Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bewertungshilfe
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Nachvollziehbarkeit der Bewertungsansätze]] (Klarheit der Berichterstattung))
(Äquivalenzprinzipien)
Zeile 78: Zeile 78:
 
=== Äquivalenzprinzipien ===
 
=== Äquivalenzprinzipien ===
  
''Hauptartikel-> [[]]''
+
''Hauptartikel-> [[Äquivalenzprinzipien]]''
 +
 
 +
Unter '''Äquivalenzprinzipien''' versteht man jene Grundsätze die eingehalten werden müssen, damit das Bewertungsobjekt Unternehmen mit dem Vergleichsobjekt "sichere Anlage" verglichen werden können.
  
 
=== Nachvollziehbarkeit der Bewertungsansätze]] (Klarheit der Berichterstattung) ===
 
=== Nachvollziehbarkeit der Bewertungsansätze]] (Klarheit der Berichterstattung) ===

Version vom 7. Oktober 2017, 07:19 Uhr

Seite aus Div. Hinweise dort noch weitere Stichwörter

Kurzinfo!

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung stellen die fundamentalen Prinzipien der Unternehmensbewertung dar.

Grundsätze der Unternehmensbewertung:

  1. Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks (Zweckadäquanzprinzip)
  2. Stichtagsprinzip
  3. Unbeachtlichkeit des (bilanziellen) Vorsichtsprinzips
  4. Berücksichtigung von Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen
  5. Bewertung der wirtschaftlichen Unternehmenseinheit
  6. Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens
  7. Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens
  8. Sonstige Prinzipien

Daneben werden vereinzelt in der Literatur noch weitere Grundsätze angeführt, die jedoch in den Fachgutachten nicht gesondert als Grundsätze ausgewiesen sind:

Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks (Zweckadäquanzprinzip)

Hauptartikel-> Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks

Nach Prinzip der Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks (Zweckadäquanzprinzip) bestimmt der Bewertungszweck die Vorgangsweise bei der Unternehmensbewertung, insbesondere die Auswahl des geeigneten Bewertungsverfahrens und die Annahmen hinsichtlich Planung und Diskontierung der künftigen finanziellen Überschüsse.[1]

Stichtagsprinzip

Hauptartikel-> Stichtagsprinzip

Ziel des Stichtagsprinzips ist, dass kein fiktives Gebilde sondern das reale Unternehmen bewertet wird. Deshalb werden die erwartenden finanziellen Überschüsse mit den zu erwartenden Zinssätzen diskontiert.

Unbeachtlichkeit des Vorsichtsprinzips|Unbeachtlichkeit des (bilanziellen) Vorsichtsprinzips

Hauptartikel-> Unbeachtlichkeit des Vorsichtsprinzips

Das in den unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften enthaltene Vorsichtsprinzip ist bei der Unternehmensbewertung nicht zu beachten.

Berücksichtigung von Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen

Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen sind nur beim subjektiven nicht jedoch beim objektivierten Unternehmenswert zu beachten.

Hauptartikel-> Berücksichtigung von Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen

Bewertung der wirtschaftlichen Unternehmenseinheit

Hauptartikel-> Bewertung der wirtschaftlichen Unternehmenseinheit

Das Bewertungsobjekt ist gegebenenfalls in Bewertungseinheiten (wirtschaftliche Unternehmenseinheit) zu teilen. Bewertungseinheiten sind hinsichtlich Risken und Wachstumschancen homogen.

Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens

Ende Link

Hauptartikel-> [[]]

Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens

Hauptartikel-> [[]]

Sonstige Prinzipien

Komplexitätsreduktion

Hauptartikel-> Komplexitätsreduktion

Durch die Komplexitätsreduktion sollen die vielfältige Einflussgrößen, die auf das Unternehmen einwirken, für die Unternehmensbewertung auf die wesentlichen Faktoren reduzert werden.

Äquivalenzprinzipien

Hauptartikel-> Äquivalenzprinzipien

Unter Äquivalenzprinzipien versteht man jene Grundsätze die eingehalten werden müssen, damit das Bewertungsobjekt Unternehmen mit dem Vergleichsobjekt "sichere Anlage" verglichen werden können.

Nachvollziehbarkeit der Bewertungsansätze]] (Klarheit der Berichterstattung)

Hauptartikel-> Nachvollziehbarkeit der Bewertungsansätze

Der Grundsatz der Nachvollziehbarkeit der Bewertungsansätze (Klarheit der Berichterstattung) bedeutet, dass ein Unternehmensbewertungsgutachten so aufzubauen ist, dass die Wertermittlung einem sachkundigen Dritten innerhalb eines angemessenen Zeitraumes begreiflich sein muss.

Dokumentationsprinzip

Hauptartikel-> [[]]

Literatur

Fachgutachten

  • Rz. 22 ff KFS/BW 1 (2014)
  • Rz. 17 ff IDW S1 (2008)

Fachliteratur

  • Peemöller (2012), S. 33 ff
  • Petersen u.a. (2013), S. 84 ff
  • WP-Handbuch II (2014), Tz. A 45 ff

Unterlage(n)

siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur

Einzelnachweise

  1. Rz. 22 KFS/BW1 (2014)
  • Kommentarzeichen:
  • Fußnote:einfach:
  • Kleine Schrift: NN
  • Einzelreferenz[1]
  • Referenzname[2]
  • Weitere Verwendung Name[2]
  • Einzelreferenz
  • 2,0 2,1 Referenztext
  • Abgerufen von „https://www.bewertungshilfe.at/index.php?title=Grundsätze_ordnungsmäßiger_Unternehmensbewertung&oldid=4710