Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Objektives Recht: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bewertungshilfe
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Steuerrecht)
(Rechtsordnung)
Zeile 34: Zeile 34:
  
 
  '''erg <!-- (zT) ok -->'''
 
  '''erg <!-- (zT) ok -->'''
 +
 +
''<u>https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/pdf/zivilrecht2004_kapitel1.pdf </u>''
 +
Das deutsche Rechtssystem kennt die Zweiteilung in Privatrecht (oder Zivilrecht) und öffentliches Recht. Das bedeutet, ein bestimmter Fall, eine bestimmte Materie (auch eine Norm) ist entweder dem einen oder dem anderen Rechtsgebiet zuzuordnen. Es existieren etliche Abgrenzungstheorien, um die Unterscheidung im Einzelfall bestimmen zu können. Drei Theorien gibt es hierfür, die vornehmlich herangezogen werden: Interessentheorie, Subordinationstheorie, neuere Subjektstheorie.
 +
 +
Die Interessentheorie fragt danach, wessen Interesse eine bestimmte Norm schwerpunktmäßig dient. Dient sie eher dem öffentlichen Interesse, dann ist die Norm öffentlich-rechtlich zu bewerten, ist die Norm mehr darauf angelegt, private Interessen zu bedienen, dann ist die Norm dem Privatrecht zuzuordnen. Beispiel: § 211 StGB (Mord), Bestrafungsnotwendigkeit gegenüber dem überführten Mörder dient dem Interesse der Allgemeinheit, daher ist § 211 StGB öffentliches Recht. § 433 II BGB, Kaufpreiszahlungsverpflichtung des Käufers dient dem singulären Einzelinteresse des Verkäufers, also hier Privatrecht. Subordinationstheorie fragt nach der Augenhöhe von zwei Kontrahenten in einer konkreten Sache: Wenn Über-/Unterordnung, dann öffentliches Recht, wenn gleiche Augenhöhe Privatrecht. Bei § 211 StGB tritt der Staat, verkörpert durch die Strafjustiz und Vollstreckung dem Täter mit Überlegenheit gegenüber, der muss sich dem beugen, was ihm widerfährt, also öffentliches Recht. Gleiche Augenhöhe jedoch bei zwei privaten Kaufvertragsparteien - auch wenn sich der beklagte Käufer nach erfolgreicher Verkäuferklage zur Zahlung bereitfinden muss, hier also auch nach der Subordinationstheorie Privatrecht. Neuere Subjektstheorie fragt, ob an einer bestimmten Sache ein Träger öffentlicher Gewalt beteiligt ist und als solcher in dieser Eigenschaft handelt. Wenn ja, dann öffentliches Recht, wenn nein, dann Privatrecht. Im Mordbeispiel sind und handeln die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht als öffentliche Institutionen, daher auch nach dieser Theorie hier: öffentliches Recht. Den beiden Kaufvertragsparteien gehen diese Eigenschaft ab, sie sind Private und handeln auch als solche.
  
  

Version vom 7. Mai 2023, 04:28 Uhr

Seite aus Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#Recht (5.10.2022)

Kurzinfo! nn verlinkt, (fehlende Links eintragen), kein Link auf diese Seite

  • Weiterleitung: <!-- #WEITERLEITUNG [[ ]] --> Wenn ein Link auf ein Unterkapitel verweist, dort einfügen: <!-- Bei Änderung Überschrift in [[NN]], [[MM]] ändern. -->

Begriff (lö)

fe 

Das objektive Recht ist die aus der Rechtsordnung resultierende Summe der Rechtsnormen die ein Staat für alle Rechtssubjekte (Personen) bereit stellt, damit diese davon Gebrauch machen können.[1]

siehe auch-> Recht (Begriff)

[2] [3] [4] [5]

Rechtsordnung

  • Weiterleitung: Rechtsordnung

erg 

https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/pdf/zivilrecht2004_kapitel1.pdf Das deutsche Rechtssystem kennt die Zweiteilung in Privatrecht (oder Zivilrecht) und öffentliches Recht. Das bedeutet, ein bestimmter Fall, eine bestimmte Materie (auch eine Norm) ist entweder dem einen oder dem anderen Rechtsgebiet zuzuordnen. Es existieren etliche Abgrenzungstheorien, um die Unterscheidung im Einzelfall bestimmen zu können. Drei Theorien gibt es hierfür, die vornehmlich herangezogen werden: Interessentheorie, Subordinationstheorie, neuere Subjektstheorie.

Die Interessentheorie fragt danach, wessen Interesse eine bestimmte Norm schwerpunktmäßig dient. Dient sie eher dem öffentlichen Interesse, dann ist die Norm öffentlich-rechtlich zu bewerten, ist die Norm mehr darauf angelegt, private Interessen zu bedienen, dann ist die Norm dem Privatrecht zuzuordnen. Beispiel: § 211 StGB (Mord), Bestrafungsnotwendigkeit gegenüber dem überführten Mörder dient dem Interesse der Allgemeinheit, daher ist § 211 StGB öffentliches Recht. § 433 II BGB, Kaufpreiszahlungsverpflichtung des Käufers dient dem singulären Einzelinteresse des Verkäufers, also hier Privatrecht. Subordinationstheorie fragt nach der Augenhöhe von zwei Kontrahenten in einer konkreten Sache: Wenn Über-/Unterordnung, dann öffentliches Recht, wenn gleiche Augenhöhe Privatrecht. Bei § 211 StGB tritt der Staat, verkörpert durch die Strafjustiz und Vollstreckung dem Täter mit Überlegenheit gegenüber, der muss sich dem beugen, was ihm widerfährt, also öffentliches Recht. Gleiche Augenhöhe jedoch bei zwei privaten Kaufvertragsparteien - auch wenn sich der beklagte Käufer nach erfolgreicher Verkäuferklage zur Zahlung bereitfinden muss, hier also auch nach der Subordinationstheorie Privatrecht. Neuere Subjektstheorie fragt, ob an einer bestimmten Sache ein Träger öffentlicher Gewalt beteiligt ist und als solcher in dieser Eigenschaft handelt. Wenn ja, dann öffentliches Recht, wenn nein, dann Privatrecht. Im Mordbeispiel sind und handeln die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht als öffentliche Institutionen, daher auch nach dieser Theorie hier: öffentliches Recht. Den beiden Kaufvertragsparteien gehen diese Eigenschaft ab, sie sind Private und handeln auch als solche.


eigene Als Rechtsordnung bezeichnet man die Gesamtheit des gültigen objektiven Rechts in dessen Anwendungsbereich. Neben dem durch die Legislative gesetzten Recht (Rechtsetzung) ev ergänzen (Gesetz/VO) gehört auch das Gewohnheitsrecht und die Gesetzesauslegung durch die Judikative, sowie die Durchsetzung des Rechts durch die Exekutive (die Staatsgewalt).[6]

Arten:

  • Öffentliches Recht iwS:[7]

[8] [9] [10] [11]

Rechtsnorm

Hlf (lö)

  • Weiterleitung: Rechtsnorm, ev Rechtssatz, ev Positives Recht

erg 

https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 S. 3 Die österreichische Rechtsordnung, das ist die Summe aller in Österreich geltenden Rechtsvorschriften, besteht aus privatem und öffentlichem Recht.

Zur Strukturierung der Rechtsordnung vgl deren Stufenbau → Stufenbau der Rechtsordnung

Neben der hier besprochenen nationalen / österreichischen Rechtsordnung gibt es auch noch supranationale Rechtsordnungen (bspw die der Europäischen Gemeinschaften/EU) und die internationale Völkerrechtsordnung (UNO etc).

https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 S 41

1. A. J. Merkls Stufenbaulehre

Die Lehre des öffentlichen Rechts hat die staatlichen Rechtsnormen nach ihrem „Rang” eingestuft und dabei eine vertikale Gliederung aller staatlichen Rechtsnormen – genereller wie individueller – vorgenommen. Dabei muss die jeweils rangtiefere Norm in einer ranghöheren Norm ihre Grundlage und Deckung finden

https://de.wikipedia.org/wiki/Stufenbau_der_Rechtsordnung Der vom österreichisch-amerikanischen Juristen Hans Kelsen geprägte Begriff des Stufenbaus der Rechtsordnung bezeichnet das System von Normen, die je durch Normen einer höheren Stufe erzeugt sind. Kelsens Konzept basiert seinerseits auf Arbeiten von Adolf Julius Merkl.

Nach Kelsen[1] könnte der Stufenbau der Rechtsordnung beispielsweise so aussehen:

   Die höchste positiv-rechtliche Norm einer Rechtsordnung, die (historisch erste oder revolutionär geschaffene) staatliche Verfassung, regelt die Erzeugung
   der Gesetze, diese regeln die Erzeugung
   der Rechtsverordnungen, Gerichtsurteile und Verwaltungsakte.

eigene erg Eine Rechtsnorm ist eine Norm die auf einer gesetzlichen Grundlage oder im Gewohnheitsrecht enthaltene Vorschrift generell-abstrakter Natur. [12]

Normen werden auch als Rechtssatz bezeichnet. Im engeren Sinn werden Rechtssätze als die komprimierte Darstellung der wesentlichen Aussagen einer Gerichtsentscheidung zB im Rechtsinformationssystem der Republik Österreich bezeichnet (Leitsätze).[13]

Rechtsnomen leiten sich aus Rechtsquellen her.[14]

Positives Recht oder gesatztes Recht ist das vom Menschen gesetzte Recht. Der Gegenbegriff ist das Naturrecht. Positives Recht sind nicht nur förmliche parlamentarische Gesetze, sondern unter anderem auch das Gewohnheitsrecht und das Richterrecht.[15]

Arten:

  • Gesetze
  • Gewohnheitsrecht

[16] [17] [18] [19]

Gesetz

(zT) ok 

Unter Gesetz versteht man materiell jede Rechtsnorm, welche menschliches Verhalten regelt, förmlich formell jeden Willensakt, welcher im Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen ist. Der Gesetzestext ist der konkrete Wortlaut eines Gesetzes. Das durch Gesetz geschaffene Recht heißt Gesetzesrecht. [20]

Gesetze sind entsprechend dem Stufenbau der Rechtsordnung hierarchisch gegliedert:

[21] [22] [23] [24]

Gewohnheitsrecht

Hlf (lö)

(zT) ok 

Gewohnheitsrecht ist ungeschriebenes Recht, das nicht durch Gesetzgebung zustande kommt, sondern auf lange andauernder Anwendung von Rechtsvorstellungen und Regeln beruht, die die Beteiligten im Rechtsverkehr als verbindlich akzeptieren.[25]

Wichtig sind:

Ersitzung kann als Gewohnheitsrecht angesehen werden.

[26] [27] [28] [29]

Handelsbrauch

  • Weiterleitung: Handelsbrauch

(zT) ok 

Ein Handelsbrauch (fr. Usance) liegt vor, wenn es sich um eine bei Handelsgeschäften der Kaufleute untereinander verpflichtende Regel handelt, die auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen tatsächlichen Übung beruht, die sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes für vergleichbare Geschäftsvorfälle gebildet hat und der eine einheitliche Auffassung der Beteiligten zugrunde liegt. [30]

[31] [32] [33] [34]

Verkehrssitte

  • Weiterleitung: ev Verkehrssitte

(zT) ok 

Die Verkehrssitte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der die Anschauungen, Gepflogenheiten und die gleichmäßige, einheitliche und freiwillige tatsächliche Übung durch Rechtssubjekte im Rechtsverkehr zum Inhalt hat. Sind Verträge unklar formuliert und deshalb auslegungsbedürftig, ist auf die Verkehrssitte Rücksicht zu nehmen.[35]

[36] [37] [38] [39]

nn

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

[40] [41] [42] [43]

Richterrecht

  • Weiterleitung: ev Richterrecht

(zT) ok 

Von Richterrecht spricht man, wenn die Gerichte in übereinstimmender und ständiger Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung abstrakte Rechtssätze entwickeln und diese bei ihrer Entscheidungsfindung regelmäßig (mit)berücksichtigen.[44]

Arten: gesetzeskonkretisierendes, lückenfüllendes, gesetzesvertretendes und gesetzeskorrigierendes Richterrecht.[45]

[46] [47] [48] [49]

mm

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

[50] [51] [52] [53]

Rechtsobjekt / -subjekt

Hlf (lö)

Rechtsobjekt

  • Weiterleitung: Rechtsobjekt

siehe auch-> Sache

(zT) ok 

Rechtsobjekt(oder (Rechts-)Gegenstand) bezeichnet in der Rechtswissenschaft einen Gegenstand, der einem Herrschaftsrecht Link durch ein Rechtssubjekt unterliegt oder unterliegen kann. Gegensatz sind die Rechtssubjekte.[54]

Sie sind die Bezugspunkt der dinglichen und obligatorischen Rechte, die ein Rechtssubjekt haben kann. Rechtsobjekte sind die Sachen. Rechtsobjekte sind nur (passive) Bezugspunkte von Rechten und Pflichten, die Rechtssubjekten zustehen, nicht aber Träger eigener subjektiver Rechte und Pflichten.[55]

[56] [57] [58] [59]

Rechtssubjekt

  • Weiterleitung: Rechtssubjekt

siehe auch-> Person

(zT) ok 

https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtssubjekt

eigene Rechtssubjekt (oder (Rechts-)Person) bezeichnet in der Rechtswissenschaft einen von der Rechtsordnung anerkannten (potenziellen) Träger von subjektiven Rechten und Pflichten. Gegensatz sind die Rechtsobjekte. [60]


[61] [62] [63] [64]

mm

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

[65] [66] [67] [68]

Öffentliches Recht

Hlf (lö)

  • Weiterleitung: Öffentliches Recht

(zT) ok 

Das öffentliche Recht ist der Teil der Rechtsordnung der das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt (dem Staat) und einzelnen Privatrechtssubjekten link? (den Bürgern) regelt. Ferner umfasst das öffentliche Recht die Rechtsbeziehungen der Verwaltungsträger untereinander sowie das die Organisation und Funktion des Staats betreffende Staatsorganisationsrecht, wie beispielsweise die Zuständigkeit der einzelnen Behörden und Gerichte oder Regelungen über das Dienstverhältnis der Beamten. [69]

Das öffentliche Recht umfasst ua folgende Materien:[70]

  • Internationales Recht
  • Nationales Recht

[71] [72] [73] [74]

Steuerrecht

  • Weiterleitung: Steuerrecht
  • Synonyme: [[]] ev Abgabenrecht

siehe auch-> Steuer Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Steuer

(zT) ok 

https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerrecht https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerrecht_(Deutschland) https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerrecht_(Österreich) https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuerrecht-43470 https://www.wko.at/service/steuern/start.html https://www.arbeiterkammer.at/beratung/steuerundeinkommen/freiedienstnehmerinnen/steuerrecht/index.html file:///C:/Users/Peter/Downloads/Steuerbuch2023.pdf

eigene Das Steuerrecht ist das Spezialgebiet des öffentlichen Rechts, das die Festsetzung und Erhebung von Steuern regelt.[75]

Nach der Kompetenzverteilung wird unterschieden: [76]

  • Abgabenhoheit
  • Ertragshoheit und
  • Verwaltungshoheit .

Abgabenhoheit ist die Besteuerungs- oder Gesetzgebungshoheit, dh die Zuständigkeit einer Gebietskörperschaft zur Aufstellung steuerrechtlicher Tatbestände.[77] Die nationale Abgabenhoheit wird durch das Steuerrecht der EU begrenzt. So gibt die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie enge Grenzen für das nationale Umsatzsteuergesetze vor.

Ertragshoheit bedeutet das Recht der Gebietskörperschaft über den Ertrag der Abgabe zu verfügen.[78]

Die Verwaltungshoheit bezeichnet die Zuständigkeit zur Vollziehung der Steuergesetze.[79]

Nach der Ertragshoheit werden unterschieden: [80]

  • ausschließliche Bundesabgaben
  • geteilte Abgaben
  • Landes- und
  • Gemeindeabgaben.

Arten Steuerrecht: [81]

  • Formelles Steuerrecht: enthält die verfahrensrechtlichen Regelungen des Steuerrechts (Bundesabgabenordnung (BAO).
  • Materielles Steuerrecht: Dieses regelt Steuersubjekt, Steuerobjekt, Befreiungen, Bemessungsgrundlage und Steuersätze links? der einzelnen Steuerarten.

Wichtige Hinweise finden sich:

[82] [83] [84] [85]

mm

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

[86] [87] [88] [89]

Privatrecht

Hlf (lö)

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

https://de.wikipedia.org/wiki/Privatrecht Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Rechtssubjekten und steht in Abgrenzung zum öffentlichen Recht, das der Staatserhaltung dient. Gefasst werden die Beziehungen natürlicher und juristischer Personen unter- und zueinander und weiterhin die Beziehungen zu Sachen sowie die Relationen der Sachen untereinander. Die seit der Römischen Republik nachweisbaren kulturanthropologischen Grundlagen lassen sich charakteristisch an Grundbegriffen verdeutlichen wie Person, Besitz und Vertrag. Diese Grundbegriffe erlauben es, das natürliche Verhältnis des Menschen zu sich selbst, zu anderen Menschen und zu Sachen zu erfassen, zu formalisieren und zu strukturieren. So wird durch die Formen des Rechts der natürliche Mensch zum Bürger, der Besitz zum Eigentum und Übereinkünfte werden zu Verpflichtungsgeschäften.

Die Bezeichnungen Bürgerliches Recht und Zivilrecht (Übersetzungen des lateinischen Terminus ius civile) werden häufig synonym verwendet, obwohl sie im Kern nur die Teilmenge des „allgemeinen Privatrechts“ bezeichnen, im deutschen BGB mithin die Kategorien Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Recht der Schuldverhältnisse, Sachenrecht, Familien- und Erbrecht.

Dieser Logik folgend, gliedert sich das Privatrecht in das Allgemeine Privatrecht und das Sonderprivatrecht (auch: sonstiges Privatrecht).

Eine Kodifikation des Zivilrechts erfolgte in Deutschland 1900 mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), in Österreich 1812 mit dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), in der Schweiz 1883 mit dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR) und 1912 mit dem Zivilgesetzbuch (ZGB), in Frankreich 1804 mit dem Code civil (Code Napoléon) und in Italien mit dem Codice civile. Besonders der Code civil hatte eine starke Ausstrahlungskraft und war Vorbild für die übrigen Kodifikationen der sogenannten Civil Law Countries.

Bevor das Deutsche Kaiserreich das Bürgerliche Gesetzbuch einführte, gab es in einigen deutschen Teilstaaten bereits ein kodifiziertes Landrecht, so den Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756 in Bayern und das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794 (ALR). Manche Landrechte basierten auf dem Code civil, z. B. das Badische Landrecht von 1810.

Bereits im Mittelalter hatten viele Territorien des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation ein kodifiziertes Landrecht, das jedoch neben dem Zivilrecht auch andere Rechtsbereiche (z. B. Straf- und Verfassungsrecht) regelte.

Vorlage:Siehe auch Sonderprivatrecht

https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/pdf/zivilrecht2004_kapitel1.pdf

Privatrecht
Keine Über- und Unterordnung

Eine Rechtsvorschrift gehört – ganz grob gesagt – dem Privatrecht an, wenn sie die Rechtsbeziehungen (also die Rechte und Pflichten) der Menschen (genauer: von Rechtssubjekten) untereinander regelt; vgl § 1 ABGB, der auf Martinis Entwurf (I 1 § 3) beruht: „unter sich”. – Im Privatrecht herrscht grundsätzlich Gleichstellung der Rechtspartner, im öffentlichen Recht dagegen typischerweise eine Über- und Unterordnung. Mehr zu dieser Unterscheidung J A.VII.1

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/privatrecht-42443 Rechtssätze, die die rechtlichen Beziehungen der einzelnen zueinander nach dem Grundsatz der Gleichordnung regeln, z.B. Bürgerliches Recht und Handelsrecht.

Das deutsche Rechtssystem kennt die Zweiteilung in Privatrecht (oder Zivilrecht) und öffentliches Recht. Das bedeutet, ein bestimmter Fall, eine bestimmte Materie (auch eine Norm) ist entweder dem einen oder dem anderen Rechtsgebiet zuzuordnen. Es existieren etliche Abgrenzungstheorien, um die Unterscheidung im Einzelfall bestimmen zu können. Drei Theorien gibt es hierfür, die vornehmlich herangezogen werden: Interessentheorie, Subordinationstheorie, neuere Subjektstheorie. Die Interessentheorie fragt danach, wessen Interesse eine bestimmte Norm schwerpunktmäßig dient. Dient sie eher dem öffentlichen Interesse, dann ist die Norm öffentlich-rechtlich zu bewerten, ist die Norm mehr darauf angelegt, private Interessen zu bedienen, dann ist die Norm dem Privatrecht zuzuordnen. Beispiel: § 211 StGB (Mord), Bestrafungsnotwendigkeit gegenüber dem überführten Mörder dient dem Interesse der Allgemeinheit, daher ist § 211 StGB öffentliches Recht. § 433 II BGB, Kaufpreiszahlungsverpflichtung des Käufers dient dem singulären Einzelinteresse des Verkäufers, also hier Privatrecht. Subordinationstheorie fragt nach der Augenhöhe von zwei Kontrahenten in einer konkreten Sache: Wenn Über-/Unterordnung, dann öffentliches Recht, wenn gleiche Augenhöhe Privatrecht. Bei § 211 StGB tritt der Staat, verkörpert durch die Strafjustiz und Vollstreckung dem Täter mit Überlegenheit gegenüber, der muss sich dem beugen, was ihm widerfährt, also öffentliches Recht. Gleiche Augenhöhe jedoch bei zwei privaten Kaufvertragsparteien - auch wenn sich der beklagte Käufer nach erfolgreicher Verkäuferklage zur Zahlung bereitfinden muss, hier also auch nach der Subordinationstheorie Privatrecht. Neuere Subjektstheorie fragt, ob an einer bestimmten Sache ein Träger öffentlicher Gewalt beteiligt ist und als solcher in dieser Eigenschaft handelt. Wenn ja, dann öffentliches Recht, wenn nein, dann Privatrecht. Im Mordbeispiel sind und handeln die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht als öffentliche Institutionen, daher auch nach dieser Theorie hier: öffentliches Recht. Den beiden Kaufvertragsparteien gehen diese Eigenschaft ab, sie sind Private und handeln auch als solche. Daher Privatrecht, auch nach der neueren Subjektstheorie. Die drei Theorien sind kombiniert anwendbar, sie schließen sich demnach nicht gegenseitig aus. Im Gegenteil, wenn eine Theorie bei einem bestimmten Fall "schwächelt", kann eine andere unterstützen, Beispiel: fiskalische Hilfsgeschäfte der öffentlichen Hand. Finanzamt deckt sich mit Heizöl für den Winter ein. Das Heizölgeschäft ist und bleibt allein Privatrecht, Kaufvertrag, auch wenn das Finanzamt im öffentlichen Interesse handelt. Im übrigen verhält sich das Finanzamt hier nicht hoheitlich (es erlässt ja keinen Steuerbescheid), sondern es begibt sich auf den Boden des Privatrechts, also keine Überordnung gegenüber dem Heizölhändler, sondern in dem Fall gleiche Augenhöhe. Beide treffen sich im Falle von Leistungsstörungen des Geschäfts beim Zivilgericht, das Finanzamt kann also z.B. nicht die Steuerfahndung losschicken, um Mängel der Kaufsache aufzuklären.

https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/politiklexikon/18067/privatrecht/ Der Teil des Rechts, der das Verhältnis zwischen Individuen regelt. In DEU werden v. a. das bürgerliche Recht, das Handels-, Gesellschafts- und Wettbewerbsrecht sowie das Arbeitsrecht zum P. gezählt.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

eigene

[90] [91] [92] [93]

Unternehmensrecht


Begriff (lö)

  • Weiterleitung: Unternehmensrecht, ev Handelsrecht
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

https://de.wikipedia.org/wiki/Privatrecht Das Handelsrecht wird als „Sonderprivatrecht der Kaufleute“ bezeichnet.[9]

https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsrecht_(Deutschland)

https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensrecht Das Unternehmensrecht ist das Sonderprivatrecht der Unternehmen. Es regelt die Rechtsstellung des Unternehmens und umfasst Rechtsgebiete wie das Firmen- und Gesellschaftsrecht.

https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensrecht_(%C3%96sterreich) Das Unternehmensrecht bezeichnet in Österreich als objektives Recht alle Normen, die sich an Unternehmer richten. Bis zur Handelsrechtsreform 2007 durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz (HaRÄG) hieß das Rechtsgebiet Handelsrecht.

https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensgesetzbuch Das Unternehmensgesetzbuch (UGB) behandelt in Österreich das Unternehmensrecht. Beim Unternehmensrecht handelt es sich um zivilrechtliche Sonderbestimmungen, insbesondere das Firmenrecht, Vorschriften über Personengesellschaften des Unternehmensrechts, Vorschriften über die Rechnungslegung und bestimmte Vorschriften über unternehmensbezogene Geschäfte. Beim Unternehmensgesetzbuch handelt es sich um das 1897 erlassene deutsche Handelsgesetzbuch, das im Jahr 1938 in Österreich eingeführt wurde und im Jahr 2007 schließlich den heutigen Gesetzestitel erhielt.

Teile des Firmenrechtes, Rechnungslegungsvorschriften, spezielle stellvertreter-, schuld- und sachenrechtliche Normen, Absatzmittlergeschäfte und Teile der Transportgeschäfte werden wie bisher im HGB auch im UGB geregelt sein.

https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsgesetzbuch Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält den Kern des Handelsrechts in Deutschland. Das Bürgerliche Gesetzbuch gilt für Kaufleute neben dem HGB nur subsidiär. Das HGB setzt vor allem auf den Rechtsschein, um die vorzunehmenden Geschäfte zu erleichtern.

Aktuell wird das Handelsrecht stark durch Rechtsetzungen der Europäischen Union beeinflusst.

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/handelsrecht-36441 Handelsrecht ist das Sonderrecht des Kaufmanns, des Handelsstandes.

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/unternehmensrecht.html Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches Das Unternehmensgesetzbuch regelt die Rechte und Pflichten von Unternehmen. Das umfasst etwa Informationspflichten, das Vorgehen bei Unternehmensveräußerungen, Rechnungslegung, die Eintragung im Firmenbuch und unternehmensbezogene Geschäfte.


eigene

[94] [95] [96] [97]

Geltungsbereich (lö)

fe 

https://de.wikipedia.org/wiki/Privatrecht Es beinhaltet Rechtsnormen, die für Kaufleute gelten,

Für all diese Rechtsgebiete gilt, dass die Normen des allgemeinen Privatrechts subsidiär gelten, sodass z. B. für Handelsgeschäfte grundsätzlich allgemeines Privatrecht gilt, jedoch modifiziert und erweitert durch die Normen des Handelsrechts.

Dieses subsidiäre Verhältnis findet in Deutschland seine Kodifizierung in Art. 2 Abs. 1 EGHGB. In der schweizerischen Rechtstradition wurde ein eigenständiges kaufmännisches Handelsrecht seit jeher abgelehnt, dies mit der Begründung einer demokratischen Gleichheit aller Personen, die eine besondere Behandlung der Kaufleute nicht rechtfertige. Trotzdem finden sich im OR vereinzelt Sonderregeln für den kaufmännischen Verkehr (z. B. Art. 190 OR), die sachgerechte Differenzierungen ermöglichen sollen.

https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsrecht_(Deutschland) Die Geltung des Handelsrechts ist nach dem HGB abhängig von der Kaufmannseigenschaft wenigstens eines der beteiligten Rechtssubjekte (so genanntes „subjektives System“; vgl. § 345, § 343 HGB). Anders als es der Name vermuten lässt, gilt das heutige Handelsrecht nicht nur für Kaufleute, die Handel treiben, sondern auch für Handwerk, Industrie, Urerzeugung und die Gruppe der Dienstleister außerhalb der freien Berufe (etwa Gastronomie, Taxiunternehmen, Kinos).[4]

https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensrecht

https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensrecht_(%C3%96sterreich)

https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensgesetzbuch Mit der Novelle entfiel auch der Kaufmannsbegriff; an seine Stelle trat der Begriff des Unternehmers, der bereits vorher für das Konsumentenschutzgesetz geschaffen worden war und von dort übernommen wurde. Im Unterschied zur ursprünglichen Fassung des Handelsgesetzbuches ist das novellierte und als Unternehmensgesetzbuch bezeichnete Gesetzeswerk wieder besser mit dem ABGB vereinbar. Insbesondere wurden die in der Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch (EVHGB) enthaltenen Bestimmungen direkt in das Gesetzeswerk eingebaut.

https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsgesetzbuch

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/handelsrecht-36441 Das Handelsrecht gilt für alle Kaufleute mit Vorrang vor dem Bürgerlichen Recht (Art. 2 EGHGB). Oft ergänzt das allgemeine Bürgerliche Recht jedoch das Handelsrecht, z.B. bei der Vollmacht, dem Recht der OHG und KG, dem Kauf- und Werkvertragsrecht. Das Handelsrecht ist auch auf einseitige Handelsgeschäfte anzuwenden, bei denen nur ein Vertragspartner Kaufmann ist, es sei denn, dass die Geltung ausdrücklich auf beiderseitige Handelsgeschäfte beschränkt ist (z.B. die Mängelrüge gemäß § 377 HGB).

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/unternehmensrecht.html Das Unternehmensgesetzbuch regelt die Rechte und Pflichten von Unternehmen. Das umfasst etwa Informationspflichten, das Vorgehen bei Unternehmensveräußerungen, Rechnungslegung, die Eintragung im Firmenbuch und unternehmensbezogene Geschäfte.

eigene

[98] [99] [100] [101]

Gesetzliche Grundlage (lö)

  • Weiterleitung: ev Unternehmensgesetzbuch, Handelsgesetzbuch
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsrecht_(Deutschland) Wichtigste Rechtsquelle ist das Handelsgesetzbuch.

https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensrecht_(%C3%96sterreich)

Geschichte

In Österreich galt seit dem 19. Jahrhundert das Allgemeines Handelsgesetzbuch. Nach dem Anschluss ans Deutsche Reich wurde 1938 das deutsche Handelsgesetzbuch eingeführt und 1939 in Kraft gesetzt. Da jedoch das österreichische Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) in Geltung blieb und nicht durch das deutsche BGB ersetzt wurde, harmonierten das dHGB und das ABGB nicht. Dieser Mangel wurde durch die 4. handelsrechtliche Einführungsverordnung (4. EVHGB) bereinigt, wobei der deutsche Gesetzgeber relevante Bestimmungen aus dem dBGB ins HGB integrierte. Es wurde nicht das HGB ans ABGB angepasst, sondern eher umgekehrt. Bis vor kurzem waren deswegen einzelne handelsrechtliche Bestimmungen verglichen mit der Systematik des ABGB nicht ganz vereinbar.

Bis 2007 war das Handelsrecht das Sonderprivatrecht der Kaufleute. Mit einer großen Handelsrechtsreform verabschiedete man sich nun vom komplizierten Kaufmannsbegriff und das HGB wurde durch das Unternehmensgesetzbuch (UGB) ersetzt. Die 4. EVHGB wurde zur Gänze aufgehoben. Das UGB trat am 1. Jänner 2007 in Kraft. Das Unternehmensrecht gilt fortan für alle Personen, die ein Unternehmen betreiben. Somit wird der Anwendungsbereich wesentlich erweitert und auch vereinfacht, da der Typusbegriff des Kaufmanns teils sehr kompliziert, kasuistisch und zu eng gefasst war. Man spricht dementsprechend auch zunehmend vom Unternehmensrecht als zentraler Rechtsmaterie.

https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensgesetzbuch

Geschichte

1862 wurde das im Deutschen Bund geltende Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch unter der Bezeichnung Allgemeines Handelsgesetzbuch im Kaisertum Österreich eingeführt. Dieses Gesetz wurde im Jahr 1897 im Deutschen Reich durch das Handelsgesetzbuch abgelöst, welches wiederum nach dem Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich mit 1. März 1939 auch in Österreich eingeführt wurde (ausgenommen waren die §§ 59 bis 83 über Handlungsgehilfen und -lehrlinge sowie die §§ 84 bis 92 über Handlungsagenten). Die Einführung erfolgte durch die Vierte Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 24. Dezember 1938,[1] die am 1. März 1939 in Kraft trat. Diese Einführungsverordnung enthielt auch zahlreiche Bestimmungen, die zur Harmonisierung mit den Normen des österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) – welches nicht durch das deutsche BGB ersetzt wurde – erforderlich waren.

Auch nach dem Jahr 1945 wurde das Handelsgesetzbuch in Österreich in Geltung belassen. Seither entwickelten sich das deutsche und das österreichische Handelsgesetzbuch getrennt, auch wenn die Kernbestimmungen immer noch vergleichbar waren. Ab dem Jahr 2000 wurde die Umgestaltung in ein Unternehmensgesetz vorbereitet. Die Reform erfolgte in Form einer umfangreichen Novelle (BGBl. I Nr. 120/2005) des Handelsgesetzbuches, das bei dieser Gelegenheit in Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB) umbenannt wurde. Sie trat im Wesentlichen am 1. Jänner 2007 in Kraft. Die Reform wurde mit dem Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008, das 2009 in Kraft trat, nochmals angepasst.

https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsgesetzbuch Das deutsche Handelsgesetzbuch galt ab 1939 großteils auch in Österreich. Mit dem 1. Januar 2007 wurde das österreichische Handelsgesetzbuch (HGB) mit dem Handelsrechts-Änderungsgesetz (HaRÄG), öBGBl I Nr. 2005/120 in großem Umfang novelliert und dabei in Unternehmensgesetzbuch (UGB) umbenannt.

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/handelsrecht-36441

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/unternehmensrecht.html


eigene

[102] [103] [104] [105]

Gliederung (lö)

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensgesetzbuch

Gliederung

Das Unternehmensgesetzbuch gliedert sich in fünf Bücher:

   Erstes Buch (§§ 1 ff. bis § 58 UGB): Allgemeine Bestimmungen (Begriffe und Anwendungsbereich, Firmenbuch, Firma, Unternehmensübergang, Prokura und Handlungsvollmacht)
   Zweites Buch (§§ 105 ff. bis § 188 UGB): Offene Gesellschaft (OG), Kommanditgesellschaft (KG) und stille Gesellschaft (stG)
   Drittes Buch (§§ 189 ff. bis § 283 UGB): Rechnungslegung (Bilanzierung etc.)
   Viertes Buch (§§ 343 ff. bis § 454 UGB): Unternehmensbezogene Geschäfte (wie Spedition etc.)
   Fünftes Buch (§§ 474 ff. bis § 905 UGB): Seehandel


eigene

[106] [107] [108] [109]

Literatur (lö)

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

[110] [111] [112] [113]

Weblinks (lö)

  • Weiterleitung: Unternehmensrecht
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

ev * https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensgesetzbuch ev * https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsgesetzbuch

* https://de.wikipedia.org/wiki/Privatrecht * https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensrecht

eigene

[114] [115] [116] [117]

(lö)

(lö)

mm

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

[118] [119] [120] [121]

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

eigene

[122] [123] [124] [125]

mm

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

eigene

[126] [127] [128] [129]

Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Datum und Dateiname

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln

Weblinks

https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsobjekt https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtssubjekt

https://de.wikipedia.org/wiki/öffentliches_Recht

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/oeffentliches-recht-51997

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 9.10.2022;

Einzelnachweise

  1. Barta (2004), Kap. A/I/4), abgefragt 4.5.2023.
  2. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  3. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  4. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  5. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Rechtsordnung, abgefragt 4.5.2023.
  6. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Rechtsordnung. Laut Wikipedia, Stichwort: Privatrecht werden die ersten drei Punkte oft im Begriff Öffentliches Recht zusammengefasst, und somit die Dualität von öffentlichem und privaten Recht betont. Beide Links abgefragt 4.5.2023.
  7. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  8. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  9. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  10. Wikipedia, Stichwort: Rechtsnorm, abgefragt 4.5.2023.
  11. Wikipedia, Stichwort: Rechtssatz, abgefragt 4.5.2023.
  12. Wikipedia, Stichwort: Rechtsquelle, abgefragt 4.5.2023.
  13. Wikipedia, Stichwort: Positives Recht, abgefragt 4.5.2023..
  14. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  15. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  16. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  17. Wikipedia, Stichwort: Gesetz, abgefragt 4.5.2023.
  18. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  19. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  20. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  21. Wikipedia, Stichwort: Gewohnheitsrecht, abgefragt 4.5.2023.
  22. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  23. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  24. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  25. Wikipedia, Stichwort: Handelsbrauch unter Verweis auf BGH 2.5.1984, VIII ZR 38/83; abgefragt 4.5.2023.
  26. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  27. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  28. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  29. Wikipedia, Stichwort: Verkehrssitte, abgefragt 4.5.2023.
  30. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  31. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  32. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  33. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  34. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  35. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  36. Wikipedia, Stichwort: Richterrecht, abgefragt 4.5.2023.
  37. Detail vgl. Wikipedia, Stichwort: Richterrecht, abgefragt 4.5.2023.
  38. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  39. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  40. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  41. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  42. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  43. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  44. Wikipedia, Stichwort: Rechtsobjekt, abgefragt 4.5.2023.
  45. Barta (2004), Kap. 4 A/I, abgefragt 4.5.2023..
  46. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  47. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  48. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  49. Wikipedia, Stichwort: Rechtssubjekt, abgefragt 4.5.2023.
  50. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  51. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  52. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  53. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  54. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  55. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  56. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Öffentliches Recht, abgefragt 4.5.2023.
  57. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Öffentliches Recht, abgefragt 4.5.2023.
  58. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  59. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  60. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  61. Wikipedia, Stichwort: Steuerrecht (Deutschland), abgefragt 4.5.2023.
  62. Vgl. Doralt / Ruppe II (2006) Rz. 342.
  63. Vgl. Doralt / Ruppe II (2006) Rz. 342.
  64. Vgl. Doralt / Ruppe II (2006) Rz. 342.
  65. Vgl. Doralt / Ruppe II (2006) Rz. 342.
  66. Vgl. Doralt / Ruppe II (2006) Rz. 345.
  67. Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Steuerrecht, abgefragt 4.5.2023.
  68. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  69. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  70. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  71. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  72. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  73. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  74. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  75. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  76. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  77. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  78. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  79. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  80. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  81. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  82. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  83. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  84. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  85. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  86. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  87. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  88. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  89. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  90. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  91. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  92. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  93. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  94. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  95. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  96. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  97. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  98. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
  99. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 9.10.2022.
  100. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
  101. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
  102. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 9.10.2022.
  103. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
  104. Details vgl. Weblinks Unternehmensbewertung

[[Kategorie:Recht, allgemein]] ev [[Kategorie:Steuerrecht]] ev [[Kategorie:Unternehmensrecht]]