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    Als juristische Person wird ganz allgemein alles bezeichnet, was Träger von Rechten oder Pflichten sein kann. In diesem mehr rechtstheoretischen Sinn ist auch ein Mensch als natürliche Person eine juristische Person.[1] Der Ausdruck juristische Person ist dann Synonym für die Bezeichnung Person im Sinne des Rechts oder Rechtsperson.
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    Nach vorherrschendem Sprachgebrauch werden als juristische Person nur Rechtspersonen bezeichnet, die keine Menschen sind (juristische Person im weiteren Sinn); ein (älteres) Synonym ist hierfür moralische Person.
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    Herkömmlich wird der Ausdruck juristische Person nur für solche Rechtspersonen verwendet, die der Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt hat (kann juristische Person im engeren Sinn genannt werden, ist aber nicht verbreitet).
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Personenvereinigung oder Zweckvermögen mit vom Gesetz anerkannter rechtlicher Selbstständigkeit. Die juristische Person ist Träger von Rechten und Pflichten, hat Vermögen, kann als Erbe eingesetzt werden, in eigenem Namen klagen und verklagt werden.
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1. Juristische Personen des Privatrechts sind u.a.: eingetragene Vereine (e.V.), Stiftungen, die Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und eingetragene Genossenschaften. Teilnahme am Wirtschaftsleben durch gewählte oder mittels Satzung bestimmte Organe, durch die sie handelt. Grundsätzlich keine persönliche Haftung der Gesellschafter oder Mitglieder. Anmeldung zum Handelsregister erfolgt ggf. durch sämtliche vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer.
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Juristische Personen sind nicht deliktsfähig, also auch strafrechtlich nicht verantwortlich (zu möglichen künftigen Änderungen vgl. die Ausführungen zu Unternehmensstrafrecht). An ihrer Stelle können ihre Organträger (Vorstand, Geschäftsführer etc.) bestraft werden (§ 14 I Nr. 1 StGB). Sonderregelung im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) (§§ 29, 30 OWiG).
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2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind z.B. die Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Staat, Gemeinden, Gemeindeverbände, öffentliche Sparkassen. Auch Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die als selbstständige Träger von Rechten und Pflichten Verwaltungsaufgaben außerhalb der durch die Behörden dargestellten unmittelbaren Staatsverwaltung erledigen.
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Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich hoheitlicher Mittel (z.B. Erlass von Verwaltungsakten oder Anwendung des Verwaltungszwangs) bedienen. Sie unterliegen der Staatsaufsicht durch die zuständige Verwaltungsbehörde.
  
 
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Version vom 7. Mai 2023, 17:29 Uhr

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Begriff (lö)

  • Weiterleitung:

siehe auch-> Rechtssubjekt

(zT) ok 

Person ist der Oberbegriff für:

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Bedeutung

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

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Natürliche Person

  • Weiterleitung: Natürliche Person
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

https://de.wikipedia.org/wiki/Nat%C3%BCrliche_Person Eine natürliche Person oder physische Person ist der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt, d. h. als Träger von Rechten und Pflichten.

eigene

[7] [8] [9]

Juristische Person

  • Weiterleitung: Juristische Person
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

https://de.wikipedia.org/wiki/Juristische_Person Der Ausdruck juristische Person ist mehrdeutig:

   Als juristische Person wird ganz allgemein alles bezeichnet, was Träger von Rechten oder Pflichten sein kann. In diesem mehr rechtstheoretischen Sinn ist auch ein Mensch als natürliche Person eine juristische Person.[1] Der Ausdruck juristische Person ist dann Synonym für die Bezeichnung Person im Sinne des Rechts oder Rechtsperson.
   Nach vorherrschendem Sprachgebrauch werden als juristische Person nur Rechtspersonen bezeichnet, die keine Menschen sind (juristische Person im weiteren Sinn); ein (älteres) Synonym ist hierfür moralische Person.
   Herkömmlich wird der Ausdruck juristische Person nur für solche Rechtspersonen verwendet, die der Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt hat (kann juristische Person im engeren Sinn genannt werden, ist aber nicht verbreitet).

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/juristische-person-40541 Personenvereinigung oder Zweckvermögen mit vom Gesetz anerkannter rechtlicher Selbstständigkeit. Die juristische Person ist Träger von Rechten und Pflichten, hat Vermögen, kann als Erbe eingesetzt werden, in eigenem Namen klagen und verklagt werden.

1. Juristische Personen des Privatrechts sind u.a.: eingetragene Vereine (e.V.), Stiftungen, die Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und eingetragene Genossenschaften. Teilnahme am Wirtschaftsleben durch gewählte oder mittels Satzung bestimmte Organe, durch die sie handelt. Grundsätzlich keine persönliche Haftung der Gesellschafter oder Mitglieder. Anmeldung zum Handelsregister erfolgt ggf. durch sämtliche vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer.

Juristische Personen sind nicht deliktsfähig, also auch strafrechtlich nicht verantwortlich (zu möglichen künftigen Änderungen vgl. die Ausführungen zu Unternehmensstrafrecht). An ihrer Stelle können ihre Organträger (Vorstand, Geschäftsführer etc.) bestraft werden (§ 14 I Nr. 1 StGB). Sonderregelung im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) (§§ 29, 30 OWiG).

2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind z.B. die Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Staat, Gemeinden, Gemeindeverbände, öffentliche Sparkassen. Auch Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die als selbstständige Träger von Rechten und Pflichten Verwaltungsaufgaben außerhalb der durch die Behörden dargestellten unmittelbaren Staatsverwaltung erledigen.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich hoheitlicher Mittel (z.B. Erlass von Verwaltungsakten oder Anwendung des Verwaltungszwangs) bedienen. Sie unterliegen der Staatsaufsicht durch die zuständige Verwaltungsbehörde.

eigene

[10] [11] [12]

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

[13] [14] [15]

Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz.
  • IDW S1 Rz.

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

  • Bachl (2018),
  • Drukarczyk / Schüler (2016),
  • Fleischer / Hüttemann (2015),

Ihlau / Duscha (2019),

  • Mandl / Rabel (1997),
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A
  • WPH-Edition (2018), Rz. A

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Datum und Dateiname

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste englische Fachausdrücke, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 7.5.2023;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 7.5.2023;

Einzelnachweise

  1. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 7.5.2023.
  2. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 7.5.2023.
  3. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 7.5.2023.
  4. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 7.5.2023.
  5. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 7.5.2023.
  6. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 7.5.2023.
  7. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 7.5.2023.
  8. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 7.5.2023.
  9. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 7.5.2023.
  10. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 7.5.2023.

<s>[[Kategorie:Bewertung immaterielles Vermögen]] [[Kategorie:internationale Rechnungslegung]] [[Kategorie:Jahresabschlussanalyse]] [[Kategorie:Liegenschaftsbewertung]] [[Kategorie:Mathematischer Begriff]] [[Kategorie:Rechnungswesen]]</s> [[Kategorie:Recht, allgemein]] <s>[[Kategorie:Steuerrecht]] [[Kategorie:Unternehmensbewertung]]</s> [[Kategorie:Unternehmensrecht]] <s>[[Kategorie:Wert]] [[Kategorie:Wirtschaftswissenschaft]]</s>