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Die Erstellung ist für Kapitalgesellschaften vorgesehen (§ 222 UGB), die Regelungen finden sich in § 236 ff UGB, für Kleinstgesellschaften sind Vereinfachungen vorgesehen (§ 242 UGB). | Die Erstellung ist für Kapitalgesellschaften vorgesehen (§ 222 UGB), die Regelungen finden sich in § 236 ff UGB, für Kleinstgesellschaften sind Vereinfachungen vorgesehen (§ 242 UGB). | ||
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Der Lagebericht ist von Kapitalgesellschaften zu erstellen. Keine Verpflichtung besteht für kleine Kapitalgesellschaften. | Der Lagebericht ist von Kapitalgesellschaften zu erstellen. Keine Verpflichtung besteht für kleine Kapitalgesellschaften. | ||
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* Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Geschäftsjahres eingetreten sind | * Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Geschäftsjahres eingetreten sind | ||
* Die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens | * Die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens |
Version vom 20. Juli 2019, 04:36 Uhr
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Der Jahresabschluss besteht aus:[1]
- Bilanz
- Gewinn-Verlust-Rechnung
Kapitalgesellschaften wiki müssen[2] zusätzlich abgeben:
- Anhang
- Lagebericht
- und gegebenenfalls Corporate Governance-Bericht wiki sowie
- Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen[3]
Zur Geschichte und doppelten Buchhaltung (Finanzbuchhaltung) siehe Rechnungslegung
Inhaltsverzeichnis
Bilanz
siehe: Benutzer:Peter_Hager/Baustelle/Diverse_Hinweise#Bilanz_.2811.7.2019.29
Hauptartikel-> [[]]
Gewinn-Verlust-Rechnung
siehe auch Benutzer:Peter_Hager/Baustelle/Diverse_Hinweise#Erfolg_.2812.7.2019.29
Hauptartikel-> [[]]
https://de.wikipedia.org/wiki/Gewinn-_und_Verlustrechnung https://de.wikipedia.org/wiki/Aufwand ??? https://de.wikipedia.org/wiki/Ertrag ???
Anhang
siehe auch Benutzer:Peter_Hager/Baustelle/Diverse_Hinweise#NN_.28.7.2019.29
- Weiterleitung: Anhang (Jahresabschluss)
Der Anhang stellt eine notwendige Ergänzung der Bilanz und der Gewinn-Verlust-Rechnung dar, um insgesamt ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln. links
Die Erstellung ist für Kapitalgesellschaften vorgesehen (§ 222 UGB), die Regelungen finden sich in § 236 ff UGB, für Kleinstgesellschaften sind Vereinfachungen vorgesehen (§ 242 UGB).
Im Wesentlichen sind im Anhang anzugeben:[4]
- Erläuterung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
- Erläuterungen, die sowohl die Bilanz als auch die G&V-Rechnung betreffen.
- Erläuterungen zur Bilanz
- Erläuterungen zur G&V-Rechnung
- Sonstige Angaben
Lagebericht
- Weiterleitung:
Als Lagebericht bezeichnet man eine Darstellung des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnis und der Lage eines Unternehmens.[5]
Der Lagebericht ist von Kapitalgesellschaften zu erstellen. Keine Verpflichtung besteht für kleine Kapitalgesellschaften.
Im Lagebericht ist darzulegen:
- möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage links
- Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Geschäftsjahres eingetreten sind
- Die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens
- Die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit
Literatur
Gesetz
- UGB
Fachliteratur
- Egger ua (2010)
- Hirschler (2019)
- Dokalik / Hirschler (2015)
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln -->
Weblinks
- bei Wikipedia, abgefragt: 18.7.2019
- Anhang (Jahresabschluss) bei Wikipedia, abgefragt: 18.7.2019
- Lagebericht bei Wikipedia, abgefragt: 18.7.2019
- bei Wikipedia, abgefragt: 19.7.2019
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt: 19.7.2019
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt: 19.7.2019
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt: 19.7.2019