Vermögen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bewertungshilfe
Wechseln zu: Navigation, Suche
K (Rechnungswesen)
Zeile 23: Zeile 23:
 
Ungeachtet der abweichenden Bezeichnungen stimmen die steuerlichen und unternehmensrechtlichen Begriffe überein.<ref>Vgl. Fritz-Schmied / Schuschnig in Hirschler (2019), § 196, Rz. 49</ref>
 
Ungeachtet der abweichenden Bezeichnungen stimmen die steuerlichen und unternehmensrechtlichen Begriffe überein.<ref>Vgl. Fritz-Schmied / Schuschnig in Hirschler (2019), § 196, Rz. 49</ref>
  
----------------------
+
==== Gliederung ====
 +
 
 +
Nach der Art des Wirtschaftsgutes
 +
* Materielles Vermögen
 +
* Immaterielles Vermögen
 +
* Finanzvermögen
 +
 
 +
'''ergänzen'''
 
== Vermögensarten ==
 
== Vermögensarten ==
  
Zeile 51: Zeile 58:
 
In der Unternehmensbewertung wird zwischen [[betriebsnotwendiges Vermögen|betriebsnotwendigem]] und [[Nicht betriebsnotwendiges Vermögen|nicht betriebsnotwendigem Vermögen]] unterschieden.
 
In der Unternehmensbewertung wird zwischen [[betriebsnotwendiges Vermögen|betriebsnotwendigem]] und [[Nicht betriebsnotwendiges Vermögen|nicht betriebsnotwendigem Vermögen]] unterschieden.
  
 +
----------------------
 +
==== Gliederung ====
  
 
+
Nach der Nutzung im Betrieb
 +
* Anlagevermögen
 +
* Umlaufvermögen
 +
** Liquide Mittel
 +
fe Working Capital
 +
'''eigentlich fehlt Schulden'''
 +
Bedeutung für CAF-Ermittlung
 
----------------------
 
----------------------
  

Version vom 6. Juli 2019, 14:02 Uhr

siehe auch Div Hinweis Vermögensstruktur Seite aus Diverse Hinweise nn vollständig, in Arbeit, Kurzinfo! nn verlinkt, (fehlende Links eintragen), kein Link auf diese Seite

Wenn ein Link auf ein Unterkapitel verweist, dort einfügen: 


In den Wirtschaftswissenschaften wiki ist Vermögen (engl. assets) der in Geld ausgedrückte Wert aller materiellen und immateriellen wiki Güter wiki, die im besser wirtschaftlichen Eigentum einer Wirtschaftseinheit stehen.[1]

besser: Vermögen (engl. assets) ist in den Wirtschaftswissenschaften wiki der in Geld ausgedrückte Wert aller materiellen und immateriellen wiki Güter wiki, die im (wirtschaftlichen)hinweis StR Eigentum einer Wirtschaftseinheit (dem Bewertungsobjekt) stehen.[2]

Güter

Weiterleitung: Gut achtung Substanz/neu wiki, Wirtschaftsgut, Vermögensgegenstand

Während im Unternehmensrecht von Vermögensgegenständen gesprochen wird, knüpft das Steuerrecht an den Begriff des Wirtschaftsgutes an.

Wirtschaftsgüter sind alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbaren Güter jeder Art, und zwar nicht nur körperliche Gegenstände, sondern auch rechtliche und tatsächliche Zustände.[3]

Selbständige Bewertungsfähigkeit wird dann angenommen, wenn für ein Gut im Rahmen des Gesamtkaufpreises des Unternehmens ein besonderes Entgelt angesetzt wird. Es kommt nicht darauf an, ob auch nach Zivilrecht ein selbständiges Gut vorliegt.[4]

Vermögensgegenstände: Der Begriff des § 196 UGB umfasst jedenfalls solche Gegenstände, welche nach der Verkehrsauffassung einen selbständigen Wert darstellen und verwertbar sind. Es können in einer weiteren Auslegung auch jene Gegenstände dazu gezählt werden, die gemeinsam mit dem Betrieb veräußert werden können.[5]

Ungeachtet der abweichenden Bezeichnungen stimmen die steuerlichen und unternehmensrechtlichen Begriffe überein.[6]

Gliederung

Nach der Art des Wirtschaftsgutes

  • Materielles Vermögen
  • Immaterielles Vermögen
  • Finanzvermögen

ergänzen

Vermögensarten

Das Vermögens im Rechnungswesen und der Unternehmensbewertung unterscheidet sich jedoch inhaltlich und wertmäßig.

Rechnungswesen

Weiterleitung: Betriebsvermögen, notwendiges Betriebsvermögen, gewillkürtes Betriebsvermögen, Privatvermögen

  • Betriebsvermögen
    • notwendiges Betriebsvermögen
    • gewillkürtes Betriebsvermögen
  • Privatvermögen
  • Privatvermögen

Betriebsvermögen ist das Reinvermögen des Betriebes, dh. der Saldo zwischen Aktiven und Passiven.[7]

Notwendiges Betriebsvermögen sind jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen.[8]

Das gewillkürte Betriebsvermögen umfasst Wirtschaftsgüter, die weder notwendiges Privatvermögen noch notwendiges Betriebsvermögen darstellen, und durch die Aufnahme in die Bücher vom Steuerpflichtigen dem Betriebsvermögen zugeordnet wurden.[9]

Ein Wirtschaftsgut, das objektiv erkennbar privaten Zwecken dient oder objektiv erkennbar für private Zwecke bestimmt ist, stellt (notwendiges) Privatvermögen dar.[10]

bei Nicht betriebsnotwendiges Vermögen und betriebsnotwendiges Vermögen einen Link hierher (notwendiges Betriebsvermögen, Privatvermögen) einfügen

Unternehmensbewertung

In der Unternehmensbewertung wird zwischen betriebsnotwendigem und nicht betriebsnotwendigem Vermögen unterschieden.


Gliederung

Nach der Nutzung im Betrieb

  • Anlagevermögen
  • Umlaufvermögen
    • Liquide Mittel

fe Working Capital eigentlich fehlt Schulden Bedeutung für CAF-Ermittlung


Bedeutung

Ermittlung / Berechnung

einen löschen

NN

Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

abcd

Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz.
  • IDW S1 Rz.

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

  • Bachl (2018),
  • Drukarczyk / Schüler (2016),
  • Fleischer / Hüttemann (2015)
  • Ihlau ua (2013),
  • Mandl / Rabel (1997),
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A
  • WPH-Edition (2018), Rz. A

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Datum und Dateiname

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt:

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt:

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt:

Einzelnachweise

  1. Wikipedia, Stichwort: Gut_(Wirtschaftswissenschaft), abgefragt 6.7.2019
  2. Wikipedia, Stichwort: Gut_(Wirtschaftswissenschaft), abgefragt 6.7.2019
  3. EStR 2000 Rz 452
  4. EStR 2000 Rz 452
  5. Vgl. Fritz-Schmied / Schuschnig in Hirschler (2019), § 196, Rz. 3
  6. Vgl. Fritz-Schmied / Schuschnig in Hirschler (2019), § 196, Rz. 49
  7. Vgl. EStR (2000), Rz. 449
  8. EStR (2000), Rz. 471
  9. Vgl. EStR (2000), Rz. 589
  10. Vgl. EStR (2000), Rz. 602
  • Kommentarzeichen:
  • Fußnote:einfach:
  • Kleine Schrift: NN
  • Einzelreferenz[1]
  • Referenzname[2]
  • Weitere Verwendung Name[2]
  • Einzelreferenz
  • 2,0 2,1 Referenztext
  • Abgerufen von „https://www.bewertungshilfe.at/index.php?title=Vermögen&oldid=7802