Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Entnahme
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Entnahmen sind alle nicht betrieblich veranlassten Abgänge von Werten (zB Bargeld, Waren, Leistungen, Nutzungen).[1] In § 8 Abs. 2 KStG 1988 findet sich ein Entnahmetatbestand, dieser betrifft Vorteilsgewährungen und Zuwendungen von eigentümerlosen Körperschaften, bei denen eine offene Gewinnausschüttung begrifflich nicht denkbar ist, wohl aber auch der Begriff der verdeckten Ausschüttung Anwendung finden kann.[2]
siehe auch-> [[]]
Inhaltsverzeichnis
Bedeutung
Für die Wertermittlung maßgeblich ist, was dem Eigner durch Ausschüttung oder Entnahme zufließt.
Personengesellschaft
Offene Gesellschaft
siehe auch-> Offene Gesellschaft
Der Offene Gesellschafter hat gem. § 122 UGB Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteils außer:[3]
- die Auszahlung führ zu einem offenbaren Schaden für die Gesellschaft,
- die Gesellschafter etwas anderes beschließen oder
- der Gesellschafter seine vereinbarte Einlage nicht geleistet hat.
Eine den Gewinn übersteigende Entnahme bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter. Anders als bei Kapitalgesellsehalten gibt es kein Kapitalerhaltungsgebot Erläutern.[4]
Kommanditgesellschaft
siehe auch-> Kommanditgesellschaft
Die Gewinnverteilung entspricht der Offenen Gesellschaft.
Das Entnahmerecht der Komplementäre entspricht den Offenen Gesellschaftern.
Der Kommanditist darf den auf ihn entfallenden Gewinnanteil entnehmen, außer:[5]
- er hat seine Pflichteinlage lemma? noch nicht geleistet (er kann seinen Gewinn stehen lassen),
- seine Einlage durch eine Verlustzuweisung unter die Pflichteinlage gesunken ist,
- die Entnahme zum offenbaren Schaden der Gesellschaft führt oder wenn die
- Gesellschafter anderes beschließen.
Hat der Kommanditist zulässigerweise einen Gewinn entnommen, ist er nicht verpflichtet, damit spätere Verluste auszugleichen.[6]
Stille Gesellschaft
siehe auch-> Stille Gesellschaft
Der Stille Gesellschafter ist zwingend am Gewinn zu beteiligen.[7]
Die Gewinnverteilung hat unverzüglich nach der Feststellung des Jahresabschlusses zu erfolgen.[8]
Der Stille trägt Verluste nur bis zur Höhe seiner Einlagen. Verluste vermindern die Einlage des Stillen und sind durch künftige Gewinne aufzufüllen, eine Nachschusspflicht besteht nicht. [9]
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
siehe auch-> Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Gewinnverteilung und Entnahmerecht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts entspricht im Wesentlichen den Bestimmungen der Offenen Gesellschaft.[10]
Kapitalgesellschaft
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
mm
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
NN
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
Literatur
Gesetz
- EStG
- KStG
- UGB
Fachliteratur
- Rieder / Huemer (2016)
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur,
Weblinks
- Entnahme bei Wikipedia, abgefragt 6.9.2021;
- Entnahme bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 6.9.2021;
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. § 4 Abs. 1 EStG 1988
- ↑ Vgl. KStR 2013, Rz. 542
- ↑ Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 161.
- ↑ Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 161.
- ↑ Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 200.
- ↑ Rieder / Huemer (2016), S. 201.
- ↑ Rieder / Huemer (2016), S. 223.
- ↑ Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 223.
- ↑ Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 223.
- ↑ Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 100 f.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
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