Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Objektives Recht

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Seite aus Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#Recht (5.10.2022)

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Begriff (lö)

fe 

Das objektive Recht ist die aus der Rechtsordnung resultierende Summe der Rechtsnormen die ein Staat für alle Rechtssubjekte (Personen) bereit stellt, damit diese davon Gebrauch machen können.[1]

siehe auch-> Recht (Begriff)

[2] [3] [4] [5]

Rechtsordnung

  • Weiterleitung:

erg 


eigene Als Rechtsordnung bezeichnet man die Gesamtheit des gültigen objektiven Rechts in dessen Anwendungsbereich. Neben dem durch die Legislative gesetzten Recht (Rechtsetzung) ev ergänzen (Gesetz/VO) gehört auch das Gewohnheitsrecht und die Gesetzesauslegung durch die Judikative, sowie die Durchsetzung des Rechts durch die Exekutive (die Staatsgewalt).[6]

Arten:

  • Öffentliches Recht iwS:[7]

[8] [9] [10] [11]

Rechtsnorm

Hlf (lö)

  • Weiterleitung: Rechtsnorm, ev Rechtssatz, ev Positives Recht

erg 

https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 S. 3 Die österreichische Rechtsordnung, das ist die Summe aller in Österreich geltenden Rechtsvorschriften, besteht aus privatem und öffentlichem Recht.

Zur Strukturierung der Rechtsordnung vgl deren Stufenbau → Stufenbau der Rechtsordnung

Neben der hier besprochenen nationalen / österreichischen Rechtsordnung gibt es auch noch supranationale Rechtsordnungen (bspw die der Europäischen Gemeinschaften/EU) und die internationale Völkerrechtsordnung (UNO etc).

https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 S 41

1. A. J. Merkls Stufenbaulehre

Die Lehre des öffentlichen Rechts hat die staatlichen Rechtsnormen nach ihrem „Rang” eingestuft und dabei eine vertikale Gliederung aller staatlichen Rechtsnormen – genereller wie individueller – vorgenommen. Dabei muss die jeweils rangtiefere Norm in einer ranghöheren Norm ihre Grundlage und Deckung finden

https://de.wikipedia.org/wiki/Stufenbau_der_Rechtsordnung Der vom österreichisch-amerikanischen Juristen Hans Kelsen geprägte Begriff des Stufenbaus der Rechtsordnung bezeichnet das System von Normen, die je durch Normen einer höheren Stufe erzeugt sind. Kelsens Konzept basiert seinerseits auf Arbeiten von Adolf Julius Merkl.

Nach Kelsen[1] könnte der Stufenbau der Rechtsordnung beispielsweise so aussehen:

   Die höchste positiv-rechtliche Norm einer Rechtsordnung, die (historisch erste oder revolutionär geschaffene) staatliche Verfassung, regelt die Erzeugung
   der Gesetze, diese regeln die Erzeugung
   der Rechtsverordnungen, Gerichtsurteile und Verwaltungsakte.

eigene erg Eine Rechtsnorm ist eine Norm die auf einer gesetzlichen Grundlage oder im Gewohnheitsrecht enthaltene Vorschrift generell-abstrakter Natur. [12]

Normen werden auch als Rechtssatz bezeichnet. Im engeren Sinn werden Rechtssätze als die komprimierte Darstellung der wesentlichen Aussagen einer Gerichtsentscheidung zB im Rechtsinformationssystem der Republik Österreich bezeichnet (Leitsätze).[13]

Rechtsnomen leiten sich aus Rechtsquellen her.[14]

Positives Recht oder gesatztes Recht ist das vom Menschen gesetzte Recht. Der Gegenbegriff ist das Naturrecht. Positives Recht sind nicht nur förmliche parlamentarische Gesetze, sondern unter anderem auch das Gewohnheitsrecht und das Richterrecht.[15]

Arten:

  • Gesetze
  • Gewohnheitsrecht

[16] [17] [18] [19]

Gesetz

(zT) ok 

Unter Gesetz versteht man materiell jede Rechtsnorm, welche menschliches Verhalten regelt, förmlich formell jeden Willensakt, welcher im Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen ist. Der Gesetzestext ist der konkrete Wortlaut eines Gesetzes. Das durch Gesetz geschaffene Recht heißt Gesetzesrecht. [20]

Gesetze sind entsprechend dem Stufenbau der Rechtsordnung hierarchisch gegliedert:

[21] [22] [23] [24]

Gewohnheitsrecht

Hlf (lö)

(zT) ok 

Gewohnheitsrecht ist ungeschriebenes Recht, das nicht durch Gesetzgebung zustande kommt, sondern auf lange andauernder Anwendung von Rechtsvorstellungen und Regeln beruht, die die Beteiligten im Rechtsverkehr als verbindlich akzeptieren.[25]

Wichtig sind:

Ersitzung kann als Gewohnheitsrecht angesehen werden.

[26] [27] [28] [29]

Handelsbrauch

  • Weiterleitung: Handelsbrauch

(zT) ok 

Ein Handelsbrauch (fr. Usance) liegt vor, wenn es sich um eine bei Handelsgeschäften der Kaufleute untereinander verpflichtende Regel handelt, die auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen tatsächlichen Übung beruht, die sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes für vergleichbare Geschäftsvorfälle gebildet hat und der eine einheitliche Auffassung der Beteiligten zugrunde liegt. [30]

[31] [32] [33] [34]

Verkehrssitte

  • Weiterleitung: ev Verkehrssitte

(zT) ok 

Die Verkehrssitte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der die Anschauungen, Gepflogenheiten und die gleichmäßige, einheitliche und freiwillige tatsächliche Übung durch Rechtssubjekte im Rechtsverkehr zum Inhalt hat. Sind Verträge unklar formuliert und deshalb auslegungsbedürftig, ist auf die Verkehrssitte Rücksicht zu nehmen.[35]

[36] [37] [38] [39]

nn

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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eigene

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Richterrecht

  • Weiterleitung: ev Richterrecht

(zT) ok 

Von Richterrecht spricht man, wenn die Gerichte in übereinstimmender und ständiger Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung abstrakte Rechtssätze entwickeln und diese bei ihrer Entscheidungsfindung regelmäßig (mit)berücksichtigen.[44]

Arten: gesetzeskonkretisierendes, lückenfüllendes, gesetzesvertretendes und gesetzeskorrigierendes Richterrecht.[45]

[46] [47] [48] [49]

mm

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

[50] [51] [52] [53]

Rechtsobjekt / -subjekt

Hlf (lö)

Rechtsobjekt

  • Weiterleitung: Rechtsobjekt

siehe auch-> Sache

(zT) ok 

Rechtsobjekt(oder (Rechts-)Gegenstand) bezeichnet in der Rechtswissenschaft einen Gegenstand, der einem Herrschaftsrecht Link durch ein Rechtssubjekt unterliegt oder unterliegen kann. Gegensatz sind die Rechtssubjekte.[54]

Sie sind die Bezugspunkt der dinglichen und obligatorischen Rechte, die ein Rechtssubjekt haben kann. Rechtsobjekte sind die Sachen. Rechtsobjekte sind nur (passive) Bezugspunkte von Rechten und Pflichten, die Rechtssubjekten zustehen, nicht aber Träger eigener subjektiver Rechte und Pflichten.[55]

[56] [57] [58] [59]

Rechtssubjekt

  • Weiterleitung: Rechtssubjekt

siehe auch-> Person

(zT) ok 

https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtssubjekt

eigene Rechtssubjekt (oder (Rechts-)Person) bezeichnet in der Rechtswissenschaft einen von der Rechtsordnung anerkannten (potenziellen) Träger von subjektiven Rechten und Pflichten. Gegensatz sind die Rechtsobjekte. [60]


[61] [62] [63] [64]

mm

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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eigene

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Öffentliches Recht

Hlf (lö)

  • Weiterleitung: ev Öffentliches Recht

(zT) ok 

https://de.wikipedia.org/wiki/öffentliches_Recht

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/oeffentliches-recht-51997

https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/politiklexikon/17945/oeffentliches-recht/

eigene Das öffentliche Recht ist der Teil der Rechtsordnung link?, der das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt (dem Staat) und einzelnen Privatrechtssubjekten link? (den Bürgern) regelt. Ferner umfasst das öffentliche Recht die Rechtsbeziehungen der Verwaltungsträger untereinander sowie das die Organisation und Funktion des Staats betreffende Staatsorganisationsrecht, wie beispielsweise die Zuständigkeit der einzelnen Behörden und Gerichte oder Regelungen über das Dienstverhältnis der Beamten. [69]

Das öffentliche Recht umfasst ua folgende Materien:[70]

  • Internationales Recht
  • Nationales Recht

[71] [72] [73] [74]

Steuerrecht

  • Weiterleitung: Steuerrecht
  • Synonyme: [[]] ev Abgabenrecht

siehe auch-> Steuer Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Steuer

fe 

https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerrecht Das Steuerrecht ist der Teil des Abgabenrechts, der die Steuern betrifft. Zum Steuerrecht im engeren Sinne werden alle Steuergesetze gerechnet – im weiteren Sinne zählen auch die Gesetze zur Steuerverwaltung und Finanzgerichtsbarkeit dazu. Rechtsnormen, die sich mit der Verteilung des Steueraufkommens befassen – in Deutschland sind dies Teile des Grundgesetzes, das Zerlegungsgesetz und das Finanzausgleichsgesetz –, zählt man dagegen nicht zum Steuerrecht. Nationales Steuerrecht

Siehe dazu die folgenden Artikel:

https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerrecht_(Deutschland) Das Steuerrecht ist das Spezialgebiet des öffentlichen Rechts, das die Festsetzung und Erhebung von Steuern regelt. Das Verfahren der Steuerfestsetzung und -erhebung wird weitgehend durch die Abgabenordnung bestimmt, die die wesentlichen Vorschriften des Steuerverfahrensrechts enthält, während das materielle Steuerrecht, also die konkreten Bestimmungen zur Höhe der Steuerschuld, in zahlreichen Einzelgesetzen verankert ist. Im weiteren Sinne werden zum Steuerrecht auch die Rechtsnormen gerechnet, die sich mit der Steuerverwaltung und der Finanzgerichtsbarkeit befassen. Üblicherweise nicht zum eigentlichen Steuerrecht gezählt werden hingegen die Vorschriften, die sich mit der Steuergesetzgebung und der Verteilung des Steueraufkommens befassen (Teile des Grundgesetzes und das Zerlegungsgesetz). Dennoch sind diese Rechtsnormen für das Verständnis des Steuerrechts unerlässlich.

Das Wort „Steuer“ kommt aus dem Althochdeutschen stiura und bedeutet so viel wie Stütze, Beihilfe oder auch nur Hilfe. Nach der Legaldefinition in § 3Abgabenordnung (AO) sind Steuern Geldleistungen, die

   nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und
   von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen (Bund, Land, Gemeinde)
   zur Erzielung von Einnahmen
   allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes (Zölle) und Agrarabschöpfungen der Europäischen Union gehören ebenfalls zu den Steuern.

https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerrecht_(%C3%96sterreich) Das Steuerrecht der Republik Österreich ist der Teil des Rechts, das sich der Summe der Vorschriften zur öffentlichen Finanzwirtschaft widmet. Neben dem materiellen Steuerrecht zählen das Finanzausgleichsrecht, das Finanzverfassungsrecht, das Haushaltsrecht mit den Vorschriften über das Kassenwesen, die Vermögens- und Schuldengebarung und das Monopolrecht dazu. Systematisch ist das Steuerrecht dem öffentlichen Recht und hier dem Verwaltungsrecht zuzuordnen. Daneben bestehen systembedingte enge Beziehungen zum Handels- und Gesellschaftsrecht.

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuerrecht-43470 Begriff

Gesamtheit der Rechtsnormen unserer Rechtsordnung, die sich - im weitesten Sinn - auf Steuern beziehen. Diese schaffen und regeln die Rechtsbeziehungen (Rechte und Pflichten) zwischen den Trägern der Steuerhoheit und den ihnen unterworfenen natürlichen und juristischen Personen. Gliederung

1. a) Materielles Steuerrecht: Dieses regelt Steuersubjekt, Steuerobjekt, Befreiungen, Bemessungsgrundlage und Steuersätze der einzelnen Steuerarten.

b) Formelles Steuerrecht: enthält die verfahrensrechtlichen Regelungen des Steuerrechts.

2. a) Allgemeines Steuerrecht: Rechtsnormen, die für alle Steuerarten gelten und die sowohl das Verfahren als auch - teilweise - das materielle Steuerrecht allg. Charakters betreffen, sind mehr oder weniger einheitlich gestaltet. Weitgehend in der Abgabenordnung (AO) und im Bewertungsgesetz (BewG) kodifiziert.

b) Besonderes Steuerrecht: Dieses regelt für die Vielzahl der verschiedenen Steuern vorwiegend das materielle Steuerrecht der einzelnen Steuerarten, enthält aber auch bes. Verfahrensvorschriften, die nur für die jeweilige einzelne Steuer gelten. Rechtsquellen

Lehre von den Rechtsquellen des Steuerrechts ist - entsprechend der Natur des Steuerrechts - Teilstück der Rechtsquellenlehre des Verwaltungsrechts und damit zugleich Teil der allg. Rechtslehre. Als Quellen des Steuerrechts kommen folgende in Betracht: (1) Steuergesetze, (2) Steuerrechtsverordnungen, (3) autonome Satzungen, (4) Gewohnheitsrecht, (5) supranationales Recht, (6) Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Rechtsanwendung

Die Rechtsanwendung im Steuerrecht besteht - wie im allg. Recht - darin, einen konkreten Sachverhalt unter den maßgebenden (abstrakten) gesetzlichen Tatbestand zu subsumieren, sodass sich eine konkrete Rechtsfolge bzw. eine gesetzlich zugelassene Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Rechtsfolgen (steuerliches Wahlrecht, Steuerpolitik) ergibt. Sie setzt die Feststellung des Sachverhalts (geregelt in der AO (Ermittlungsverfahren) und in der FGO (Erforschung des Sachverhalts und Beweisaufnahme)) und der anzuwendenden Rechtsnorm (Auffinden, Textkritik und Auslegung) voraus. Rechtsauslegung

Die Auslegung im Steuerrecht ist gesetzlich nicht mehr geregelt.

1. Sie folgt den allg. geltenden Auslegungsregeln: Die Steuergesetze sind gemäß ihres Sinngehalts unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und der Entwicklung der Verhältnisse auszulegen (typische Betrachtungsweise).

2. Dieses Ziel wollen die Anhänger der verschiedenen subjektiven und objektiven Auslegungstheorien auf verschiedenen Wegen erreichen: Während die subjektiven Theorien von dem Sinn des Gesetzes ausgehen, den es nach dem Willen des historischen Gesetzgebers haben sollte, stellen die objektiven Theorien auf den Willen des Gesetzes selbst ab (historische Auslegungsmethode). Das Bundesverfassungsgericht hebt den objektivierten Willen des Gesetzgebers hervor, wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem gegebenen Sinnzusammenhang ergibt. Aufgrund dieser Rechtsprechung kann im Steuerrecht die objektive Auslegungstheorie heute als die herrschende angesehen werden.

3. Die von der allg. Rechtslehre entwickelten verschiedenen Auslegungsmethoden gelten auch im Steuerrecht. Sie stehen gleichwertig nebeneinander, ergänzen einander und sind i.d.R. alle miteinander zu verbinden.

Wichtigste Methoden: (1) Grammatische Auslegung: Sie geht von dem Wortlaut der festgestellten Rechtsnorm aus und soll diesen unter Heranziehung des Sprachgebrauchs und der Grammatik klarstellen. (2) Historische Auslegung: Sie berücksichtigt aufgrund der Materialien die Entstehungsgeschichte der Rechtsnorm, wobei die Entwicklung der Verhältnisse zu beachten ist. (3) Logisch-systematische Auslegung: Sie ermittelt und stellt ab auf den Sinn der Begriffe und den Sinnzusammenhang der Rechtssätze nach der allg. Rechtsordnung und nach der Systematik des Gesetzes. (4) Teleologische Auslegung: Sie geht von dem spezifischen Sinn und Zweck des Steuergesetzes aus, der einerseits in der beschreibenden Erfassung steuerpflichtiger, steuerfreier oder steuerbegünstigter Vorgänge, andererseits in der Bestimmung von Art und Umfang der Steuerpflicht, der Steuerbefreiung oder der Steuervergünstigung zu sehen ist. Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten

1. Zum Bürgerlichen Recht: Bürgerlich-rechtliche Vertragsfreiheit ist dem Steuerrecht fremd. Wenn auch die Besteuerung i.Allg. an Vorgänge anknüpft, denen bürgerlich-rechtliche Rechtsgeschäfte zugrunde liegen, so kommt es bei deren steuerrechtlicher Wertung doch mehr auf das an, was (wirtschaftlich betrachtet) ist und durchgeführt wird.

Das Steuerrecht verwendet häufig Rechtsbegriffe des Bürgerlichen Rechts. Diese können im Steuerrecht einen abweichenden (z.B. Wohnsitz) oder den gleichen (z.B. Ehe, Miete) Inhalt haben oder dem Steuerrecht angepasst (z.B. Aufrechnung) sein. Auch bürgerlich-rechtliche Begriffe müssen daher im Steuerrecht stets aus dem steuerrechtlichen Bedeutungszusammenhang heraus interpretiert werden.

2. Zum Zivilprozessrecht: Während die ZPO der Durchsetzung und Sicherung bürgerlich-rechtlicher Ansprüche zwischen Privatpersonen dient, regelt das formelle Steuerrecht die Entstehung, Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung hoheitlicher Ansprüche sowie den Rechtschutz des Bürgers gegen unberechtigte steuerliche Inanspruchnahme. Das Zivilprozessrecht wird deshalb von der Dispositionsmaxime beherrscht, während im Steuerrecht der Untersuchungsgrundsatz gilt. Allerdings greift auch die FGO auf einzelne Vorschriften der ZPO zurück, so z.B. die Bestimmungen für die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen, für die Beweisaufnahme, für die Streitgenossenschaft. Soweit die FGO keine Bestimmungen über das Verfahren trifft, sind - unter Beachtung der grundsätzlichen Unterschiede beider Verfahren - die Vorschriften des GVG und der ZPO sinngemäß anzuwenden.

3. Zum Verwaltungsrecht: Das Steuerrecht ist in seinem Kern - wie heute allg. anerkannt ist - bes. Verwaltungsrecht. Es hat sich jedoch bes. nach Einrichtung des Reichsfinanzhofs und dem Inkrafttreten der AO im Jahre 1919 weitgehend verselbstständigt. Das formelle Steuerrecht lehnt sich - entsprechend der erstrebten Verfahrensvereinheitlichung - i.d.R. an die Verwaltungsgerichtsordnung an, soweit nicht die Besonderheiten und die Eigengesetzlichkeit des Steuerrechts Abweichungen fordern.

4. Zum Finanzrecht: Dieses erfasst die rechtliche Ausgestaltung der öffentlichen Finanzmittel in ihrer Gesamtheit und regelt deren Bestand, Beschaffung und Verwendung ebenso wie die verfahrensmäßigen Einrichtungen, die der Kontrolle und Sicherung einer gesetzmäßigen Verwaltung und Verwendung dieser Mittel dienen. Das Steuerrecht stellt sich als ein wichtiges Teilgebiet des Finanzrechts dar: Es bezieht sich nur auf eine einzelne Art der öffentlichen Einnahmen, die Steuern; es erfasst nicht andere öffentliche Einnahmen sowie die Verausgabung der öffentlichen Finanzmittel. Steuerrecht und Rechtsprechung

1. Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von der Verwaltung losgelöste Gerichte ausgeübt, in den Ländern durch die Finanzgerichte als obere Landesgerichte und im Bund durch den Bundesfinanzhof (§§ 1, 2 FGO). Ziel des Verfahrens ist der Rechtsschutz des einzelnen gegenüber rechtswidrigen Maßnahmen der Verwaltung. Die gerichtlichen Entscheidungen binden die Beteiligten soweit, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist (Rechtskraft). Zwar wirken sie formell nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus, werden aber i.d.R. von der Finanzverwaltung auch in anderen - gleichgelagerten - Fällen beachtet.

2. Das Bundesverfassungsgericht hatte bisher in einer Vielzahl von Fällen die Verfassungsmäßigkeit steuerrechtlicher Vorschriften zu prüfen. Seine Entscheidungen greifen unmittelbar und gestaltend in das Steuerrecht ein.

https://www.wko.at/service/steuern/start.html https://www.arbeiterkammer.at/beratung/steuerundeinkommen/freiedienstnehmerinnen/steuerrecht/index.html file:///C:/Users/Peter/Downloads/Steuerbuch2023.pdf

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  • Weiterleitung:
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  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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Privatrecht

Hlf (lö)

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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https://de.wikipedia.org/wiki/Privatrecht Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Rechtssubjekten und steht in Abgrenzung zum öffentlichen Recht, das der Staatserhaltung dient. Gefasst werden die Beziehungen natürlicher und juristischer Personen unter- und zueinander und weiterhin die Beziehungen zu Sachen sowie die Relationen der Sachen untereinander. Die seit der Römischen Republik nachweisbaren kulturanthropologischen Grundlagen lassen sich charakteristisch an Grundbegriffen verdeutlichen wie Person, Besitz und Vertrag. Diese Grundbegriffe erlauben es, das natürliche Verhältnis des Menschen zu sich selbst, zu anderen Menschen und zu Sachen zu erfassen, zu formalisieren und zu strukturieren. So wird durch die Formen des Rechts der natürliche Mensch zum Bürger, der Besitz zum Eigentum und Übereinkünfte werden zu Verpflichtungsgeschäften.

Die Bezeichnungen Bürgerliches Recht und Zivilrecht (Übersetzungen des lateinischen Terminus ius civile) werden häufig synonym verwendet, obwohl sie im Kern nur die Teilmenge des „allgemeinen Privatrechts“ bezeichnen, im deutschen BGB mithin die Kategorien Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Recht der Schuldverhältnisse, Sachenrecht, Familien- und Erbrecht.

Dieser Logik folgend, gliedert sich das Privatrecht in das Allgemeine Privatrecht und das Sonderprivatrecht (auch: sonstiges Privatrecht).

Eine Kodifikation des Zivilrechts erfolgte in Deutschland 1900 mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), in Österreich 1812 mit dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), in der Schweiz 1883 mit dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR) und 1912 mit dem Zivilgesetzbuch (ZGB), in Frankreich 1804 mit dem Code civil (Code Napoléon) und in Italien mit dem Codice civile. Besonders der Code civil hatte eine starke Ausstrahlungskraft und war Vorbild für die übrigen Kodifikationen der sogenannten Civil Law Countries.

Bevor das Deutsche Kaiserreich das Bürgerliche Gesetzbuch einführte, gab es in einigen deutschen Teilstaaten bereits ein kodifiziertes Landrecht, so den Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756 in Bayern und das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794 (ALR). Manche Landrechte basierten auf dem Code civil, z. B. das Badische Landrecht von 1810.

Bereits im Mittelalter hatten viele Territorien des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation ein kodifiziertes Landrecht, das jedoch neben dem Zivilrecht auch andere Rechtsbereiche (z. B. Straf- und Verfassungsrecht) regelte.

Vorlage:Siehe auch Sonderprivatrecht

https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/pdf/zivilrecht2004_kapitel1.pdf

Privatrecht
Keine Über- und Unterordnung

Eine Rechtsvorschrift gehört – ganz grob gesagt – dem Privatrecht an, wenn sie die Rechtsbeziehungen (also die Rechte und Pflichten) der Menschen (genauer: von Rechtssubjekten) untereinander regelt; vgl § 1 ABGB, der auf Martinis Entwurf (I 1 § 3) beruht: „unter sich”. – Im Privatrecht herrscht grundsätzlich Gleichstellung der Rechtspartner, im öffentlichen Recht dagegen typischerweise eine Über- und Unterordnung. Mehr zu dieser Unterscheidung J A.VII.1

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/privatrecht-42443 Rechtssätze, die die rechtlichen Beziehungen der einzelnen zueinander nach dem Grundsatz der Gleichordnung regeln, z.B. Bürgerliches Recht und Handelsrecht.

Das deutsche Rechtssystem kennt die Zweiteilung in Privatrecht (oder Zivilrecht) und öffentliches Recht. Das bedeutet, ein bestimmter Fall, eine bestimmte Materie (auch eine Norm) ist entweder dem einen oder dem anderen Rechtsgebiet zuzuordnen. Es existieren etliche Abgrenzungstheorien, um die Unterscheidung im Einzelfall bestimmen zu können. Drei Theorien gibt es hierfür, die vornehmlich herangezogen werden: Interessentheorie, Subordinationstheorie, neuere Subjektstheorie. Die Interessentheorie fragt danach, wessen Interesse eine bestimmte Norm schwerpunktmäßig dient. Dient sie eher dem öffentlichen Interesse, dann ist die Norm öffentlich-rechtlich zu bewerten, ist die Norm mehr darauf angelegt, private Interessen zu bedienen, dann ist die Norm dem Privatrecht zuzuordnen. Beispiel: § 211 StGB (Mord), Bestrafungsnotwendigkeit gegenüber dem überführten Mörder dient dem Interesse der Allgemeinheit, daher ist § 211 StGB öffentliches Recht. § 433 II BGB, Kaufpreiszahlungsverpflichtung des Käufers dient dem singulären Einzelinteresse des Verkäufers, also hier Privatrecht. Subordinationstheorie fragt nach der Augenhöhe von zwei Kontrahenten in einer konkreten Sache: Wenn Über-/Unterordnung, dann öffentliches Recht, wenn gleiche Augenhöhe Privatrecht. Bei § 211 StGB tritt der Staat, verkörpert durch die Strafjustiz und Vollstreckung dem Täter mit Überlegenheit gegenüber, der muss sich dem beugen, was ihm widerfährt, also öffentliches Recht. Gleiche Augenhöhe jedoch bei zwei privaten Kaufvertragsparteien - auch wenn sich der beklagte Käufer nach erfolgreicher Verkäuferklage zur Zahlung bereitfinden muss, hier also auch nach der Subordinationstheorie Privatrecht. Neuere Subjektstheorie fragt, ob an einer bestimmten Sache ein Träger öffentlicher Gewalt beteiligt ist und als solcher in dieser Eigenschaft handelt. Wenn ja, dann öffentliches Recht, wenn nein, dann Privatrecht. Im Mordbeispiel sind und handeln die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht als öffentliche Institutionen, daher auch nach dieser Theorie hier: öffentliches Recht. Den beiden Kaufvertragsparteien gehen diese Eigenschaft ab, sie sind Private und handeln auch als solche. Daher Privatrecht, auch nach der neueren Subjektstheorie. Die drei Theorien sind kombiniert anwendbar, sie schließen sich demnach nicht gegenseitig aus. Im Gegenteil, wenn eine Theorie bei einem bestimmten Fall "schwächelt", kann eine andere unterstützen, Beispiel: fiskalische Hilfsgeschäfte der öffentlichen Hand. Finanzamt deckt sich mit Heizöl für den Winter ein. Das Heizölgeschäft ist und bleibt allein Privatrecht, Kaufvertrag, auch wenn das Finanzamt im öffentlichen Interesse handelt. Im übrigen verhält sich das Finanzamt hier nicht hoheitlich (es erlässt ja keinen Steuerbescheid), sondern es begibt sich auf den Boden des Privatrechts, also keine Überordnung gegenüber dem Heizölhändler, sondern in dem Fall gleiche Augenhöhe. Beide treffen sich im Falle von Leistungsstörungen des Geschäfts beim Zivilgericht, das Finanzamt kann also z.B. nicht die Steuerfahndung losschicken, um Mängel der Kaufsache aufzuklären.

https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/politiklexikon/18067/privatrecht/ Der Teil des Rechts, der das Verhältnis zwischen Individuen regelt. In DEU werden v. a. das bürgerliche Recht, das Handels-, Gesellschafts- und Wettbewerbsrecht sowie das Arbeitsrecht zum P. gezählt.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Unternehmensrecht


Begriff (lö)

  • Weiterleitung: Unternehmensrecht, ev Handelsrecht
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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https://de.wikipedia.org/wiki/Privatrecht Das Handelsrecht wird als „Sonderprivatrecht der Kaufleute“ bezeichnet.[9]

https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsrecht_(Deutschland)

https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensrecht Das Unternehmensrecht ist das Sonderprivatrecht der Unternehmen. Es regelt die Rechtsstellung des Unternehmens und umfasst Rechtsgebiete wie das Firmen- und Gesellschaftsrecht.

https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensrecht_(%C3%96sterreich) Das Unternehmensrecht bezeichnet in Österreich als objektives Recht alle Normen, die sich an Unternehmer richten. Bis zur Handelsrechtsreform 2007 durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz (HaRÄG) hieß das Rechtsgebiet Handelsrecht.

https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensgesetzbuch Das Unternehmensgesetzbuch (UGB) behandelt in Österreich das Unternehmensrecht. Beim Unternehmensrecht handelt es sich um zivilrechtliche Sonderbestimmungen, insbesondere das Firmenrecht, Vorschriften über Personengesellschaften des Unternehmensrechts, Vorschriften über die Rechnungslegung und bestimmte Vorschriften über unternehmensbezogene Geschäfte. Beim Unternehmensgesetzbuch handelt es sich um das 1897 erlassene deutsche Handelsgesetzbuch, das im Jahr 1938 in Österreich eingeführt wurde und im Jahr 2007 schließlich den heutigen Gesetzestitel erhielt.

Teile des Firmenrechtes, Rechnungslegungsvorschriften, spezielle stellvertreter-, schuld- und sachenrechtliche Normen, Absatzmittlergeschäfte und Teile der Transportgeschäfte werden wie bisher im HGB auch im UGB geregelt sein.

https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsgesetzbuch Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält den Kern des Handelsrechts in Deutschland. Das Bürgerliche Gesetzbuch gilt für Kaufleute neben dem HGB nur subsidiär. Das HGB setzt vor allem auf den Rechtsschein, um die vorzunehmenden Geschäfte zu erleichtern.

Aktuell wird das Handelsrecht stark durch Rechtsetzungen der Europäischen Union beeinflusst.

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/handelsrecht-36441 Handelsrecht ist das Sonderrecht des Kaufmanns, des Handelsstandes.

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/unternehmensrecht.html Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches Das Unternehmensgesetzbuch regelt die Rechte und Pflichten von Unternehmen. Das umfasst etwa Informationspflichten, das Vorgehen bei Unternehmensveräußerungen, Rechnungslegung, die Eintragung im Firmenbuch und unternehmensbezogene Geschäfte.


eigene

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Geltungsbereich (lö)

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https://de.wikipedia.org/wiki/Privatrecht Es beinhaltet Rechtsnormen, die für Kaufleute gelten,

Für all diese Rechtsgebiete gilt, dass die Normen des allgemeinen Privatrechts subsidiär gelten, sodass z. B. für Handelsgeschäfte grundsätzlich allgemeines Privatrecht gilt, jedoch modifiziert und erweitert durch die Normen des Handelsrechts.

Dieses subsidiäre Verhältnis findet in Deutschland seine Kodifizierung in Art. 2 Abs. 1 EGHGB. In der schweizerischen Rechtstradition wurde ein eigenständiges kaufmännisches Handelsrecht seit jeher abgelehnt, dies mit der Begründung einer demokratischen Gleichheit aller Personen, die eine besondere Behandlung der Kaufleute nicht rechtfertige. Trotzdem finden sich im OR vereinzelt Sonderregeln für den kaufmännischen Verkehr (z. B. Art. 190 OR), die sachgerechte Differenzierungen ermöglichen sollen.

https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsrecht_(Deutschland) Die Geltung des Handelsrechts ist nach dem HGB abhängig von der Kaufmannseigenschaft wenigstens eines der beteiligten Rechtssubjekte (so genanntes „subjektives System“; vgl. § 345, § 343 HGB). Anders als es der Name vermuten lässt, gilt das heutige Handelsrecht nicht nur für Kaufleute, die Handel treiben, sondern auch für Handwerk, Industrie, Urerzeugung und die Gruppe der Dienstleister außerhalb der freien Berufe (etwa Gastronomie, Taxiunternehmen, Kinos).[4]

https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensrecht

https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensrecht_(%C3%96sterreich)

https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensgesetzbuch Mit der Novelle entfiel auch der Kaufmannsbegriff; an seine Stelle trat der Begriff des Unternehmers, der bereits vorher für das Konsumentenschutzgesetz geschaffen worden war und von dort übernommen wurde. Im Unterschied zur ursprünglichen Fassung des Handelsgesetzbuches ist das novellierte und als Unternehmensgesetzbuch bezeichnete Gesetzeswerk wieder besser mit dem ABGB vereinbar. Insbesondere wurden die in der Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch (EVHGB) enthaltenen Bestimmungen direkt in das Gesetzeswerk eingebaut.

https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsgesetzbuch

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/handelsrecht-36441 Das Handelsrecht gilt für alle Kaufleute mit Vorrang vor dem Bürgerlichen Recht (Art. 2 EGHGB). Oft ergänzt das allgemeine Bürgerliche Recht jedoch das Handelsrecht, z.B. bei der Vollmacht, dem Recht der OHG und KG, dem Kauf- und Werkvertragsrecht. Das Handelsrecht ist auch auf einseitige Handelsgeschäfte anzuwenden, bei denen nur ein Vertragspartner Kaufmann ist, es sei denn, dass die Geltung ausdrücklich auf beiderseitige Handelsgeschäfte beschränkt ist (z.B. die Mängelrüge gemäß § 377 HGB).

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/unternehmensrecht.html Das Unternehmensgesetzbuch regelt die Rechte und Pflichten von Unternehmen. Das umfasst etwa Informationspflichten, das Vorgehen bei Unternehmensveräußerungen, Rechnungslegung, die Eintragung im Firmenbuch und unternehmensbezogene Geschäfte.

eigene

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Gesetzliche Grundlage (lö)

  • Weiterleitung: ev Unternehmensgesetzbuch, Handelsgesetzbuch
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsrecht_(Deutschland) Wichtigste Rechtsquelle ist das Handelsgesetzbuch.

https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensrecht_(%C3%96sterreich)

Geschichte

In Österreich galt seit dem 19. Jahrhundert das Allgemeines Handelsgesetzbuch. Nach dem Anschluss ans Deutsche Reich wurde 1938 das deutsche Handelsgesetzbuch eingeführt und 1939 in Kraft gesetzt. Da jedoch das österreichische Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) in Geltung blieb und nicht durch das deutsche BGB ersetzt wurde, harmonierten das dHGB und das ABGB nicht. Dieser Mangel wurde durch die 4. handelsrechtliche Einführungsverordnung (4. EVHGB) bereinigt, wobei der deutsche Gesetzgeber relevante Bestimmungen aus dem dBGB ins HGB integrierte. Es wurde nicht das HGB ans ABGB angepasst, sondern eher umgekehrt. Bis vor kurzem waren deswegen einzelne handelsrechtliche Bestimmungen verglichen mit der Systematik des ABGB nicht ganz vereinbar.

Bis 2007 war das Handelsrecht das Sonderprivatrecht der Kaufleute. Mit einer großen Handelsrechtsreform verabschiedete man sich nun vom komplizierten Kaufmannsbegriff und das HGB wurde durch das Unternehmensgesetzbuch (UGB) ersetzt. Die 4. EVHGB wurde zur Gänze aufgehoben. Das UGB trat am 1. Jänner 2007 in Kraft. Das Unternehmensrecht gilt fortan für alle Personen, die ein Unternehmen betreiben. Somit wird der Anwendungsbereich wesentlich erweitert und auch vereinfacht, da der Typusbegriff des Kaufmanns teils sehr kompliziert, kasuistisch und zu eng gefasst war. Man spricht dementsprechend auch zunehmend vom Unternehmensrecht als zentraler Rechtsmaterie.

https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensgesetzbuch

Geschichte

1862 wurde das im Deutschen Bund geltende Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch unter der Bezeichnung Allgemeines Handelsgesetzbuch im Kaisertum Österreich eingeführt. Dieses Gesetz wurde im Jahr 1897 im Deutschen Reich durch das Handelsgesetzbuch abgelöst, welches wiederum nach dem Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich mit 1. März 1939 auch in Österreich eingeführt wurde (ausgenommen waren die §§ 59 bis 83 über Handlungsgehilfen und -lehrlinge sowie die §§ 84 bis 92 über Handlungsagenten). Die Einführung erfolgte durch die Vierte Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 24. Dezember 1938,[1] die am 1. März 1939 in Kraft trat. Diese Einführungsverordnung enthielt auch zahlreiche Bestimmungen, die zur Harmonisierung mit den Normen des österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) – welches nicht durch das deutsche BGB ersetzt wurde – erforderlich waren.

Auch nach dem Jahr 1945 wurde das Handelsgesetzbuch in Österreich in Geltung belassen. Seither entwickelten sich das deutsche und das österreichische Handelsgesetzbuch getrennt, auch wenn die Kernbestimmungen immer noch vergleichbar waren. Ab dem Jahr 2000 wurde die Umgestaltung in ein Unternehmensgesetz vorbereitet. Die Reform erfolgte in Form einer umfangreichen Novelle (BGBl. I Nr. 120/2005) des Handelsgesetzbuches, das bei dieser Gelegenheit in Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB) umbenannt wurde. Sie trat im Wesentlichen am 1. Jänner 2007 in Kraft. Die Reform wurde mit dem Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008, das 2009 in Kraft trat, nochmals angepasst.

https://de.wikipedia.org/wiki/Handelsgesetzbuch Das deutsche Handelsgesetzbuch galt ab 1939 großteils auch in Österreich. Mit dem 1. Januar 2007 wurde das österreichische Handelsgesetzbuch (HGB) mit dem Handelsrechts-Änderungsgesetz (HaRÄG), öBGBl I Nr. 2005/120 in großem Umfang novelliert und dabei in Unternehmensgesetzbuch (UGB) umbenannt.

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/handelsrecht-36441

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/unternehmensrecht.html


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Gliederung (lö)

  • Weiterleitung:
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  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensgesetzbuch

Gliederung

Das Unternehmensgesetzbuch gliedert sich in fünf Bücher:

   Erstes Buch (§§ 1 ff. bis § 58 UGB): Allgemeine Bestimmungen (Begriffe und Anwendungsbereich, Firmenbuch, Firma, Unternehmensübergang, Prokura und Handlungsvollmacht)
   Zweites Buch (§§ 105 ff. bis § 188 UGB): Offene Gesellschaft (OG), Kommanditgesellschaft (KG) und stille Gesellschaft (stG)
   Drittes Buch (§§ 189 ff. bis § 283 UGB): Rechnungslegung (Bilanzierung etc.)
   Viertes Buch (§§ 343 ff. bis § 454 UGB): Unternehmensbezogene Geschäfte (wie Spedition etc.)
   Fünftes Buch (§§ 474 ff. bis § 905 UGB): Seehandel


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Literatur (lö)

  • Weiterleitung: Unternehmensrecht
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  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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Weblinks (lö)

  • Weiterleitung: Unternehmensrecht
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  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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  • Weiterleitung:
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  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Datum und Dateiname

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln

Weblinks

https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsobjekt https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtssubjekt

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 9.10.2022;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 9.10.2022;

Einzelnachweise

  1. Barta (2004), Kap. A/I/4), abgefragt 4.5.2023.
  2. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  3. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  4. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  5. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Rechtsordnung, abgefragt 4.5.2023.
  6. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Rechtsordnung. Laut Wikipedia, Stichwort: Privatrecht werden die ersten drei Punkte oft im Begriff Öffentliches Recht zusammengefasst, und somit die Dualität von öffentlichem und privaten Recht betont. Beide Links abgefragt 4.5.2023.
  7. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  8. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  9. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  10. Wikipedia, Stichwort: Rechtsnorm, abgefragt 4.5.2023.
  11. Wikipedia, Stichwort: Rechtssatz, abgefragt 4.5.2023.
  12. Wikipedia, Stichwort: Rechtsquelle, abgefragt 4.5.2023.
  13. Wikipedia, Stichwort: Positives Recht, abgefragt 4.5.2023..
  14. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  15. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  16. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  17. Wikipedia, Stichwort: Gesetz, abgefragt 4.5.2023.
  18. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  19. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  20. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  21. Wikipedia, Stichwort: Gewohnheitsrecht, abgefragt 4.5.2023.
  22. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  23. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  24. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  25. Wikipedia, Stichwort: Handelsbrauch unter Verweis auf BGH 2.5.1984, VIII ZR 38/83; abgefragt 4.5.2023.
  26. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  27. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  28. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  29. Wikipedia, Stichwort: Verkehrssitte, abgefragt 4.5.2023.
  30. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  31. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  32. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  33. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  34. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  35. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  36. Wikipedia, Stichwort: Richterrecht, abgefragt 4.5.2023.
  37. Detail vgl. Wikipedia, Stichwort: Richterrecht, abgefragt 4.5.2023.
  38. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  39. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  40. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  41. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  42. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  43. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  44. Wikipedia, Stichwort: Rechtsobjekt, abgefragt 4.5.2023.
  45. Barta (2004), Kap. 4 A/I, abgefragt 4.5.2023..
  46. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  47. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  48. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  49. Wikipedia, Stichwort: Rechtssubjekt, abgefragt 4.5.2023.
  50. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  51. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  52. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  53. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  54. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  55. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  56. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Öffentliches Recht, abgefragt 4.5.2023.
  57. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Öffentliches Recht, abgefragt 4.5.2023.
  58. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  59. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  60. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  61. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  62. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  63. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  64. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  65. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  66. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  67. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  68. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  69. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  70. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  71. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  72. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  73. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  74. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  75. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  76. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  77. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  78. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  79. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  80. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  81. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  82. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  83. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  84. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  85. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  86. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  87. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  88. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  89. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 4.5.2023.
  90. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 4.5.2023.
  91. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
  92. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 9.10.2022.
  93. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
  94. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
  95. [https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Barta (2004), Kap. A/I/ )], abgefragt 9.10.2022.
  96. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 9.10.2022.
  97. Details vgl. Weblinks Unternehmensbewertung

[[Kategorie:Recht, allgemein]] ev [[Kategorie:Steuerrecht]] ev [[Kategorie:Unternehmensrecht]]