Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Gläubiger

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Begriff (lö)

  • Weiterleitung: Kreditor

https://de.wikipedia.org/wiki/Gläubiger

In der Zwangsvollstreckung ist (Vollstreckungs-)Gläubiger derjenige, der aus einem vollstreckbaren Titel vollstreckt. (Vollstreckungs-)Schuldner ist, gegen wen aus dem vollstreckbaren Titel vollstreckt wird.

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/glaeubiger-32927

eigene Der Gläubiger (Kreditor) ist derjenige, der aufgrund eines Schuldverhältnisses vom Schuldner (Debitor) eine Leistung zu fordern berechtigt ist. [1]

Er ist derjenige der seinem Schuldner "glaubt", dass dieser die Schuld (geschuldete Leistung) erbringen wird. Der Rechtsbegriff des Gläubigers ist eine Lehnübersetzung des italienischen creditore, das vom lateinischen credere ‚glauben‘ abgeleitet ist. [2]

[3] [4] [5]

Arten

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/glaeubigerschutz-35067 Gläubiger können sein: (1) Eigenkapitalgeber (mit unterschiedlicher Risiko- und Mitsprachebeteiligung); (2) Fremdkapitalgeber (Banken, öffentlich-rechtliche Kreditgeber, private Anleger); (3) externe Leistungsaustauschträger (Lieferanten, Subunternehmer, Dienstleistende, Vermieter etc.); (4) Arbeitnehmer; (5) öffentlich-rechtliche Gläubiger (Finanz- und Zollverwaltung, Krankenkassen, Gemeinden etc.).

eigene

[6] [7] [8]

Bedeutung

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

Gläubigerrisiko

  • Weiterleitung:

https://de.wikipedia.org/wiki/Gläubigerschutz Genau auf diesen Ebenen versuchen verschiedene gesetzliche Bestimmungen, den Gläubiger zu schützen, indem sie dem Schuldner bestimmte Verhaltenspflichten auferlegen oder Verbote aussprechen.

eigene Risiken des Gläubigers: [9]

  • Informationsrisiko:
Gefahr für den Gläubiger, dass er auf Grund unvollständiger, verfälschter, verspäteter oder fehlender Informationen des Schuldners entscheidungen trifft, die er bei besserem Informationsstand nicht getroffen hätte.
  • Insolvenzrisiko
Gefahr für den Gläubiger, dass sich die wirtschaftliche Lage des Schuldners soweit verschlechtert, dass er seine vertraglichen Leistung nicht mehr erfüllen kann (zB Insolvenzverfahren beim Schuldner).
  • Verlustrisiko
Gefahr für den Gläubiger, dass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens seine Ansprüche nur zum Teil oder sogar vollständig nicht erfüllt werden können.

sind die letzten zwei Risiken nicht ident? [10] [11] [12]

Gläubigerschutz

  • Weiterleitung: ev Gläubigerschutz
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

https://de.wikipedia.org/wiki/Gläubigerschutz

https://de.wikipedia.org/wiki/Insiderliste https://de.wikipedia.org/wiki/Insiderhandel

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/glaeubigerschutz-35067

Ausführliche Definition im Online-Lexikon

eigene Unter Gläubigerschutz werden alle präventiven Regelungen verstanden, die den tatsächlichen und potenziellen Gläubiger vor dem Ausfall seiner Forderungen in der Insolvenz nicht notwendigerweise Insolvenz, sondern auch Zahlungsunfähigkeit des Schuldners] bewahren sollen. [13]

Gläubigerschutz ist das oberste Anliegen des Unternehmensrechts.[14] In den Rechnungslegungsvorschriften zeigt sich das zB im Vorsichtsprinzip. Aber auch Vorschriften über die Offenlegung, Prüfungspflicht, Aufsichtsräte und über die Selbstkontrahierungen zählen dazu.

[15] [16] [17]

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

eigene

[18] [19] [20]

Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben


Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Datum und Dateiname

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste englische Fachausdrücke, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 3.2.2023;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 3.2.2023;

Einzelnachweise

  1. Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Gläubiger, abgefragt 3.2.2023.
  2. Wikipedia, Stichwort: Gläubiger, abgefragt 3.2.2023.
  3. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 3.2.2023.
  4. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 3.2.2023.
  5. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 3.2.2023.
  6. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 3.2.2023.
  7. Wikipedia, Stichwort: Gläubigerschutz, abgefragt 3.2.2023.
  8. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 3.2.2023.
  9. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 3.2.2023.
  10. Wikipedia, Stichwort: Gläubigerschutz, abgefragt 3.2.2023.
  11. Vgl. Wöhe ua (2020), S. 686.
  12. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 3.2.2023.
  13. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 3.2.2023.
  14. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 3.2.2023.
  15. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 3.2.2023.

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