Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Gewinnermittlungszeitraum

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Seite aus Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#Gewinnermittlungszeitraum (20.11.2022)

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Begriff (lö)

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eigene Der Gewinnermittlungszeitraum ist der Zeitraum zwischen zwei Jahresabschlüssen. Während die Bilanz eine stichtagsbezogen ist, ist die Gewinn-Verlust-Rechnung Zeitraumbezogen link?.

Dieser Zeitraum wird im Steuerrecht das Wirtschaftsjahr, im Unternehmensrecht das Geschäftsjahr. fe IFRS ev erg 12 Monate

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Bedeutung

Geschäftsjahr

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eigene Geschäftsjahr ist der unternehmensrechtliche Gewinnermittlungszeitraum. Er darf 12 Monate nicht überschreiten.[4] Das Geschäftsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. Der Zeitraum ergibt sich aus dem satzungsmäßigen link? Bilanzstichtag. Eine Änderung ist nur bei Satzungsänderung zulässig.

Ein Rumpfgeschäftsjahr ist nur ausnahmsweise (zB Betriebseröffnung -aufgabe links?, Umgründung mit Vermögensübertragung oder steuerliche Gründe zulässig.[5]

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Wirtschaftsjahr

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eigene Wirtschaftsjahr ist der steuerrechtliche Gewinnermittlungszeitraum. Es deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Fortwirte und buchführungspflichtige Gewerbetreibende dürfen ein abweichendes Wirtschaftsjahr haben, dabei ist der Gewinn im Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, im dem das Wirtschaftsjahr endet.[9] Ein Wechsel ist antragspflichtig.[10]

Der Zeitraum des Wirtschaftsjahres beträgt 12 Monate. Ein Rumpfwirtschaftsjahr ist bei Betriebseröffnung bzw. -aufgaben links? und bei Wechsel der Gewinnermittlungsart link? zulässig.[11]

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NN

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eigene

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Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz.
  • IDW S1 Rz.

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

  • Bachl (2018),
  • Drukarczyk / Schüler (2016),
  • Fleischer / Hüttemann (2015),

Ihlau / Duscha (2019),

  • Mandl / Rabel (1997),
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A
  • WPH-Edition (2018), Rz. A

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Datum und Dateiname

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste englische Fachausdrücke, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 29.11.2022;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 29.11.2022;

Einzelnachweise

  1. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 29.11.2022.
  2. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 29.11.2022.
  3. § 193 UGB[1]
  4. Vgl. Hirschler (2019), § 193, Rz 50.
  5. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 29.11.2022.
  6. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 29.11.2022.
  7. Vgl. § 6 Abs. 5 EStG 1988 [2].
  8. Vgl. EStR 2000, Rz. 180 ff.
  9. Vgl. § 6 Abs. 6 EStG 1988.
  10. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 29.11.2022.
  11. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 29.11.2022.
  12. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 29.11.2022.
  13. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 29.11.2022.

[[Kategorie:internationale Rechnungslegung]] [[Kategorie:Rechnungswesen]] [[Kategorie:Steuerrecht]] [[Kategorie:Unternehmensrecht]]