Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Firmenbuch

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Seite aus Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#Firmenbuch (18.04.2023)

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Begriff (lö)

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eigene Das Firmenbuch (Handels-, Unternehmensregister) ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Verzeichnis bestimmter Unternehmen. Es dient zum einen der Offenlegung (UGB), zum anderen haben bestimmte Eintragungen konstitutive Wirkung. Die Verpflichtung zur Eintragung ist länderweise sehr unterschiedlich ebenso die Möglichkeit der Einsichtnahme.

[1] [2] [3]

Bedeutung

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siehe auch-> [[]]

fe 

eigene Das Firmenbuch ist eine wichtige Informationsquelle. Vertrauensgrundsatz?

[4] [5] [6]

Österreich

Allgemein (lö)

überarbeiten 

https://www.oesterreich.gv.at/lexicon/F/Seite.9911011.html Firmenbuch

https://www.usp.gv.at/laufender-betrieb/firmenbuch.html

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Das_Firmenbuch.html Das Firmenbuch ist ein zentrales, öffentliches EDV-Verzeichnis. Im Firmenbuch sind wichtige Informationen über zahlreiche Unternehmen zu finden. Vorrangiger Zweck des Firmenbuchs ist es, dem Geschäftsverkehr eine Möglichkeit zu eröffnen, relevante Informationen über die eingetragenen Unternehmen einzuholen.

https://de.wikipedia.org/wiki/Firmenbuch

Über das European Business Register ist das Firmenbuch mit anderen europäischen Handelsregistern verknüpft und grenzübergreifend einsehbar.

eigene Das Firmenbuch (früher Handelsregister) ist ein öffentliches Verzeichnis, das von den Firmenbuchgerichten (Landesgerichte, in Wien das Handelsgericht Wien, in Graz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz) in einer Datenbank geführt wird. Das Firmenbuch dient der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen, die nach den unternehmensrechtlichen Vorschriften einzutragen sind (zB Einreichung des Jahresabschlusses, Änderungen bei den vertretungsberechtigten Personen).[7]

Das Firmenbuch besteht aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung. Im Hauptbuch sind die Firmenbucheintragungen (z.B. Firmenbuchnummer, Firma) enthalten. Die Urkundensammlung enthält alle Urkunden, die den Firmenbucheintragungen zugrunde liegen (z.B. Gesellschaftsverträge).[8]

Eine große Zahl an Firmenbucheingaben kann elektronisch von Unternehmerinnen/Unternehmern eingebracht werden.[9] ev besser zu Eintragungen


[10] [11] [12]

Firmenbuchgericht

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https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Das_Firmenbuch.html Wer führt das Firmenbuch?

Das Firmenbuch wird von den zuständigen Firmenbuchgerichten geführt. In Wien ist dies das Handelsgericht Wien, während in den Bundesländern die Zuständigkeit bei den jeweiligen Landesgerichten liegt. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Sitz des Rechtsträgers.

https://de.wikipedia.org/wiki/Firmenbuch Das Firmenbuch (frühere Bezeichnung Handelsregister, englisch commercial register) ist ein von den österreichischen Landesgerichten (in Wien vom Handelsgericht Wien, in Graz vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz) elektronisch geführtes öffentliches Verzeichnis. Es dient der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen, die nach den unternehmensrechtlichen Vorschriften einzutragen sind,[1] insbesondere die grundlegenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse der vollkaufmännischen Unternehmungen zu beurkunden und öffentlich einsichtig zu machen.[2] Hierunter fallen beispielsweise Eintragungen über die Einreichung des Jahresabschlusses, Änderungen bei den vertretungsberechtigten Personen oder Funktionen.[3] Einrichtung und Führung des Firmenbuchs sind im Firmenbuchgesetz (FBG) geregelt.[4][5]

eigene

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Einzutragende Rechtsträger

(zT) ok

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Das_Firmenbuch.html

https://de.wikipedia.org/wiki/Firmenbuch

eigene Eingetragen sind:[16]

  • alle österreichischen Kapitalgesellschaften (GesmbH, AG), Personengesellschaften (OG, KG) und Genossenschaften;
  • ausländische Rechtsträger sind im Firmenbuch einzutragen, falls sie Zweigniederlassungen in Österreich unterhalten;
  • Einzelunternehmer können sich freiwillig ins Firmenbuch eintragen lassen. Erst wenn ein Einzelunternehmen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren einen Umsatz von jeweils über 700.000 EUR oder aber in einem Jahr einen Umsatz von über 1.000.000 EUR aufweist, wird die Eintragung ins Firmenbuch verpflichtend.
  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR) werden im Firmenbuch nicht eingetragen, da sie über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen.

[17] [18] [19]

Einzutragende Informationen

(zT) ok

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Das_Firmenbuch.html

https://de.wikipedia.org/wiki/Firmenbuch

eigene Die einzutragenden Informationen richten sich nach § 3 ff FBG [1]

[20] [21] [22]

Einsichtnahme / Abfrage

(zT) ok 

https://www.oesterreich.gv.at/lexicon/F/Seite.9911011.html Firmenbuch

https://www.usp.gv.at/laufender-betrieb/firmenbuch/firmenbuchabfrage.html

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Das_Firmenbuch.html

https://de.wikipedia.org/wiki/Firmenbuch

https://www.firmenmonitor.at/

'

eigene Das Firmenbuch (Hauptbuch) gilt als öffentliches Verzeichnis, in das jeder Einsicht nehmen kann. Internetabfragen sind keine öffentliche Urkunden. Sollte dies notwendig sein kann die Abfrage übereinen Notar erfolgen, der diese bestätigt. Aktuelle Abfragen übers Internet können auch mit Amtssignatur versehen werdne, was der öffentlichen Urkunde gleich kommt.[23]

Neben den jeweils aktuellen Unternehmensdaten können auch historische Firmenbuchauszüge angefertigt werden, etwa um unternehmerische Vorgänge aus der Vergangenheit nachvollziehbar zu machen.[24]

Abfragemöglichkeit:

[25] [26] [27]

mm

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eigene

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Gesetz

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben ev Lö

Weblinks

  • [
  • [
  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 19.4.2023;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 19.4.2023;

Deutschland

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ev überarbeiten 

Das Unternehmensregister (§ 8b Handelsgesetzbuch – HGB) ermöglicht einen zentralen Zugang zu den Informationen aus dem Handelsregister, dem Partnerschaftsregister und dem Genossenschaftsregister.

eigene In Deutschland gibt es zwei Registersysteme:

  • Handels-, Partnerschafts und Genossenschaftsregister
  • Unternehmensregister

Eingaben werden in der ersten Schiene erfasst und in die zweite Schiene übertragen.

[32] [33] [34]

Handelsregister

Hlf (lö)

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https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsregister_(Deutschland)

Das deutsche Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, das Eintragungen über angemeldete Kaufleute im Bezirk des zuständigen Registergerichts führt und Auskunft über hinterlegte Dokumente erteilt. Es informiert über wesentliche rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse („Tatsachen“) von Kaufleuten und Unternehmen und kann von jedermann eingesehen werden. Einzelunternehmen und GbRs können eingetragen werden, erforderlich ist das nicht. Eintragungen in das Handelsregister genießen einen umfassenden Verkehrs- und Vertrauensschutz nach § 15 Handelsgesetzbuch (HGB). Das Registerrecht gehört zur freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Inhalt

Das Register besteht aus zwei Abteilungen, Abteilung A (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und rechtsfähige wirtschaftliche Vereine) und Abteilung B (Kapitalgesellschaften), welche mit HRA bzw. HRB abgekürzt werden. Anmeldungen zum Register (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) müssen elektronisch in öffentlich beglaubigter Form erfolgen (§ 12 Abs. 1 HGB). Eintragungen erfolgen in der Regel auf Antrag. Eine unterbliebene, aber erforderliche Anmeldung kann mit Zwangsgeld von bis zu 5.000 € belegt werden (§ 14 HGB).

Ein von einer natürlichen Person (ohne Zwischenschaltung einer juristischen Person) oder einer Personengesellschaft betriebenes Unternehmen muss in das Handelsregister eingetragen werden, wenn es nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1, § 29 HGB). Ausgenommen sind sogenannte „Kleingewerbetreibende“, die zwar ein Gewerbe ausüben, aber nicht den Regelungen für Kaufleute unterliegen (§ 1 Abs. 2 HGB). Alle Kapitalgesellschaften sind stets in das Register einzutragen.

Eintragungen

Das Handelsregister besteht nach der Handelsregisterverordnung aus elektronisch geführten Registerblättern und enthält unter anderem Angaben zu

   Firma
   Sitz und Geschäftsanschrift
   Niederlassung und Zweigniederlassungen sowie deren Anschrift
   Gegenstand des Unternehmens
   vertretungsberechtigten Personen (Vorstand, Geschäftsführer, Prokuristen, Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter) und besondere Vertretungsbefugnis
   Rechtsform des Unternehmens
   Grund- oder Stammkapital
   Kommanditisten, Mitglieder
   sonstige Rechtsverhältnisse (z. B. Umwandlungen, Insolvenzverfahren, Auflösung)

Eintragungen können sein

   konstitutiv (rechtserzeugend, rechtsbegründend), d. h. die Rechtswirkung tritt erst durch die Eintragung ein;
   deklaratorisch (rechtsbezeugend, rechtserklärend), d. h. die Rechtswirkung ist schon vor der Eintragung eingetreten, sie wird durch die Eintragung nur bestätigt.
  • Eintragungspflichtige Tatsachen
  • Eintragungsfähige Tatsachen
  • Nicht eintragungsfähige Tatsachen
Registereinsicht und Datenschutz

Das Handelsregister soll eine Publikations-, Beweis-, Kontroll- und Schutzfunktion erfüllen (negative/positive Publizität). Die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die dort eingereichten Dokumente ist daher gemäß § 9 Abs. 1 HGB jedermann gestattet. Sie erfolgt kostenlos im jeweiligen Amtsgericht oder online über das Gemeinsame Registerportal der Länder.[11] Die Gebührenpflicht für den Abruf bestimmter Inhalte ist zum 1. August 2022 entfallen.

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/handelsregister-32553 Ein bei den Amtsgerichten elektronisch geführtes öffentliches Register, das Kaufleute und Handelsgesellschaften unter ihrer Firma verzeichnet und bestimmte Rechtsvorgänge offenkundig macht (Publizitätsprinzip).

Ein bei den Amtsgerichten elektronisch geführtes öffentliches Register (§§ 8 I HGB, 374 Nr. 1 FamFG), das Kaufleute und Handelsgesellschaften unter ihrer Firma verzeichnet und bestimmte Rechtsvorgänge offenkundig macht (Publizitätsprinzip). Neben dem Handelsregister dienen auch das seit 1.1.2007 durch das EHUG neu eingeführte elektronische Unternehmensregister (§ 8b HGB), und die seitdem elektronisch geführten Partnerschaftsregister und Genossenschaftsregister dem Publizitätsprinzip. Im HGB und Nebengesetzen (z.B. Aktiengesetz) finden sich die Vorschriften über die Pflicht zur Eintragung und zur Anmeldung eintragungspflichtiger Tatsachen im Handelsregister. Die Eintragung kann mit Zwangsgeld erzwungen, in Ausnahmefällen von Amts wegen vorgenommen werden. Der Begriff Handelsregister ist bes. gesetzlich geschützt, vgl. § 8 II HGB.

Die Bestimmung des Handelsregisters für die Öffentlichkeit findet darin Ausdruck, dass die Einsicht jedem zur Information gestattet ist (Handelsregistereinsicht, § 9 HGB). Nach § 9a HGB ist auch ein Onlineabruf der im Rahmen der nach § 9 I HGB erlaubten Einsicht und beschränkt auf die Eintragungen in das Handelsregister sowie die zum Handelsregister eingereichten aktuellen Gesellschafterlisten und jeweils gültigen Satzungen möglich. Darüber hinaus erfolgt auch die öffentliche Bekanntmachung der Eingetragungen in das Handelsregister durch ein von der Landesjustizverwaltung bestimmtes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem, nämlich im Gemeinsamen Registerportal der Länder ( vgl. 33 9,19 HGB; ww.handelsregister.de). Den Behörden gegenüber wird ein Zeugnis über Eintragungen oder Fehlen solcher durch ein Positivattest bzw. Negativattest erbracht.

Verstößt eine Eintragung gegen gesetzliche Vorschriften, so kann sie von Amts wegen gelöscht werden.

Gegen die Verfügungen des Registergerichts ist meist Beschwerde (§ 58 FamFG) und die Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) möglich, über die das Landgericht (Kammer für Handelssachen) bzw. das Oberlandesgericht (OLG) entscheidet.

Das Handelsregister genießt einen geringeren Gutglaubensschutz als ihn der öffentliche Glaube des Grundbuchs gewährt (Positivwirkung).

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/positivwirkung-45114 Eine Auswirkung des Publizitätsprinzips des Handelsregisters. Positivwirkung bedeutet, dass eine im Handelsregister eingetragene und bekannt gemachte eintragungspflichtige Tatsache grundsätzlich gegenüber Dritten gilt; nicht jedoch bei Rechtshandlungen, die innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, wenn der Dritte beweist, dass er die Tatsache weder kannte noch kennen musste (§ 15 II HGB). Ist die eingetragene Tatsache unrichtig bekannt gemacht, so kann sich ein Dritter darauf berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte (§ 15 III HGB).

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/negativwirkung-37297 Es handelt sich um eine Auswirkung des Publizitätsprinzips des Handelsregisters. Die Negativwirkung besagt, dass die im Handelsregister fehlende Eintragung und Bekanntmachung die Unkenntnis des Dritten grundsätzlich entschuldigt (§ 15 I HGB), soweit es sich um eintragungspflichtige Tatsachen handelt. Es kann also z.B. der entlassene Prokurist, dem die Prokura entzogen, die Entziehung aber nicht eingetragen ist, wirksam Forderungen einziehen, ohne dass die Tatsache der Entziehung der Prokura einem Dritten entgegengehalten werden kann - es sei denn, es war ihm trotzdem bekannt.

eigene

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Abfrage

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eigene

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Weblinks

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eigene

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Unternehmensregister

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siehe auch-> [[]]

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eigene

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siehe auch-> [[]]

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eigene

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International

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siehe auch-> [[]]

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eigene

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  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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eigene

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NN

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siehe auch-> [[]]

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eigene

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  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

[59] [60] [61]

Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz.
  • IDW S1 Rz.

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

  • Bachl (2018),
  • Drukarczyk / Schüler (2016),
  • Fleischer / Hüttemann (2015),

Ihlau / Duscha (2019),

  • Mandl / Rabel (1997),
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A
  • WPH-Edition (2018), Rz. A

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Datum und Dateiname

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste englische Fachausdrücke, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 19.4.2023;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 19.4.2023;

Einzelnachweise

  1. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 19.4.2023.
  2. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 19.4.2023.
  3. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 19.4.2023.
  4. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 19.4.2023.
  5. Unternehmensservice-Portal, Stichwort: Firmenbuch, abgefragt 19.4.2023.
  6. www.oesterreich.gv.at, Stichwort: Firmenbuch, abgefragt 19.4.2023.
  7. www.oesterreich.gv.at, Stichwort: Firmenbuch, abgefragt 19.4.2023.
  8. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 19.4.2023.
  9. [ www.wko.at, Stichwort: Firmenbuch], abgefragt 19.4.2023.
  10. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 19.4.2023.
  11. [ www.wko.at, Stichwort: Firmenbuch], abgefragt 19.4.2023.
  12. www.wko.at, Stichwort: Firmenbuch, abgefragt 19.4.2023.
  13. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 19.4.2023.
  14. [ www.wko.at, Stichwort: Firmenbuch], abgefragt 19.4.2023.
  15. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 19.4.2023.
  16. [ www.wko.at, Stichwort: Firmenbuch], abgefragt 19.4.2023.
  17. Vgl. www.wko.at, Stichwort: Firmenbuch, abgefragt 19.4.2023.
  18. www.wko.at, Stichwort: Firmenbuch, abgefragt 19.4.2023.
  19. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 19.4.2023.
  20. [ www.wko.at, Stichwort: Firmenbuch], abgefragt 19.4.2023.
  21. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 19.4.2023.
  22. [ www.wko.at, Stichwort: Firmenbuch], abgefragt 19.4.2023.
  23. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 19.4.2023.
  24. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 19.4.2023.
  25. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 19.4.2023.
  26. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 19.4.2023.
  27. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 19.4.2023.
  28. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 19.4.2023.
  29. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 19.4.2023.
  30. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 19.4.2023.
  31. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 19.4.2023.
  32. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 19.4.2023.
  33. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 19.4.2023.
  34. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 19.4.2023.
  35. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 19.4.2023.
  36. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 19.4.2023.
  37. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 19.4.2023.
  38. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 19.4.2023.
  39. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 19.4.2023.
  40. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 19.4.2023.
  41. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 19.4.2023.
  42. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 19.4.2023.
  43. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 19.4.2023.

[[Kategorie:Unternehmensrecht]]