Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Objektives Recht

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Seite aus Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#Recht (5.10.2022)

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Begriff (lö)

fe 

Das objektive Recht ist die aus der Rechtsordnung resultierende Summe der Rechtsnormen die ein Staat für alle Rechtssubjekte (Personen) bereit stellt, damit diese davon Gebrauch machen können.[1]

siehe auch-> Recht (Begriff)

[2] [3] [4] [5]

Rechtsordnung

  • Weiterleitung:

erg 


eigene Als Rechtsordnung bezeichnet man die Gesamtheit des gültigen objektiven Rechts in dessen Anwendungsbereich. Neben dem durch die Legislative gesetzten Recht (Rechtsetzung) ev ergänzen (Gesetz/VO) gehört auch das Gewohnheitsrecht und die Gesetzesauslegung durch die Judikative, sowie die Durchsetzung des Rechts durch die Exekutive (die Staatsgewalt).[6]

Arten:

  • Öffentliches Recht iwS:[7]

[8] [9] [10] [11]

Rechtsnorm

Hlf (lö)

  • Weiterleitung: Rechtsnorm, ev Rechtssatz, ev Positives Recht

erg 

https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 S. 3 Die österreichische Rechtsordnung, das ist die Summe aller in Österreich geltenden Rechtsvorschriften, besteht aus privatem und öffentlichem Recht.

Zur Strukturierung der Rechtsordnung vgl deren Stufenbau → Stufenbau der Rechtsordnung

Neben der hier besprochenen nationalen / österreichischen Rechtsordnung gibt es auch noch supranationale Rechtsordnungen (bspw die der Europäischen Gemeinschaften/EU) und die internationale Völkerrechtsordnung (UNO etc).

https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 S 41

1. A. J. Merkls Stufenbaulehre

Die Lehre des öffentlichen Rechts hat die staatlichen Rechtsnormen nach ihrem „Rang” eingestuft und dabei eine vertikale Gliederung aller staatlichen Rechtsnormen – genereller wie individueller – vorgenommen. Dabei muss die jeweils rangtiefere Norm in einer ranghöheren Norm ihre Grundlage und Deckung finden

https://de.wikipedia.org/wiki/Stufenbau_der_Rechtsordnung Der vom österreichisch-amerikanischen Juristen Hans Kelsen geprägte Begriff des Stufenbaus der Rechtsordnung bezeichnet das System von Normen, die je durch Normen einer höheren Stufe erzeugt sind. Kelsens Konzept basiert seinerseits auf Arbeiten von Adolf Julius Merkl.

Nach Kelsen[1] könnte der Stufenbau der Rechtsordnung beispielsweise so aussehen:

   Die höchste positiv-rechtliche Norm einer Rechtsordnung, die (historisch erste oder revolutionär geschaffene) staatliche Verfassung, regelt die Erzeugung
   der Gesetze, diese regeln die Erzeugung
   der Rechtsverordnungen, Gerichtsurteile und Verwaltungsakte.

eigene erg Eine Rechtsnorm ist eine Norm die auf einer gesetzlichen Grundlage oder im Gewohnheitsrecht enthaltene Vorschrift generell-abstrakter Natur. [12]

Normen werden auch als Rechtssatz bezeichnet. Im engeren Sinn werden Rechtssätze als die komprimierte Darstellung der wesentlichen Aussagen einer Gerichtsentscheidung zB im Rechtsinformationssystem der Republik Österreich bezeichnet (Leitsätze).[13]

Rechtsnomen leiten sich aus Rechtsquellen her.[14]

Positives Recht oder gesatztes Recht ist das vom Menschen gesetzte Recht. Der Gegenbegriff ist das Naturrecht. Positives Recht sind nicht nur förmliche parlamentarische Gesetze, sondern unter anderem auch das Gewohnheitsrecht und das Richterrecht.[15]

Arten:

  • Gesetze
  • Gewohnheitsrecht

[16] [17] [18] [19]

Gesetz

(zT) ok 

Unter Gesetz versteht man materiell jede Rechtsnorm, welche menschliches Verhalten regelt, förmlich formell jeden Willensakt, welcher im Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen ist. Der Gesetzestext ist der konkrete Wortlaut eines Gesetzes. Das durch Gesetz geschaffene Recht heißt Gesetzesrecht. [20]

Gesetze sind entsprechend dem Stufenbau der Rechtsordnung hierarchisch gegliedert:

[21] [22] [23] [24]

Gewohnheitsrecht

Hlf (lö)

(zT) ok 

Gewohnheitsrecht ist ungeschriebenes Recht, das nicht durch Gesetzgebung zustande kommt, sondern auf lange andauernder Anwendung von Rechtsvorstellungen und Regeln beruht, die die Beteiligten im Rechtsverkehr als verbindlich akzeptieren.[25]

Wichtig sind:

Ersitzung kann als Gewohnheitsrecht angesehen werden.

[26] [27] [28] [29]

Handelsbrauch

  • Weiterleitung: Handelsbrauch

(zT) ok 

Ein Handelsbrauch (fr. Usance) liegt vor, wenn es sich um eine bei Handelsgeschäften der Kaufleute untereinander verpflichtende Regel handelt, die auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen tatsächlichen Übung beruht, die sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes für vergleichbare Geschäftsvorfälle gebildet hat und der eine einheitliche Auffassung der Beteiligten zugrunde liegt. [30]

[31] [32] [33] [34]

Verkehrssitte

  • Weiterleitung: ev Verkehrssitte

(zT) ok 

Die Verkehrssitte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der die Anschauungen, Gepflogenheiten und die gleichmäßige, einheitliche und freiwillige tatsächliche Übung durch Rechtssubjekte im Rechtsverkehr zum Inhalt hat. Sind Verträge unklar formuliert und deshalb auslegungsbedürftig, ist auf die Verkehrssitte Rücksicht zu nehmen.[35]

[36] [37] [38] [39]

nn

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

[40] [41] [42] [43]

Richterrecht

  • Weiterleitung: ev Richterrecht

(zT) ok 

Von Richterrecht spricht man, wenn die Gerichte in übereinstimmender und ständiger Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung abstrakte Rechtssätze entwickeln und diese bei ihrer Entscheidungsfindung regelmäßig (mit)berücksichtigen.[44]

Arten: gesetzeskonkretisierendes, lückenfüllendes, gesetzesvertretendes und gesetzeskorrigierendes Richterrecht.[45]

[46] [47] [48] [49]

mm

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

[50] [51] [52] [53]

Rechtsobjekt / -subjekt

Hlf (lö)

Rechtsobjekt

  • Weiterleitung: Rechtsobjekt

siehe auch-> Sache

(zT) ok 

Rechtsobjekt(oder (Rechts-)Gegenstand) bezeichnet in der Rechtswissenschaft einen Gegenstand, der einem Herrschaftsrecht Link durch ein Rechtssubjekt unterliegt oder unterliegen kann. Gegensatz sind die Rechtssubjekte.[54]

Sie sind die Bezugspunkt der dinglichen und obligatorischen Rechte, die ein Rechtssubjekt haben kann. Rechtsobjekte sind die Sachen. Rechtsobjekte sind nur (passive) Bezugspunkte von Rechten und Pflichten, die Rechtssubjekten zustehen, nicht aber Träger eigener subjektiver Rechte und Pflichten.[55]

[56] [57] [58] [59]

Rechtssubjekt

  • Weiterleitung: Rechtssubjekt

siehe auch-> Person

(zT) ok 

https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtssubjekt

eigene Rechtssubjekt (oder (Rechts-)Person) bezeichnet in der Rechtswissenschaft einen von der Rechtsordnung anerkannten (potenziellen) Träger von subjektiven Rechten und Pflichten. Gegensatz sind die Rechtsobjekte. [60]


[61] [62] [63] [64]

mm

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

[65] [66] [67] [68]

Öffentliches Recht

Hlf (lö)

  • Weiterleitung: ev Öffentliches Recht

(zT) ok 

https://de.wikipedia.org/wiki/öffentliches_Recht

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/oeffentliches-recht-51997

https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/politiklexikon/17945/oeffentliches-recht/

eigene Das öffentliche Recht ist der Teil der Rechtsordnung link?, der das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt (dem Staat) und einzelnen Privatrechtssubjekten link? (den Bürgern) regelt. Ferner umfasst das öffentliche Recht die Rechtsbeziehungen der Verwaltungsträger untereinander sowie das die Organisation und Funktion des Staats betreffende Staatsorganisationsrecht, wie beispielsweise die Zuständigkeit der einzelnen Behörden und Gerichte oder Regelungen über das Dienstverhältnis der Beamten. [69]

Das öffentliche Recht umfasst ua folgende Materien:[70]

  • Internationales Recht
  • Nationales Recht

[71] [72] [73] [74]

Steuerrecht

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

[75] [76] [77] [78]

mm

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

[79] [80] [81] [82]

Privatrecht

Hlf (lö)

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

https://de.wikipedia.org/wiki/Privatrecht Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Rechtssubjekten und steht in Abgrenzung zum öffentlichen Recht, das der Staatserhaltung dient. Gefasst werden die Beziehungen natürlicher und juristischer Personen unter- und zueinander und weiterhin die Beziehungen zu Sachen sowie die Relationen der Sachen untereinander. Die seit der Römischen Republik nachweisbaren kulturanthropologischen Grundlagen lassen sich charakteristisch an Grundbegriffen verdeutlichen wie Person, Besitz und Vertrag. Diese Grundbegriffe erlauben es, das natürliche Verhältnis des Menschen zu sich selbst, zu anderen Menschen und zu Sachen zu erfassen, zu formalisieren und zu strukturieren. So wird durch die Formen des Rechts der natürliche Mensch zum Bürger, der Besitz zum Eigentum und Übereinkünfte werden zu Verpflichtungsgeschäften.

Die Bezeichnungen Bürgerliches Recht und Zivilrecht (Übersetzungen des lateinischen Terminus ius civile) werden häufig synonym verwendet, obwohl sie im Kern nur die Teilmenge des „allgemeinen Privatrechts“ bezeichnen, im deutschen BGB mithin die Kategorien Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Recht der Schuldverhältnisse, Sachenrecht, Familien- und Erbrecht.

Dieser Logik folgend, gliedert sich das Privatrecht in das Allgemeine Privatrecht und das Sonderprivatrecht (auch: sonstiges Privatrecht).

Eine Kodifikation des Zivilrechts erfolgte in Deutschland 1900 mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), in Österreich 1812 mit dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), in der Schweiz 1883 mit dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR) und 1912 mit dem Zivilgesetzbuch (ZGB), in Frankreich 1804 mit dem Code civil (Code Napoléon) und in Italien mit dem Codice civile. Besonders der Code civil hatte eine starke Ausstrahlungskraft und war Vorbild für die übrigen Kodifikationen der sogenannten Civil Law Countries.

Bevor das Deutsche Kaiserreich das Bürgerliche Gesetzbuch einführte, gab es in einigen deutschen Teilstaaten bereits ein kodifiziertes Landrecht, so den Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756 in Bayern und das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794 (ALR). Manche Landrechte basierten auf dem Code civil, z. B. das Badische Landrecht von 1810.

Bereits im Mittelalter hatten viele Territorien des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation ein kodifiziertes Landrecht, das jedoch neben dem Zivilrecht auch andere Rechtsbereiche (z. B. Straf- und Verfassungsrecht) regelte.

Vorlage:Siehe auch Sonderprivatrecht

https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/pdf/zivilrecht2004_kapitel1.pdf

Privatrecht
Keine Über- und Unterordnung

Eine Rechtsvorschrift gehört – ganz grob gesagt – dem Privatrecht an, wenn sie die Rechtsbeziehungen (also die Rechte und Pflichten) der Menschen (genauer: von Rechtssubjekten) untereinander regelt; vgl § 1 ABGB, der auf Martinis Entwurf (I 1 § 3) beruht: „unter sich”. – Im Privatrecht herrscht grundsätzlich Gleichstellung der Rechtspartner, im öffentlichen Recht dagegen typischerweise eine Über- und Unterordnung. Mehr zu dieser Unterscheidung J A.VII.1

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/privatrecht-42443 Rechtssätze, die die rechtlichen Beziehungen der einzelnen zueinander nach dem Grundsatz der Gleichordnung regeln, z.B. Bürgerliches Recht und Handelsrecht.

Das deutsche Rechtssystem kennt die Zweiteilung in Privatrecht (oder Zivilrecht) und öffentliches Recht. Das bedeutet, ein bestimmter Fall, eine bestimmte Materie (auch eine Norm) ist entweder dem einen oder dem anderen Rechtsgebiet zuzuordnen. Es existieren etliche Abgrenzungstheorien, um die Unterscheidung im Einzelfall bestimmen zu können. Drei Theorien gibt es hierfür, die vornehmlich herangezogen werden: Interessentheorie, Subordinationstheorie, neuere Subjektstheorie. Die Interessentheorie fragt danach, wessen Interesse eine bestimmte Norm schwerpunktmäßig dient. Dient sie eher dem öffentlichen Interesse, dann ist die Norm öffentlich-rechtlich zu bewerten, ist die Norm mehr darauf angelegt, private Interessen zu bedienen, dann ist die Norm dem Privatrecht zuzuordnen. Beispiel: § 211 StGB (Mord), Bestrafungsnotwendigkeit gegenüber dem überführten Mörder dient dem Interesse der Allgemeinheit, daher ist § 211 StGB öffentliches Recht. § 433 II BGB, Kaufpreiszahlungsverpflichtung des Käufers dient dem singulären Einzelinteresse des Verkäufers, also hier Privatrecht. Subordinationstheorie fragt nach der Augenhöhe von zwei Kontrahenten in einer konkreten Sache: Wenn Über-/Unterordnung, dann öffentliches Recht, wenn gleiche Augenhöhe Privatrecht. Bei § 211 StGB tritt der Staat, verkörpert durch die Strafjustiz und Vollstreckung dem Täter mit Überlegenheit gegenüber, der muss sich dem beugen, was ihm widerfährt, also öffentliches Recht. Gleiche Augenhöhe jedoch bei zwei privaten Kaufvertragsparteien - auch wenn sich der beklagte Käufer nach erfolgreicher Verkäuferklage zur Zahlung bereitfinden muss, hier also auch nach der Subordinationstheorie Privatrecht. Neuere Subjektstheorie fragt, ob an einer bestimmten Sache ein Träger öffentlicher Gewalt beteiligt ist und als solcher in dieser Eigenschaft handelt. Wenn ja, dann öffentliches Recht, wenn nein, dann Privatrecht. Im Mordbeispiel sind und handeln die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht als öffentliche Institutionen, daher auch nach dieser Theorie hier: öffentliches Recht. Den beiden Kaufvertragsparteien gehen diese Eigenschaft ab, sie sind Private und handeln auch als solche. Daher Privatrecht, auch nach der neueren Subjektstheorie. Die drei Theorien sind kombiniert anwendbar, sie schließen sich demnach nicht gegenseitig aus. Im Gegenteil, wenn eine Theorie bei einem bestimmten Fall "schwächelt", kann eine andere unterstützen, Beispiel: fiskalische Hilfsgeschäfte der öffentlichen Hand. Finanzamt deckt sich mit Heizöl für den Winter ein. Das Heizölgeschäft ist und bleibt allein Privatrecht, Kaufvertrag, auch wenn das Finanzamt im öffentlichen Interesse handelt. Im übrigen verhält sich das Finanzamt hier nicht hoheitlich (es erlässt ja keinen Steuerbescheid), sondern es begibt sich auf den Boden des Privatrechts, also keine Überordnung gegenüber dem Heizölhändler, sondern in dem Fall gleiche Augenhöhe. Beide treffen sich im Falle von Leistungsstörungen des Geschäfts beim Zivilgericht, das Finanzamt kann also z.B. nicht die Steuerfahndung losschicken, um Mängel der Kaufsache aufzuklären.

https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/politiklexikon/18067/privatrecht/ Der Teil des Rechts, der das Verhältnis zwischen Individuen regelt. In DEU werden v. a. das bürgerliche Recht, das Handels-, Gesellschafts- und Wettbewerbsrecht sowie das Arbeitsrecht zum P. gezählt.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

eigene

[83] [84] [85] [86]

Unternehmensrecht

  • Weiterleitung: Unternehmensrecht
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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eigene

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  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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eigene

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NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

eigene

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  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

eigene

[99] [100] [101] [102]

Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Datum und Dateiname

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln

Weblinks

https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsobjekt https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtssubjekt

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 9.10.2022;

Einzelnachweise

  1. Barta (2004), Kap. A/I/4), abgefragt 4.5.2023.
  2. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  3. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  4. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  5. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Rechtsordnung, abgefragt 4.5.2023.
  6. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Rechtsordnung. Laut Wikipedia, Stichwort: Privatrecht werden die ersten drei Punkte oft im Begriff Öffentliches Recht zusammengefasst, und somit die Dualität von öffentlichem und privaten Recht betont. Beide Links abgefragt 4.5.2023.
  7. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  8. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  9. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  10. Wikipedia, Stichwort: Rechtsnorm, abgefragt 4.5.2023.
  11. Wikipedia, Stichwort: Rechtssatz, abgefragt 4.5.2023.
  12. Wikipedia, Stichwort: Rechtsquelle, abgefragt 4.5.2023.
  13. Wikipedia, Stichwort: Positives Recht, abgefragt 4.5.2023..
  14. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  15. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  16. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  17. Wikipedia, Stichwort: Gesetz, abgefragt 4.5.2023.
  18. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  19. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  20. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  21. Wikipedia, Stichwort: Gewohnheitsrecht, abgefragt 4.5.2023.
  22. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  23. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  24. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  25. Wikipedia, Stichwort: Handelsbrauch unter Verweis auf BGH 2.5.1984, VIII ZR 38/83; abgefragt 4.5.2023.
  26. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  27. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  28. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  29. Wikipedia, Stichwort: Verkehrssitte, abgefragt 4.5.2023.
  30. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  31. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  32. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  33. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  34. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  35. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  36. Wikipedia, Stichwort: Richterrecht, abgefragt 4.5.2023.
  37. Detail vgl. Wikipedia, Stichwort: Richterrecht, abgefragt 4.5.2023.
  38. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  39. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  40. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  41. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  42. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  43. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  44. Wikipedia, Stichwort: Rechtsobjekt, abgefragt 4.5.2023.
  45. Barta (2004), Kap. 4 A/I, abgefragt 4.5.2023..
  46. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  47. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  48. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  49. Wikipedia, Stichwort: Rechtssubjekt, abgefragt 4.5.2023.
  50. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  51. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  52. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  53. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  54. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  55. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  56. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Öffentliches Recht, abgefragt 4.5.2023.
  57. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Öffentliches Recht, abgefragt 4.5.2023.
  58. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  59. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  60. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  61. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  62. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  63. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  64. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  65. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  66. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  67. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  68. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  69. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  70. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  71. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  72. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  73. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  74. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  75. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  76. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
  77. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 9.10.2022.
  78. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
  79. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
  80. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 9.10.2022.
  81. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
  82. Details vgl. Weblinks Unternehmensbewertung

[[Kategorie:Recht, allgemein]] ev [[Kategorie:Steuerrecht]] ev [[Kategorie:Unternehmensrecht]]