Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Recht (Begriff)

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Diese Seite ist eine Begriffsklärung zur Unterscheidung mehrerer mit demselben Wort bezeichneter Begriffe.

Recht bezeichnet:[1] erg Links, ev umformulieren

  • objektives Recht als Gesamtheit aller rechtlichen Bestimmungen
  • als Kurzform die Rechtswissenschaft
  • subjektives Recht, d. h. berechtigter zuerkannter Anspruch; Berechtigung oder Befugnis

https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml?section-view=true;section=1 Die angloamerikanische Rechtsterminologie unterscheidet zwischen law (= Recht im objektiven Sinn) und right (= Recht im subjektiven Sinn). Im Deutschen besitzen wir mit dem Wort Recht – wie im Französischen: droit – für diese Unterscheidung keine eigenen Begriffe.

Der Terminus „Recht” umschließt als Oberbegriff sowohl das Recht im objektiven als auch das im subjektiven Sinn. „Recht” umfasst alle Rechtsquellen einer Rechtsordnung (), also gesatztes und ungesatztes Recht, wozu insbesondere das Gewohnheitsrecht und allenfalls auch – je nach Standpunkt – das Naturrecht (iSv vernunftrechtlichen Kulturstandards) und schließlich auch rechtlich relevante gesellschaftliche Sitten, Gebräuche, Gewohnheiten / Usancen gehören. Rechtsordnung oder gesatztes Recht nimmt nämlich immer wieder auf nicht gesatztes Recht Bezug; so bspw § 879 ABGB oder § 1 UWG auf die „guten Sitten” () oder die § 7 ABGB und § 16 ABGB auf die „natürlichen Rechtsgrundsätze” und die „angeborne[n] Rechte”; vgl auch das KdmPat zum ABGB, Abs 1, 1. HalbS, wo von „… allgemeinen Grundsätzen der Gerechtigkeit …” gesprochen wird. – Auch unserem Verfassungsrecht liegt ein solches Rechtsverständnis zugrunde, mag das auch von (rechts)positivistischer Seite bestritten werden. Art 1 B-VG formuliert nämlich nicht zufällig: „Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht [!] geht vom Volke aus.” Alles Recht, das vom Volke – in welcher Form auch immer – akzeptiert oder erzeugt wird, ist demnach Recht iSd B-VG. So schon das römische Zwölftafelgesetz (XII 5): „In den Zwölftafeln ist eine Vorschrift, dass, was immer das Volk letztlich gutgeheißen hat, Recht und rechtskräftig sei.” Das Verständnis von Recht als Volksrecht und der Gerichtsbarkeit als Volksgerichtsbarkeit, stammt aus dem alten Griechenland. (Ein solches Verständnis relativiert letztlich wieder den scheinbar unversöhnlichen Gegensatz von Naturrecht und Positivismus!)


[2] [3] [4]

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 8.10.2022;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 8.10.2022;

Einzelnachweise

  1. Wikipedia, Stichwort: Recht (Begriffsklärung), abgefragt 8.10.2022.
  2. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 8.10.2022.
  3. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 8.10.2022.

ev [[Kategorie:Bewertung immaterielles Vermögen]] [[Kategorie:Rechnungswesen]] [[Kategorie:Recht, allgemein]] [[Kategorie:Steuerrecht]] [[Kategorie:Unternehmensrecht]]