Personengesellschaft

Aus Bewertungshilfe
(Weitergeleitet von Gewinnverteilung)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Personengesellschaften sind Gesellschaften bei denen die Gesellschafter im Vordergrund stehen und nicht das von ihnen eingelegte Kapital.[1]

Arten

In Österreich anerkannte Rechtsformen:

International anerkannte Rechtsformen:

Offene Gesellschaft

Eine offene Gesellschaft (OG) ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind und bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist (unbeschränkte Haftung).[2]

Die offene Gesellschaft ist rechtsfähig. Sie kann jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit haben. Ihr gehören mindestens zwei Gesellschafter an.

Bis 2006 gab es die offene Handelsgesellschaft und von 1991 bis 2006 die offenen Erwerbsgesellschaft (OEG).

Kommanditgesellschaft

siehe auch-> verdeckte Kapitalgesellschaft

Eine Kommanditgesellschaft (KG) ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), beim anderen Teil dagegen unbeschränkt ist (Komplementäre).[3]

Sofern nichts besonderes bestimmt ist gelten die Bestimmungen der Offenen Gesellschaft.

Von 1991 bis 2006 gabe es die Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG)

Kommanditisten haften nur beschränkt mit der zu leisteten Hafteinlage (Haftsumme), wurde diese noch nicht erlegt bis zu dieser Höhe auch mit seinem Privatvermögen. Von der Hafteinlage zu unterscheiden ist die im Innenverhältnis festgelegte Pflichteinlage, die für die Gewinnverteilung maßgeblich ist. Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen, können aber eine Prokura übernehmen.[4] Dem Kommanditisten stehen gem. § 166 UGB ordentliche und außerordentliche Kontrollrechte zu.[5] Durch die beschränkte Haftung ist sein Entnahmerecht eingeschränkt.[6]

Der Komplementär ist der unbeschränkt haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft. Seine Rechte und Pflichten entsprechen denen des offenen Gesellschafters. Er unterliegt keiner Entnahmebeschränkung.

Stille Gesellschaft

Die Stille Gesellschaft (StG) ist eine Beteiligung eines stillen Gesellschafters an einem Unternehmen oder Vermögen eines anderen, mit einer Vermögenseinlage, die in das Vermögen des anderen übergeht, gegen Gewinnbeteiligung. [7]

Die stille Gesellschaft ist eine Innengesellschaft und hat als solche keine Rechtspersönlichkeit. Sie ist eine Personengesellschaft.[8]

Sofern der stille Gesellschafter auch an den stillen Reserven beteiligt ist, erzielt er betriebliche Einkünfte ansonsten liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Schließen sich zwei oder mehrere Personen durch einen Vertrag zusammen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, so bilden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR). [9]

Besonderheiten

Eine Besonderheit ist die Möglichkeit, dass die Gesellschafer keine Vermögenseinlage leisten, sondern nur ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen (Arbeitsgesellschafter).[10]

Die Geschäftsführung und Vertretung der Personengesellschaft obliegt den (unbeschränkt haftenden) Gesellschaftern (Selbstorganschaft).

Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften sind Persongengesellschaften kein eigenes Steuersubjekt (Transparenzprinzip. Eine Trennung von Unternehmensteuer und persönlicher Ertragsteuer ist daher nur schwer möglich.

Sonderbetriebsvermögen

Eine Besonderheit bei Personengesellschaften ergibt sich aus dem Sonderbetriebsvermögen. Dieses ist im Eigentum des Gesellschafters, wird aber von der Gesellschaft genutzt. Zumeist erhält dieser dafür einen Vorweggewinn oder einen höheren Gewinnanteil.

Eine generelle Aussage über die Berücksichtigung des Sonderbetriebsvermögens in der Unternehmensbewertung ist mE nicht zulässig. Es ist vielmehr auf die Besonderheiten des Bewertungsobjektes und –anlasses Rücksicht zu nehmen.

Die Einlage des Vermögens kann erfolgen:

  • Quoad dominium: Soweit nichts anderes vereinbart ist, stehen Einlagen oder Gegenstände, die sonst für das Gesellschaftsvermögen erworben worden sind, im Miteigentum der am Hauptstamm beteiligten Gesellschafter zu ideellen Anteilen (§ 1180 Abs. 1 ABGB).13[11]
  • Quoad usum: Die Einlage wird der Gesellschaft nur zum Gebrauch überlassen und verbleibt weiterhin im (alleinigen) Eigentum des Gesellschafters (§ 1180 Abs. 2 ABGB). Für die Überlassung der Einlage zum Gebrauch erhält der Gesellschafter kein Nutzungsentgelt, sondern einen Kapitalanteil. Sachen, die ein Gesellschafter quoad usum zur Verfügung gestellt hat, fallen bei Auflösung der Gesellschaft und bei Ausscheiden des Gesellschafters grundsätzlich an den Gesellschafter zurück.[12]
  • Quoad sortem (dem Wert nach): Der Gesellschafter bleibt zwar Eigentümer, die Sache ist aber im Innenverhältnis als Miteigentum der am Hauptstamm beteiligten Gesellschafter zu behandeln (§ 1180 Abs 2). Über diese Anteile an den einzelnen Sachen darf ein Gesellschafter nicht einseitig verfügen. Eine dennoch getroffene Verfügung ist grundsätzlich wirksam und verweist Gesellschafter, deren Rechte dadurch verletzt werden, auf Schadenersatzansprüche. Die Gesellschaft ist daher wie ein Treugeber, der einbringende Gesellschafter wie ein Treuhänder anzusehen.[13]

Bei den letzten beiden Varianten kommt das Vermögen nicht ins Miteigentum der Gesellschaft son-dern bleibt im Eigentum des Gesellschafters, es liegt Sonderbetriebsvermögen vor.

Gesellschafterdarlehen

Gesellschafterdarlehen ersetzen oft das erforderliche Eigenkapital, deshalb werden sie im Steuerrecht oft nicht als Fremdkapital anerkannt. Für die Unternehmensbewertung sind die unternehmensrechtliche Betrachtung und der Umfang des Bewertungsobjektes maßgeblich.

Steuer

Personengesellschaften sind bei den Unternehmensteuern als solche keine selbständigen Steuersubjekte, stattdessen unterliegt der Gesellschafter der Ertragsteuer (Transparenzprinzip).[14]

Gewinnverteilung

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die gesetzlichen Grundlagen[15], das Unternehmensrecht ist jedoch dispositiv, d.h. der Gesellschaftsvertrag kann davon abweichendes vorsehen. Maßgeblich ist das unternehmensrechtliche Eigenkapital, nie das steuerrechtliche.

Der Gewinn ist wie folgt zu verteilen:[16]

  1. Komplementäre erhalten ein ihrer Haftung angemessenes Entgelt.
  2. Die Gesellschafter, die ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen (Arbeitsgesellschafter) erhalten vorweg ein angemessenes Gehalt (Tätigkeitsvergütung.
  3. Gewinn und Verlust ist nach dem Kapitalanteil zu verteilen.

Der Kapitalanteil bemisst sich wie folgt:[17]

  • Das Beteiligungsverhältnis bemisst sich nach der vereinbarten Einlage. Wird ein Gewinn stehen gelassen, ändert dies nichts am Beteiligungsverhältnis.
  • Im Zweifel sind die Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligt (Beteiligung nach Köpfen).[18]

Neben einem einheitlichen Beteiligungsverhältnis sind denkbar:

  • voneinander abweichende Gewinn- und Verlustbeteiligungsschlüssel,[19]
  • Mindestgewinne, [20]
  • abweichende Gewinnteile und Anteile an den stillen Reserven.

Geringere Abschichtungsbeträge

Buchwertklausel: Der Gesellschaftsvertrag kann bei Kündigung durch den Gesellschafter einen geringerer Abschichtungsbetrag als der dem wirklichen Wert des Anteiles vorsehen (zB Buchwert, ohne Firmenwert).[21]

  • )

Mindestabschichtung

Insbesondere bei Verlustbeteiligungsmodellen wird den beschränkt haftenden Gesellschaftern (atypisch stille oder Kommanditisten) eine Abschichtung garantiert, die sich zumeist am Bandbreitenerkenntnis[22] orientiert. Die Berücksichtigung ist umstritten.[23]

Vorweggewinn / -verlust

Vorweggewinn: Aus verschiedenen Gründen wird einzelnen Gesellschaftern ein Gewinn vorweg zugewiesen. Dies dient unternehmensrechtlich der Abgeltung besonderer Leistungen (zB Geschäftsführung, der Haftungsübernahme und der zur Verfügungstellung von Sonderbetriebsvermögen).

Vorwegverlust: Bestimmten Gesellschaftern wird ein erhöhter Anteil am Verlust zugerechnet, damit sollen zB stille Reserven des Geschäftsherrn ausgeglichen werden.

Rechnungswesen

Für Personengesellschaften mit Ausnahme der verdeckten Kapitalgesellschaften gelten einfachere Vorschriften für das Rechnungswesen. Dies gilt insbesondere für die Veröffentlichung.

Jahresabschlüsse von Personengesellschaften orientieren sich oft an steuerlichen Überlegungen.[24] Bei Personengesellschaften ist die Abgrenzung zwischen betrieblicher und privater Sphäre zumeist deutlich schwieriger als bei Kapitalgesellschaften.

Verdeckte Kapitalgesellschaft

Eine verdeckte Kapitalgesellschaft ist eine eingetragene Personengesellschaft, bei der alle Gesellschafter nur beschränkt haften oder kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.[25]

Bestimmte für Kapitalgesellschaften geltende Vorschriften gelten auch für sie. Die Folgen der Größenklassen richten sich nach der Rechtsform ihres unbeschränkt haftenden Gesellschafters.[26]

Offenlegung

Bestimmte Informationen sind im Firmenbuch offenzulegen.

Bewertung

Hauptartikel-> Personengesellschaft, Bewertung

Durch die Rechtsform der gibt es an sich keine keine unmittelbaren bewertungstechnischen bzw. wertrelevanten Besonderheiten für die Bewertung ganzer Personengesellschaften.[27] Durch die Selbstorganschaft ergeben sich für die Anteilsbewertung von (unbeschränkt haftenden) Gesellschaftern jedoch Unterschiede zur Kapitalgesellschaft.

Literatur

Gesetz

  • ABGB
  • UGB

Fachliteratur

  • Artmann ua (2015)
  • Artmann ua (2016)
  • Aschauer / Purtscher (2013)
  • Bertl (Hrsg.) (2001)
  • Bertl (Hrsg.) (2013)
  • Kastner ua (1990)
  • Rieder / Huemer (2016)

Unterlage(n)

  • Hager: Bewertungsobjekt, Stand Oktober 2020
  • Hager: Bewertung von Personengesellschaften, Datei:PersGes-UBW.pdf, Stand Dez. 2020
  • Hager: Anteilsbewertung - Personengesellschaften, Datei:PersGes-ABW.pdf, Stand Dez. 2020

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur,

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Kastner ua (1990), S. 35
  2. § 105 UGB
  3. § 161 Abs. 1 UGB
  4. Rieder / Huemer (2016), S. 190
  5. Details siehe Rieder / Huemer (2016), S. 201 f
  6. Details siehe Rieder / Huemer (2016), S. 200
  7. Rieder / Huemer (2016), S. 219.
  8. Rieder / Huemer (2016), S. 220.
  9. Vgl. § 1175 Abs. 1 ABGB
  10. Kastner ua (1990), S. 35 f
  11. Rieder / Huemer (2016), S. 94.
  12. Rieder / Huemer (2016), S. 94f.
  13. Rieder / Huemer (2016), S. 95.
  14. Vgl. Fleischer / Hüttemann (2015), S. 432.
  15. Vgl. § 120 UGB, gütlig seit 1.1.2007.
  16. Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 160, 199f.
  17. Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 158.
  18. In diesem Fall nehmen auch Arbeitsgesellschafter teil, die keine Kapitaleinlage getätigt haben (Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 142).
  19. Vgl. Piltz (1994), S. 239 unter Verweis auf BGH 20.11.1975.
  20. Vergleichbar einer Mindestdividende. Diese sind lt Piltz (1994), S. 239 für die Wertermittlung zu berücksichtigen.
  21. Zur Berücksichtigung bei der Anteilsbewertung vgl. Unterlage (PGE-ABW) und die dort angeführte Literatur.
  22. Zum Begriff vgl. VwGH 23.2.1994, 93/15/0163.
  23. UFS 24.03.2010, RV/0595-G/07, BFG 18.9.2015, RV/2100285/2012, VwGH 18.12.2017, Ra 2015/15/0080
  24. Aschauer / Purtscher (2013) , S. 86.
  25. Genaue Definition § 189 Abs 1 Z 2 UGB
  26. Vgl. § 221 Abs. 5 UGB
  27. Vgl. Aschauer / Purtscher (2013), S. 83.