Unbeachtlichkeit des Vorsichtsprinzips

Aus Bewertungshilfe
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Kurzinfo!

Das in den unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften enthaltene Vorsichtsprinzip ist bei der Unternehmensbewertung nicht zu beachten. Das Vorsichtsprinzip resultiert aus dem Gläubigerschutzprinzip und führt zu einem zu niedrigen Wert. Chancen und Risiken werden in der Unternehmensbewertung gleichermaßen einbezogen. Die finanziellen Überschüsse sind realistisch zu planen.[1]

Das Prinzip der Unbeachtlichkeit der bilanziellen Vorsicht ist in KFS/BW 1 (2006) enthalten, wurde unverständlicherweise in KFS/BW 1 (2014) nicht übernommen. Es ist aber trotzdem zu beachten.

siehe auch-> Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung

Literatur

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 (2006) Rz. 32;
  • IDW S1 Rz. 64 f;

Fachliteratur

  • Großfeld u.a. (2020), Rz. 223;
  • Peemöller (2019), S. 46 f;
  • Petersen u.a. (2013), S. 103;
  • WPH-Edition (2018), Tz. A 101 f;
  • Wollny (2016);

Unterlage(n)

siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur

Einzelnachweise

  1. Vgl. Peemöller (2012), S. 44;