Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Wirtschaftliche Eigentümer Register

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Seite aus Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#Wirtschaftsregister (19.04.2023)

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Begriff (lö)

ev erg 

eigene Auf Grundlage der Vorgaben der Europäischen Union wurden im Kampf gegen Geldwäsche von seinen Mitgliedstaaten Verzeichnisse der wirtschaftlichen Eigentümern bestimmter Rechtsträger errichtet.

[1] [2] [3]

Österreich

Hlf (lö)

  • Weiterleitung: ev wire

(zT) ok

https://www.bmf.gv.at/services/wiereg/wiereg-register.html

https://www.usp.gv.at/laufender-betrieb/register-der-wirtschaftlichen-eigentuemer.html

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/was-ist-das-wirtschaftliche-eigentuemer-register.html

https://de.wikipedia.org/wiki/Wirtschaftliche_Eigent%C3%BCmer_Register

eigene Das Wirtschaftliche Eigentümer-Register (WiERe) wurde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung eingerichtet. Es ermöglicht den durch die Geldwäschebestimmungen Verpflichteten (wie z.B. Banken und Immobilienmaklern), aber auch den Behörden, einfacher die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern festzustellen. [4]

[5] [6] [7]

(betroffene) Rechtsträger

(zT) ok

https://www.bmf.gv.at/services/wiereg/wiereg-register.html

https://www.usp.gv.at/laufender-betrieb/register-der-wirtschaftlichen-eigentuemer.html

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/was-ist-das-wirtschaftliche-eigentuemer-register.html

eigene Betroffene Rechtsträger iSd § 1 Abs. 2 WiEReG sind Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen mit Sitz in Österreich sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen.[8]

Die Stammdaten der vom Anwendungsbereich des WiEReG umfassten Rechtsträger werden aus dem Firmenbuch, dem Vereinsregister und Ergänzungsregister für sonstige Betroffene automatisationsunterstützt übernommen. Die Rechtsträger sind grundsätzlich verpflichtet ihre wirtschaftlichen Eigentümer an das Register zu melden. Soweit eine Befreiung von der Meldepflicht besteht, wird dies automatisch im elektronischen Meldeformular angezeigt. [9]


[10] [11] [12]

Wirtschaftlicher Eigentümer

  • Weiterleitung: Begriff missverständlich WiE auch iSd EStG

erg 

https://www.bmf.gv.at/services/wiereg/wiereg-register.html

https://www.usp.gv.at/laufender-betrieb/register-der-wirtschaftlichen-eigentuemer.html

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/was-ist-das-wirtschaftliche-eigentuemer-register.html

https://de.wikipedia.org/wiki/Wirtschaftliche_Eigent%C3%BCmer_Register

eigene Unter einem Wirtschaftlicher Eigentümer ist jene natürliche Person der der Rechtsträger zugerechnet werden kann. Wer mehr als 25 % an einem Rechtsträger hält, ist wirtschaftlicher Eigentümer. Hält ein anderer Rechtsträger eine Beteiligung von mehr als 25 %, dann ist wirtschaftlicher Eigentümer die natürliche Person, die die Kontrolle über diesen Rechtsträger ausübt. Wenn dies nicht möglich ist, ist die oberste Führungsebene als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen.[13]

[14] [15] [16]

Registerbehörde

(zT) ok

https://www.bmf.gv.at/services/wiereg/wiereg-register.html https://www.usp.gv.at/laufender-betrieb/register-der-wirtschaftlichen-eigentuemer.html https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/was-ist-das-wirtschaftliche-eigentuemer-register.html

https://de.wikipedia.org/wiki/Wirtschaftliche_Eigent%C3%BCmer_Register

eigene Registerbehörde gemäß § 14 Abs. 1 WiEReG ist das Bundesministerium für Finanzen.[17]


[18] [19] [20]

Einsicht

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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https://www.bmf.gv.at/services/wiereg/wiereg-register.html

Seit dem 10. Jänner 2020 ist zudem eine öffentliche Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer vorgesehen, die direkt über die Homepage des Bundesministeriums für Finanzen erfolgen kann. Die öffentlichen Auszüge enthalten die von der 5. Geldwäscherichtlinie vorgesehenen Mindestangaben.

Für die Einsicht in das Register werden Nutzungsentgelte verrechnet, die mit einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgesetzt werden. Führung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer

Geführt wird das Register durch die im Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Registerbehörde. Diese wahrt nicht nur die Datenschutzrechte der Betroffenen, sondern hat auch umfangreiche Analysemöglichkeiten für die Zwecke der Gewährleistung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sowie zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Technisch eingerichtet wird das Register durch die Bundesanstalt Statistik Österreich auf Basis des Unternehmensregisters für Verwaltungszwecke, wodurch sich größtmögliche Synergieeffekte ergeben.

Datenschutz

Zum Schutz der datenschutzrechtlichen Rechte der Betroffenen werden alle Daten über Abfragen und Auszüge aufgezeichnet. Verpflichtete sind nicht unbeschränkt zur Einsicht berechtigt, sondern dürfen Einsicht im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden nehmen. Berufsmäßige Parteienvertreter dürfen zudem Einsicht für die Zwecke der Beratung ihrer Mandanten im Hinblick auf die Feststellung, Überprüfung und Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Mandanten nehmen. Zudem kann jeder bei der Registerbehörde auf Antrag Auskunft über die im Register über ihn gespeicherten Daten erhalten.

Zur Antragstellung auf Löschung gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) folgen Sie bitte dem Link.

Einschränkung der Einsicht gemäß § 10a WiEReG

Bei einer besonderen Gefährdungslage kann eine Einschränkung der Einsicht nach § 10a WiEReG direkt bei der Registerbehörde postalisch oder mittels E-Mail an wiereg-registerbehoerde@bmf.gv.at eingebracht werden. Bitte fügen Sie dem Antrag eine ausführliche Begründung und Unterlagen bei, die das schutzwürdige Interesse des wirtschaftlichen Eigentümers darlegen. Nähere Informationen finden Sie in den FAQs unter „Einschränkung der Einsicht nach § 10a WiEReG“.

https://www.usp.gv.at/laufender-betrieb/register-der-wirtschaftlichen-eigentuemer.html

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/was-ist-das-wirtschaftliche-eigentuemer-register.html

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/wiereg-einsicht-leitfaden.pdf

https://de.wikipedia.org/wiki/Wirtschaftliche_Eigent%C3%BCmer_Register

Das Wirtschaftliche Eigentümer Register (WiERe, englisch Register for Ultimate Beneficial Owners, auch: UBO Register) ist ein kostenpflichtiges, öffentliches Verzeichnis (Register)[1] in Österreich, in dem die wichtigsten rechtserheblichen Tatsachen und Rechtsverhältnisse von Unternehmen und anderer im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz genannten Rechtsträger, einzutragen sind. Es wurde 2018 automationsunterstützt eingeführt.

Einsicht in das WiERe

Die Einsichtnahme in das WiERe ist seit 2020 nicht mehr limitiert. Transparency International forderte bereits zuvor, dass grundsätzlich jeder Interessent Zugriff auf das Register haben soll. Dem wurde durch die Änderung im Rahmen der Umsetzung der 5. Geldwäsche-Richtlinie entsprochen. Die Einsichtnahme ist zudem gemäß § 17 WiEReG kostenpflichtig.[13] Die Einsicht in das WiERe ist ab dem 2. Mai 2018 möglich und es können einfache (§ 9 Abs. 4 WiEReG) und erweiterte Auszüge (§ 9 Abs. 5 WiEReG) abgerufen werden. Erweiterten Auszüge enthalten über die in den einfachen Auszügen enthaltenen Daten noch:

   die Angabe der vertretungsbefugten Personen des Rechtsträgers, soweit diese im Register gespeichert sind
   die Angabe von errechneten wirtschaftlichen Eigentümer und obersten Rechtsträger
   die Angabe, ob es sich um einen vollständigen erweiterten Auszug handelt; dies ist dann der Fall, wenn alle Daten vollständig vorhanden sind, die gemeldeten Daten mit den automationsunterstützt generierten Daten übereinstimmen und kein aufrechter Vermerk vorliegt
   eine auf Basis der Eintragungen im Register automationsunterstützt generierte Darstellung aller bekannten Beteiligungsebenen, sofern diese für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers relevant sind und über die jeweiligen Rechtsträger Daten im Register verfügbar sind.[14]

Zum Schutz der Rechte der Betroffenen werden alle Daten über Abfragen und Auszüge aus dem WiERe aufgezeichnet. Eine unbefugte Einsichtnahme wird mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro bestraft.[15]

Einsicht durch Verpflichtete

Gemäß § 5 Abs. 4 WiEReG ist jeder Rechtsträger berechtigt, über das Unternehmensserviceportal Einsicht in die über ihn im Register erfassten Daten zu nehmen. Weiters sind bestimmte Personen, wie z. B. Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater, Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner, Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer, soweit sie Zahlungen in bar von mindestens 10 000 Euro annehmen, Immobilienmakler, Unternehmensberater, Versicherungsvermittler und andere berechtigt, im Rahmen der Anwendung der ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden Einsicht in das Register nehmen (§ 9 Abs. 1 WiEReG). Darüber hinaus dürfen von diesen genannten Personen die Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner Einsicht für die Zwecke der Beratung ihrer Mandanten im Hinblick auf die Feststellung, Überprüfung und Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Mandanten nehmen (§ 9 Abs. 2 WiEReG). Bei Neukunden sind Kredit- und Finanzinstitute seit dem 10. Januar 2020 verpflichtet, einen Auszug aus dem WiERe einzuholen.

Einsicht durch Behörden Das Einsichtsrecht durch Behörden nach § 12 WiEReG umfasst eine sehr große Zahl an Behörden in Österreich, so z. B.: die Registerbehörde, die Geldwäschemeldestelle, die FMA, zuständige Landesbehörden, Kammern im Rahmen der Aufsicht über bestimmte Mitglieder, Bezirksverwaltungsbehörden, Strafverfolgungsbehörden, die Staatsanwaltschaften und Gerichte für strafrechtliche Zwecke, Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht für finanzstrafrechtliche Zwecke, Abgabenbehörden des Bundes und das Bundesfinanzgericht für abgabenrechtliche Zwecke, wenn dies im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist, die Österreichische Nationalbank, der Bundesminister für Inneres, die Sicherheitsbehörden (Polizei) für Zwecke der Sicherheitspolizei.

eigene Einsicht in das Register ist über das Unternehmensserviceportal (USP) für Unternehmen möglich, die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung anwenden müssen. Zudem dürfen bestimmte Behörden für gesetzlich festgelegte Zwecke Einsicht in das Register nehmen. [21]

Eine Anleitung findet sich bei WKO.at, abgefragt 21.4.2023. Die Auszüge aus dem WiEReG sind kostenpflichtig.[22]

Seit 2020 ist zudem eine öffentliche Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer vorgesehen, die direkt über die Homepage des Bundesministeriums für Finanzen erfolgen kann. Die öffentlichen Auszüge enthalten die von der 5. Geldwäscherichtlinie vorgesehenen Mindestangaben.[23]

Mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20 vom 22. November 2022 wurde diese Bestimmung in der Fassung der 5. Geldwäscherichtlinie aufgehoben. Da die WiEReG-Registerbehörde zum Schutz der personenbezogenen Daten und zur Einhaltung der diesbezüglichen nationalen und europarechtlichen Bestimmungen verpflichtet ist, wurde die Anwendung „Öffentliche Einsicht“ umgehend nach Veröffentlichung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union offline genommen. Wir bedauern die damit verbundenen Unannehmlichkeiten.

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  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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Weblinks

  • [

] bei , abgefragt 21.4.2023;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 21.4.2023;

Deutschland

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  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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eigene

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International

Hlf (lö)

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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eigene

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Bedeutung

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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eigene

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NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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eigene

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Literatur

Gesetz

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 21.4.2023;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 21.4.2023;

Einzelnachweise

  1. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  2. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  3. [Vgl. https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/was-ist-das-wirtschaftliche-eigentuemer-register.html erg], abgefragt 21.4.2023.
  4. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  5. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  6. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Wirtschaftliche Eigentümer Register, abgefragt 21.4.2023.
  7. erg
  8. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  9. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  10. Vgl. https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/was-ist-das-wirtschaftliche-eigentuemer-register.html erg
  11. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  12. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  13. Wikipedia, Stichwort: Wirtschaftliche Eigentümer Register, abgefragt 21.4.2023.
  14. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  15. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  16. https://www.usp.gv.at/laufender-betrieb/register-der-wirtschaftlichen-eigentuemer.html erg
  17. https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/wiereg-einsicht-leitfaden.pdf erg
  18. https://www.bmf.gv.at/services/wiereg/wiereg-register.html erg
  19. https://www.bmf.gv.at/services/wiereg/oeffentliche-einsicht.html erg
  20. erg
  21. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  22. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  23. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  24. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  25. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  26. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  27. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  28. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  29. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  30. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  31. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
  32. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.

[[Kategorie:Unternehmensrecht]]