Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung: Unterschied zwischen den Versionen
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Nach Prinzip der '''Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks (Zweckadäquanzprinzip)''' bestimmt der [[Bewertungszweck]] die Vorgangsweise bei der [[Unternehmensbewertung]], insbesondere die Auswahl des geeigneten [[Bewertungsverfahren]]s und die Annahmen hinsichtlich [[Planung]] und [[Diskontierung]] der künftigen [[finanzieller Überschuß|finanziellen Überschüsse]].<ref>Rz. 22 KFS/BW1 (2014)</ref> | Nach Prinzip der '''Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks (Zweckadäquanzprinzip)''' bestimmt der [[Bewertungszweck]] die Vorgangsweise bei der [[Unternehmensbewertung]], insbesondere die Auswahl des geeigneten [[Bewertungsverfahren]]s und die Annahmen hinsichtlich [[Planung]] und [[Diskontierung]] der künftigen [[finanzieller Überschuß|finanziellen Überschüsse]].<ref>Rz. 22 KFS/BW1 (2014)</ref> | ||
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== Stichtagsprinzip == | == Stichtagsprinzip == | ||
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Ziel des Stichtagsprinzips ist, dass kein fiktives Gebilde sondern das reale Unternehmen bewertet wird. Deshalb werden die erwartenden finanziellen Überschüsse mit den zu erwartenden Zinssätzen diskontiert. | Ziel des Stichtagsprinzips ist, dass kein fiktives Gebilde sondern das reale Unternehmen bewertet wird. Deshalb werden die erwartenden finanziellen Überschüsse mit den zu erwartenden Zinssätzen diskontiert. | ||
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Das in den unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften enthaltene Vorsichtsprinzip ist bei der [[Unternehmensbewertung]] nicht zu beachten. | Das in den unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften enthaltene Vorsichtsprinzip ist bei der [[Unternehmensbewertung]] nicht zu beachten. | ||
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Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen sind nur beim [[Subjektiver Unternehmenswert|subjektiven]] nicht jedoch beim [[Objektivierter Unternehmenswert|objektivierten Unternehmenswert]] zu beachten. | Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen sind nur beim [[Subjektiver Unternehmenswert|subjektiven]] nicht jedoch beim [[Objektivierter Unternehmenswert|objektivierten Unternehmenswert]] zu beachten. | ||
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== Bewertung der wirtschaftlichen Unternehmenseinheit == | == Bewertung der wirtschaftlichen Unternehmenseinheit == | ||
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Das [[Bewertungsobjekt]] ist gegebenenfalls in '''Bewertungseinheiten (wirtschaftliche Unternehmenseinheit)''' zu teilen. Bewertungseinheiten sind hinsichtlich [[Risiko|Risken]] und [[Wachstum]]schancen homogen. | Das [[Bewertungsobjekt]] ist gegebenenfalls in '''Bewertungseinheiten (wirtschaftliche Unternehmenseinheit)''' zu teilen. Bewertungseinheiten sind hinsichtlich [[Risiko|Risken]] und [[Wachstum]]schancen homogen. | ||
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Durch die '''Komplexitätsreduktion''' sollen die vielfältige Einflussgrößen, die auf das Unternehmen einwirken, für die [[Unternehmensbewertung]] auf die wesentlichen Faktoren reduzert werden. | Durch die '''Komplexitätsreduktion''' sollen die vielfältige Einflussgrößen, die auf das Unternehmen einwirken, für die [[Unternehmensbewertung]] auf die wesentlichen Faktoren reduzert werden. | ||
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Unter '''Äquivalenzprinzipien''' versteht man jene Grundsätze die eingehalten werden müssen, damit das Bewertungsobjekt Unternehmen mit dem Vergleichsobjekt "sichere Anlage" verglichen werden können. | Unter '''Äquivalenzprinzipien''' versteht man jene Grundsätze die eingehalten werden müssen, damit das Bewertungsobjekt Unternehmen mit dem Vergleichsobjekt "sichere Anlage" verglichen werden können. | ||
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Der Grundsatz der '''Nachvollziehbarkeit der Bewertungsansätze (Klarheit der Berichterstattung)''' bedeutet, dass ein [[Gutachten|Unternehmensbewertungsgutachten]] so aufzubauen ist, dass die Wertermittlung einem sachkundigen Dritten innerhalb eines angemessenen Zeitraumes begreiflich sein muss. | Der Grundsatz der '''Nachvollziehbarkeit der Bewertungsansätze (Klarheit der Berichterstattung)''' bedeutet, dass ein [[Gutachten|Unternehmensbewertungsgutachten]] so aufzubauen ist, dass die Wertermittlung einem sachkundigen Dritten innerhalb eines angemessenen Zeitraumes begreiflich sein muss. | ||
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Version vom 7. Oktober 2017, 06:24 Uhr
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Kurzinfo!
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung stellen die fundamentalen Prinzipien der Unternehmensbewertung dar.
Grundsätze der Unternehmensbewertung:
- Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks (Zweckadäquanzprinzip)
- Stichtagsprinzip
- Unbeachtlichkeit des (bilanziellen) Vorsichtsprinzips
- Berücksichtigung von Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen
- Bewertung der wirtschaftlichen Unternehmenseinheit
- Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens
- Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens
- Sonstige Prinzipien
- Komplexitätsreduktion
- Äquivalenzprinzipien
- Nachvollziehbarkeit der Bewertungsansätze (Klarheit der Berichterstattung)
- Dokumentationsprinzip
Daneben werden vereinzelt in der Literatur noch weitere Grundsätze angeführt, die jedoch in den Fachgutachten nicht gesondert als Grundsätze ausgewiesen sind:
- Gesamtbewertungsprinzip
- Kapitalwertprinzip
- Liquidationstest
- Marktwertvergleich
- Verbundberücksichtigungsprinzip
- Zukunftsbezogenheitsprinzip
Inhaltsverzeichnis
- 1 Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks (Zweckadäquanzprinzip)
- 2 Stichtagsprinzip
- 3 Unbeachtlichkeit des Vorsichtsprinzips|Unbeachtlichkeit des (bilanziellen) Vorsichtsprinzips
- 4 Berücksichtigung von Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen
- 5 Bewertung der wirtschaftlichen Unternehmenseinheit
- 6 Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens
- 7 Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens
- 8 Sonstige Prinzipien
- 9 Literatur
- 10 Einzelnachweise
Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks (Zweckadäquanzprinzip)
Hauptartikel-> Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks
Nach Prinzip der Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks (Zweckadäquanzprinzip) bestimmt der Bewertungszweck die Vorgangsweise bei der Unternehmensbewertung, insbesondere die Auswahl des geeigneten Bewertungsverfahrens und die Annahmen hinsichtlich Planung und Diskontierung der künftigen finanziellen Überschüsse.[1]
Stichtagsprinzip
Hauptartikel-> Stichtagsprinzip
Ziel des Stichtagsprinzips ist, dass kein fiktives Gebilde sondern das reale Unternehmen bewertet wird. Deshalb werden die erwartenden finanziellen Überschüsse mit den zu erwartenden Zinssätzen diskontiert.
Unbeachtlichkeit des Vorsichtsprinzips|Unbeachtlichkeit des (bilanziellen) Vorsichtsprinzips
Hauptartikel-> Unbeachtlichkeit des Vorsichtsprinzips
Das in den unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften enthaltene Vorsichtsprinzip ist bei der Unternehmensbewertung nicht zu beachten.
Berücksichtigung von Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen
Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen sind nur beim subjektiven nicht jedoch beim objektivierten Unternehmenswert zu beachten.
Hauptartikel-> Berücksichtigung von Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen
Bewertung der wirtschaftlichen Unternehmenseinheit
Hauptartikel-> Bewertung der wirtschaftlichen Unternehmenseinheit
Das Bewertungsobjekt ist gegebenenfalls in Bewertungseinheiten (wirtschaftliche Unternehmenseinheit) zu teilen. Bewertungseinheiten sind hinsichtlich Risken und Wachstumschancen homogen.
Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens
Ende Link
Hauptartikel-> [[]]
Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens
Hauptartikel-> [[]]
Sonstige Prinzipien
Komplexitätsreduktion
Hauptartikel-> Komplexitätsreduktion
Durch die Komplexitätsreduktion sollen die vielfältige Einflussgrößen, die auf das Unternehmen einwirken, für die Unternehmensbewertung auf die wesentlichen Faktoren reduzert werden.
Äquivalenzprinzipien
Hauptartikel-> Äquivalenzprinzipien
Unter Äquivalenzprinzipien versteht man jene Grundsätze die eingehalten werden müssen, damit das Bewertungsobjekt Unternehmen mit dem Vergleichsobjekt "sichere Anlage" verglichen werden können.
Nachvollziehbarkeit der Bewertungsansätze]] (Klarheit der Berichterstattung)
Hauptartikel-> Nachvollziehbarkeit der Bewertungsansätze
Der Grundsatz der Nachvollziehbarkeit der Bewertungsansätze (Klarheit der Berichterstattung) bedeutet, dass ein Unternehmensbewertungsgutachten so aufzubauen ist, dass die Wertermittlung einem sachkundigen Dritten innerhalb eines angemessenen Zeitraumes begreiflich sein muss.
Dokumentationsprinzip
Hauptartikel-> [[]]
Literatur
Fachgutachten
- Rz. 22 ff KFS/BW 1 (2014)
- Rz. 17 ff IDW S1 (2008)
Fachliteratur
- Peemöller (2012), S. 33 ff
- Petersen u.a. (2013), S. 84 ff
- WP-Handbuch II (2014), Tz. A 45 ff
Unterlage(n)
- Hager: Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, Datei:Grundsätze-UBW.pdf, Stand Okt. 2017
siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur
Einzelnachweise
- ↑ Rz. 22 KFS/BW1 (2014)