Unbeachtlichkeit des Vorsichtsprinzips: Unterschied zwischen den Versionen

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Das in den unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften enthaltene [https://de.wikipedia.org/wiki/Vorsichtsprinzip Vorsichtsprinzip] ist bei der [[Unternehmensbewertung]] nicht zu beachten. Das Vorsichtsprinzip resultiert aus dem [https://de.wikipedia.org/wiki/Gl%C3%A4ubigerschutz#Gl.C3.A4ubigerschutzregeln_im_HGB Gläubigerschutzprinzip] und führt zu einem zu niedrigen Wert. Chancen und Risiken werden in der Unternehmensbewertung gleichermaßen einbezogen. Die [[Finanzieller Überschuß|finanziellen Überschüsse]] sind realistisch zu [[Planung|planen]].
 
 
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Version vom 5. Oktober 2017, 19:04 Uhr

Kurzinfo! in Arbeit

Das in den unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften enthaltene Vorsichtsprinzip ist bei der Unternehmensbewertung nicht zu beachten. Das Vorsichtsprinzip resultiert aus dem Gläubigerschutzprinzip und führt zu einem zu niedrigen Wert. Chancen und Risiken werden in der Unternehmensbewertung gleichermaßen einbezogen. Die finanziellen Überschüsse sind realistisch zu planen.

siehe auch-> Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung


Literatur

Fachgutachten

  • Rz. 32 KFS/BW 1 (2014)
  • Rz. 64 f IDW S1 (2008)

Fachliteratur

  • Peemöller (2012), S. 44
  • WP-Handbuch II (2014), Tz. A 140 ff

Unterlage(n)

siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur