privatrecht). | ||
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+ | Eine [[Kodifikation]] des Zivilrechts erfolgte in [[Deutschland]] 1900 mit dem [[Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerlichen Gesetzbuch]] (BGB), in [[Österreich]] 1812 mit dem [[Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch|Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch]] (ABGB), in der [[Schweiz]] 1883 mit dem Schweizerischen [[Obligationenrecht (Schweiz)|Obligationenrecht]] (OR) und 1912 mit dem [[Zivilgesetzbuch]] (ZGB), in [[Frankreich]] 1804 mit dem [[Code civil]] (Code Napoléon) und in Italien mit dem [[Codice civile]]. Besonders der Code civil hatte eine starke Ausstrahlungskraft und war Vorbild für die übrigen Kodifikationen der sogenannten ''Civil Law Countries''. | ||
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+ | Bevor das [[Deutsches Kaiserreich|Deutsche Kaiserreich]] das Bürgerliche Gesetzbuch einführte, gab es in einigen deutschen Teilstaaten bereits ein kodifiziertes Landrecht, so den [[Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis]] von 1756 in Bayern und das [[Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten|Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794]] (ALR). Manche Landrechte basierten auf dem [[Code civil]], z. B. das [[Badisches Landrecht 1810|Badische Landrecht von 1810]]. | ||
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+ | Bereits im Mittelalter hatten viele Territorien des [[Heiliges Römisches Reich|Heiligen Römischen Reiches]] deutscher Nation ein kodifiziertes [[Landrecht (Mittelalter)|Landrecht]], das jedoch neben dem Zivilrecht auch andere Rechtsbereiche (z. B. Straf- und Verfassungsrecht) regelte. | ||
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+ | Eine Rechtsvorschrift gehört – ganz grob gesagt – dem Privatrecht an, wenn sie die Rechtsbeziehungen (also die Rechte und Pflichten) der Menschen (genauer: von Rechtssubjekten) untereinander regelt; vgl § 1 ABGB, der auf Martinis Entwurf (I 1 § 3) beruht: „unter sich”. – Im Privatrecht herrscht grundsätzlich Gleichstellung der Rechtspartner, im öffentlichen Recht dagegen typischerweise eine Über- und Unterordnung. Mehr zu dieser Unterscheidung J A.VII.1 | ||
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+ | Rechtssätze, die die rechtlichen Beziehungen der einzelnen zueinander nach dem Grundsatz der Gleichordnung regeln, z.B. Bürgerliches Recht und Handelsrecht. | ||
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+ | Das deutsche Rechtssystem kennt die Zweiteilung in Privatrecht (oder Zivilrecht) und öffentliches Recht. Das bedeutet, ein bestimmter Fall, eine bestimmte Materie (auch eine Norm) ist entweder dem einen oder dem anderen Rechtsgebiet zuzuordnen. Es existieren etliche Abgrenzungstheorien, um die Unterscheidung im Einzelfall bestimmen zu können. Drei Theorien gibt es hierfür, die vornehmlich herangezogen werden: Interessentheorie, Subordinationstheorie, neuere Subjektstheorie. Die Interessentheorie fragt danach, wessen Interesse eine bestimmte Norm schwerpunktmäßig dient. Dient sie eher dem öffentlichen Interesse, dann ist die Norm öffentlich-rechtlich zu bewerten, ist die Norm mehr darauf angelegt, private Interessen zu bedienen, dann ist die Norm dem Privatrecht zuzuordnen. Beispiel: § 211 StGB (Mord), Bestrafungsnotwendigkeit gegenüber dem überführten Mörder dient dem Interesse der Allgemeinheit, daher ist § 211 StGB öffentliches Recht. § 433 II BGB, Kaufpreiszahlungsverpflichtung des Käufers dient dem singulären Einzelinteresse des Verkäufers, also hier Privatrecht. Subordinationstheorie fragt nach der Augenhöhe von zwei Kontrahenten in einer konkreten Sache: Wenn Über-/Unterordnung, dann öffentliches Recht, wenn gleiche Augenhöhe Privatrecht. Bei § 211 StGB tritt der Staat, verkörpert durch die Strafjustiz und Vollstreckung dem Täter mit Überlegenheit gegenüber, der muss sich dem beugen, was ihm widerfährt, also öffentliches Recht. Gleiche Augenhöhe jedoch bei zwei privaten Kaufvertragsparteien - auch wenn sich der beklagte Käufer nach erfolgreicher Verkäuferklage zur Zahlung bereitfinden muss, hier also auch nach der Subordinationstheorie Privatrecht. Neuere Subjektstheorie fragt, ob an einer bestimmten Sache ein Träger öffentlicher Gewalt beteiligt ist und als solcher in dieser Eigenschaft handelt. Wenn ja, dann öffentliches Recht, wenn nein, dann Privatrecht. Im Mordbeispiel sind und handeln die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht als öffentliche Institutionen, daher auch nach dieser Theorie hier: öffentliches Recht. Den beiden Kaufvertragsparteien gehen diese Eigenschaft ab, sie sind Private und handeln auch als solche. Daher Privatrecht, auch nach der neueren Subjektstheorie. Die drei Theorien sind kombiniert anwendbar, sie schließen sich demnach nicht gegenseitig aus. Im Gegenteil, wenn eine Theorie bei einem bestimmten Fall "schwächelt", kann eine andere unterstützen, Beispiel: fiskalische Hilfsgeschäfte der öffentlichen Hand. Finanzamt deckt sich mit Heizöl für den Winter ein. Das Heizölgeschäft ist und bleibt allein Privatrecht, Kaufvertrag, auch wenn das Finanzamt im öffentlichen Interesse handelt. Im übrigen verhält sich das Finanzamt hier nicht hoheitlich (es erlässt ja keinen Steuerbescheid), sondern es begibt sich auf den Boden des Privatrechts, also keine Überordnung gegenüber dem Heizölhändler, sondern in dem Fall gleiche Augenhöhe. Beide treffen sich im Falle von Leistungsstörungen des Geschäfts beim Zivilgericht, das Finanzamt kann also z.B. nicht die Steuerfahndung losschicken, um Mängel der Kaufsache aufzuklären. | ||
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+ | Der Teil des Rechts, der das Verhältnis zwischen Individuen regelt. In DEU werden v. a. das bürgerliche Recht, das Handels-, Gesellschafts- und Wettbewerbsrecht sowie das Arbeitsrecht zum P. gezählt. | ||
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+ | Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung. | ||
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Version vom 5. Mai 2023, 04:51 Uhr
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Inhaltsverzeichnis
Begriff (lö)
fe
Das objektive Recht ist die aus der Rechtsordnung resultierende Summe der Rechtsnormen die ein Staat für alle Rechtssubjekte (Personen) bereit stellt, damit diese davon Gebrauch machen können.[1]
siehe auch-> Recht (Begriff)
Rechtsordnung
- Weiterleitung: lö
erg
https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Die österreichische Rechtsordnung, das ist die Summe aller in Österreich geltenden Rechtsvorschriften, besteht aus privatem und öffentlichem Recht.
Zur Strukturierung der Rechtsordnung vgl deren Stufenbau → Stufenbau der Rechtsordnung
Neben der hier besprochenen nationalen / österreichischen Rechtsordnung gibt es auch noch supranationale Rechtsordnungen (bspw die der Europäischen Gemeinschaften/EU) und die internationale Völkerrechtsordnung (UNO etc).
eigene erg
Als Rechtsordnung (oder Rechtssystem) bezeichnet man die Gesamtheit des gültigen objektiven Rechts in dessen Anwendungsbereich, beispielsweise das Recht eines Staates. Neben dem durch die Legislative gesetzten Recht (Rechtsetzung) ev ergänzen (Gesetz/VO) gehört zur staatlichen Rechtsordnung als Summe aller Rechtssätze auch das Gewohnheitsrecht und die Gesetzesauslegung durch die Judikative (Rechtspflege), sowie die Durchsetzung des Rechts durch die Exekutive (die Staatsgewalt).[6]
Arten:
- Öffentliches Recht iwS:[7]
- Verfassungsrecht
- Öffentliches Recht (ieS) link auf Kapitel
- Strafrecht
- Privatrecht link auf Kapitel
Rechtsnorm
Hlf (lö)
- Weiterleitung: Rechtsnorm,
ev Rechtssatz, ev Positives Recht
(zT) ok
Eine Rechtsnorm ist eine Norm die auf einer gesetzlichen Grundlage oder im Gewohnheitsrecht enthaltene Vorschrift generell-abstrakter Natur. [12]
Normen werden auch als Rechtssatz bezeichnet. Im engeren Sinn werden Rechtssätze als die komprimierte Darstellung der wesentlichen Aussagen einer Gerichtsentscheidung zB im Rechtsinformationssystem der Republik Österreich bezeichnet (Leitsätze).[13]
Rechtsnomen leiten sich aus Rechtsquellen her.[14]
Positives Recht oder gesatztes Recht ist das vom Menschen gesetzte Recht. Der Gegenbegriff ist das Naturrecht. Positives Recht sind nicht nur förmliche parlamentarische Gesetze, sondern unter anderem auch das Gewohnheitsrecht und das Richterrecht.[15]
Arten:
- Gesetze
- Gewohnheitsrecht
Gesetz
(zT) ok
Unter Gesetz versteht man materiell jede Rechtsnorm, welche menschliches Verhalten regelt, förmlich formell jeden Willensakt, welcher im Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen ist. Der Gesetzestext ist der konkrete Wortlaut eines Gesetzes. Das durch Gesetz geschaffene Recht heißt Gesetzesrecht. [20]
Gesetze sind entsprechend dem Stufenbau der Rechtsordnung hierarchisch gegliedert:
- die Verfassung regelt die Erzeugung
- der Gesetze, diese regeln die Erzeugung
- der Rechtsverordnungen, Gerichtsurteile und Verwaltungsakte.
Gewohnheitsrecht
Hlf (lö)
(zT) ok
Gewohnheitsrecht ist ungeschriebenes Recht, das nicht durch Gesetzgebung zustande kommt, sondern auf lange andauernder Anwendung von Rechtsvorstellungen und Regeln beruht, die die Beteiligten im Rechtsverkehr als verbindlich akzeptieren.[25]
Wichtig sind:
Ersitzung kann als Gewohnheitsrecht angesehen werden.
Handelsbrauch
- Weiterleitung: Handelsbrauch
(zT) ok
Ein Handelsbrauch (fr. Usance) liegt vor, wenn es sich um eine bei Handelsgeschäften der Kaufleute untereinander verpflichtende Regel handelt, die auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen tatsächlichen Übung beruht, die sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes für vergleichbare Geschäftsvorfälle gebildet hat und der eine einheitliche Auffassung der Beteiligten zugrunde liegt. [30]
Verkehrssitte
- Weiterleitung: ev Verkehrssitte
(zT) ok
Die Verkehrssitte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der die Anschauungen, Gepflogenheiten und die gleichmäßige, einheitliche und freiwillige tatsächliche Übung durch Rechtssubjekte im Rechtsverkehr zum Inhalt hat. Sind Verträge unklar formuliert und deshalb auslegungsbedürftig, ist auf die Verkehrssitte Rücksicht zu nehmen.[35]
nn
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
Richterrecht
- Weiterleitung: ev Richterrecht
(zT) ok
Von Richterrecht spricht man, wenn die Gerichte in übereinstimmender und ständiger Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung abstrakte Rechtssätze entwickeln und diese bei ihrer Entscheidungsfindung regelmäßig (mit)berücksichtigen.[44]
Arten: gesetzeskonkretisierendes, lückenfüllendes, gesetzesvertretendes und gesetzeskorrigierendes Richterrecht.[45]
mm
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
Rechtsobjekt / -subjekt
Hlf (lö)
Rechtsobjekt
- Weiterleitung: Rechtsobjekt
siehe auch-> Sache
(zT) ok
Rechtsobjekt(oder (Rechts-)Gegenstand) bezeichnet in der Rechtswissenschaft einen Gegenstand, der einem Herrschaftsrecht Link durch ein Rechtssubjekt unterliegt oder unterliegen kann. Gegensatz sind die Rechtssubjekte.[54]
Sie sind die Bezugspunkt der dinglichen und obligatorischen Rechte, die ein Rechtssubjekt haben kann. Rechtsobjekte sind die Sachen. Rechtsobjekte sind nur (passive) Bezugspunkte von Rechten und Pflichten, die Rechtssubjekten zustehen, nicht aber Träger eigener subjektiver Rechte und Pflichten.[55]
Rechtssubjekt
- Weiterleitung: Rechtssubjekt
siehe auch-> Person
(zT) ok
https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtssubjekt
eigene
Rechtssubjekt (oder (Rechts-)Person) bezeichnet in der Rechtswissenschaft einen von der Rechtsordnung anerkannten (potenziellen) Träger von subjektiven Rechten und Pflichten. Gegensatz sind die Rechtsobjekte. [60]
mm
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
Öffentliches Recht
Hlf (lö)
- Weiterleitung: ev Öffentliches Recht
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
https://de.wikipedia.org/wiki/öffentliches_Recht Das öffentliche Recht (auch Öffentliches Recht geschrieben) ist derjenige Teil der Rechtsordnung, der das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt (dem Staat) und einzelnen Privatrechtssubjekten (den Bürgern) regelt. Im Unterschied dazu regelt das Privatrecht die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatrechtssubjekten. Ferner umfasst das öffentliche Recht die Rechtsbeziehungen der Verwaltungsträger untereinander sowie das die Organisation und Funktion des Staats betreffende Staatsorganisationsrecht, wie beispielsweise die Zuständigkeit der einzelnen Behörden und Gerichte oder Regelungen über das Dienstverhältnis der Beamten.
Teilgebiete
Das öffentliche Recht umfasst folgende Materien:
- Völkerrecht
- Allgemeines Völkerrecht (Recht der Völkerrechtlichen Verträge, der Staatenverantwortlichkeit, Staatenimmunität etc.)
- Menschenrechte
- Recht internationaler Organisationen
- Wirtschaftsvölkerrecht (Welthandelsrecht, Investitionsschutz etc.)
- Umweltvölkerrecht
- Seerecht
- Weltraumrecht
- Humanitäres Völkerrecht
- Völkerstrafrecht
- Supranationales Recht
- Nationales Recht
- Staats- und Verfassungsrecht
- Staatsorganisationsrecht (Aufbau des Staates, Beziehungen seiner Organe untereinander, Gesetzgebungsverfahren)
- Grundrechte (Rechte des Bürgers gegen den Staat, Schutzpflichten des Staates)
- Staatskirchenrecht (Beziehung Staat – Religionsgemeinschaften)
- Verwaltungsrecht (Subordinationsverhältnis Öffentliche Verwaltung – Bürger)
- Allgemeines Verwaltungsrecht
- Besonderes Verwaltungsrecht
- Öffentliches Baurecht
- Kommunalrecht
- Dienstrecht
- Polizeirecht
- Umweltrecht
- Wirtschaftsverwaltungsrecht
- Besonderes Verfahrensrecht und Prozessrecht
- Sozialrecht
- Steuerrecht
- Innenrecht von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
- Strafrecht (meist jedoch eigenständig behandelt)
- Staats- und Verfassungsrecht
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/oeffentliches-recht-51997 Für die kontinentale Rechtswissenschaft ist eine grundlegende systematische Einteilung des gesamten Rechts in öffentliches Recht und Privatrecht bezeichnend.Öffentliches Recht regelt, im Gegensatz zum Privatrecht, die Beziehungen des einzelnen Bürgers zum Staat und den übrigen Trägern öffentlicher Gewalt sowie das Verhältnis der Körperschaften öffentlichen Rechts bzw. der Träger öffentlicher Gewalt zueinander. Geht es dabei um das Verhältnis gleichberechtigter Staaten untereinander, spricht man vom Völkerrecht. Des Weiteren sind Teilgebiete des öffentlichen Rechts das Verwaltungsrecht (z.B. Steuerrecht, Sozialrecht, Polizeirecht), das Prozessrecht, das Strafrecht, das Kirchenrecht und insbesondere im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts und des Arbeitsschutzes das Arbeitsrecht.Eine grundsätzliche Unterscheidung des öffentlichen Rechts zum Privatrecht ergibt sich daraus, dass im öffentlichen Recht der Einzelne dem Staat untergeordnet ist, während sich im Privatrecht der einzelne Bürger und andere Rechtsträger gleichgeordnet gegenüber stehen.Der Staat nimmt als Autorität die Angelegenheiten der Allgemeinheit wahr, der Einzelne muss sich dem Gemeinwesen unterordnen, damit die Interessen der Allgemeinheit gewahrt bleiben.Hier ist die Unterscheidung in öffentliches Recht und Privatrecht insbesondere auch für die Bestimmung des Rechtsweges wichtig, wenn Betroffene Verwaltungshandlungen überprüfen lassen. Die Überprüfung erfolgt vor ordentlichen Gerichten, wenn das Handeln der Verwaltung dem Bereich des bürgerlichen Rechts oder des Arbeitsrechts zuzuordnen ist bzw. durch Verwaltungsgerichte, handelt die Verwaltung öffentlich-rechtlich.Die Vorschriften des öffentlichen Rechts sind in weiten Teilen zwingendes Recht, d.h. von den festgelegten Regeln sind keine Abweichungen zulässig.
https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/politiklexikon/17945/oeffentliches-recht/ [lat.: ius publicum] Das ÖffR bezeichnet die nicht zum Interner Link: Privatrecht zählenden »Sonderrechte des Staates«, welche die Beziehungen zwischen Individuum und Interner Link: Staat (Bund, Länder, Interner Link: Gemeinde n, etc.) und die Beziehungen zwischen den staatlichen Interner Link: Gewalt en, Ebenen und Organen regeln. Eine Trennung zwischen Privatrecht und ÖffR ist nicht exakt möglich; in DEU werden z. B. das Verwaltungsrecht (u. a. Bau- und Umweltrecht), das Interner Link: Staatsrecht und das Verfassungsrecht (u. a. Link hat Vorschau-PopupInterner Link: Grundrechte
), das Interner Link: Europarecht und das Interner Link: Völkerrecht , das Sozialrecht, das Steuerrecht und das Prozessrecht (u. a. Zivilprozess- und Strafprozessrecht, weil es für den Prozess das Verhältnis zwischen Justiz und Bürger (Interner Link: Bürger/Bürgertum ) regelt) als ÖffR bezeichnet. Das Strafrecht zählt ebenfalls zum ÖffR, wird jedoch teils als eigenständiges Rechtsgebiet behandelt.
eigene
Steuerrecht
- Weiterleitung:
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- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
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eigene
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- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
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Privatrecht
Hlf (lö)
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Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
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https://de.wikipedia.org/wiki/Privatrecht Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Rechtssubjekten und steht in Abgrenzung zum öffentlichen Recht, das der Staatserhaltung dient. Gefasst werden die Beziehungen natürlicher und juristischer Personen unter- und zueinander und weiterhin die Beziehungen zu Sachen sowie die Relationen der Sachen untereinander. Die seit der Römischen Republik nachweisbaren kulturanthropologischen Grundlagen lassen sich charakteristisch an Grundbegriffen verdeutlichen wie Person, Besitz und Vertrag. Diese Grundbegriffe erlauben es, das natürliche Verhältnis des Menschen zu sich selbst, zu anderen Menschen und zu Sachen zu erfassen, zu formalisieren und zu strukturieren. So wird durch die Formen des Rechts der natürliche Mensch zum Bürger, der Besitz zum Eigentum und Übereinkünfte werden zu Verpflichtungsgeschäften.
Die Bezeichnungen Bürgerliches Recht und Zivilrecht (Übersetzungen des lateinischen Terminus ius civile) werden häufig synonym verwendet, obwohl sie im Kern nur die Teilmenge des „allgemeinen Privatrechts“ bezeichnen, im deutschen BGB mithin die Kategorien Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Recht der Schuldverhältnisse, Sachenrecht, Familien- und Erbrecht.
Dieser Logik folgend, gliedert sich das Privatrecht in das Allgemeine Privatrecht und das Sonderprivatrecht (auch: sonstiges Privatrecht).
Eine Kodifikation des Zivilrechts erfolgte in Deutschland 1900 mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), in Österreich 1812 mit dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), in der Schweiz 1883 mit dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR) und 1912 mit dem Zivilgesetzbuch (ZGB), in Frankreich 1804 mit dem Code civil (Code Napoléon) und in Italien mit dem Codice civile. Besonders der Code civil hatte eine starke Ausstrahlungskraft und war Vorbild für die übrigen Kodifikationen der sogenannten Civil Law Countries.
Bevor das Deutsche Kaiserreich das Bürgerliche Gesetzbuch einführte, gab es in einigen deutschen Teilstaaten bereits ein kodifiziertes Landrecht, so den Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756 in Bayern und das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794 (ALR). Manche Landrechte basierten auf dem Code civil, z. B. das Badische Landrecht von 1810.
Bereits im Mittelalter hatten viele Territorien des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation ein kodifiziertes Landrecht, das jedoch neben dem Zivilrecht auch andere Rechtsbereiche (z. B. Straf- und Verfassungsrecht) regelte.
Vorlage:Siehe auch Sonderprivatrecht
https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/pdf/zivilrecht2004_kapitel1.pdf
- Privatrecht
- Keine Über- und Unterordnung
Eine Rechtsvorschrift gehört – ganz grob gesagt – dem Privatrecht an, wenn sie die Rechtsbeziehungen (also die Rechte und Pflichten) der Menschen (genauer: von Rechtssubjekten) untereinander regelt; vgl § 1 ABGB, der auf Martinis Entwurf (I 1 § 3) beruht: „unter sich”. – Im Privatrecht herrscht grundsätzlich Gleichstellung der Rechtspartner, im öffentlichen Recht dagegen typischerweise eine Über- und Unterordnung. Mehr zu dieser Unterscheidung J A.VII.1
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/privatrecht-42443 Rechtssätze, die die rechtlichen Beziehungen der einzelnen zueinander nach dem Grundsatz der Gleichordnung regeln, z.B. Bürgerliches Recht und Handelsrecht.
Das deutsche Rechtssystem kennt die Zweiteilung in Privatrecht (oder Zivilrecht) und öffentliches Recht. Das bedeutet, ein bestimmter Fall, eine bestimmte Materie (auch eine Norm) ist entweder dem einen oder dem anderen Rechtsgebiet zuzuordnen. Es existieren etliche Abgrenzungstheorien, um die Unterscheidung im Einzelfall bestimmen zu können. Drei Theorien gibt es hierfür, die vornehmlich herangezogen werden: Interessentheorie, Subordinationstheorie, neuere Subjektstheorie. Die Interessentheorie fragt danach, wessen Interesse eine bestimmte Norm schwerpunktmäßig dient. Dient sie eher dem öffentlichen Interesse, dann ist die Norm öffentlich-rechtlich zu bewerten, ist die Norm mehr darauf angelegt, private Interessen zu bedienen, dann ist die Norm dem Privatrecht zuzuordnen. Beispiel: § 211 StGB (Mord), Bestrafungsnotwendigkeit gegenüber dem überführten Mörder dient dem Interesse der Allgemeinheit, daher ist § 211 StGB öffentliches Recht. § 433 II BGB, Kaufpreiszahlungsverpflichtung des Käufers dient dem singulären Einzelinteresse des Verkäufers, also hier Privatrecht. Subordinationstheorie fragt nach der Augenhöhe von zwei Kontrahenten in einer konkreten Sache: Wenn Über-/Unterordnung, dann öffentliches Recht, wenn gleiche Augenhöhe Privatrecht. Bei § 211 StGB tritt der Staat, verkörpert durch die Strafjustiz und Vollstreckung dem Täter mit Überlegenheit gegenüber, der muss sich dem beugen, was ihm widerfährt, also öffentliches Recht. Gleiche Augenhöhe jedoch bei zwei privaten Kaufvertragsparteien - auch wenn sich der beklagte Käufer nach erfolgreicher Verkäuferklage zur Zahlung bereitfinden muss, hier also auch nach der Subordinationstheorie Privatrecht. Neuere Subjektstheorie fragt, ob an einer bestimmten Sache ein Träger öffentlicher Gewalt beteiligt ist und als solcher in dieser Eigenschaft handelt. Wenn ja, dann öffentliches Recht, wenn nein, dann Privatrecht. Im Mordbeispiel sind und handeln die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht als öffentliche Institutionen, daher auch nach dieser Theorie hier: öffentliches Recht. Den beiden Kaufvertragsparteien gehen diese Eigenschaft ab, sie sind Private und handeln auch als solche. Daher Privatrecht, auch nach der neueren Subjektstheorie. Die drei Theorien sind kombiniert anwendbar, sie schließen sich demnach nicht gegenseitig aus. Im Gegenteil, wenn eine Theorie bei einem bestimmten Fall "schwächelt", kann eine andere unterstützen, Beispiel: fiskalische Hilfsgeschäfte der öffentlichen Hand. Finanzamt deckt sich mit Heizöl für den Winter ein. Das Heizölgeschäft ist und bleibt allein Privatrecht, Kaufvertrag, auch wenn das Finanzamt im öffentlichen Interesse handelt. Im übrigen verhält sich das Finanzamt hier nicht hoheitlich (es erlässt ja keinen Steuerbescheid), sondern es begibt sich auf den Boden des Privatrechts, also keine Überordnung gegenüber dem Heizölhändler, sondern in dem Fall gleiche Augenhöhe. Beide treffen sich im Falle von Leistungsstörungen des Geschäfts beim Zivilgericht, das Finanzamt kann also z.B. nicht die Steuerfahndung losschicken, um Mängel der Kaufsache aufzuklären.
https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/politiklexikon/18067/privatrecht/ Der Teil des Rechts, der das Verhältnis zwischen Individuen regelt. In DEU werden v. a. das bürgerliche Recht, das Handels-, Gesellschafts- und Wettbewerbsrecht sowie das Arbeitsrecht zum P. gezählt.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
eigene
Unternehmensrecht
- Weiterleitung: Unternehmensrecht
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
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mm
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
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NN
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
eigene
mm
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
eigene
Literatur
Gesetz
Erlässe
Fachgutachten
Fachliteratur
" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben
Judikatur
Unterlage(n)
Sortiert nach Datum und Dateiname
Folien
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln
Weblinks
- Gesetz bei Wikipedia, abgefragt 9.10.2022;
- Gesetzesrecht bei Wikipedia, abgefragt 9.10.2022;
- Gewohnheitsrecht bei Wikipedia, abgefragt 9.10.2022;
- Handelsbrauch bei Wikipedia, abgefragt 9.10.2022;
- Positives Recht bei Wikipedia, abgefragt 9.10.2022;
- Recht bei Wikipedia, abgefragt 9.10.2022;
- Rechtsnorm bei Wikipedia, abgefragt 9.10.2022;
- Rechtsordnung bei Wikipedia, abgefragt 9.10.2022;
- Rechtsquelle bei Wikipedia, abgefragt 9.10.2022;
- Richterrecht bei Wikipedia, abgefragt 9.10.2022;
- Stufenbau der Rechtsordnung bei Wikipedia, abgefragt 9.10.2022;
- Verkehrssitte bei Wikipedia, abgefragt 9.10.2022;
https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsobjekt https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtssubjekt
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 9.10.2022;
Einzelnachweise
- ↑ Barta (2004), Kap. A/I/4), abgefragt 4.5.2023.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ Vgl. Wikipedia, Stichwort: Rechtsordnung, abgefragt 4.5.2023.
- ↑ Vgl. Wikipedia, Stichwort: Rechtsordnung. Laut Wikipedia, Stichwort: Privatrecht werden die ersten drei Punkte oft im Begriff Öffentliches Recht zusammengefasst, und somit die Dualität von öffentlichem und privaten Recht betont. Beide Links abgefragt 4.5.2023.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Rechtsnorm, abgefragt 4.5.2023.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Rechtssatz, abgefragt 4.5.2023.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Rechtsquelle, abgefragt 4.5.2023.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Positives Recht, abgefragt 4.5.2023..
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Gesetz, abgefragt 4.5.2023.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Gewohnheitsrecht, abgefragt 4.5.2023.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Handelsbrauch unter Verweis auf BGH 2.5.1984, VIII ZR 38/83; abgefragt 4.5.2023.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Verkehrssitte, abgefragt 4.5.2023.
- ↑
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- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
- ↑ Details vgl. Weblinks Unternehmensbewertung
[[Kategorie:Recht, allgemein]] ev [[Kategorie:Steuerrecht]] ev [[Kategorie:Unternehmensrecht]]