Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Objektives Recht

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Seite aus Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#Recht (5.10.2022)

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Begriff (lö)

Das objektive Recht ist die aus der Rechtsordnung resultierende Summe der Rechtsnormen die ein Staat für alle Rechtssubjekte (Personen) bereit stellt, damit diese davon Gebrauch machen können.[1]

siehe auch-> Recht (Begriff)

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Rechtsordnung

  • Weiterleitung:

Als Rechtsordnung (oder Rechtssystem) bezeichnet man die Gesamtheit des gültigen objektiven Rechts in dessen Anwendungsbereich, beispielsweise das Recht eines Staates. Neben dem durch die Legislative gesetzten Recht (Rechtsetzung) ev ergänzen (Gesetz/VO) gehört zur staatlichen Rechtsordnung als Summe aller Rechtssätze auch das Gewohnheitsrecht und die Gesetzesauslegung durch die Judikative (Rechtspflege), sowie die Durchsetzung des Rechts durch die Exekutive (die Staatsgewalt).[6]

Arten:

  • Öffentliches Recht iwS:[7]

[8] [9] [10] [11]

Rechtsnorm

  • Weiterleitung: Rechtsnorm, ev Rechtssatz, ev Positives Recht

Eine Rechtsnorm ist eine Norm die auf einer gesetzlichen Grundlage oder im Gewohnheitsrecht enthaltene Vorschrift generell-abstrakter Natur. [12]

Normen werden auch als Rechtssatz bezeichnet. Im engeren Sinn werden Rechtssätze als die komprimierte Darstellung der wesentlichen Aussagen einer Gerichtsentscheidung zB im Rechtsinformationssystem der Republik Österreich bezeichnet (Leitsätze).[13]

Rechtsnomen leiten sich aus Rechtsquellen her.[14]

Positives Recht oder gesatztes Recht ist das vom Menschen gesetzte Recht. Der Gegenbegriff ist das Naturrecht. Positives Recht sind nicht nur förmliche parlamentarische Gesetze, sondern unter anderem auch das Gewohnheitsrecht und das Richterrecht.[15]

Arten:

  • Gesetze 'anderer Begriff stufenbau Gesetz/ VO
  • Gewohnheitsrecht

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Gesetz

https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz

https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzesrecht Gesetzesrecht ist das durch Gesetz geschaffene Recht. Es ist in Deutschland der wichtigste Teil der Rechtsordnung.[1]

https://de.wikipedia.org/wiki/Stufenbau_der_Rechtsordnung

eigene Unter Gesetz versteht man materiell jede Rechtsnorm, welche menschliches Verhalten regelt, förmlich formell jeden Willensakt, welcher im Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen ist. Der Gesetzestext ist der konkrete Wortlaut eines Gesetzes. Das durch Gesetz geschaffene Recht heißt Gesetzesrecht. [20]

Gesetze sind entsprechend dem Stufenbau der Rechtsordnung hierarchisch gegliedert:

[21] [22] [23] [24]

Gewohnheitsrecht

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

https://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht Gewohnheitsrecht ist ungeschriebenes Recht, das nicht durch Gesetzgebung zustande kommt, sondern auf lange andauernder Anwendung von Rechtsvorstellungen und Regeln beruht, die die Beteiligten im Rechtsverkehr als verbindlich akzeptieren. Die höchstrichterliche Rechtsprechung und das Schrifttum erkennen Gewohnheitsrecht als gleichberechtigt mit Gesetzen an.

Die Hauptanwendungsfelder finden sich im Zusammenhang mit zivil- und handelsrechtlichen Gesetzen, der Verkehrssitte und Handelsbräuchen sowie sonst nicht explizit in Gesetzestexten geregelten Materien, wie das deutsche Wappenrecht und das Jedermannsrecht. Auch im Völkerrecht spielt das Gewohnheitsrecht eine wichtige Rolle.

Gewohnheitsrecht, das im Anwenderkreis begrenzt ist – beispielsweise Gewohnheitsrecht aufgrund einer Vereinsübung –, wird als Observanz bezeichnet.

Ersitzung kann als Gewohnheitsrecht angesehen werden.

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Handelsbrauch

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsbrauch Ein Handelsbrauch (auch Usance, [yˈzãːs] oder [u'zãːs], französisch Brauch, deutsch Usanz, [uː'zanʦ], englisch trade practice) liegt im Handel vor, wenn es sich um eine bei Handelsgeschäften der Kaufleute untereinander verpflichtende Regel handelt, die auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen tatsächlichen Übung beruht, die sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes für vergleichbare Geschäftsvorfälle gebildet hat und der eine einheitliche Auffassung der Beteiligten zugrunde liegt. Diese vom Bundesgerichtshof (BGH) im Mai 1984 vorgenommene Definition[1] stellt gleichzeitig die Voraussetzungen auf, unter denen Handelsbräuche zustande kommen.

eigene

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Verkehrssitte

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

https://de.wikipedia.org/wiki/Verkehrssitte Die Verkehrssitte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der die Anschauungen, Gepflogenheiten und die gleichmäßige, einheitliche und freiwillige tatsächliche Übung durch Rechtssubjekte im Rechtsverkehr zum Inhalt hat.

Sind Verträge unklar formuliert und deshalb auslegungsbedürftig, ist auf die Verkehrssitte Rücksicht zu nehmen.

Auch in Österreich ist die Verkehrssitte bei der Auslegung von Willenserklärungen zu berücksichtigen.

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  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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Richterrecht

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

https://de.wikipedia.org/wiki/Richterrecht Richterrecht entsteht in der Rechtsprechung. Es wird nicht von der Legislative (Parlamentsgesetz) oder Exekutive (Rechtsverordnung, autonome Satzung) gesetzt. Ob es sich beim Richterrecht um objektives Recht oder nur eine Rechtserkenntnisquelle handelt, hängt von der jeweiligen Rechtsordnung ab und ist im Einzelnen umstritten.

Die älteste bekannte Form einer unabhängigen Rechtsbildung sind die irischen Brehon Laws, für die Gesetzesschulen (u. a. der O’Davorens in Cahermacnaghten, Burren) bestanden

Von Richterrecht spricht man, wenn die Gerichte in übereinstimmender und ständiger Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung abstrakte Rechtssätze entwickeln und diese bei ihrer Entscheidungsfindung regelmäßig (mit)berücksichtigen. Seine Anerkennung steht heute prinzipiell nicht mehr in Streit, wohl aber sein Umfang und seine Grenzen.

Typologisch werden üblicherweise vier verschiedene Arten von Richterrecht unterschieden: gesetzeskonkretisierendes, lückenfüllendes, gesetzesvertretendes und gesetzeskorrigierendes Richterrecht.[7]

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mm

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Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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Rechtsobjekt / -subjekt

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsobjekt Rechtsobjekt[1] (oder (Rechts-)Gegenstand[2]) bezeichnet in der Rechtswissenschaft einen Gegenstand, der einem Herrschaftsrecht durch ein Rechtssubjekt unterliegt oder unterliegen kann. Gegensatz sind die Rechtssubjekte

https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtssubjekt Rechtssubjekt (oder (Rechts-)Person) bezeichnet in der Rechtswissenschaft einen von der Rechtsordnung anerkannten (potenziellen) Träger von subjektiven Rechten und Pflichten.[1][2] Gegensatz sind die Rechtsobjekte (Sachen und Immaterialgüter).

Rechtssubjekte treten durch Rechtsgeschäfte miteinander in Verbindung, indem sie beispielsweise Willenserklärungen abgeben, Verträge abschließen, Verpflichtungen eingehen, Eigentum erwerben oder erben. Dabei sind die Rechtsobjekte der Beherrschung durch die Rechtssubjekte unterworfen und Adressat der von den Rechtssubjekten ausgehenden Handlungen. Steht einem Rechtsinhaber ein subjektives Recht einredefrei zu, kann er es gegenüber anderen Rechtssubjekten so geltend machen, wie es der Verhaltensberechtigung entspricht.[20] Leistungsbeziehungen der Rechtssubjekte entstehen meist durch rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse wie etwa dem Vertrag (§ 311 Abs. 1 BGB). ev lö

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NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Datum und Dateiname

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln

Weblinks

https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsobjekt https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtssubjekt

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 9.10.2022;

Einzelnachweise

  1. Barta (2004), Kap. A/I/4), abgefragt 9.10.2022.
  2. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
  3. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 9.10.2022.
  4. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
  5. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Rechtsordnung, abgefragt 9.10.2022.
  6. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Rechtsordnung. Laut Wikipedia, Stichwort: Privatrecht werden die ersten drei Punkte oft im Begriff Öffentliches Recht zusammengefasst, und somit die Dualität von öffentlichem und privaten Recht betont. Beide Links abgefragt 9.10.2022.
  7. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
  8. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 9.10.2022.
  9. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
  10. Wikipedia, Stichwort: Rechtsnorm, abgefragt 9.10.2022.
  11. Wikipedia, Stichwort: Rechtssatz, abgefragt 9.10.2022.
  12. Wikipedia, Stichwort: Rechtsquelle, abgefragt 9.10.2022.
  13. Wikipedia, Stichwort: Positives Recht, abgefragt 9.10.2022.
  14. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
  15. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 9.10.2022.
  16. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
  17. Wikipedia, Stichwort: Gesetz, abgefragt 9.10.2022.
  18. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
  19. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 9.10.2022.
  20. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
  21. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
  22. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 9.10.2022.
  23. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
  24. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
  25. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 9.10.2022.
  26. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
  27. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
  28. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 9.10.2022.
  29. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
  30. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
  31. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 9.10.2022.
  32. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
  33. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
  34. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 9.10.2022.
  35. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
  36. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
  37. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 9.10.2022.
  38. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
  39. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
  40. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 9.10.2022.
  41. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
  42. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
  43. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 9.10.2022.
  44. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
  45. Details vgl. Weblinks Unternehmensbewertung

[[Kategorie:Recht, allgemein]] ev [[Kategorie:Steuerrecht]] ev [[Kategorie:Unternehmensrecht]]