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Der Gewinnanteil ist der auf den einzelnen Gesellschafter entfallende Anteil des Gewinnes.
Der Gewinnanteil ist ein aliquoter Gewinn und in der Regel für die Anteilsbewertung nur relevant so weit er dem Gesellschafter zukommt (Entnahme bei Personengesellschaften, Ausschüttungen bei Kapitalgesellschaften).
Inhaltsverzeichnis
Gewinnfeststellung
- Weiterleitung: Gewinnfeststellungsfunktion
Die Gewinnverteilung erfolgt auf Grund des festgestellten Jahresabschlusses. (Gewinnfeststellungfunktion lemma!) Nicht buchführungspflichtige Gesellschaften verteilen den Gewinn auf Basis der aufgezeichneten Einnahmen und Ausgaben (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung).
Personengesellschaften
siehe auch-> Gewinnverteilung
Bei Personengesellschaften wird der gesamte Gewinn auf die Gesellschafter aufgeteilt. tatsächlich? Es gibt keinen Gewinnvortrag oder Rücklagendotierung. Der Gewinnanteil ist die Basis der Entnahme, dh der Überführung des Kapitals in das Privatvermögen
Die Gewinnverteilung von Kommanditgesellschaft und Gesellschaft bürgerlichen Rechts orientiert sich an den Bestimmungen der Offenen Gesellschaft. Basis der Gewinnverteilung ist der festgestellte Jahresabschluss. Die Verteilung erfolgt idR durch Mehrheitsbeschluss.
Offene Gesellschaft
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
Ri/Hu S. 160
Seit 2016 gilt eine neue Verteilungsregel:
- Den Gesellschaftern, die ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt haben, ein den Umständen nach angemessener Betrag des Jahresgewinns zuzuweisen. Die Angemessenheit bemissl sieh dabei in Anlehnung an § 1193 ABGB mit Rücksicht a u f die Wichtigkeit des Geschäfts, die angewendete Mühe und den verschafften Nutzen.
- Der dann noch verbleibende Jahresgewinn ist sodann den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung (Kapitalanteil) zuzuweisen.
- Auch der Verlust ist den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung (Kapitalanteil) zuzuweisen. Ist im Gesellsehaftsvertrag nur die Gewinnverteilung
geregelt, ist diese im Zweifel auch für die Verlustverteilung heranzuziehen.
eigene
- Von den Gewinnen ist den mitarbeitenden Gesellschaftern ein der Mitarbeit angemessener Betrag zuzuweisen..
- Der verbleibende Gewinn ist nach den Beteiligungsverhältnissen aufzuteilen.
- Der Verlust ist nach Beteiligungsverhältnis aufzuteilen.
Kommanditgesellschaft
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene Die Aufteilung nach § 167 UGB[2] entspricht der Offenen Gesellschaft, mit der Adaptierung, dass die Komplementäre vorweg eine Haftungsprovision erhalten.[10]
mm
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
Kapitalgesellschaft
Aktiengesellschaft
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
Bei der Aktiengesellschaft hat der Vorstand den Jahresabschluss und Lagebericht in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr zu erstellen.[17]
Der Jahresabschluss ist sodann vom Abschlussprüfer zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Bestätigungsvermerk zu versehen (§§ 268 ff UGB). Der Prüfbericht ist dem Vorstand und dem Aufsichtsrat vorzulegen.[18] Der Aufsichtsrat kann weitere Prüfungen vornehmen.
Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat einen Vorschlag für die Gewinnverwendung vorzulegen (§ 96 Abs 1). Dieser wiederum wird gemeinsam mit dem Prüfbericht des Aufsichtsrates der Hauptversammlung vorgelegt (§ 104).[19]
Die Hauptversammlung beschließt sodann über die Verwendung des Bilanzgewinns.[20]
Grundsätzlich kann der gesamte Gewinn als Dividende verwendet werden.
Die Hauptversammlung trifft einen Gewinnverwendungsbeschluss heißt der wirklich so? auf Basis des festgestellten Jahresabschlusses.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Weiterleitung:
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- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
mm
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
NN
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
mm
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
Literatur
Gesetz
- UGB
Fachliteratur
" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben
- Rieder / Huemer (2016)
siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur
Weblinks
- Dividende bei Wikipedia, abgefragt 6.9.2021;
- Gewinnausschüttung bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 6.9.2021;
Einzelnachweise
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
- ↑ Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 199 f.
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
- ↑ § 221 Abs. 1 UGB
- ↑ Rieder / Huemer (2016), S. 372.
- ↑ Rieder / Huemer (2016), S. 373.
- ↑ Rieder / Huemer (2016), S. 373.
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
[[Kategorie:Bewertung immaterielles Vermögen]] [[Kategorie:Rechnungswesen]] [[Kategorie:Steuerrecht]] ev [[Kategorie:Unternehmensbewertung]] [[Kategorie:Unternehmensrecht]]