Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Steuer
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Steuer ist eine Geldleistung an ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen ohne Anspruch auf individuelle Gegenleistung.[1]
Als Steuer (früher auch Taxe) wird eine Geldleistung ohne Anspruch auf individuelle Gegenleistung bezeichnet, die ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen steuerpflichtigen Personen – was sowohl natürliche als auch juristische Personen einschließt – auferlegt. Damit sind Steuern öffentlich-rechtliche Abgaben, die zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs alle zahlen müssen, die den Tatbestand[1] der Steuerpflicht erfüllen, wobei die Erzielung von Einnahmen wenigstens Nebenzweck sein sollte. Gebühren und Beiträge werden hingegen aufgabenbezogen und zweckgebunden verwendet.
- Kommentarzeichen:
- Fußnote:einfach:
- Kleine Schrift: NN
- Einzelreferenz[2]
- Referenzname[3]
- Weitere Verwendung Name[3]
Inhaltsverzeichnis
Bedeutung
Steuerarten
Im Steuerrecht
* Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
Im Steuerrecht wiki werden die Steuern nach verschiedenen Gesichtspunkten differenziert. Nicht alle sind für die Unternehmensbewertung von Bedeutung. Quelle DR I/10ff
nach Verteilung des Steueraufkommens | Bundes-, Landes- und Gemeindesteuern |
nach Gegenstand der Besteuerung | Personen- und Sachsteuern (Subjekt- und Objektsteuern) |
nach der Art der Erhebung | laufend bzw. einmalig erhobene Steuern |
Nach der Berechnung | Veranlagungs- und Selbstbemessungssteuern |
Nach der Umwälzung | Direkte und indirekte Steuern |
Nach der wirtschaftlichen Anknüpfung | Ertragsteuern (ESt, KSt) link
|
Ertragsteuer
https://de.wikipedia.org/wiki/Ertragsteuer
Verbrauchsteuer
https://de.wikipedia.org/wiki/Verbrauchssteuer
Vermögensteuer
https://de.wikipedia.org/wiki/Verm%C3%B6gensteuer betrifft die VSt
Verkehrsteuer
https://de.wikipedia.org/wiki/Verkehrsteuer
Nach der Art des Bewertungsobjektes
- Weiterleitung: Transparenzprinzip, Trennungsprinzip ev jeweils &(Ertragsteuer)
Je nach dem ob das Bewertungsobjekt auch Steuersubjekt fe link, lemma, Steuersubjekt bei wiki taugt nicht der [Ertragsteuer]] ist, unterscheidet man
- Transparenzprinzip
- Trennungsprinzip
ex [1] Das Transparenzprinzip besagt, dass eine Personengesellschaft (z. B. KG, OHG) selbst kein einkommensteuerpflichtiges Steuersubjekt ist und insofern für die Besteuerung "transparent" ist. Das Transparenzprinzip gilt nicht für die Gewerbesteuer, da nach § 5 GewStG die Personengesellschaft selbst Steuerschuldner ist und somit keine Verlagerung der Steuerschuld auf die Gesellschafter erfolgt. Der Körperschaftsteuer kann die Personengesellschaft nicht unterliegen, da sie nicht in § 1 KStG aufgeführt ist.[1] net super
ex [2] Das Trennungsprinzip ist ein Prinzip der Unternehmensbesteuerung in Deutschland, insbesondere bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften. Dabei werden im Gegensatz zum Transparenzprinzip, welches bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften Anwendung findet, Gesellschaft und Gesellschafter getrennt besteuert. net super
In der Unternehmensbewertung
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
In der Unternehmensbewertung werden bei den Ertragsteuern zwischen den Unternehmensteuern (Ertragsteuern die auf den laufenden Betrieb des Unternehmens entfallen) und persönliche Ertragsteuern (Ertragsteuern die auf die Ausschüttung an die Eigentümer entfallen.
Die persönlichen Ertragsteuern können vereinfachend entfallen.
Unternehmensteuer
- Weiterleitung:
persönliche Ertragsteuer
- Weiterleitung:
Steuervereinfachung
- Weiterleitung:
aus * Hager (2014a), S. 1127: 6. Berücksichtigung der persönlichen Besteuerung
Die Nachsteuerbetrachtung bringt viele Probleme mit sich: Das Tax-CAPM ist anzuwenden, und Entscheidungen betreffend die Höhe der persönlichen Einkommensteuer sind zu treffen. Die Praxis löst dieses Problem oftmals, indem alle Steuern (beim Ertrag/Cashflow und den Zinsen) außer Ansatz bleiben. Diese führte zu einem falschen Ergebnis, da das CAPM den Zinssatz nach Körperschaftsteuer, jedoch vor persönlicher Steuer ergibt.33)
Bei der Berücksichtigung ist zwischen Unternehmenssteuern und persönlicher Ertragsteuer des Gesellschafters einerseits und der Berechnung bei Kapitalgesellschaften und bei Personengesellschaften/Einzelunternehmen andererseits zu unterscheiden. Dass Unternehmenssteuern abzuziehen sind, war nie strittig. Fraglich ist die Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuer.
Grundsätzlich ist nach persönlichen Steuern zu bewerten.34) Wie schon bisher kann bei Kapitalgesellschaften vereinfachend eine Bewertung vor Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuer vorgenommen werden.35)
Keine Vereinfachung war bisher für Einzelunternehmen und Personengesellschaften vorgesehen. Laut Rz. 86 des Fachgutachtens sind diese nun wie eine Kapitalgesellschaft zu behandeln (d. h. mit Abzug von fiktiver Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer gem. Rz. 83 des Fachgutachtens, aber auch vereinfachend nur durch Abzug von fiktiver Körperschaftsteuer gem. Rz. 84 des Fachgutachtens).
Die Anwendung des Tax-CAPM sollte nicht notwendig sein. Sofern es im Einzelfall erforderlich sein, ist kann auch in Österreich die deutschen Vorgehensweisen in Analogie angewandt werden.36)
33) Vgl. Rz. 109 des neuen Fachgutachtens KFS/BW 1. 34) Vgl. Rz. 83 des neuen Fachgutachtens KFS/BW 1. 35) Vgl. Rz. 84 des neuen Fachgutachtens KFS/BW 1. 36) Vgl. Kaden/Purtscher/Wirth, RWZ 2014/48.
Steuern im Rechnungswesen
* Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> Jahresabschluss, Finanzbuchhaltung ev statt Fibu Kontenrahmen'
Steuern finden sich in der Gewinn-Verlust-Rechnung:
- Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge (GKV Z. 6b bb)[14]
- Arbeitgeberanteile
- Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag zum FLAF (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), U-Bahn-Abgabe in Wien, Ausgleichstaxe nach Behinterteneinstellgesetz
- Konto 650-659: Gesetzlicher Sozialaufwand Arbeiter / Angestellte
- Konto 660-669: lohn- / gehaltsabhängige Abgaben und Pflichtbeiträge
- Steuern, sofern sie nicht unter Z 18 fallen (GKV Z. 8, Davonvermerk)[15]
- nicht jedoch, wenn sie als Anschaffungs- oder Herstellungsnebenkosten anfallen.
- Konto 710: Sonstige Steuern
- nicht jedoch für die KESt auf ausgeschüttete Dividende wo werden die verbucht?? bei Hi 234/7 wird zwar ausgeschlossen
- Bildung und Auflösung latenter (aktiver/passiver) Steuern
- Konto 840-849: Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
- sonstige Steuern (GKV Z. 21, UKV Z. 20) [19]
- Steuern, Abgaben und öffentliche Gebühren, die nicht in der btrieblichen Sphäre berücksichtigt wurden und keine Steuern vom Ertrag darstellen.
?? 710 – 714 Mit den Umsatzerlösen verbundene Steuern 715 – 718 Sonstige Steuern und mit Steuern in Zusammenhang stehende Aufwendungen
Steuern finden sich in der Bilanz:
- Konto 250–259: Forderungen aus der Abgabenverrechnung (Vorsteuer, noch nicht verrechenbare Vorsteuer, Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben Einfuhrumsatzsteuer, Umsatzsteuer-Evidenzkonto für erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen, aktivierte Körperschaftsteuer, aktivierte Kapitalertragsteuer usw.)
- Konto 298: Aktive latente Steuern
- Konto 302: Steuerrückstellungen
- Konto 303: Rückstellungen für latente Steuern
- Konto 350–359: Verbindlichkeiten aus Steuern (Umsatzsteuer, noch nicht geschuldete Umsatzsteuer, Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben,
Umsatzsteuer-Zahllast, Verbindlichkeiten gegenüber Finanzamt, einbehaltene Kapitalertragsteuer, Verbindlichkeiten gegenüber Gemeinde/Stadtkasse usw.)
- Konto 360–369: Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit (z.B. Verbindlichkeiten gegenüber Krankenkasse)
NN
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
Literatur
Gesetz
Erlässe
Fachgutachten
- KFS/BW 1 Rz.
- IDW S1 Rz.
Fachliteratur
" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben
- Bachl (2018),
- Drukarczyk / Schüler (2016),
- Fleischer / Hüttemann (2015)
- Ihlau ua (2013),
- Mandl / Rabel (1997),
- WP-Handbuch II (2014), Rz. A
- WPH-Edition (2018), Rz. A
Judikatur
Unterlage(n)
Sortiert nach Datum und Dateiname
Folien
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln
Weblinks
- Steuer bei Wikipedia, abgefragt: 12.1.2020
- Steuerrecht bei Wikipedia, abgefragt: 12.1.2020
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt: 12.1.2020
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt: 12.1.2020
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt: 12.1.2020
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt: 12.1.2020
Einzelnachweise
- ↑ Wikipedia, Stichwort: Steuer, abgefragt 12.1.2020
- ↑ Einzelreferenz
- ↑ 3,0 3,1 Referenztext
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2020
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2022
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2022
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2022
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2022
- ↑ Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 231 Rz. 144
- ↑ Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 231 Rz. 168
- ↑ Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 234
- ↑ In Österreich 1994 aufgehoben
- ↑ Hirschler (2019), § 234, Rz. 2
- ↑ Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 231, Rz. 262
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2020
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2020