Bilanz: Unterschied zwischen den Versionen

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Unter Rechnungsabgrenzungsposten versteht man grundsätzlich Aktiv- oder Passivposten (aktive oder passive Rechnungsabgrenzungsposten), deren Aufgabe es ist, die Periodenreinheit jener Aufwendungen und Erträge herzustellen, die nicht in dem Bilanzjahr verbucht wurden, in das sie wirtschaftlich gehören.
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<ref>Vgl. § 198 Abs. 2 UGB[https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40167591/NOR40167591.pdf]</ref>
 
<ref>Vgl. § 198 Abs. 2 UGB[https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40167591/NOR40167591.pdf]</ref>
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Version vom 21. Juli 2019, 04:47 Uhr

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Wenn ein Link auf ein Unterkapitel verweist, dort einfügen: 

Unter dem Begriff Bilanz (im weiteren Sinne) kann eine Reihe von unterschiedlichen Rechnungen verstanden werden. Das Grundkonzept besteht jeweils in der Gegenüberstellung von zwei sich ergänzenden Wertkategorien. Wesentliches Merkmal ist die zahlenmäßige Ausgewogenheit, was bereits durch die Bezeichnung zum Ausdruck kommt: Das Wort Bilanz leitet sich vom lateinischen Bilax (= Waage) ab.[1]

Die kaufmännische Bilanz (Bilanz im engeren Sinn) ist eine Darstellung, die in Form einer zusammenfassenden, zweiseitigen betragsmäßig ausgeglichenen Geldrechnung über das Bilanzvermögen und Bilanzkapital einer Unternehmung Aufschluss gibt.[2]

Die Bilanz ist Bestandteil des Jahresabschlusses. Sie stellt das Vermögen auf der Aktivsite, dem Kapital auf der Passivseite gegenüber. Die Summe beider Positionen entsprechen einander definitorisch (Soll-Haben-Gleichheit) ev lemma und stellen die Bilanzsumme dar.entweder auf Wiki verweisen oder eigenes Kapitel

Durch die Rechnungslegungsvorschriften Wiki, insbesondere die darin enthaltenden Bewertungsvorschriften link, Lemma?, müssen die Aktiva und Passiva für die Bilanzanalyse und Kostenrechnung wiki adaptiert werden.

Für die Cash-Flow-Ermittlung ist keine Adaptierung erforderlich.

Die Bilanz ist wie die Gewinn-Verlust-Rechnung Ausgangspunkt der Vergangenheitsanalyse und der Plan-Bilanzen.

Gliederung

Bei der Gliederung ist zwischen den Mindestvorschriften, die für alle Unternehmen gelten und den Vorschriften für Kapitalgesellschaften zu unterscheiden.

  • Mindestgliederung[3]
  • Vermögensgegenstände
  • Rückstellungen
  • Verbindlichkeiten
  • Rechnungsabgrenzungsposten
  • Gliederung für Kapitalgesellschaften[4]
(2) Aktivseite:
A. Anlagevermögen:
I. Immaterielle Vermögensgegenstände:
1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Vorteile sowie daraus abgeleitete Lizenzen;
2. Geschäfts(Firmen)wert;
3. geleistete Anzahlungen;
II. Sachanlagen:
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem Grund;
2. technische Anlagen und Maschinen;
3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
4. geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau;
III. Finanzanlagen:
1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
3. Beteiligungen;
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
5. Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens;
6. sonstige Ausleihungen.
B. Umlaufvermögen:
I. Vorräte:
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
2. unfertige Erzeugnisse;
3. fertige Erzeugnisse und Waren;
4. noch nicht abrechenbare Leistungen;
5. geleistete Anzahlungen;
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
2. Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen;
3. Forderungen gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
4. sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände;
III. Wertpapiere und Anteile:
1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
2. sonstige Wertpapiere und Anteile;
IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten.
C. Rechnungsabgrenzungsposten.
D. Aktive latente Steuern.
(3) Passivseite:
A. Eigenkapital:
I. eingefordertes Nennkapital (Grund-, Stammkapital);
I II. Kapitalrücklagen:
1. gebundene;
2. nicht gebundene;
III. Gewinnrücklagen:
1. gesetzliche Rücklage;
2. satzungsmäßige Rücklagen;
3. andere Rücklagen (freie Rücklagen);
IV. Bilanzgewinn (Bilanzverlust),
davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag.
B. Rückstellungen:
1. Rückstellungen für Abfertigungen;
2. Rückstellungen für Pensionen;
3. Steuerrückstellungen;
4. sonstige Rückstellungen.
C. Verbindlichkeiten:
1. Anleihen, davon konvertibel;
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
8. sonstige Verbindlichkeiten,
davon aus Steuern,
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
D. Rechnungsabgrenzungsposten.

Aktiva

  • Weiterleitung: Aktiva, Aktivseite

siehe auch-> Vermögen

Unter Aktiva (singularAktivum, von lat. agere "tätig sein, handeln") versteht man die Summe des einem Unternehmen zur Verfügung stehenden Vermögens, das auf der linken Seite einer Bilanz zu finden ist. Sie zeigen, für welche Vermögensgegenstände die Kapitalquellen eines Unternehmens verwendet wurden. Letztere sind auf der rechten Seite der Bilanz gelistet und bilden die Passiva.[5]

Anlagevermögen

  • Weiterleitung: Anlagevermögen

siehe auch-> Vermögen link überprüfen Hauptartikel-> [[]]

Zum Anlagevermögen (engl. fixed assets) gehören jene Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.[6]

Das Anlagevermögen umfasst:

  • Immaterielle Vermögensgegenstände (Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte link, Geschäfts(Firmen)wertlink)
  • Sachanlagen (Grundstücke, technische Anlagen und Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung)
  • Finanzanlagen (Anteile, Beteiligungen, Ausleihungen, Wertpapiere, sonstige Ausleihungen)

Selbstgeschaffenes immaterielles Anlagevermögen darf nicht aktiviert werden (Aktivierungsverbot).[7] verweis?' Anlagevermögen kann einer Wertminderung unterliegen (Abschreibung).

Das Anlagevermögen wird bewertet mit den Anschaffungs- wiki bzw. Herstellungskosten wiki abzüglich einer allfälligen Wertminderung wiki (Abschreibung wiki. Diese stellt eine Innenfinanzierung dar. Hinweis CAF ev zu Vermögen Ev Hinweis Anschaffung erfolgsneutral, Abschr Gewinminerung. Zuschreibung

[8] [9]

Umlaufvermögen

  • Weiterleitung: Umlaufvermögen

Hauptartikel-> [[]] siehe auch-> Vermögen

Als Umlaufvermögen (engl. current assets) sind die Gegenstände auszuweisen, die nicht bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. [10]

Das Umlaufvermögen wird oft als Restgröße von allem dar, was nicht Anlagevermögen ist, angesehen.[11]

Das Umlaufvermögen umfasst:

  • Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse dh Waren und noch nicht abrechenbare Leistungen)
  • Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände (Lieferforderungen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forderungen gegenüber verbundenen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sowie sonstige Forderungen)
  • Wertpapiere und Anteile
  • Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten (liquide Mittel)

Das Umlaufvermögen dient idR nicht dem Gebrauch, sondern dem Verbrauch. Es unterliegt nur außerordentlichen Wertminderung. erläutern oder löschen

BH-Skript: Das Umlaufvermögen ist zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibung auf den niedrigeren Tageswert am Abschlußstichtag zu bewerten [§ 206 (1)].

Abschreibungen sind vorzunehmen, um die Gegenstände des Umlaufvermögens mit dem Wert anzusetzen, der sich auch einem niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis am Abschlußstichtag ergibt [§ 207 (1) 1. Satz].

Ist ein Börsenkurs oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der dem Vermögensgegenstand am Abschlußstichtag beizulegen ist, so ist der Vermögensgegenstand auf diesen Wert abzuschreiben [§ 207 (1) 2. Satz].

Ein niedriger Wertansatz darf beibehalten werden, auch wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen [§ 207 (3)].

Abschreibungen auf den niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis am Abschlußstichtag bzw. den Wert, der dem Vermögensgegenstand am Abschlußstichtag beizulegen ist, sind vorzunehmen (strenges Niederstwertprinzip). erg bei AV: gemildetes

[12] [13]

https://de.wikipedia.org/wiki/Umlaufvermögen

Rechnungsabgrenzungsposten

  • Weiterleitung: Rechnungsabgrenzungsposten ev aktive/passive Rechnungsabgrenzung
Hauptartikel-> [[]]

siehe auch-> [[]]

Unter Rechnungsabgrenzungsposten versteht man grundsätzlich Aktiv- oder Passivposten (aktive oder passive Rechnungsabgrenzungsposten), deren Aufgabe es ist, die Periodenreinheit jener Aufwendungen und Erträge herzustellen, die nicht in dem Bilanzjahr verbucht wurden, in das sie wirtschaftlich gehören.

[14]

[15] [16]

Aktive latente Steuern

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]

[17] [18] [19]

Aufwendungen für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines Betriebes

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]

[20] [21]

Passvia

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]

[22] [23]

Bedeutung

Ermittlung / Berechnung

einen löschen

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

abcd [24] [25]

Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz.
  • IDW S1 Rz.

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

  • Bachl (2018),
  • Drukarczyk / Schüler (2016),
  • Fleischer / Hüttemann (2015)
  • Ihlau ua (2013),
  • Mandl / Rabel (1997),
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A
  • WPH-Edition (2018), Rz. A

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Datum und Dateiname

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln

Weblinks

NN bei Wikipedia], abgefragt: 20.7.2019

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt: 20.7.2019

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt: 20.7.2019

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt: 20.7.2019

Einzelnachweise

  1. Vgl. Heinold (1987), S. 5
  2. Vgl. Heinold (1987), S. 5
  3. Vgl. § 196 UGB[1]
  4. Vgl. § 224 UGB[2]
  5. Wikipedia, Stichwort:Aktiva, abgefragt 14.7.2019
  6. Vgl. § 198 Abs. 2 UGB[3]
  7. § 4 Abs. 1 EStG[4], § 197 Abs. 2 UGB[5]
  8. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2019
  9. Vgl. § 198 Abs. 4 UGB[6]
  10. Wikipedia, Stichwort: Umlaufvermögen, abgefragt 20.7.2019 unter Verweis auf Peter Ulmer: HGB-Bilanzrecht, Teil 1, 2002, S. 413
  11. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2019
  12. Vgl. § 198 Abs. 2 UGB[7]
  13. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2019
  14. Vgl. § 198 Abs. 2 UGB[8]
  15. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2019
  16. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2019
  17. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2019
  18. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2019
  • Kommentarzeichen:
  • Fußnote:einfach:
  • Kleine Schrift: NN
  • Einzelreferenz[1]
  • Referenzname[2]
  • Weitere Verwendung Name[2]
  • Einzelreferenz
  • 2,0 2,1 Referenztext
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