Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Investor
Seite aus Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#Investition (04.01.2023) lö
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Inhaltsverzeichnis
Begriff (lö)
https://de.wikipedia.org/wiki/Anleger_(Finanzmarkt) Der Anleger oder Investor ist ein Wirtschaftssubjekt, das auf dem Finanz–, Immobilien- oder Rohstoffmarkt ein Finanzprodukt bzw. andere Wirtschaftsobjekte zum Zwecke der langfristigen Vermögensmehrung nachfragt.
Der Anleger ist volkswirtschaftlich ein Wirtschaftssubjekt, welches das nicht für Konsum verbrauchte Geld der Spekulationskasse zuführt und damit Sparen betreibt.
Unter einem Investor wird ein Wirtschaftssubjekt verstanden, das im Rahmen seiner intertemporalen Konsumentscheidung in einem bestimmten Zeitpunkt in Kapitalanlagen investiert oder investieren will; Synonym ist der Privatanleger.
Als Anleger gilt jemand, der auf der Grundlage öffentlichen Anbietens, öffentlicher Werbung oder in ähnlicher Art Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte von Emittenten oder anderen Anlegern auf dem Primärmarkt oder Sekundärmarkt erwirbt.[3] Diese Definition erfasst auch die Anlage in Wirtschaftsobjekten wie Commodities, Edelmetallen (etwa Anlagegold), Immobilien, Kunstwerken oder Schmuck, die nicht auf dem Finanzmarkt gehandelt werden. Arbitrageure, Spekulanten oder Trader sind im engeren Sinne keine Anleger, weil sie an kurzfristigen Gewinnmitnahmen interessiert sind, nicht jedoch an den langfristig vermögensmehrenden Handelsobjekten.
Volkswirtschaftlich sind die Begriffe Anleger und Investor fließend und können auch einen anderen Begriffsinhalt bekommen. Aus dem Sparen des Anlegers wird bei Aktien die Investition des Investors, wenn jemand eine strategische Kapitalbeteiligung (Sperrminorität oder Mehrheit) erwirbt.
Herausarbeiten Unterschied mE Investor: allgemein der investiert, Anleger der auf Basis eines (öffentlichen) Angebotes investiert.
https://de.wiktionary.org/wiki/Anleger Person, die Geld anlegt
eigene Der Begriff bezeichnet:
Begriff bedeutet.
Bedeutung
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siehe auch-> [[]]
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Anlegerarten
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siehe auch-> [[]]
https://de.wikipedia.org/wiki/Anleger_(Finanzmarkt)
Arten, allgemein
Es gibt beim Anlegerschutz drei Anlegerkategorien: Privatanleger, semiprofessionelle und professionelle Anleger. Als Privatanleger gilt, wer weder professioneller noch semiprofessioneller Anleger ist (§ 1 Abs. 19 Nr. 31 KAGB). Der „Kleinanleger“ ist kein professioneller Kunde gemäß Art. 4 Nr. 11 Richtlinie 2014/65/EU (Finanzmarktrichtlinie). Ein semiprofessioneller Anleger investiert mindestens 200.000 Euro oder ist in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer Gesellschaft, an der der Bund oder ein Land mehrheitlich beteiligt ist (Staatsunternehmen, Kommunalunternehmen), organisiert (§ 1 Abs. 19 Nr. 33 KAGB). Professioneller Anleger ist jeder Anleger, der im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2014/65/EU als professioneller Kunde angesehen wird oder auf Antrag als ein professioneller Kunde behandelt werden kann (§ 1 Abs. 19 Nr. 32 KAGB). Ein professioneller Kunde ist gemäß Anhang II der Richtlinie 2014/65/EU ein Kunde, der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügt, um seine Anlageentscheidungen selbst treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Professionelle Kunden im Sinne des § 67 Abs. 2 WpHG sind Kunden, die über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügen, um ihre Anlageentscheidungen zu treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Privatkunden sind gemäß § 67 Abs. 3 WpHG alle übrigen Kunden.
Das Wertpapierprospektgesetz (WpPG) kennt zudem noch den qualifizierten Anleger. Es handelt sich gemäß § 2 Nr. 6a WpPG insbesondere um Kunden und Unternehmen, die vorbehaltlich einer Einstufung als Privatkunde professionelle Kunden oder geeignete Gegenparteien im Sinne des § 67 Abs. 2 oder 4 WpHG sind, oder die gemäß § 67 Abs. 6 WpHG auf Antrag als solche eingestuft worden sind oder gemäß § 67 Abs. 5 Satz 5 WpHG weiterhin als professionelle Kunden behandelt werden.
Wirtschaftlich wird zwischen Privatanlegern und institutionellen Anlegern unterschieden.
Privatanleger Privatanleger oder Privatkunden (auch Kleinanleger oder Retail-Anleger genannt) sind Kunden, die keine professionellen Kunden sind (§ 67 Abs. 3 WpHG). Hierzu gehören sämtliche natürlichen Personen, die über keine ausreichenden Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand (finanzielle Allgemeinbildung) verfügen, um ihre Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Sie bedürfen stets der Anlageberatung. Dadurch soll die asymmetrische Information des Privatanlegers vermindert oder ganz ausgeschaltet werden.
Nach der „Suitability-Regel“ sind Kreditinstitute gefordert, Privatkunden nur dann ein Finanzprodukt zu empfehlen, wenn es für sie geeignet (englisch suitable) ist. Geeignet ist ein Finanzinstrument für Privatkunden, wenn es den Anlagezielen des Kunden entspricht, die hieraus resultierenden Risiken vom Kunden getragen werden können und der Kunde die Risiken richtig einzuschätzen weiß.[5] Dabei sind Kenntnisse und Erfahrungen zu ermitteln und einzustufen. Nach § 64 Abs. 4 WpHG und §§ 3 und 9 WpDVerOV ist eine Anlageberatung bei einem Privatkunden durch eine schriftliche Geeignetheitserklärung vor Abschluss der Wertpapierorder zu bestätigen. Nach § 82 Abs. 4 und 6 Satz 2 WpHG müssen Kreditinstitute ihre Privatkunden darauf hinweisen, dass sie im Falle einer Kundenweisung den Auftrag entsprechend der Kundenweisung ausführen und insoweit nicht verpflichtet sind, den Auftrag entsprechend ihren Grundsätzen zur Auftragsausführung zum bestmöglichen Ergebnis auszuführen.
Gemeinden, Landkreise und kreisfreie Städte gelten nach der Klarstellung der BaFin vom 25. Juni 2010[6] als Privatkunden im Sinne des § 67 Abs. 3 WpHG, weil sie keine „regionalen Regierungen“ im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WpHG sind.
Institutionelle Anleger Institutionelle Anleger gelten im Sinne des § 67 Abs. 2 WpHG als „professionelle Kunden“, bei denen Wertpapierdienstleistungsunternehmen erwarten dürfen, dass professionelle Kunden über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügen, um ihre Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Für professionelle Kunden ist ein Finanzinstrument geeignet, wenn es den Anlagezielen entspricht (geborene professionelle Kunden) oder den Anlagezielen und den finanziellen Verhältnissen (gekorene professionelle Kunden). Hierzu gehören Kreditinstitute, Versicherungen, Fonds, öffentliche Hand, Pensionskassen oder sonstige Nichtbanken wie Großunternehmen sowie der Bund und die Länder als nationale Regierungen bzw. regionale Regierungen im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WpHG. In einigen Rechtssystemen werden solche institutionellen Anleger auch als Qualifizierte institutionelle Investoren bezeichnet.
Konkrete Voraussetzungen in der Alltagspraxis sind, dass der Anleger ein ausreichend hohes Wertpapiervermögen (mehr als 500.000 EUR), berufstypische Kenntnisse (mindestens ein Jahr Arbeit in einem einschlägigen Beruf oder gleichwertige Fähigkeiten) sowie hinreichende praktische Handelserfahrung besitzt (über die unmittelbar vorangehenden 12 Monate mindestens 10 Transaktionen pro Quartal, die einen Umsatz von mindestens 25.000 EUR hatten). Geborene Anleger gelten von vornherein als professionell und müssen das Kreditinstitut ausdrücklich um das höhere Schutzniveau eines Privatanlegers bitten, wenn sie dieses in Anspruch nehmen wollen. Gekorene Anleger müssen hingegen erst ausdrücklich in die Einstufung einwilligen, bevor die Bank ihnen das Schutzniveau eines Privatanlegers entziehen darf. Insbesondere können Privatpersonen ihren Privatanlegerschutz nur verlieren, wenn sie zuvor ausdrücklich darin eingewilligt haben.
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/anlegertypen-52875
https://de.wikipedia.org/wiki/Institutioneller_Anleger
Ein institutioneller Anleger (oder institutioneller Investor) ist ein Anleger, dessen Kapitalanlagen so hoch sind und/oder so häufig vorkommen, dass dafür ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist. Gegensatz ist der Privatanleger.
Im Wertpapierrecht und Anlegerschutz wird zwischen dem Privatanleger und dem institutionellen Anleger unterschieden. Privatanleger sind überwiegend natürliche Personen, während institutionelle Anleger zu den Unternehmen gehören. Diese Einteilung hat Rechtsfolgen im Hinblick auf die Anlageberatung.
In der in allen EU-Mitgliedstaaten gültigen Finanzmarktrichtlinie werden die institutionellen Anleger weiter unterteilt in professionelle Anleger und geeignete Gegenparteien.[2] Geeignete Gegenparteien sind Anleger, die selbst die Befähigung besitzen, Anlagen zu emittieren, also Banken und entsprechende staatliche Stellen. Sie genießen nach der Finanzmarktrichtlinie fast keinen Anlegerschutz. Er beschränkt sich auf die Sicherung des Vertrauens in die Integrität und Fairness des Kapitalmarkts.[3]
Die übrigen institutionellen Anleger sind die professionellen Anleger. Ihr Schutzniveau liegt zwischen dem der Privatanleger und der geeigneten Gegenparteien. Die Banken müssen Richtlinien aufstellen, gemäß denen sie Anleger als professionelle Anleger behandeln, und diese Kriterien müssen dem gesetzlichen Mindeststandard nach § 67 Abs. 7 WpHG genügen. Konkrete praxistypische Voraussetzungen sind, dass der Anleger ein ausreichend hohes Wertpapiervermögen (mehr als 500.000 EUR), berufstypische Kenntnisse (mindestens ein Jahr Arbeit in einem einschlägigen Beruf oder gleichwertige Fähigkeiten) sowie hinreichende praktische Handelserfahrung besitzt (über die unmittelbar vorangehenden 12 Monate mindestens 10 Transaktionen pro Quartal, von denen jede einen Umsatz von mindestens 25.000 EUR hatte). Das Gesetz kennt geborene und gekorene professionelle Anleger. Erstere gelten von vornherein als professionell und müssen die Bank ausdrücklich um das höhere Schutzniveau eines Privatanlegers bitten, wenn sie dieses in Anspruch nehmen wollen. Letztere müssen hingegen erst ausdrücklich in die Einstufung einwilligen, bevor die Bank ihnen das Schutzniveau eines Privatanlegers entziehen darf. Insbesondere können Privatpersonen ihren Privatanlegerschutz nur verlieren, wenn sie zuvor ausdrücklich darin eingewilligt haben.
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Investor Relations
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siehe auch-> [[]]
https://de.wikipedia.org/wiki/Investor_Relations
Investor Relations (Abkürzung IR, deutsch Investorendialog oder Finanzkommunikation) ist ein Handlungsfeld der Unternehmenskommunikation. Es bezeichnet bei einer Aktiengesellschaft oder anderen kapitalbasierten Gesellschaften die Kontaktpflege zu Aktionären bzw. Investoren, Analysten und Finanzmedien. Diese drei Gruppen bilden die sogenannte Finanzgemeinschaft (englisch „financial community“). Da die einzelnen Zielgruppen unterschiedliches Vorwissen, Erwartungen und Anlagehorizonte haben, sind sie idealerweise mit Zielgruppen-optimierten Informationen und Maßnahmen anzusprechen. Da sich der Investorendialog auf profitorientierte Organisationen bezieht, ist er als Disziplin der Unternehmenskommunikation einzuordnen.
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/investor-relations-38089
Abk. IR; Maßnahmen von Aktiengesellschaften (AG), um das stetig steigende Bedürfnis der aktuellen oder potenziellen Aktionäre nach Informationen zu erfüllen aber auch auf ihre sonstigen Erwartungen im veränderlichen Kapitalmarktumfeld flexibel zu reagieren oder diese gar antizipieren zu können. Dazu gehört eine Dividendenpolitik, die den Erwartungen der Aktionäre auf Ausschüttungen entspricht, und eine Emissionspolitik, die ihre Interessen ausreichend berücksichtigt. Von großer Bedeutung ist es deswegen auch für Gesellschaften, ihre Aktionärsstruktur bzw. Aktionäre zu kennen. Bei Inhaberaktien ermöglichen dies die Stimmrechtsmeldungen des WpHG, wonach ein Aktionär ab 3 Prozent seine Aktienpakete melden muss, vgl. Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Bei Namensaktien kommt das Aktienregister hinzu, in das jeder Aktionär einzutragen ist. Zur Arbeit der IR-Abteilungen gehört die umfassende Information durch Aktionärsbriefe und Aktionärszeitschriften, aber auch durch die Erfüllung der gesetztlich vogeschriebenen Publizitätsvorschriften wie der Veröffentlichung von Finanzberichten.
https://www.wienerborse.at/wissen/in-wertpapiere-investieren/informiert-bleiben/investor-relations/
Ziel der Investor Relations (IR) ist, Anleger und potenzielle Investoren sowie Analysten und Finanzmedien aktiv über das Unternehmen und seine Entwicklung zu informieren.
Kontinuierliche Investor Relations-Arbeit ist für die Entwicklung der Aktie nach dem Gang an die Börse von großer Bedeutung. Denn der gute Ruf eines börsenotierten Unternehmens ist die entscheidende Voraussetzung dafür, dass Aktionäre bereit sind, Kapital in dieses Unternehmen zu investieren.
IR-Verantwortliche verfügen neben einem exzellenten internen und externen Netzwerk über ein umfassendes Wissen bezüglich des eigenen Unternehmens, der Branche, des Kapitalmarkts und seiner Instrumente sowie des wirtschaftlichen und regulatorischen Umfelds. Sie sind daher auch für Privatanleger die ideale Ansprechperson.
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Anlageziele
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https://de.wikipedia.org/wiki/Anleger_(Finanzmarkt)
Anlageziele
Die dem Anleger empfohlene Finanzanlage muss seinen Anlagezielen entsprechen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 FinVermV).
Es gibt drei Anlageziele mit gegenseitigen Zielkonflikten, nämlich Rendite, Sicherheit (Finanzrisiko) und Liquidität (Fungibilität).[12] Hinzu kommt bei nicht gemeinnützigen Anlegern das Ziel der Steuervermeidung.[13] Dieses Magische Dreieck der Vermögensanlage ist dadurch gekennzeichnet, dass nicht alle drei Ziele gleichmäßig und im gleichen Ausmaß erfüllt werden können. Die Rendite signalisiert dem Anleger die Ertragskraft eines Anlageobjektes (etwa Dividendenrendite, Umlaufrendite), während das Finanzrisiko aus der Gefahr besteht, ob und inwieweit der Anleger mit dem Verlust seines eingesetzten Kapitals rechnen muss. Eine hohe Rendite ist regelmäßig mit einem hohen Finanzrisiko verbunden und umgekehrt. Die Liquidität sagt etwas darüber aus, wie schnell ein Anleger ohne Veräußerungsverluste die Anlage wieder in Geld umwandeln kann. Bei hoher Rendite und gleichzeitig hohem Finanzrisiko ist wiederum die Liquidität eingeschränkt. Die Anlageobjekte können je nach Erfüllbarkeit der Anlageziele in Risikoklassen eingeteilt werden. Risikoscheue Anleger ziehen Sicherheit und Liquidität vor, risikofreudige präferieren dagegen die Rendite und nehmen bewusst hohe Finanzrisiken in Kauf.
Bezogen auf die Laufzeit können Anlageziele kurzfristig (Sparen für den nächsten Urlaub), mittelfristig (Geldanlage für einen Autokauf) oder langfristig (Altersvorsorge) sein.[14] Auch wenn der Anleger das persönliche Ziel der langfristigen Vermögensmehrung verfolgt, stehen kurz- oder mittelfristige Anlageziele nicht im Widerspruch hierzu. Bei einem zeitlich unbegrenzten Anlagehorizont müssen in der Anlagestrategie auch Ereignisse berücksichtigt werden, deren Eintritt bei Betrachtung eines nur begrenzten Anlagezeitraums als unwahrscheinlich gilt[15] wie etwa Finanz- oder Wirtschaftskrisen.
https://de.wikipedia.org/wiki/Magisches_Dreieck_der_Verm%C3%B6gensanlage
Das magische Dreieck der Vermögensanlage (auch magisches Dreieck der Geldanlage) bezeichnet die bei der Vermögensanlage untereinander konkurrierenden Ziele Rentabilität, Sicherheit und Liquidität.[1] Die drei Ziele werden durch die Eckpunkte des Dreiecks symbolisiert.
- Sicherheit: Mit der Sicherheit ist in diesem Zusammenhang der Erhalt des Vermögens gemeint. Ein höheres Maß an Sicherheit kann zum Beispiel durch die Streuung des Vermögens (Diversifikation) erreicht werden.
- Liquidität (auch Verfügbarkeit): Liquidität einer Anlage drückt aus, wie schnell ein in diese Anlage investierter Betrag wieder zu Bargeld oder Bankguthaben umgewandelt werden kann beziehungsweise wie hoch die aus der Umwandlung resultierenden (Straf-)Kosten sind. Je kleiner dieser Umwandlungszeitraum ist, desto liquider ist die Vermögensanlage.
- Rentabilität (auch Rendite): Die Rentabilität beschreibt den Ertrag, der aus einer Investition in eine Anlage resultiert. Erträge können beispielsweise durch Dividenden-, Zinszahlungen, Wertsteigerungen (Kursveränderungen) oder sonstige Ausschüttungen erzielt werden.
Magisches Viereck
Nimmt man als weitere Klasse soziale oder ökologische Kriterien hinzu, entsteht das magische Viereck der Geldanlage. Eine solche Geldanlage bezeichnet man als nachhaltiges oder ethisches Investment. Hier kann zu dem Zielkonflikt zwischen Rendite, Risiko und Liquidität noch ein Konflikt mit ethischen Kriterien hinzutreten; die meisten Untersuchungen kommen jedoch zu dem Schluss, dass Geldanlagen, die ethische Kriterien berücksichtigen, nicht schlechter abschneiden.[2]
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siehe auch-> [[]]
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Anlagebeschränkung
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https://de.wikipedia.org/wiki/Anleger_(Finanzmarkt)
Anlagebeschränkungen Viele institutionelle Anleger in EU-Mitgliedstaaten sind in der Wahl der Anlageobjekte, ihrem betragsmäßigen Umfang und ihrer Laufzeit nicht immer frei. Sie unterliegen gesetzlichen oder internen Anlagerichtlinien, die diese Anlageobjekte wegen Granularität, Klumpenrisiko und Risikodiversifizierung limitieren. So müssen Versicherungen (insbesondere Lebens- und Sachversicherungen, Pensionskassen und Sterbekassen) ihre Kapitalanlagen nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht anlegen. Sie unterliegen den strengen Anlagegrundsätzen des § 124 VAG, der das Sicherungsvermögen abschließend aufzählt und in Verbindung mit § 2 AnlV mit Mischungs- und Streuungsvorschriften (§§ 3 und 4 AnlV) kontingentiert, wobei bestimmte Beitragsüberträge und versicherungstechnische Rückstellungen nicht überschritten werden dürfen. Investmentgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften dürfen Gelder nur nach dem Grundsatz der Risikomischung anlegen (u. a. §§ 110, 214 und 243 KAGB), worunter eine Risikodiversifizierung zu verstehen ist. Die betroffenen institutionellen Anleger sind in § 1 KAGB und Ausnahmen in § 2 KAGB aufgezählt. Ähnlich gehen auch Hedgefonds vor, wobei für Dachhedgefonds nach § 225 KAGB ebenfalls risikobegrenzende Anlagevorschriften vorhanden sind. Viele institutionelle Anleger, die nicht unter diese Anlagevorschriften fallen, wenden sie freiwillig an.
Weitere Anlagebeschränkungen ergeben sich für die institutionellen Anleger aus den Ratings der Anlageobjekte oder deren Emittenten durch Ratingagenturen. Kauf- und Verkaufsschwelle ist der zwischen AAA (bzw. Aaa) und BBB- (bzw. Baa3) liegende „investment grade“, der die Grenze wiedergibt, bis zu der ein Emittent oder eine Emission als kreditwürdig anzusehen ist. Liegen diese Ratingcodes unterhalb des „investment grade“, so dürfen institutionelle Anleger diese Anlageobjekte nicht erwerben, fallen die Ratings entsprechend, müssen sie diese Anlageobjekte verkaufen.
eigene
Anlegerschutz
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siehe auch-> [[]]
https://de.wikipedia.org/wiki/Anlegerschutz
Anlegerschutz bezeichnet die Gesamtheit der Bestrebungen und Maßnahmen, die Menschen in ihrer Rolle als Anleger schützen sollen. Die Annahme eines Schutzbedürfnisses beruht auf der Annahme, dass Anleger gegenüber den Anbietern von Geldanlagen „strukturell unterlegen“ sind, das heißt infolge mangelnder Fachkenntnis, Information und/oder Erfahrung leicht benachteiligt werden können (siehe auch „Asymmetrische Information“).
Anlegerschützer haben es sich zur Aufgabe gemacht, Anleger vor unseriösen Angeboten auf dem nationalen und internationalen Kapitalmarkt durch Information und Beratung zu schützen. Der Begriff Anlegerschützer ist nicht geschützt; jedermann kann sich als Anlegerschützer bezeichnen.
Unter Anlegerschutz versteht man im Allgemeinen den Schutz vor unseriösen Angeboten auf dem nationalen und internationalen Kapitalmarkt link? und Kapitalanlagebetrug]. Anlegerschützer nehmen dabei nicht nur die Aktivitäten der börsengelisteten Unternehmen unter die Lupe, sondern besonders auch die Anbieter aus dem Bereich, den man Grauer Kapitalmarkt nennt.
Ziele des Anlegerschutzes Anlegerschutz verfolgt drei wesentliche Ziele: fe links
- Schaffung von Transparenz über Kosten und Risiken einer Geldanlage,
- Schutz vor unseriösen oder betrügerischen Angeboten,
- Schutz der Werthaltigkeit der Anlagen.
Nicht Ziel eines Anlegerschutzes kann es sein, sicherzustellen, dass die Anlage den gewünschten Ertrag bringt. Das Risiko der Kapitalanlage muss durch den Anleger getragen werden.
ev löZiel des Anlegerschutzes muss es sein, Mindeststandards für Transparenz und Schutz vor Betrug sicherzustellen. Kritiker sehen diese Mindeststandards in Teilbereichen überschritten und sprechen von einer Überregulierung.
Instrumente des Anlegerschutzes Instrumente des Anlegerschutzes sind vor allem:
- Gesetzesregelungen,
- Zulassungspflicht für Anbieter von Finanzdienstleistungen,
- Schaffung von Transparenz und
- Beratung der Anleger.
Darüber hinaus haben sich für den Schutz von Aktionären 7 Kriterien etabliert, an denen der Anlegerschutz gemessen wird.[3]
Hierzu gehören die Regelungen, dass
- jede Aktie nur ein Stimmrecht hat,
- Abstimmung an Hauptversammlungen auch aus der Ferne, z. B. per Briefwahl, möglich ist,
- Stimmrechte von Aktien nicht von der Hauptversammlung ausgeschlossen werden können,
- denn Stimmen entsprechen pro-rata und proportional Einfluss, der auf das Unternehmen genommen werden kann, z. B. durch eine direkt gewählte Besetzung des Aufsichtsrates,
- Minderheitsaktionäre, insbesondere beim Vorliegen besonderer Umstände wie einer Firmenübernahme, durch besondere Regelungen geschützt werden
- Generell den Altaktionären ein Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gewährt wird und dass
- die Prozentzahl der zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung erforderlichen Stimmen kleiner oder gleich 10 % ist.
Grundlagen des Verbraucherschutzes
- Aufsichtsbehörden: Die Kontrolle von Finanzdienstleistern erfolgt durch Aufsichtsbehörden (in Deutschland: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Deutsche Bundesbank, in der Schweiz: Eidgenössische Bankenkommission, in Österreich: Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)). Diese haben weitreichende Kompetenzen zum Schutz des Geldanlegers.
- Zulassungspflichten: Der Betrieb von Kreditinstituten, Versicherungen und anderen Finanzdienstleistern bedarf der Genehmigung durch die BaFin. Ebenso sind Investmentfonds vor Beginn des Vertriebes zu genehmigen.
- Einlagensicherung: → Hauptartikel: Einlagensicherung Kreditinstitute und Versicherungen sind verpflichtet, Mitglied von Einlagensicherungseinrichtungen zu sein.
- Sondervermögen: Fondsgesellschaften haben die Geldanlagen ihrer Kunden getrennt von eigenen Mitteln zu verwalten (Sondervermögen).
- Bilanzierungsvorschriften nach HGB: Die Bilanzierungsregeln des deutschen Handelsgesetzbuchs sind stark vom Gedanken des Gläubigerschutz geprägt. Bewertungen sollen möglichst konservativ sein, da die dadurch entstehenden stillen Reserven dem Gläubiger (= Anleger, der Anleihen des Unternehmens zeichnet) zugutekommen sollen. Diese Regeln stellen eine frühe Form des Anlegerschutzes dar.
Transparenz Das Setzen von Mindeststandards für Transparenz ist zentrales Ziel einer Reihe von gesetzlichen Auflagen für Anbieter von Kapitalanlagen.
Prospekte Auch für Wertpapiere und Fonds, die nicht börsengehandelt sind, müssen vor dem Beginn des Verkaufs Prospekte erstellt werden, aus denen die relevanten Informationen für den Anleger hervorgehen müssen. Für falsche Angaben in den Prospekten besteht die sogenannte Prospekthaftung. Grundsätzlich ist jeder Prospekt, der einem breiten Publikum zur Zeichnung unterbreitet wird, von der BaFin zu genehmigen. Von der Genehmigungspflicht befreit sind nur Prospekte, die eine Zeichnung der Anlage auf 20 Zeichner (Personen und/oder Firmen) beschränkt.
Ad-hoc-Publizitätspflicht Zur Vermeidung der Schädigung von Anlegern durch Insidergeschäfte besteht die Pflicht für börsennotierte Unternehmen, kursrelevante Informationen unverzüglich als Ad-hoc-Mitteilung bekannt zu geben.
Produktinformationsblatt Das Produktinformationsblatt (auch Verbraucherschutzinformation oder Beipackzettel genannt) soll dazu dienen, Anlegern auf einen Blick die wesentlichen Chancen und Risiken von Bankprodukten übersichtlich darzustellen. Es soll somit dem Verbraucher ermöglichen, die wesentlichen Eigenschaften des Finanzprodukts schnell zu erfassen und verschiedene Anlageprodukte miteinander leichter zu vergleichen.
Kosten der Geldanlage Die Angabe aller Kosten für Geldanlagen (siehe Abschnitt Transparenz) ist Voraussetzung für eine sachgerechte Anlageentscheidung. Auch wenn diese vielfach schon gesetzlich vorgeschrieben ist, gibt es eine Reihe von Bereichen, in denen versteckte Kosten oder „Kick-back“-Zahlungen an die Emittenten bestehen.
Beispielhaft ist die Kostentransparenz bei inländischen offenen Investmentfonds geregelt. Neben der Angabe der einmaligen Ausgabeaufschläge sind die Fondsgesellschaften verpflichtet, die Gesamtkostenquote (abgekürzt TER von englisch total expense ratio) des Fonds anzugeben. Jedoch besteht auch hier die Möglichkeit, Kostenbestandteile (z. B. erfolgsabhängige Provisionen, Transaktionskosten für Wertpapiergeschäfte (z. B. bei der Muttergesellschaft)) außer Acht zu lassen. Das Erzeugen künstlicher Transaktionskosten (das sogenannte Churning) ist verboten (und führt zu einer Verschlechterung der historischen Renditen).
Bislang ist in Deutschland (anders als z. B. in der Schweiz und Österreich) nicht vorgeschrieben, die Umschichtungsqote (abgekürzt PTR von englisch portfolio turnover rate) anzugeben, anhand der der Anleger leichter erkennen könnte, ob die Umschichtungen in einem angemessenen Verhältnis zur verfolgten Anlagestrategie stehen.
Die EU-weit gültige Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (Finanzmarktrichtlinie) geht bezüglich der Kosten von Wertpapierdienstleistungen noch einen Schritt weiter und fordert die „Best Execution“, d. h. die Ausführung des Auftrags zu den günstigsten Kosten für den Kunden. Diese Regelungen sind hoch umstritten. Die Umsetzung in deutsches Recht ist noch nicht erfolgt.
eigene Vom Anlegerschutz ist der Gläubigerschutz zu unterscheiden.
Die UGB-Bilanz dient dem Gläubigerschutz, die IFRS-Bilanz dem Anlegerschutz. Quelle und Verweis
mm
- Weiterleitung:
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- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
eigene
NN
- Weiterleitung:
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- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
eigene
Literatur
Gesetz
Erlässe
Fachgutachten
- KFS/BW 1 Rz.
- IDW S1 Rz.
Fachliteratur
" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben
- Bachl (2018),
- Drukarczyk / Schüler (2016),
- Fleischer / Hüttemann (2015),
Ihlau / Duscha (2019),
- Mandl / Rabel (1997),
- WP-Handbuch II (2014), Rz. A
- WPH-Edition (2018), Rz. A
Judikatur
Unterlage(n)
Sortiert nach Datum und Dateiname
- Hager: "Ermittlung und Bedeutung von Ratings", Datei:Rating.pdf, Stand Okt. 2022;
- Hager: "Brutto- oder Nettounternehmenswert", Datei:Bto-Nto-UW.pdf, Stand Juni 2022;
- Hager: "Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung", Datei:Grundsätze-UBW.pdf, Stand Mai 2022;
- Hager: Äquivalenzprinzipien, Datei:Äquivalenz.pdf, Basisseminar BFA, Stand Feb. 2022;
- Hager: "Shareholder Value", Datei:Shareholdervalue.pdf, Stand Nov. 2021;
- Hager: "Persönliche Haftung in der Unternehmensbewertung", Datei:Haftung.pdf, Stand Aug. 2021;
- Hager: "Geldflussrechnung", Datei:CF-Kapfluss.pdf, Stand Aug. 2021;
- Hager: Anschaffungs- und Herstellungskosten, Datei:AHK.pdf, Stand Mai 2021;
- Hager: "Fiktive Anschaffungskosten", Datei:Fiktive AK.pdf, Stand März 2021;
- Hager: "Nachweis des Verkehrswertes durch vereinfachte Wertfindung", Datei:GA-vereinfach.pdf, Stand März 2021;
- Hager: Bewertung von Personengesellschaften, Datei:PersGes-UBW.pdf, Stand Dez. 2020;
- Hager: Anteilsbewertung - Personengesellschaften, Datei:PersGes-ABW.pdf, Stand Dez. 2020;
- Hager: Bewertungsobjekt, Datei:Bewertungsobjekt.pdf, Stand Okt. 2020;
- Hager: Grundbegriffe, Basisseminar BFA, Datei:Grundbegriffe.pdf, Stand Okt. 2020;
- Hager: "Wie man mit dem Wr. Verfahren 1996 den gemeinen Wert berechnet", Datei:Wiener Verfahren Berechnung.pdf, Stand Aug. 2020;
- Hager: "Vereinfachtes Ertragswertverfahren - Berechnung", Datei:VEWV-Berechn.pdf, Stand Juli 2020;
- Hager: "Ermittlung des Unternehmerlohns", Datei:Unternehmerlohn-Praxis.pdf, Stand Mai 2019;
- Hager: "Liquidationswert", Datei:Liquidationswert.pdf, Stand Februar 2019;
- Hager: Bewertungsmethoden – Eine Übersicht , Datei:Methoden-übersicht.pdf, Stand Juni 2018;
- Hager: Objektivierter vs. subjektiver Wert, Datei:Obj-Subj.pdf, Stand Jan. 2018;
- Hager: Cash-Flow, Datei:Cash-Flow.pdf, Stand Aug. 2017;
- Hager: Geldwertänderung, Datei:Inflation.pdf, Basisseminar BFA, Stand Juli 2016;
- Hager: Unsicherheit in der Unternehmensbewertung, Datei:Unsicher.pdf, Basisseminar BFA, Stand Oktober 2015;
- Hager: Auffrischung mathematischer Grundkenntnisse, Basisseminar BFA, Datei:Mathematik-Auffrischung.pdf, Stand August 2020;
- Hager: Was ist bei Prüfung eines Unternehmensbewertungsgutachtens zu beachten – eine kurze Einführung, Datei:Prüfung-Gutachten.pdf, Basisseminar BFA, Stand Nov. 2017;
- Hager: Im Steuerrecht relevane Werte, Basisseminar BFA, Datei:Welche Werte.pdf, Stand September 2015 nicht mehr aktuell;
- Hager: Wozu braucht man Unternehemensbewertung, Basisseminar BFA, Datei:Wozu Unternehmensbewertung.pdf, Stand September 2015;
- Hager: Änderungen durch das neue Fachgutachten KFS/BW1 „Unternehmensbewertung“ vom 26.3.2014 Info für Wissensplattform, Datei:Vergleich BW1 (2006)-(2014).pdf, Stand Jan. 2015;
- Hager: Markenrechtsbewertung, Datei:Wertmarke.pdf, Vortrag 26.4.2012 Groß-BP Wien;
Folien
- Hager: "Welche (Unternehmens)Bewertungen werden vom Finanzamt anerkannt?", VWT 6.5.2019, Datei:VWT 2019.pdf
- Hager: "Unternehmensbewertung Basis", BFA 2016, Datei:UBW-Basis(2016).pdf, Stand Oktober 2016
- Hager: "Unternehmensbewertung im Steuerrecht", Linde Forum Unternehmensbewertung 2016, Datei:Forum 16 UBW-StR-Ergänzt.pdf
- Hager: "Unternehmensbewertungsgutachten - schlüssig und nachvollziehbar", JKU 2015, Datei:UBWGA JKU-Linz 151014.pdf
- Hager: "Unternehmensbewertung Basis", BFA 2013, Datei:UBW-Basis 2013.pdf, Stand Februar 2013
- Hager: "Wertermittlung des immateriellen Vermögens Marke", GBP 26.4.2010, Datei:Wertmarke-Präsentation.pdf
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste englische Fachausdrücke, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 28.1.2023;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 28.1.2023;
Einzelnachweise
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 28.1.2023.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 28.1.2023.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 28.1.2023.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 28.1.2023.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 28.1.2023.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 28.1.2023.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 28.1.2023.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 28.1.2023.
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 28.1.2023.
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[[Kategorie:Bewertung immaterielles Vermögen]] [[Kategorie:internationale Rechnungslegung]] [[Kategorie:Jahresabschlussanalyse]] [[Kategorie:Liegenschaftsbewertung]] [[Kategorie:Mathematischer Begriff]] [[Kategorie:Rechnungswesen]] [[Kategorie:Recht, allgemein]] [[Kategorie:Steuerrecht]] [[Kategorie:Unternehmensbewertung]] [[Kategorie:Unternehmensrecht]] [[Kategorie:Wert]] [[Kategorie:Wirtschaftswissenschaft]]