Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Gläubiger

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Begriff (lö)

  • Weiterleitung: Kreditor

https://de.wikipedia.org/wiki/Gläubiger

In der Zwangsvollstreckung ist (Vollstreckungs-)Gläubiger derjenige, der aus einem vollstreckbaren Titel vollstreckt. (Vollstreckungs-)Schuldner ist, gegen wen aus dem vollstreckbaren Titel vollstreckt wird.

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/glaeubiger-32927

eigene Der Gläubiger (Kreditor) ist derjenige, der aufgrund eines Schuldverhältnisses vom Schuldner (Debitor) eine Leistung zu fordern berechtigt ist. [1]

Er ist derjenige der seinem Schuldner "glaubt", dass dieser die Schuld (geschuldete Leistung) erbringen wird. Der Rechtsbegriff des Gläubigers ist eine Lehnübersetzung des italienischen creditore, das vom lateinischen credere ‚glauben‘ abgeleitet ist. [2]

[3] [4] [5]

Arten

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/glaeubigerschutz-35067 Gläubiger können sein: (1) Eigenkapitalgeber (mit unterschiedlicher Risiko- und Mitsprachebeteiligung); (2) Fremdkapitalgeber (Banken, öffentlich-rechtliche Kreditgeber, private Anleger); (3) externe Leistungsaustauschträger (Lieferanten, Subunternehmer, Dienstleistende, Vermieter etc.); (4) Arbeitnehmer; (5) öffentlich-rechtliche Gläubiger (Finanz- und Zollverwaltung, Krankenkassen, Gemeinden etc.).

eigene

[6] [7] [8]

Bedeutung

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

Gläubigerrisiko

  • Weiterleitung:

https://de.wikipedia.org/wiki/Gläubigerschutz Genau auf diesen Ebenen versuchen verschiedene gesetzliche Bestimmungen, den Gläubiger zu schützen, indem sie dem Schuldner bestimmte Verhaltenspflichten auferlegen oder Verbote aussprechen.

eigene Risiken des Gläubigers: [9]

  • Informationsrisiko:
Gefahr für den Gläubiger, dass er auf Grund unvollständiger, verfälschter, verspäteter oder fehlender Informationen des Schuldners entscheidungen trifft, die er bei besserem Informationsstand nicht getroffen hätte.
  • Insolvenzrisiko
Gefahr für den Gläubiger, dass sich die wirtschaftliche Lage des Schuldners soweit verschlechtert, dass er seine vertraglichen Leistung nicht mehr erfüllen kann (zB Insolvenzverfahren beim Schuldner).
  • Verlustrisiko
Gefahr für den Gläubiger, dass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens seine Ansprüche nur zum Teil oder sogar vollständig nicht erfüllt werden können.

sind die letzten zwei Risiken nicht ident? [10] [11] [12]

Gläubigerschutz

  • Weiterleitung: ev Gläubigerschutz
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

https://de.wikipedia.org/wiki/Gläubigerschutz Unter Gläubigerschutz werden alle präventiven Regelungen verstanden, die den tatsächlichen und potenziellen Gläubiger vor dem Ausfall seiner Forderungen in der Insolvenz des Schuldners bewahren sollen.

https://de.wikipedia.org/wiki/Insiderliste https://de.wikipedia.org/wiki/Insiderhandel

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/glaeubigerschutz-35067 Definition: Was ist "Gläubigerschutz"? alle Rechtsvorschriften und Maßnahmen zum Schutz der tatsächlichen und potenziellen Gläubiger einer Unternehmung.


Ausführliche Definition im Online-Lexikon

1. Begriff: alle Rechtsvorschriften und Maßnahmen zum Schutz der tatsächlichen und potenziellen Gläubiger einer Unternehmung. Gläubiger können sein: (1) Eigenkapitalgeber (mit unterschiedlicher Risiko- und Mitsprachebeteiligung); (2) Fremdkapitalgeber (Banken, öffentlich-rechtliche Kreditgeber, private Anleger); (3) externe Leistungsaustauschträger (Lieferanten, Subunternehmer, Dienstleistende, Vermieter etc.); (4) Arbeitnehmer; (5) öffentlich-rechtliche Gläubiger (Finanz- und Zollverwaltung, Krankenkassen, Gemeinden etc.).

2. Je nach Art des Gläubigers und Schuldners bestehen unterschiedliche Vorschriften und Möglichkeiten des Gläubigerschutzes, die in den handels- und wirtschaftsrechtlichen Bereich (Gesetz, Rechtsprechung) und in praktische Handlungen unterteilt werden: a) Rechtlicher Teil des Gläubigerschutzes: Die wichtigsten Vorschriften zum Gläubigerschutz finden sich in der Generalnorm des § 242 BGB („Treu und Glauben”), im HGB (§§ 238–263 HGB), im gesamten Gesellschaftsrecht sowie im Insolvenz- und Wirtschaftsstrafrecht; weiterhin Regelungen bez. beschränkter und unbeschränkter persönlicher Haftung sowie evtl. Haftungsdurchgriffe, Haftungssummen, Sacheinlagen, Gründerhaftung und Gesellschafterdarlehen sowie bez. der Vorgesellschaft bei Kapitalgesellschaften (Haftung). Die Transparenz dieser Verhältnisse wird durch das Handelsregister sowie Prüfungs- und Publizitätspflichten (Prüfung, Jahresabschlussprüfung, Publizität) erreicht. Von bes. Bedeutung war hierbei das Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) vom 19.12.1985 u.a. mit Neufassung der Bilanzierungsvorschriften.

Wichtigste persönliche Institutionen des rechtlich verankerten Gläubigerschutzes sind neben den geschäftsführenden und kontrollierenden Organen der Unternehmen die Wirtschaftsprüfer (WP) (und neuerdings, in eingeschränktem Umfang, die Steuerberater) sowie die Gerichte.

b) Praktische Maßnahmen: Da diese Regelungen, trotz ständiger Fortentwicklung, oft zu spät oder gar nicht greifen, empfehlen sich für die (potenziellen) Gläubiger die Möglichkeiten der vorherigen Einholung von Auskünften, die Prüfungen und Kontrollen sowie die Vertragsgestaltungen. Hier sind zu nennen: Wirtschaftsauskunfteien, Selbstauskünfte, Bankauskünfte, Vorlage geprüfter und ungeprüfter Jahresabschlüsse, Referenzen, Beurteilung bisheriger Geschäftsbeziehungen, Sonderprüfungen, Vereinbarung bestimmter Zahlungsmodalitäten, Vereinbarung gesonderter Prüfungsrechte, Stellung von Sicherheiten, Sicherheitseinbehalte etc.

eigene

[13] [14] [15]

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

eigene

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Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben


Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Datum und Dateiname

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste englische Fachausdrücke, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 3.2.2023;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 3.2.2023;

Einzelnachweise

  1. Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Gläubiger, abgefragt 3.2.2023.
  2. Wikipedia, Stichwort: Gläubiger, abgefragt 3.2.2023.
  3. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 3.2.2023.
  4. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 3.2.2023.
  5. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 3.2.2023.
  6. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 3.2.2023.
  7. Wikipedia, Stichwort: Gläubigerschutz, abgefragt 3.2.2023.
  8. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 3.2.2023.
  9. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 3.2.2023.
  10. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 3.2.2023.
  11. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 3.2.2023.
  12. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 3.2.2023.
  13. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 3.2.2023.

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