Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Ertrag

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Seite aus Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#Ertrag (1.12.2023)

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Begriff (lö)

(zT) ok  ~alt

Der Ertrag stellt die Basis des Ertragswertverfahren dar. Ursprünglich als pagatorische Größe verstanden (in diesem Sinn zB in den Mittelwertverfahren), wurde die Definition auf eine Stromgröße (zB Nettoeinnahmen erweitert.[1]

Der Ertrag iSd Unternehmensbewertung, darf nicht mit dem Ertrag im Rechnungswesen verwechselt werden.

siehe auch-> Ertrag (Begriff), finanzieller Überschuss

[2] [3] [4] [5]

Arten

Hlf (lö)

erg 

Als Ertrag kommt in Frage:

Die folgende Tabelle gibt einen kurzen Überblick über diese Begriffe: fe Nachhaltig

CF/PE-Orientierung Finanzplan erforderlich Ausschüttung Berücksichtigung Synergien
Ertragsüberschuss (Periodenerfolg) des Unternehmens PE nein VAF nein
Einnahmenüberschuss (Nettoeinnahmen) des Unternehmens PE nein VAF nein
Einzahlungsüberschüsse des Unternehmens CF ja VAF nein
Netto-Ausschüttung (Netto-Cash-Flow) des Unternehmens CF ja Prognose nein
Netto-Cash-Flow beim Eigner CF ja Prognose ja

CF Cash-Flow
PE Periodenergebnis
VAF Vollausschüttungsfiktion

Beschreibung

Der Netto-Cash-Flow beim Eigner stellt (für den Entscheidungswert) den aus theoretischer Sicht richtigen Ertragsbegriff dar. Alle übrigen Ertragsdefinitionen beinhalten mehr oder weniger groe Vereinfachungen.[6] Am einfachsten zu rechnen ist der Ertragsüberschuss.

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 1.12.2023;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 1.12.2023;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 1.12.2023;

[7] [8] [9] [10]

Nachhaltiger Ertrag

  • Weiterleitung: ev Nachhaltiger Ertrag

ev erg 

Stellt die ursprünglich maßgebliche Größe dar. Sie wird noch im Wiener Verfahren und dem vereinfachten Ertragswertverfahren verwendet. Die Ableitung erfolgt aus den Vergangenheitswerten.

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 1.12.2023;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 1.12.2023;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 1.12.2023;

[11] [12] [13] [14]

Ertragsüberschuss (Periodenerfolg) des Unternehmens

  • Weiterleitung: bisher: <!-- Bei Änderung Überschrift in [[Periodenerfolg des Unternehmens]] ändern. -->

siehe auch-> [[]] ev Erfolg

erg 

Ertragsüberschuss (Periodenerfolg) des Unternehmens ist der nach unternehmensrechtlichen Grundsätzen ermittelte Periodenerfolg des Unternehmens.[15]

Er ergibt sich aus dem Saldo von Ertrag und Aufwand, somit nach Soll-Prinzip. Unternehmensrechliche Zahlen sind dazu besser geeignet als die steuerrechtlichen. In der neueren deutschen Literatur wird noch eine Berücksichtigung der unternehmensrechtlichen Gewinnverwendungsvorschriften verlangt.[16]

Berechnung[17]

Erträge des Unternehmens link
- Aufwendungen des Unternehmens
= Ertragsüberschuss des Unternehmens

Maßgeblich ist das Ergebnis nach Steuernlink?[18] mit Adaptierungen für ao Erträgelink?[19].

Beschreibung

Der Periodenerfolg des Unternehmens ist nicht Cash-Flow-orientiert, basiert auf einer Vollausschüttungshypothese. Persönliche Steuern sind unbeachtlich wie externe Synergien.[20]

Der Periodenerfolg des Unternehmens stellt die klassische Basis des Ertragswertverfahrens dar. Er ist leicht zu verstehen, aber durch die Vollausschüttungshypothese nur selten fehlerfrei anwendbar.

Literatur

  • Bachl (1998), S. 51 f;
  • Mandl / Rabel (1997), S. 35, 125 ff;
  • Peemöller (2019), S. 345;

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 1.12.2023;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 1.12.2023;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 1.12.2023;

[21] [22] [23] [24]

Einnahmenüberschuss (Nettoeinnahmen) des Unternehmens

  • Weiterleitung: ev Einnahmenüberschuss

<!-- Bei Änderung Überschrift in [[Netto-Einnahme des Unternehmens]] ändern. --> bisher Netto-Einnahme des Unternehmens ändern in Nettoeinnahme des Unternehmens siehe auch-> [[]] ev Erfolg

 (zT) ok 

Der Einnahmenüberschuss (Nettoeinnahmen) des Unternehmens stellt den Saldo aus Einnahmen und Ausgaben dar. Er basiert auf dem Ist-Prinzip. In der Literatur wird die eine Erweiterung der Basis Geldvermögen auf Forderungen und Verbindlichkeiten gefordert.[25]

Berechnung[26]

Einnahmen des Unternehmens
- Ausgaben des Unternehmens
= Einnahmenüberschuss des Unternehmens

Beschreibung

Die Größe ist periodenerfolgsorientiert[27] und erfordert keine Finanzplanung. Infolge der Vollausschüttungsfiktion ist eine Prognose der Ausschüttungen nicht notwendig. Vorteil gegenüber dem Ertragsüberschuss, ist das nicht monetäre Änderungen des Vermögens bzw. des Kapitals unberücksichtigt bleiben.

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ohne großen Rechenaufwand durchzuführen. Problem ist die Vollausschüttungsfiktion, welche idR nicht realitätsnahe ist.

35

Literatur

  • Mandl / Rabel (1997), S. 34, S. 122 ff;
  • Peemöller (2019), S. 345;

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 1.12.2023;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 1.12.2023;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 1.12.2023;

[28] [29] [30] [31]

Einzahlungsüberschuss des Unternehmens

  • Weiterleitung:

 (zT) ok 

Der Einzahlungsüberschuss des Unternehmens basiert auf dem Cash-Flow, dabei wird vereinfacht unterstellt, dass der gesamte Einzahlungsüberschuss ausgeschüttet wird.[32]

Berechnung[33]

Jahresüberschuss
+/- Aufwendungen/Erträge aus Anlagenabgängen
+/- Abschreibungen/Zuschreibungen
+/- Erhöhung/Verminderung lf RSt
+/- Veränderungen des Working-Capitals (ohne liquide Mittel und kf Bankverbindl.)
= Cash-Flow aus Betriebstätigkeit
-/+ Cash-Flow aus Investitionstätigkeit
-/+ Veränderungen der (kf u lf) Finanzierungsschulden
= Einzahlungsüberschuss des Unternehmens

Beschreibung

Die Größe basiert auf der Vollausschüttungsfiktion. Diese bedeutet nicht, dass sämtliche Gewinne ausgeschüttet werden, sondern sämtliche in einer Periode erwirtschafteten Einzahlungsüberschüsse.[34] Die Größe ist Cash-Flow-orientiert und erfordert eine Finanzplanung. Infolge der Vollausschüttungsfiktion ist eine Prognose der Ausschüttungen nicht notwendig.

Die Größe bringt zwar eine größere Genauigkeit, da Kapitalbindung z.B. der Investitionsbedarf berücksichtigt wird, kann aber bei Ausschüttungssperren zu Problemen führen. Durch die erforderliche Finanzplanung besteht ein höherer Arbeitsaufwand.

Literatur

  • Mandl / Rabel (1997), S. 34, 115 ff;
  • Peemöller (2019), S. 345;

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 1.12.2023;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 1.12.2023;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 1.12.2023;

[35] [36] [37] [38]

Netto-Ausschüttung (Netto-Cash-Flow) des Unternehmens

 (zT) ok 

Die Netto-Ausschüttung des Unternehmens stellt die Zahlungen zwischen Unternehmen und Eignern dar.[39]

Berechnung[40]

Gewinnausschüttungen (vor pers. Steuern)
+ Kapitalrückzahlungen
- Kapitalzuführungen
= NCF aus dem Unternehmen (Netto-Ausschüttung vor persönlichen Steuern)
-/+ unternehmensbedingte persönliche Steuern
= Netto-Ausschüttung nach persönlichen Steuern

Beschreibung

Die Zahlungen umfassen Ausschüttungen und Kapitaleinlagen und -rückzahlungen. Persönliche Steuern können berücksichtigt werden. Die Größe ist Cash-Flow-orientiert und erfordert eine Finanzplanung sowie eine Prognose der Ausschüttungen. Die Größe ist durch eine isolierte Betrachtung des Unternehmens (Stand alone-Betrachtung) geprägt,[41] somit ist sie der richtige Ansatz für objektivierte Unternehmenswerte. Durch die erforderliche Finanzplanung besteht ein höherer Arbeitsaufwand.

Literatur

  • Mandl / Rabel (1997), S. 34, 113 ff;
  • Peemöller (2019), S. 344 f;

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 1.12.2023;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 1.12.2023;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 1.12.2023;

[42] [43] [44] [45]

Netto-Cash-Flow (NCF) beim Eigner

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

bisher == Netto-Cash-Flow beim Eigner === <!-- Bei Änderung Überschrift in [[Netto-Cash-Flow beim Eigner]] ändern. --> Der '''Netto-Cash-Flow beim (potentiellen) Eigner''' ist der Saldo aller erwarteten finanziellen [[Auszahlung|Zu-]] oder [[Einzahlung|Abfluss]] beim (poteniellen) [[Eigner]] die durch das zu bewertende [[Unternehmen]] verursacht werden.<ref>Vgl. Mandl / Rabel (1997), S. 33</ref> Umfasst sind:<ref>Vgl. Mandl / Rabel (1997), S. 33</ref> * Zahlungsströme zwischen [[Unternehmen]] und Eigner ** [[Auszahlung]]en (Entnahmen, Ausschüttungen, Kapitaleinzahlungen) ** [[Einzahlung]]en (Einlagen, Kapitalrückzahlungen) * Zahlungsströme zwischen Eigner und Dritten: ** [[Persönliche Ertragsteuern|persönliche Steuern]] ** [[Synergie]]n zwischen dem zu bewertenden Unternehmen und anderen Unternehmen des Eigners ([[externe Synergie|externe Synergien]]) Der Netto-Cash-Flow beim Eigner ist [[Cash-Flow]]-orientiert, erfordert eine [[Finanzplan|Finanzplanung]] und eine [[Ausschüttungsprognose|Ausschüttungs-]] bzw. [[Entnahmeplanung]]. Persönliche Steuern sind ebenso zu berücksichtigen wie externe Synergien.<ref>Vgl. Mandl / Rabel (1997), S. 35</ref>

Unterlage: Netto-Cash-Flow (NCF) beim Eigner: stellt den Saldo der periodenmäßigen Zu- und Abflüsse beim Eigner dar, die bei Beibehalten(Erwerben) des Unternehmens anfallen.46 Diese Zuflüsse umfassen neben den Zahlungsströmen zwischen Unternehmen und Eignern auch echte Synergien47. Persönliche (Ertrag)Steuern48 können abgezogen werden. Formel 5: Netto-Cash-Flow beim Eigner49 Gewinnausschüttungen (vor pers. Steuern) + Kapitalrückzahlungen - Kapitalzuführungen = NCF aus dem Unternehmen +/- unternehmensbedingte persönliche Steuern +/- Zu-/Abflüsse aus echten Synergien = NCF beim Eigner

Die Größe ist Cash-Flow-orientiert und erfordert eine Finanzplanung sowie eine Prognose der Aus-schüttungen. Der Netto-Cash-Flow (NCF) beim Eigner ist der richtige Ansatz für subjektive Unternehmenswerte.51  Durch die erforderliche Finanzplanung besteht ein höherer Arbeitsaufwand.  Gleich den Flow to Equity zu ermitteln

45 Zur Vertiefung: Mandl / Rabel (1997), S. 33, S. 110ff; Peemöller / Kunowski in Peemöller (2019), S. 345. 46 Vgl. Mandl / Rabel (1997), S. 33 47 Zum Begriff vgl. Hager (2014), S. 1126 f. 48 Zum Begriff vgl. Hager (2014), S. 1127. 49 Aus Mandl / Rabel (1997), S. 110. 50 Aus Mandl / Rabel (1997), S. 113. 51 Vgl. Mandl / Rabel (1997), S. 33.

eigene

Beschreibung

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 1.12.2023;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 1.12.2023;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 1.12.2023;

[46] [47] [48] [49]

mm

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

bisher

eigene

Beschreibung

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 1.12.2023;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 1.12.2023;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 1.12.2023;

[50] [51] [52] [53]

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

bisher

eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 1.12.2023;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 1.12.2023;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 1.12.2023;

[54] [55] [56] [57]

Literatur

Gesetz

fe 

bisher

Unterlage • Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetz-buch –UGB), dRGBl. S 219/1897 idF BGBl. I Nr. 186/2022, zitiert: UGB; o Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, … geändert werden (Rechnungsle-gungs-Änderungsgesetz 2014 – RÄG), BGBl. I Nr. 22/2015, zitiert: RÄG 2014;

eigene

Erlässe

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz.
  • IDW S1 Rz.
fe 

bisher

Unterlage

  • Fachsenat für Betriebswirtschaft und Organisation des Instituts für' Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder: „ Fachgutachten Nr. 45: Betriebswirt-schaftliche Richtlinien für die Ermittlung des Wertes von Unternehmungen (Einzelfirmen und Per-sonengesellschaften)“ vom 14. Dezember 1971, abgedruckt in Egger u.a.: „Unternehmensbewer-tung“, Orac 1981, zitiert (Fachgutachten 45);
  • Fachsenat für Betriebswirtschaft und Organisation des Instituts für' Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder: Fachgutachten über die Unternehmensbe-wertung (vorm. FG 74) KFS/ BW 1“ vom 20.12.1989, abgedruckt in Mandl / Rabel (1997), zitiert: KFS/BW 1 (1989)
  • Fachgutachten des Fachsenats für Betriebswirtschaft und Organisation des Instituts für Betriebs-wirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Unternehmens-bewertung (beschlossen am 27.2.2006); zitiert: KFS/BW 1 (2006);
  • Kammer der Wirtschaftstreuhänder: Fachgutachten zur Unternehmensbewertung vom 26. März 2014, KFS/BW 1, zitiert: KFS/BW 1;
  • IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung, IDW Standards IDW S 1 i.d.F. 2008: Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (Stand: 02.04.2008), zitiert: IDW S 1;

eigene

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

  • Aschauer / Purtscher (2023), S. ;
  • Bachl (2018), S. ;
  • Drukarczyk / Schüler (2016), S. ;
  • Fleischer / Hüttemann (2015), S. ;
  • Ihlau / Duscha (2019), S. ;
  • Mandl / Rabel (1997), S. ;
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A ;
  • WPH-Edition (2018), Rz. A ;
fe 

bisher

  • Mandl / Rabel (1997),

Unterlage Bachl: „Die Ertragswertermittlung unter besonderer Berücksichtigung von Handels- und Steuer-recht“, Linde 1998, zitiert: Bachl (1998); • Bachl: „Einführung in die Unternehmensbewertung, LexisNexis 2018, zitiert: Bachl (2018); • Busse von Colbe: „Der Zukunftserfolg“, Springer 1957, zitiert: Busse von Colbe (1957); • Ihlau / Duscha: „Besonderheiten bei der Bewertung von KMU: „Springer Gabler 2019, zitiert: Ihlau / Duscha (2019); • Mandl / Rabel: „Unternehmensbewertung - Eine praxisorientierte Einführung“, Ueberreuter, 1997, zitiert: Mandl / Rabel (1997); • Peemöller (Hrsg.): „Praxishandbuch der Unternehmensbewertung“, 7. Auflage NWB-Verlag 2019, zitiert: Autor in Peemöller (2019); • Moxter: „Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung“, Gabler 1990, zitiert: Moxter (1990); • IDW (Hrsg.): WP Handbuch 2014, Band II; IDW-Verlag 2014, zitiert: WP-Handbuch II (2014); Hager: „Das neue Fachgutachten KFS/BW 1 zur Unternehmensbewertung“, SWK 2014, 1121, zi-tiert: Hager (2014); • Mandl: „Können die DCF-Verfahren die an die Unternehmensbewertung gestellten Anforderungen besser erfüllen als die Ertragswertverfahren?“ in Egger (Hrsg.): „FS Tichy - Unternehmensbewer-tung Quo Vadis“, Linde 1999, zitiert: Mandl (1999);

eigene

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Dateiname


fe 

bisher

Unterlage Hager: „Bewertungsanlass und -zweck - funktionale Bewertung“, Stand Nov. 2023, zitiert: Unter-lage (Bew-Anl); Hager: „ Bewertungsmethoden – Eine Übersicht“, Stand Juni 2018, zitiert: Unterlage (Methoden-übersicht); • Hager: „Vereinfachtes Ertragswertverfahren - Berechnung“, Stand Aug. 2020, zitiert: Unterlage (vereinf. Ertragswertverfahren); • Hager: „Objektivierter vs. subjektiver Wert“, Stand Sep. 2023, zitiert: Unterlage (objektiviert-sub-jektiv); • Hager: „Wie man mit dem Wr. Verfahren 1996 den gemeinen Wert berechnet“, Stand Aug. 2020, zitiert Unterlage (WrV-Berechnung); In Arbeit • Hager: „Unternehmensplanung“, Entwurf Juni 2023, zitiert: Unterlage (Planung, nn publiziert); • Hager: „Plausibilisierung“, Entwurf Mai 2023, zitiert: Unterlage (Plausibilisierung, nn publiziert);

eigene

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste englische Fachausdrücke, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln

fe 

bisher

Unterlage

eigene

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 1.12.2023;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 1.12.2023;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 1.12.2023;

Einzelnachweise

  1. Vgl. z.B. Busse von Colbe (1957), S. 42; Tichy (1990), S. 59 ff
  2. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 1.12.2023.
  3. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 1.12.2023.
  4. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 1.12.2023.
  5. vgl. Mandl / Rabel (1997), S. 33
  6. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 1.12.2023.
  7. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 1.12.2023.
  8. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 1.12.2023.
  9. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 1.12.2023.
  10. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 1.12.2023.
  11. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 1.12.2023.
  12. Peemöller (2019), S. 345.
  13. Vgl. z.B. Peemöller (2019), S. 345.
  14. Aus Mandl / Rabel (1997), S. 35.
  15. § 231 Abs. 2 Z 19 UGB.
  16. Bis zum RÄG 2014 war das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (abzüglich einer fiktiven KSt) maßgeblich.
  17. Vgl. Mandl / Rabel (1997), S. 35
  18. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 1.12.2023.
  19. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 1.12.2023.
  20. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 1.12.2023.
  21. So z.B. Peemöller (2019), S. 345.
  22. Aus Mandl / Rabel (1997), S. 123.
  23. Anders bei Mandl / Rabel (1997), S. 34.
  24. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 1.12.2023.
  25. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 1.12.2023.
  26. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 1.12.2023.
  27. Vgl. Mandl / Rabel (1997), S. 34.
  28. Aus Mandl / Rabel (1997), S. 34.
  29. Vgl. Mandl / Rabel (1997), S. 115.
  30. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 1.12.2023.
  31. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 1.12.2023.
  32. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 1.12.2023.
  33. Vgl. Mandl / Rabel (1997), S. 34.
  34. Aus Mandl / Rabel (1997), S. 110 f.
  35. Vgl. Mandl / Rabel (1997), S. 114.
  36. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 1.12.2023.
  37. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 1.12.2023.
  38. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 1.12.2023.
  39. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 1.12.2023.
  40. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 1.12.2023.
  41. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 1.12.2023.
  42. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 1.12.2023.
  43. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 1.12.2023.
  44. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 1.12.2023.
  45. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 1.12.2023.
  46. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 1.12.2023.
  47. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 1.12.2023.

[[Kategorie:Bewertung immaterielles Vermögen]] [[Kategorie:internationale Rechnungslegung]] [[Kategorie:Jahresabschlussanalyse]] [[Kategorie:Liegenschaftsbewertung]] [[Kategorie:Mathematischer Begriff]] [[Kategorie:Rechnungswesen]] [[Kategorie:Recht, allgemein]] [[Kategorie:Steuerrecht]] [[Kategorie:Unternehmensbewertung]] [[Kategorie:Unternehmensrecht]] [[Kategorie:Wert]] [[Kategorie:Wirtschaftswissenschaft]]