Buchdifferenz: Unterschied zwischen den Versionen
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== Umgründungsmehrwert == | == Umgründungsmehrwert == |
Version vom 20. Mai 2023, 02:25 Uhr
Buchdifferenz ist der Oberbegriff für Buchgewinne und -verluste. Sie ist ist das Ergebnis eines rechentechnischen Vorgangs (z.B. Herabsetzung des Nominalkapitals oder einer Umgründung.
Ein (umgründungsbedingter) Buchgewinn (passivischerer Uterschiedsbetrag) liegt vor, wenn die fortgefühten Buchwerte den Wert der Gegenleistung übersteigen.[1]
Ein (umgründungsbedingter) Buchverlust (aktivischerer Uterschiedsbetrag) entsteht, wenn die Gegenleistung der übernehmenden Gesellschaft die fortgefühten Buchwerte des übernommenen Vermögens übersteigt.[2]
siehe auch-> Buchgewinn (Begriff)
Inhaltsverzeichnis
Ursache
Buchgewinne und -verluste können entstehen bei:
- Verschmelzungen, [3]
- Umwandlungen, [4]
- Einbringungen [5] und
- Abspaltungen bei Handels- bzw. Steuerspaltungen.[6]
Nicht jedoch bei
Die Ursache einer Buchdifferenz kann gesellschaftlich oder betrieblich sein.[10]
Behandlung
Unternehmensrechtliche Behandlung der Buchdifferenz: [11]
- Buchgewinn ist in eine Kapitalrücklage einzustellen.
- bei Ausgabe neuer Anteile: gebundene Kapitalrücklage § 229 Abs 2 Z 1 UGB
- ohne neue Anteile: ungebundene Kapitalrücklage § 229 Abs. 2 Z 5 UGB[3]
- Buchverlust:
- soweit dieser den Wirtschaftsgütern zuordenbar ist, wird er als Umgründungsmehrwert aktiviert und gegbenenfalls abgeschrieben;
- ein danach verbleibender Restbetrag darf als Firmenwert angesetzt werden.[12]
Beim Buchgewinn ist die Ausschüttungssperre gem. § 235 Abs. 1 UGB[4] zu beachten.
Steuerrechtlich sind sowohl Buchgewinne als auch Buchverluste aus Umgründungen idR steuerneutral[13], ausgenommen sind u.a. Confusio-Gewinne.[14] Die Steuerneutralität betrifft auch die Abschreibung von aktivierten Buchverlusten.
Umgründungsmehrwert
Der Umgründungsmehrwert stellt unternehmensrechtlich den Unterschiedsbetrag dar, der den Aktiven und Passiven des übertragenen Vermögens zugeordnet werden kann.[15]
Unternehmensrechtlich sind Einlagen und Zuwendungen sowie Entnahmen mit dem beizulegenden Wert anzusetzen, soweit sich aus der Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen ein geringerer Wert ergibt.[16] Bei Umgründungen darf der Buchwert fortgeführt werden.[17]
Literatur
Gesetz
- UmgrStG
Erlässe
- UmgrStR 2002
Fachliteratur
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur,
Weblinks
- Buchwert bei Wikipedia, abgefragt 4.9.2022;
- Buchgewinn bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 4.9.2022;
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. Walter (2011), Rz. 1142.
- ↑ Vgl. Walter (2011), Rz. 1142.
- ↑ Vgl. UmgrStR 2002, Rz. 161.
- ↑ Vgl. UmgrStR 2002, Rz. 498.
- ↑ Vgl. UmgrStR 2002, Rz. 997.
- ↑ Vgl. UmgrStR 2002, Rz. 1684 bzw. 1844.
- ↑ Vgl. Walter (2011), Rz. 631.
- ↑ Vgl. Walter (2011), Rz. 771.
- ↑ Vgl. UmgrStR 2002, Rz. 1684.
- ↑ Details vgl. Walter (2011), Rz. 77 ff.
- ↑ Vgl. Walter (2011), Rz. 80 ff.
- ↑ Vgl. § 202 Abs. 2 Z 3 UGB[1]
- ↑ Vgl. UmgrStR 2002 Rz. 161.
- ↑ Vgl. UmgrStR 2002 Rz. 162, weitere steuerpflichtige Tatbestände bei Umgründungen siehe Rz. 163.
- ↑ § 202 Abs. 2 Z 3 UGB[2].
- ↑ § 202 Abs. 1 UGB
- ↑ Vgl. § 202 Abs. 2 Z 1 UGB