Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Steuer

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Seite lö aus: Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#Steuer (10.12.2022)

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Begriff (lö)

  • Weiterleitung: Abgabe, Beitrag, Gebühr,
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

alt Steuer ist eine Geldleistung an ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen ohne Anspruch auf individuelle Gegenleistung.[1]

Als Steuer (früher auch Taxe) wird eine Geldleistung ohne Anspruch auf individuelle Gegenleistung bezeichnet, die ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen steuerpflichtigen Personen – was sowohl natürliche als auch juristische Personen einschließt – auferlegt. Damit sind Steuern öffentlich-rechtliche Abgaben, die zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs alle zahlen müssen, die den Tatbestand[1] der Steuerpflicht erfüllen, wobei die Erzielung von Einnahmen wenigstens Nebenzweck sein sollte. Gebühren und Beiträge werden hingegen aufgabenbezogen und zweckgebunden verwendet.

St4 Abgaben ist der finanzwissenschaftliche Oberbegriff für:[2]

  • Steuern,
  • Beiträge und
  • Gebühren.

Steuer ist eine Geldleistung an eine Gebietskörperschaft, der keine unmittelbare Gegenleistung gegenübersteht.[3]

Beitrag ist eine Geldleistung an eine öffentliche Einrichtung die demjenigen auferlegt werden, der an der Errichtung oder Erhaltung dieser Einrichtung ein besonderes Interesse hat.[4]

Gebühr ist ein öffentlich-rechtliches Entgelt für eine besondere, vom Bürger unmittelbar in Anspruch ge-nommene Leistung einer Gebietskörperschaft.[5]

Die finanzwissenschaftliche Definitionen werden im Steuerrecht nur teilweise übernommen. Während § 3 Abs. 1 (d)AO eine Legaldefinition enthält, zählen § 3 BAO und § 2 FinStrG nur die betroffenen Abgaben auf. Satz lö?[6]

eigene Der Begriff bezeichnet:

Begriff bedeutet.

[7] [8] [9]

Bedeutung

erg / lö

Anknüpfung der Steuer

hlf (lö)

  • Weiterleitung:

alt

  • Weiterleitung: Transparenzprinzip, Trennungsprinzip ev jeweils &(Ertragsteuer)


eigene Steuersubjekt (Steuerschuldner) ist derjenige, der den Steuertatbestand erfüllt; er ist zugleich der aus dem Steuerschuldverhältnis Verpflichtete.[10] Um Steuersubjekt zu sein ist die steuerliche Rechtsfähigkeit erforderlich, diese ist nicht mit der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit gleichzusetzen und richtet sich nach den Einzelgesetzen. Personengesellschaften sind teilrechtsfähig, da sie zwar zB bei der Umsatzsteuer, nicht jedoch bei den Ertragsteuern Steuersubjekt sein können. Sie sind daher transparent.[11]

Steuerträger ist derjenige der die Steuer wirtschaftlich zu tragen hat (zB bei der USt der Kunde nicht der Unternehmer. [12]

Entrichtungspflichtiger ist derjenige der die Steuer abzuführen hat.[13]

Je nach dem ob das Bewertungsobjekt auch Steuersubjekt der [Ertragsteuer]] ist, unterscheidet man

  • Transparenzprinzip
  • Trennungsprinzip stimmt nicht ganz

[14] [15] [16]

Trennungsprinzip

Teilüberschrift ev lö

  • Weiterleitung: Trennungsprinzip

alt ex [1] besser nicht in Weblink

eigene Beim Trennungsprinzip wird zwischen Gesellschafter und Gesellschaft unterschieden. Steuersubjekt ist die Gesellschaft. Eine Konsequenz des Trennungsprinzips ist die verdeckte Ausschüttung bzw. die verdeckte Einlage.[17]

[18] [19] [20]

(Durchgriffs-)Transparenzprinzip

  • Weiterleitung: ev Durchgriffsprinzip, Transparenzprinzip

alt ex [2] ev nicht in Weblink

eigene Beim Durchgriffs- / Transparenzprinzip wird die Gesellschaft nicht als Steuersubjekt behandelt, sondern anteilig der Gesellschafter.[21]

fe Bilanzbündel

[22] [23] [24]

mm

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

alt

eigene

[25] [26] [27]

Steuerarten

hlf (lö)

Im Steuerrecht werden die Steuern nach verschiedenen Gesichtspunkten differenziert. Nicht alle sind für die Unternehmensbewertung von Bedeutung.[28]

Steuerklassifikation: [29]

nach Verteilung des Steueraufkommens Bundes-, Landes- und Gemeindesteuern
nach Gegenstand der Besteuerung Personen- und Sachsteuern (Subjekt- und Objektsteuern)
nach der Art der Erhebung laufend bzw. einmalig erhobene Steuern
Nach der Berechnung Veranlagungs- und Selbstbemessungssteuern
Nach der Umwälzung Direkte und indirekte Steuern
Nach der wirtschaftlichen Anknüpfung sortierung entsprechend Kapitel ändern Ertragsteuern (ESt, KSt) link
Vermögensteuern (GrSt, BwAbg, VSt) link
Verkehrsteuern (USt, GrESt, KVSt, ErbSt) link
Verbrauchsteuern (zB Tabak-, Mineralölsteuer) link

Personen(Subjekt-)steuern sind Steuern, bei denen Steuergegenstand und -höhe durch personenpersonenbezogene Merkmale bestimmt sind. Personensteuern sind gem. § 20 EstG nicht abzugsfähig. Personensteuern sind: ESt, KSt, VSt (bis 1993), ErbSt (bis 2009).[30]

Sach(Objekt)steuern die Höhe der Steuer wird durch objektive Merkmale bestimmt.[31]

Bei den direkten Steuern ist der Steuerschuldner auch der Steuerträger. Bei den indirekten Steuern stimmen die beiden nicht überein. Die tatsächliche Überwälzung hängt aber von den Marktgegebenheiten ab.[32]

[33] [34] [35]

Ertragsteuer

  • Weiterleitung: Ertragsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

Unterlage https://de.wikipedia.org/wiki/Ertragsteuer

https://de.wikipedia.org/wiki/Kostensteuern nicht zu Weblink

eigene Ertragsteuer ist der Oberbegriff für Einkommen-, Körperschaft- und die (ehem.) Gewerbeertragertragsteuer. Die Einkommen- und Körperschaftsteuer sind Personensteuern. Die (ehem.) Gewerbeertragertragsteuer eine Sachsteuer.

Wikipedia fasst die nicht unter den Begriff Ertragsteuern (einschließlich USt) fallenden betrieblichen Steuern unter dem Begriff Kostensteuern zusammen.[36] Dies dürfte auf älterer betriebswirtschaftlicher Literatur beruhen und ist m.E. terminologisch unexakt, da z.B. die USt eine Durchlaufposition und keinen Kostenfaktor darstellt.

Steuerarten und Rechtsquellen:

Gesetz / Erlass
Steuer Österreich Deutschland
Einkommensteuer EStG 1988 [3]
EStR 2000 [4]
(d)EStG [5]
EStR (vgl. EStH 2020 [6])
Körperschaftsteuer KStG 1988 [7]
KStR 2013 [8]
(d)KStG [9]
KStDVO (vgl. KStH 2022)
Gewerbesteuer fe Dat Auslaufen (d)GewStG [10]

fe KESt, LSt, ev erg Hinweis Einkommensentstehung

[37] [38] [39]

Verkehrsteuer

  • Weiterleitung: Verkehrsteuer, Umsatzsteuer

Unterlage </u> https://de.wikipedia.org/wiki/Verkehrsteuer

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/verkehrsteuern-47932


eigene Verkehrsteuer bezeichnet Steuern, die an Vorgänge des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs anknüpfen. Steuergegenstand ist ein Verkehrsakt, also ein Vorgang im Rahmen einer Tauschbeziehung. [40]

Steuerarten und Rechtsquellen:

Gesetz / Erlass
Steuer Österreich Deutschland
Umsatzsteuer (USt) UStG 1994 [11]
UStR 2000 [12]
(d)UStG [13]
(d)UStAE bei (USt-Handbuch
Grunderwerbsteuer GrEStG [14]
BMF Handbuch "Immobilien undSteuern"
(d)GrEStG [15]
Kapitalverkehrsteuer [41] [42]

Das Gegenstück zur GrESt, die Immobilienertragsteuer (ImmoESt), ist eine Erhebungsform der ESt. ev als FN zu GrESt

Weitere Verkehrsteuern: Rennwett- und Lotteriesteuer, Spielbankabgabe, Versicherungssteuer, Finanztransaktionssteuer, Feuerschutzsteuer, Schankerlaubnissteuer und Zoll Wohin mit Zoll? Rest nicht wirklich relevant


[43] [44] [45]

Verbrauchsteuer

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

Unterlage https://de.wikipedia.org/wiki/Verbrauchsteuer_(Deutschland) Folgende Verbrauchsteuern werden in der Bundesrepublik Deutschland erhoben: • Energiesteuer • Stromsteuer • Zwischenerzeugnissteuer • Tabaksteuer • Kaffeesteuer • Biersteuer • Alkoholsteuer (seit 2018, vorher Branntweinsteuer) • Schaumweinsteuer • Alkopopsteuer (seit 2004) Aufgegebene Verbrauchsteuern: Salzsteuer, Zuckersteuer, Zündwarensteuer (Zündwarenmonopol), Leuchtmittelsteuer, Teesteuer, Spielkartensteuer, Essigsäuresteuer, Kernbrennstoffsteuer

https://de.wikipedia.org/wiki/Verbrauchssteuer Grundsätzlich sind Verbrauchsteuern auf Güter und Dienstleistungen aller Art denkbar. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit hier eine Reihe von Verbrauchssteuern:

Alkopopsteuer Biersteuer Branntweinsteuer Energiesteuer Erdgassteuer Essigsäuresteuer Kaffeesteuer Kernbrennstoffsteuer Leuchtmittelsteuer Mineralölsteuer Mineralwassersteuer Salzsteuer Schaumweinsteuer Spielkartensteuer Stromsteuer Tabaksteuer Teesteuer Zuckersteuer Zündwarensteuer Zwischenerzeugnissteuer

In der Europäischen Union legt die Verbrauchsteuersystemrichtlinie den Rahmen für harmonisierte Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Energieerzeugnisse und elektrischen Strom fest. Steuerstruktur und Mindeststeuersätze werden je Warengruppe in speziellen Richtlinien bestimmt, zum Beispiel in der Energiesteuerrichtlinie. Mitgliedstaaten dürfen weitere, nicht-harmonisierte Verbrauchsteuern erheben, wenn dadurch keine Grenzformalitäten erforderlich werden. Die harmonisierten Verbrauchsteuern sind im deutschen Verbrauchsteuerŕecht in nationalen Gesetzen umgesetzt worden, z. B. im Tabaksteuergesetz oder im Energiesteuergesetz. Nicht-harmonisierte Verbrauchssteuern sind die deutsche Kaffeesteuer und die Alkopopsteuer.

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/verbrauchsteuern-49950 Arten 1. Mengensteuern: Alkoholsteuer (ab 1.1.2018), Alkopopsteuer, Biersteuer, Branntweinsteuer (bis 31.12.2017), Kaffeesteuer, Energiesteuer (vorher: Mineralölsteuer), Schaumweinsteuer, Stromsteuer, Schwaumweinsteuer und Zwischenerzeugnissteuer, Kernbrennstoffsteuer (str.). 2. Wertsteuern: Getränkesteuer, Jagd- und Fischereisteuer. Harmonisierung in der EU

Art. 113 AEUV (ex-Art. 93 EGV) bestimmt, dass die Verbrauchsteuergesetze der Mitgliedsstaaten der EU einander anzunähern sind. Für die wichtigsten und aufkommensstärksten Steuerarten existieren darüber hinaus sog. Strukturrichtlinien auf europäischer Ebene. Nach der Umgestaltung des dt. Verbrauchsteuerrechts und Anpassung an das EU-Recht durch das Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz vom 21.12.1992 (BGBl. I 1992, 2150) enthalten alle Verbrauchsteuergesetze gemeinsame Grundsätze. Zu diesem Zeitpunkt wurden die folgenden, nicht harmonisierten Verbrauchsteuern abgeschafft: Leuchtmittelsteuer, Salzsteuer, Teesteuer und Zuckersteuer. Die Alkopopsteuer und die Kaffeesteuer sowie die Kernbrennstoffsteuer(befristet bis 31.12.2016, strittig) sind nationale, deutsche Verbrauchsteuern, die von der EU-Harmonisierung ausgenommen sind.

https://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_2008/118/EG_(Verbrauchsteuersystemrichtlinie) Die Richtlinie 2008/118/EG (Verbrauchsteuersystemrichtlinie)[1] ist eine EU-Richtlinie, die Rahmenbedingungen für das Verbrauchsteuersystem im europäischen Binnenmarkt festlegt. Sie enthält Bestimmungen darüber, wie Herstellung, Lagerung und Transport von Tabakwaren, Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, Alkohol und alkoholhaltigen Getränken in den Mitgliedstaaten verbrauchsteuerrechtlich zu behandeln sind. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten darauf, dass Verbrauchsteuern auf andere Waren – die grundsätzlich zulässig sind – nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden sein dürfen.

https://taxation-customs.ec.europa.eu/taxation-1/excise-duties/common-excise-duty-provisions_de

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32008L0118

https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Welche_Waren_fallen_unter_die_Verbrauchssteuer_.html

eigene Verbrauchsteuern belasten den Verbrauch bestimmter Güter und Dienstleistungen.[46] Sie können mengenmäßig (zB Alkoholsteuer, Mineralölsteuer) oder wertmäßig (zB Getränkesteuer) festgelegt werden.[47]

Die wichtigsten Verbrauchsteuern wurden EU-weit harmonisiert: in der EU-Abfrage überprüft werden.

   Alkohol und Alkoholhaltige Waren
   Bier
   Zwischenerzeugnisse
   Schaumwein
   Wein
    Zwischenerzeugnisse
    Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe
    Tabakwaren
   Energiesteuer, geregelt im Energiesteuergesetz (EnergieStG),
   Stromsteuer, geregelt im Stromsteuergesetz (StromStG),
   Tabaksteuer, geregelt im Tabaksteuergesetz (TabStG),
   Alkoholsteuer, geregelt im Alkoholsteuergesetz (AlkStG),
   Biersteuer, geregelt im Biersteuergesetz (BierStG), und
   Schaumwein-/Zwischenerzeugnissteuer, geregelt im Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen (SchaumwZwStG), 


Steuerarten und Rechtsquellen:

Gesetz / Erlass
Steuer Österreich Deutschland

[48] [49] [50]

Vermögensteuer

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

alt ==== Vermögensteuer ==== https://de.wikipedia.org/wiki/Verm%C3%B6gensteuer betrifft die VSt

eigene

Steuerarten und Rechtsquellen:

Gesetz / Erlass
Steuer Österreich Deutschland

[51] [52] [53]

Steuern im Rechnungswesen

siehe auch-> Jahresabschluss, Kontenrahmen

Steuern können zu Erfolgsauswirkungen haben oder nur Durchlaufer ev besser Durchlaufcharakter sein. Erstere finden sich sowohl in der GVR als auch in der Bilanz. Letztere nur in der Bilanz. Die folgende Aufstellungen bezieht sich auf die Gliederung nach § 224 bzw. 231 UGB link sowie den Einheitskontenrahmen.

Steuern finden sich in der Gewinn-Verlust-Rechnung:

  • Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge (GKV Z. 6b bb)[54]
  • Konto 650-659 (Gesetzlicher Sozialaufwand Arbeiter / Angestellte): zB Arbeitgeberanteile; *)
  • Konto 660-669 (lohn- / gehaltsabhängige Abgaben und Pflichtbeiträge): zB Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag zum FLAF (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), U-Bahn-Abgabe in Wien, Ausgleichstaxe nach Behinterteneinstellgesetz; *)
  • Steuern, sofern sie nicht unter Z 18 fallen (GKV Z. 8)[55]
  • Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (GKV Z. 18, UKV Z. 17) [56]
  • Konto 840 – 849 (Steuern vom Einkommen und vom Ertrag): zB Körperschaftsteuer (KSt), Kapitalertragsteuer (KESt) nur wenn von Unternehmen zu tragen,[57] nicht für Ausschüttungen ev als FN, nicht Einkommensteuer, diese wird über Entnahme verrechnet, Gewerbeertragsteuer (GwSt)[58] link, Hinweis *)
  • sonstige Steuern (GKV Z. 21, UKV Z. 20) [59]
Steuern, Abgaben und öffentliche Gebühren, die nicht in der btrieblichen Sphäre berücksichtigt wurden und keine Steuern vom Ertrag darstellen.

Steuern finden sich in der Bilanz:

  • sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände (Akt/2/B/4)[60]
  • Aktive latente Steuern (Akt/2/D)[61]
  • Konto 298 (Aktive latente Steuern)
  • Steuerrückstellungen (Pass/B/3)[62]
  • Konto 302 (Steuerrückstellungen)
  • Konto 303 (Rückstellungen für latente Steuern) *)
  • sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern (Pass/C/8)[63]
  • Konto 350–359 (Verbindlichkeiten aus Steuern): Umsatzsteuer, Umsatzsteuer-Zahllast, Zoll; *)
  • sonstige Verbindlichkeiten, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit (Pass/C/8)[64]
  • Konto 360–369 (Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit): zB Krankenkassen; *)
  • Eigenkapital (Pass/A), [65]
  • Konto 960 – 969 (Privat- und Verrechnungskonten bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften): Einkommensteuer

[66] [67] [68]

Steuern in der Unternehmensbewertung

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

Fe Kap

  • Vereinfachung
  • Transaktionsbedingte Steuern

alt

eigene

[69] [70] [71]

Unternehmenssteuer

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

alt In der Unternehmensbewertung werden bei den Ertragsteuern zwischen den Unternehmensteuern (Ertragsteuern die auf den laufenden Betrieb des Unternehmens entfallen) und persönliche Ertragsteuern (Ertragsteuern die auf die Ausschüttung an die Eigentümer entfallen.

Die persönlichen Ertragsteuern können vereinfachend entfallen.

eigene Das folgende Kapitel befasst sich mit der Frage welche Auswirkungen die Steuern auf die Unternehmensbewertung haben.

  • Ertragsteuern: dabei wird unterschieden zwischen
  • Unternehmenssteuern und den
  • persönlichen Ertragsteuern; links
  • sonstige Steuern (inkl. USt)

[72] [73] [74]

(persönliche) Ertragsteuer

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

alt

eigene

[75] [76] [77]

sonstige Steuern (incl. USt)

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

alt

eigene

[78] [79] [80]

mm

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

alt

eigene

[81] [82] [83]

Steuervereinfachung in der Unternehmensbewertung

ev eigene Seite und hier nur Kurzfassung

  • Weiterleitung: ??? - Kategorie:
  • Unternehmensbewertung
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

alt Siehe auch

alt aus * Hager (2014a), S. 1127: 6. Berücksichtigung der persönlichen Besteuerung

Die Nachsteuerbetrachtung bringt viele Probleme mit sich: Das Tax-CAPM ist anzuwenden, und Entscheidungen betreffend die Höhe der persönlichen Einkommensteuer sind zu treffen. Die Praxis löst dieses Problem oftmals, indem alle Steuern (beim Ertrag/Cashflow und den Zinsen) außer Ansatz bleiben. Diese führte zu einem falschen Ergebnis, da das CAPM den Zinssatz nach Körperschaftsteuer, jedoch vor persönlicher Steuer ergibt.33)

Bei der Berücksichtigung ist zwischen Unternehmenssteuern und persönlicher Ertragsteuer des Gesellschafters einerseits und der Berechnung bei Kapitalgesellschaften und bei Personengesellschaften/Einzelunternehmen andererseits zu unterscheiden. Dass Unternehmenssteuern abzuziehen sind, war nie strittig. Fraglich ist die Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuer.

Grundsätzlich ist nach persönlichen Steuern zu bewerten.34) Wie schon bisher kann bei Kapitalgesellschaften vereinfachend eine Bewertung vor Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuer vorgenommen werden.35)

Keine Vereinfachung war bisher für Einzelunternehmen und Personengesellschaften vorgesehen. Laut Rz. 86 des Fachgutachtens sind diese nun wie eine Kapitalgesellschaft zu behandeln (d. h. mit Abzug von fiktiver Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer gem. Rz. 83 des Fachgutachtens, aber auch vereinfachend nur durch Abzug von fiktiver Körperschaftsteuer gem. Rz. 84 des Fachgutachtens).

Die Anwendung des Tax-CAPM sollte nicht notwendig sein. Sofern es im Einzelfall erforderlich sein, ist kann auch in Österreich die deutschen Vorgehensweisen in Analogie angewandt werden.36)

33) Vgl. Rz. 109 des neuen Fachgutachtens KFS/BW 1. 34) Vgl. Rz. 83 des neuen Fachgutachtens KFS/BW 1. 35) Vgl. Rz. 84 des neuen Fachgutachtens KFS/BW 1. 36) Vgl. Kaden/Purtscher/Wirth, RWZ 2014/48.

eigene

[84] [85] [86]

mm

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

alt

eigene

[87] [88] [89]

Transaktionsbedingte Ertragsteuerwirkungen

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> Berücksichtigung von Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> Transaktionsbedingte Ertragsteuerwirkungen, Tax Amortization Benefit (TAB)

alt

  • Baldauf / Pummerer: „Transaktionsbedingte Ertragsteuern bei der Bewertung personenbezogener Unternehmen“, RWZ 2006/77
  • Mandl / Rabel: „Gegenüberstellung der neuen Fachgutachten IDW S 1 und KFS BW 1“, RWZ 2006/33
  • Wagner: „Unterschiedliche Wirkungen bewertungsbedingter und transaktionsbedingter latenter Ertragsteuern“, WPg 2008, 834
  • Pummerer: „Unternehmensbewertung für KMU“, Linde 2015 zitiert: Pummerer (2015), S. 146 ff;

eigene

[90] [91] [92]

mm

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

alt

eigene

[93] [94] [95]

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

alt

eigene

[96] [97] [98]

mm

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

alt

eigene

[99] [100] [101]

Neu

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

alt

eigene

[102] [103] [104]

mm

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

alt

eigene

[105] [106] [107]

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

eigene

[108] [109] [110]

Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz.
  • IDW S1 Rz.

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

  • Bachl (2018),
  • Drukarczyk / Schüler (2016),
  • Fleischer / Hüttemann (2015),

Ihlau / Duscha (2019),

  • Mandl / Rabel (1997),
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A
  • WPH-Edition (2018), Rz. A

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Datum und Dateiname

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste englische Fachausdrücke, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 10.12.2022;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.12.2022;

Einzelnachweise

  1. Wikipedia, Stichwort: Steuer, abgefragt 12.1.2020
  2. Doralt / Ruppe I (2007), Rz. 3.
  3. Doralt / Ruppe I (2007), Rz. 3.
  4. Doralt / Ruppe I (2007), Rz. 3.
  5. Doralt / Ruppe I (2007), Rz. 3.
  6. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  7. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  8. Ruppe II (2006) Rz. 459.
  9. Ruppe II (2006) Rz. 460.
  10. Vgl. Ruppe II (2006) Rz. 461.
  11. Vgl. Ruppe II (2006) Rz. 461.
  12. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  13. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  14. Vgl. Doralt / Ruppe I (2007)Rz. 902.
  15. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  16. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  17. Vgl. Doralt / Rupe I (2007) Rz. 902.
  18. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  19. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  20. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  21. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  22. Vgl. Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Steuerklassifikation, abgefragt 10.12.2022.
  23. Vgl. Doralt / Ruppe I (2007) Rz. 16.
  24. Vgl. Doralt / Ruppe I (2007) Rz. 16.
  25. Vgl. Doralt / Ruppe I (2007) Rz. 16.
  26. Vgl. Doralt / Ruppe I (2007) Rz. 16.
  27. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  28. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  29. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Kostensteuern, abgefragt 10.12.2022.
  30. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  31. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  32. Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Verkehrsteuern, abgefragt 10.12.2022.
  33. In Österreich werden die Wertpapiersteuer (seit 1995), die Börsenumsatzsteuer (seit 1.10.2000) und die Gesellschaftsteuer (ab 2016) nicht mehr erhoben. Vgl. WKO.at, Stichwort: Kapitalverkehrsteuern, abgefragt 11.12.2022.
  34. In Deutschland wurden aufgrund des Kapitalverkehrsteuergesetzes bis Ende 1990 eine Börsenumsatzsteuer und bis Ende 1991 eine Gesellschaftsteuer erhoben. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Kapitalverkehrsteuer, abgefragt 10.12.2022.
  35. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  36. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  37. Wikipedia, Stichwort: Verbrauchsteuer (Deutschland), abgefragt 10.12.2022.
  38. Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Verbrauchsteuern, abgefragt 10.12.2022.
  39. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  40. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  41. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  42. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  43. Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 231 Rz. 144
  44. Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 231 Rz. 168
  45. Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 234
  46. Wie zB für bezogende Dividenden, vgl. Hirschler (2019), § 234, Rz. 2
  47. In Österreich 1994 aufgehoben.
  48. Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 231, Rz. 262
  49. Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 45.
  50. Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 53a.
  51. Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 85.
  52. Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 99.
  53. Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 99.
  54. Erläuterungen bei Hirschler (2019), 198 Abs. 1 Rz. 11 ff, § 224 Rz. 54 ff.
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