Haftung

Aus Bewertungshilfe
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Haftung i.w.S. ist das rechtliche "Dafür-Geradestehen-Müssen", dass ein eigener oder ein fremder Fehler oder auch ein ohne einen solchen Fehler entstandenes Ereignis einer anderen Person einen Schaden verursacht hat.[1]

Während die Schuld ein Leistensollen darstellt, bezeichnet die Haftung das Einstehen für die Schuld. Wir die Verbindlichkeit nicht nicht erfüllt, so kann der Gläubiger zwangsweise auf das Vermögen des Schuldner greifen.[2]

Unter Gesellschafterhaftung versteht man im Gesellschaftsrecht das Einstehenmüssen der Gesellschafter eines Unternehmens für dessen Schulden.[3]

Haftungspotential

Das Haftungspotential stellt jenes Vermögen dar, dessen Verlust der Haftende riskiert.

Das Haftungspotential richtet sich nach:

  • dem Vermögen des Gesellschafters (betriebswirtschaftliches Eigenkapital),
  • den Verbindlichkeiten der Gesellschaft und
  • weiterer Umstände:
    • Art und Umfang des Geschäftsbetriebes der Gesellschaft,
    • das mit dem Geschäftsbetrieb verbundene Risiko,[4]
    • das Vorliegen von Haftungsverpflichtungen Dritter (zB Konzernmütter)
    • die Wahrscheinlichkeit von Regressmöglichkeiten des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft.

Bedeutung

Bonität

Durch die unbeschränkte Haftung verbessert sich die Bonität des Unternehmens.

Bonität[5] ist die Eigenschaft eines Schuldners zukünftige Zahlungsverpflichtungen vollständig und fristgerecht erfüllen zu können und zu wollen (Kreditwürdigkeit). [6]

Bedeutung der Bonität:

Allgemein ist ein Rating eine Methode zur Einstufung von Sachverhalten, Gegenständen oder Personen. Meist wird unter Rating das Ergebnis des Beurteilungsverfahrens verstanden.[8]

Unter Rating (besser: Bonitäts-, Kredit-Rating) versteht man die ordinal skalierte Einstufung der Bonität eines Wirtschaftssubjekts (Unternehmen, Staat oder Finanzinstruments). Die Einstufung wird in der Regel von einer Ratingagentur oder einem Kreditinstitut vorgenommen. Als Rating wird sowohl das Verfahren zur Ermittlung der Bonitätsstufe als auch dessen Ergebnis bezeichnet. Die Skala der vergebbaren Bonitätsnoten wird auch als „Ratingskala“, die vereinbarten Kürzel für die Bonitätsnoten als „Ratingcode“ bezeichnet.[9]

Arten der Berücksichtigung

In der Fachliteratur wurden verschiedene Möglichkeiten der Berücksichtigung vorgeschlagen:

  1. Berücksichtigung im Zukunftserfolg;
  2. fiktiver Rechtsformwechsel: Diese Vorgehensweise steht im Widerspruch zum Grundprinzip der „Bewertung des Unternehmens wie es steht“,[10] der objektivierten Unternehmensbewertung.
  3. pauschaler Zuschlag beim Diskontierungszins: Diese Vorgehensweise berücksichtigt zwar das erhöhte Risiko, nicht jedoch die höheren Fremdkapitalzinsen.

Änderung Zukunftserfolg

siehe auch-> finanzieller Überschuss

Eine Berücksichtigung der Haftung im Zukunftserfolg ist zu empfehlen.

Mögliche Berücksichtigung:

Gesellschaftsrechtlich sind für die Haftungsübernahme Vorweggewinne vorgesehen. Diese sind anzupassen, da es sich um keine Gewinnkomponente, sondern eine Vergütung für die Risikoübernahme handelt.

Die Berücksichtigung im Zukunftserfolg darf nicht ohne eine Untersuchung der verbesserten Kapitalstruktur erfolgen.

Haftung im Gesellschaftsrecht

Mit der Funktion als Gesellschafter ist automatisch dessen Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbunden. Die Gesellschafter können beschränkt oder unbeschränkt haften.

Unbeschränkte Haftung

Auch außerhalb des Gesellschaftsrechtes ist die Haftung primär eine unbeschränkte. Das gesamte Vermögen des Schuldners ist dm Zugriff des Gläubiers im Wege der Zwangsvollstreckung unterworfen (persönliche Haftung). Die persönliche Haftung ist zB durch das Existenzminimum eingeschränkt.[11]

Die persönlich haftenden Gesellschafter haften unmittelbar, primär, unbeschränkt, akzessorisch und gesamtschuldnerisch.[12] [13]

Unbeschränkt haften zB:

Unbeschränkt haftende Gesellschafter übernehmen ein Risiko, dass durch eine Haftungsprovision (Avalprovision) ausgeglichen werden muss, damit eine Risikoäquivalenz besteht.[14] Gesellschaftsrechtlich sind erhöhte Gewinnanteile dafür vorgesehen, diese sind (wenn möglich) anzupassen.

Beschränkte Haftung

Die Haftung kann beschränkt werden:

Als Ausgleich für die beschränkte Haftung bestehen Entnahmesperren bei Persongengesellschaften bzw. Ausschüttungssperren bei Kapitalgesellschaften.

Vertraglich kann eine Nachschusspflicht vereinbart werden.

Avalprovision

Durch die unbeschränkte Haftung wird ein Risiko übernommen, dass durch eine Haftungsprovision (Avalprovision) ausgeglichen werden muss, damit eine Risikoäquivalenz besteht.[15]

Als Anhaltspunkt für die Angemessenheit des Haftungsentgeltes können die Höhe der banküblichen Avalgebühr oder hypothetische Versicherungsprämien für den durchschnittlichen Stand der aushaftenden Schulden herangezogen werden.[16]

Die Avalprovision betrug bis 2019 beträgt laut Homepage des Austria Wirtschaftsservice[17] mind. 0,3% max. 0,87%. Die aktuelle Tabelle weist differenzierte Sätze auf.[18]

Literatur

Erlässe

  • EStR 2000 Rz. 5890 f;

Unterlage(n)

  • Hager: "Persönliche Haftung in der Unternehmensbewertung", Datei:Haftung.pdf, Stand Aug. 2021;

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur,

Einzelnachweise

  1. Vgl. wirtschaftslexikon.gabler.de, Stichwort: Haftung, abgefragt 22.11.2020
  2. Koziol / Welser (1985), S. 181.
  3. Wikipedia, Stichwort: Haftung (Gesellschaftsrecht), abgefragt 22.11.2020
  4. Diese beiden Umstände sind (m.E.) im Ausmaß des fremdüblichen Provisionsprozentsatzes berücksichtigt.
  5. Von lateinisch bona, "Vermögen", hieraus lateinisch bonitas "Vortrefflichkeit"; vgl. Wikipedia, Stichwort: Bonität, abgefragt 27.11.2020
  6. Vgl. wirtschaftslexikon.gabler.de, Stichwort: Bonität, abgefragt 27.11.2020
  7. Vgl. KFS/BW 1 Rz. 67. Dies ist ertragsseitig zu berücksichtigen (der zu erwartende Ertragswert weicht vom Modalwert der Planung ab). Details in KFS/BW 1 E6 (2017).
  8. Vgl. wirtschaftslexikon.gabler.de, Stichwort: Credit Rating, abgefragt 27.11.2020
  9. Wikipedia, Stichwort: Rating, abgefragt 27.11.2020
  10. Zum Begriff vgl. Unterlage "Objektivierter vs. subjektiver Wert", Kap. 2.2.
  11. Vgl. Koziol / Welser (1985), S. 181
  12. Wikipedia, Stichwort: Haftung (Gesellschaftsrecht), abgefragt 22.11.2020
  13. Erläuterung der Begriffe bei Rieder / Huemer (2016), S. 150.
  14. Vgl. Ihlau / Duscha (2019), S. 148, Schütte-Biastoch (2011), S. 127 u 190.
  15. Vgl. Ihlau / Duscha (2019), S. 148, Schütte-Biastoch (2011), S. 127 u 190.
  16. Vgl. EStR 2000 Rz 5891 und die dort angeführte Judikatur.
  17. Vgl. www.aws.at archiviert bei Way-back, abgefragt 27.11.2020.
  18. Download bei www.aws.at, abgefragt 27.11.2020.