Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung

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Version vom 6. Oktober 2017, 04:43 Uhr von Peter Hager (Diskussion | Beiträge) (Bewertung der wirtschaftlichen Unternehmenseinheit)
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Kurzinfo!

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung stellen die fundamentalen Prinzipien der Unternehmensbewertung dar.

Grundsätze der Unternehmensbewertung:

  1. Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks (Zweckadäquanzprinzip)
  2. Stichtagsprinzip
  3. Unbeachtlichkeit des (bilanziellen) Vorsichtsprinzips
  4. Berücksichtigung von Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen
  5. Bewertung der wirtschaftlichen Unternehmenseinheit
  6. Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens
  7. Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens
  8. Sonstige Prinzipien

Daneben werden vereinzelt in der Literatur noch weitere Grundsätze angeführt, die jedoch in den Fachgutachten nicht gesondert als Grundsätze ausgewiesen sind:

Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks (Zweckadäquanzprinzip)

Hauptartikel-> Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks

Nach Prinzip der Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks (Zweckadäquanzprinzip) bestimmt der Bewertungszweck die Vorgangsweise bei der Unternehmensbewertung, insbesondere die Auswahl des geeigneten Bewertungsverfahrens und die Annahmen hinsichtlich Planung und Diskontierung der künftigen finanziellen Überschüsse.[1]

Stichtagsprinzip

Hauptartikel-> Stichtagsprinzip

Ziel des Stichtagsprinzips ist, dass kein fiktives Gebilde sondern das reale Unternehmen bewertet wird. Deshalb werden die erwartenden finanziellen Überschüsse mit den zu erwartenden Zinssätzen diskontiert.

Unbeachtlichkeit des Vorsichtsprinzips|Unbeachtlichkeit des (bilanziellen) Vorsichtsprinzips

Hauptartikel-> Unbeachtlichkeit des Vorsichtsprinzips

Das in den unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften enthaltene Vorsichtsprinzip ist bei der Unternehmensbewertung nicht zu beachten.

Berücksichtigung von Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen

Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen sind nur beim subjektiven nicht jedoch beim objektivierten Unternehmenswert zu beachten.

Hauptartikel-> Berücksichtigung von Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen

Bewertung der wirtschaftlichen Unternehmenseinheit

Ende Link

Hauptartikel-> Bewertung der wirtschaftlichen Unternehmenseinheit

Das Bewertungsobjekt ist gegebenenfalls in Bewertungseinheiten (wirtschaftliche Unternehmenseinheit) zu teilen. Bewertungseinheiten sind hinsichtlich Risken und Wachstumschancen homogen.

Bewertung des betriebsnotwendigen Vermögens

Hauptartikel-> [[]]

Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens

Hauptartikel-> [[]]

Sonstige Prinzipien

Hauptartikel-> [[]]

Komplexitätsreduktion

Hauptartikel-> [[]]

Äquivalenzprinzipien

Hauptartikel-> [[]]

Nachvollziehbarkeit der Bewertungsansätze]] (Klarheit der Berichterstattung)

Hauptartikel-> [[]]

Dokumentationsprinzip

Hauptartikel-> [[]]

Literatur

Fachgutachten

  • Rz. 22 ff KFS/BW 1 (2014)
  • Rz. 17 ff IDW S1 (2008)

Fachliteratur

  • Peemöller (2012), S. 33 ff
  • Petersen u.a. (2013), S. 84 ff
  • WP-Handbuch II (2014), Tz. A 45 ff

Unterlage(n)

siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur

Einzelnachweise

  1. Rz. 22 KFS/BW1 (2014)
  • Kommentarzeichen:
  • Fußnote:einfach:
  • Kleine Schrift: NN
  • Einzelreferenz[1]
  • Referenzname[2]
  • Weitere Verwendung Name[2]
  • Einzelreferenz
  • 2,0 2,1 Referenztext
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