Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Wirtschaftliche Eigentümer Register
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Inhaltsverzeichnis
Begriff (lö)
ev erg
eigene Auf Grundlage der Vorgaben der Europäischen Union wurden von seinen Mitgliedstaaten Verzeichnisse der wirtschaftlichen Eigentümern bestimmter Rechtsträger erstellt.
Österreich
Hlf (lö)
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
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https://www.bmf.gv.at/services/wiereg/wiereg-register.html
- Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer
Das Register wurde für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingerichtet und beinhaltet Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts.
- Neuerungen durch das Register der wirtschaftlichen Eigentümer
Bislang waren über das Firmenbuch nur Daten der rechtlichen Eigentümer von Gesellschaften und der Stiftungsvorstände von Stiftungen abfragbar. Die für die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung wesentliche Information über die wirtschaftlichen Eigentümer wurde bislang nicht gesondert erfasst. Unter einem wirtschaftlichen Eigentümer versteht man jene natürlichen Personen, der eine Gesellschaft, eine Stiftung oder ein Trust letztlich wirtschaftlich zugerechnet werden kann. Durch die Feststellung von wirtschaftlichen Eigentümern soll es kriminellen Personen und Organisationen erschwert werden, mit dem kriminell erlangten Vermögen am realen Wirtschaftsleben teilnehmen zu können.
Zudem gab es bislang keine Datenbank, in der die Daten über die relevanten Rechtsträger aus dem Firmenbuch, Vereinsregister und den Bundes- und Landesregistern für gemeinnützige Stiftungen und Fonds enthalten waren. Mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde in Umsetzung der Art. 30 und 31 in der Fassung der 5. Geldwäscherichtlinie ein zentrales Register eingerichtet, in das die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts eingetragen werden.
- Vorteile des Registers
Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer enthält zentral umfangreiche Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der Rechtsträger mit Sitz im Inland. Zuvor war diese für die Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung wesentliche Information über den wirtschaftlichen Eigentümer zentral nicht verfügbar, da im Firmenbuch als Gesellschafter sowohl natürliche und als auch juristische Personen eingetragen sind. Zudem können auch treuhändig gehaltene Gesellschaftsanteile zu einem wirtschaftlichen Eigentum des Treugebers führen, der diesfalls auch im Register einzutragen ist. Im Hinblick auf Privatstiftungen werden im Register zukünftig alle Begünstigten eingetragen sein, das heißt auch jene, die nicht in der Stiftungsurkunde aufgeführt sind. Somit beinhaltet das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wesentlich mehr Informationen als bislang verfügbar waren.
Schon bisher sind bestimmte Unternehmen, wie etwa Kredit- und Finanzinstitute, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder und einige der Gewerbeordnung unterliegende Unternehmen, verpflichtetet die wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden bzw. Klienten festzustellen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den spezifischen Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, weswegen diese Unternehmen im WiEReG auch als „Verpflichtete“ bezeichnet werden. Mit den Auszügen aus dem Register erhalten diese Unternehmen eine einfache und effiziente Möglichkeit zur Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden. Auf der Basis von vollständigen erweiterten Auszügen aus dem Register ist es auch möglich, die wirtschaftlichen Eigentümer eines Kunden unter den Voraussetzungen des § 11 WiEReG festzustellen und zu überprüfen. Dadurch entsteht im Bereich des geringen und mittleren Geldwäscherisikos eine deutliche Erleichterung für diese Unternehmen, die viele der typischen Standardgeschäftsfälle abdeckt. Im Bereich des hohen Geldwäscherisikos stellen die erweiterten Auszüge, mit ihrer grafischen Darstellung der relevanten Beteiligungsstruktur, einen idealen Ausgangspunkt für die weiteren Überprüfungshandlungen zur Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer dar.
Zudem können die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente als „Compliance-Package“ an das Register übermittelt und von verpflichteten Unternehmen abgefragt werden, wodurch für die meldepflichtigen Unternehmen kritische Prozesse (bspw. Finanzierungen) wesentlich schneller und effizienter abgewickelt werden können.
https://www.usp.gv.at/laufender-betrieb/register-der-wirtschaftlichen-eigentuemer.html
- Allgemeines zum Register
Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde auf Basis des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) eingerichtet und enthält die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümerinnen/wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Unter einer wirtschaftlichen Eigentümerin/einem wirtschaftlichen Eigentümer versteht man jene natürliche Person, der eine Gesellschaft, eine Stiftung oder ein Trust letztlich wirtschaftlich zugerechnet werden kann.
https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/was-ist-das-wirtschaftliche-eigentuemer-register.html
Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung wurde aufgrund des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) das „Wirtschaftliche Eigentümer-Register“ eingerichtet. Dieses ermöglicht den durch die Geldwäschebestimmungen Verpflichteten (wie z.B. Banken und Immobilienmaklern), aber auch den Behörden, einfacher die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern festzustellen.
Dieses Register ist seit Jänner 2018 aktiv. Für Unternehmer ist es wichtig, zu prüfen, ob sie ihre wirtschaftlichen Eigentümer dem Register melden müssen. Die Meldung hat bei verpflichteten Rechtsträgern innerhalb von vier Wochen ab Eintragung in das Firmenbuch bzw. sonstige Stammregister zu erfolgen und ist jährlich zu erneuern.
https://de.wikipedia.org/wiki/Wirtschaftliche_Eigent%C3%BCmer_Register
Das Wirtschaftliche Eigentümer Register (WiERe, englisch Register for Ultimate Beneficial Owners, auch: UBO Register) ist ein kostenpflichtiges, öffentliches Verzeichnis (Register)[1] in Österreich, in dem die wichtigsten rechtserheblichen Tatsachen und Rechtsverhältnisse von Unternehmen und anderer im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz genannten Rechtsträger, einzutragen sind. Es wurde 2018 automationsunterstützt eingeführt.
- Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage des WiERe ist das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts, Kurztitel: Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), welches zum 15. Januar 2018 in Kraft getreten ist.[2]
Das WiEReG wiederum wurde auf Grundlage mehrerer Vorgaben der Europäischen Union für alle Unionsmitgliedstaaten vorgeschrieben (siehe z. B. die vierte Fassung der Anti-Geldwäscherichtlinie[3]). Durch die 5. Geldwäsche-Richtlinie[4] und die notwendige Umsetzung in Österreich[5] wurde das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz wesentlich angepasst und erweitert.
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(betroffene) Rechtsträger
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
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https://www.bmf.gv.at/services/wiereg/wiereg-register.html
- Anwendungsbereich
Die Stammdaten der vom Anwendungsbereich des WiEReG umfassten Rechtsträger werden aus dem Firmenbuch, dem Vereinsregister und Ergänzungsregister für sonstige Betroffene automatisationsunterstützt übernommen:
offene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit Sparkassen Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen, Europäische Gesellschaften (SE), Europäische Genossenschaften (SCE) Vereine gemäß § 1 VerG Privatstiftungen gemäß § 1 PSG Stiftungen und Fonds gemäß § 1 BStFG 2015 aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Stiftungen und Fonds, sofern die Anwendung dieses Bundesgesetzes landesgesetzlich vorgesehen ist Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, wenn sie vom Inland aus verwaltet werden oder falls sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn der Trustee im Namen des Trusts im Inland eine Geschäftsbeziehung aufnimmt oder Liegenschaften erwirbt sonstige Rechtsträger, deren Eintragung im Firmenbuch gemäß § 2 Z 13 FBG vorgesehen ist Meldepflichtige ausländische Rechtsträger; das sind Gesellschaften, Stiftungen und vergleichbare juristische Personen, deren Sitz sich nicht im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat befindet, sofern sie sich verpflichten, Eigentum an einem im Inland gelegenen Grundstück zu erwerben.
Diese Rechtsträger sind grundsätzlich verpflichtet ihre wirtschaftlichen Eigentümer an das Register zu melden. Soweit eine Befreiung von der Meldepflicht besteht, wird dies automatisch im elektronischen Meldeformular angezeigt.
https://www.usp.gv.at/laufender-betrieb/register-der-wirtschaftlichen-eigentuemer.html
- Meldungen
Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer können Sie selbst über das USP vornehmen oder einen berufsmäßigen Parteienvertreter damit beauftragen. Wenn Sie Meldungen selbst vornehmen möchten, dann muss der betreffende Rechtsträger im USP registriert sein.
Alle meldepflichtigen neugegründeten Rechtsträger müssen binnen vier Wochen ab Eintragung in das jeweilige Stammregister (idR Firmenbuch) eine Meldung abgeben. Zudem müssen diese binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung ebenfalls eine Meldung abgeben. Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Fristversäumnis automatisationsunterstützt ein Zwangsstrafenverfahren vom zuständigen Finanzamt eingeleitet wird.
Um die Meldung möglichst einfach zu gestalten, wurde ein automatischer Abgleich mit dem zentralen Melderegister und dem Firmenbuch, Vereinsregister und Ergänzungsregister in die Meldeformulare integriert. So muss z.B. bei Personen mit gemeldetem Hauptwohnsitz im Inland nur der Vorname, der Familienname und das Geburtsdatum in das Meldeformular eingegeben werden.
Zudem steht Ihnen auch die Möglichkeit offen, eine berufsmäßige Parteienvertreterin/einen berufsmäßigen Parteienvertreter (Steuerberaterin/Steuerberater, Wirtschaftstreuhänderin/Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, Notarin/Notar, Bilanzbuchhalterin/Bilanzbuchhalter, Buchhalterin/Buchhalter oder Personalverrechnerin/Personalverrechner) mit der Feststellung, Überprüfung und Meldung des Rechtsträgers zu beauftragen.
Befreit von einer Meldung des bzw. der wirtschaftlichen Eigentümer sind Offene Gesellschaften (OG) und Kommanditgesellschaften (KG), wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind). Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sind befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind (es werden die Daten aus dem Firmenbuch übernommen). Grundsätzlich von der Meldepflicht befreit sind auch Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine. Nicht meldepflichtig sind Einzelunternehmen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, ausländische Zweigniederlassungen, Agrargemeinschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften.
https://de.wikipedia.org/wiki/Wirtschaftliche_Eigent%C3%BCmer_Register
- Rechtsträger
Das WiERe ist auf die im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz ausdrücklich genannten Rechtsträger anzuwenden (§ 1 WiEReG). Dies sind Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen mit Sitz in Österreich sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Zif. 17 und 18 WiEReG:
Offene Gesellschaften (OG); Kommanditgesellschaften (KG); Aktiengesellschaften (AG); Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH); Erwerbsgenossenschaften und Wirtschaftsgenossenschaften; Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; kleine Versicherungsvereine; Sparkassen; Europäische Wirtschaftliche Interessensvereinigungen Europäische Gesellschaften (SE) Europäische Genossenschaften (SCE) Privatstiftungen gemäß § 1 Privatstiftungsgesetz; sonstige Rechtsträger, deren Eintragung im Firmenbuch gemäß § 2 Z 13 FBG vorgesehen ist;[6] Vereine gemäß § 1 Vereinsgesetz; Stiftungen und Fonds gemäß § 1 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015; aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Stiftungen und Fonds, sofern die Anwendung dieses Bundesgesetzes landesgesetzlich vorgesehen ist; Trusts und trustähnliche Vereinbarungen (z. B. unter Umständen eine Anstalt privaten Rechts, Treuhand, Fiducia, Fideikommiß), sofern der Trustee oder eine ihm ähnliche Person in Österreich eine Geschäftsbeziehung im Namen des Trusts oder der trustähnlichen Verbindung aufnimmt oder Liegenschaften erwirbt.[7];
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Wirtschaftlicher Eigentümer
- Weiterleitung:
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- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
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https://www.bmf.gv.at/services/wiereg/wiereg-register.html
https://www.usp.gv.at/laufender-betrieb/register-der-wirtschaftlichen-eigentuemer.html
https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/was-ist-das-wirtschaftliche-eigentuemer-register.html
Wirtschaftliche Eigentümer sind immer eine oder mehrere natürliche Personen. Wer mehr als 25 % an einem Rechtsträger hält, ist wirtschaftlicher Eigentümer. Hält ein anderer Rechtsträger eine Beteiligung von mehr als 25 %, dann ist wirtschaftlicher Eigentümer die natürliche Person, die die Kontrolle über diesen Rechtsträger ausübt. Bei einer Beteiligungskette ist der wirtschaftliche Eigentümer am Ende der Beteiligungskette festzustellen. Nur, wenn dies nicht möglich ist, ist die oberste Führungsebene als wirtschaftlicher Eigentümer anzugeben.
https://de.wikipedia.org/wiki/Wirtschaftliche_Eigent%C3%BCmer_Register
- Zweck
Gemäß § 7 Abs. 1 WiEReG ist der primäre Zweck des Wirtschaftliche Eigentümer Registers die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung.[8] In das WiERe sind daher die wirtschaftlichen Eigentümer einzutragen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger nach § 2 WiEReG letztlich steht. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn ein direkter oder indirekter Eigentümer Anteile oder Stimmrechte von mehr als 25 % an einem Unternehmen hält. Ist kein wirtschaftlicher Eigentümer feststellbar, gelten die Mitglieder der obersten Führungsebene des Rechtsträgers (z. B.: Geschäftsführer, Vorstand) als wirtschaftliche Eigentümer.
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Registerbehörde
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
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https://www.bmf.gv.at/services/wiereg/wiereg-register.html
https://www.usp.gv.at/laufender-betrieb/register-der-wirtschaftlichen-eigentuemer.html
https://de.wikipedia.org/wiki/Wirtschaftliche_Eigent%C3%BCmer_Register
- Registerbehörde und Datenverarbeitung
Registerbehörde gemäß § 14 Abs. 1 WiEReG ist der Bundesminister für Finanzen. Die Registerbehörde ist datenschutzrechtlicher Auftraggeber für das Register (§ 7 Abs. 5 und § 8 WiEReG). Die Bundesanstalt Statistik Österreich und die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Bundesrechenzentrum GmbH) sind für das Register lediglich gesetzliche Dienstleisterinnen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (§ 7 Abs. 5 WiEReG).
Spätestens nach 10 Jahren ab dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums an einer Gesellschaft oder sonstigen juristischen Personen mit Sitz in Österreich sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, sind die Daten über einen wirtschaftlichen Eigentümer zu löschen (§ 7 Abs. 3 WiEReG).
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Einsicht
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
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https://www.bmf.gv.at/services/wiereg/wiereg-register.html
- Einsicht in das Register
Die Einsicht in das Register wird für alle Unternehmen, die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung anwenden müssen, weitestgehend automatisch über das Unternehmensservice Portal des Bundes freigeschaltet. Dabei handelt es sich um:
Kredit- und Finanzinstitute Bundeskonzessionäre gemäß § 14 und § 21 GSpG und Bewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer, die aufgrund einer landesgesetzlichen Bewilligung eingerichtet sind Rechtsanwälte und Notare Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer, soweit sie Zahlungen in bar von mindestens 10.000 Euro annehmen Immobilienmakler Unternehmensberater Versicherungsvermittler die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen
Die Einsicht wird über amtssignierte Auszüge gewährt, wobei zwei verschiedene Auszüge zur Verfügung stehen: Der einfache Auszug gemäß § 9 Abs. 4 und der erweiterte Auszug gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG. Die Besonderheit der erweiterten Auszüge liegt darin, dass diese eine automatisationsunterstützte Darstellung aller bekannten Beteiligungsebenen und einen Vergleich der Meldedaten mit den automatisationsunterstützt errechneten Daten des Unternehmensregisters enthalten. Zudem kann in ein von einem Rechtsträger übermitteltes Compliance-Package Einsicht genommen werden, das die für die Feststellung und Überprüfung erforderlichen Dokumente enthält.
Seit dem 10. Jänner 2020 ist zudem eine öffentliche Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer vorgesehen, die direkt über die Homepage des Bundesministeriums für Finanzen erfolgen kann. Die öffentlichen Auszüge enthalten die von der 5. Geldwäscherichtlinie vorgesehenen Mindestangaben.
Für die Einsicht in das Register werden Nutzungsentgelte verrechnet, die mit einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgesetzt werden. Führung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer
Geführt wird das Register durch die im Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Registerbehörde. Diese wahrt nicht nur die Datenschutzrechte der Betroffenen, sondern hat auch umfangreiche Analysemöglichkeiten für die Zwecke der Gewährleistung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sowie zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Technisch eingerichtet wird das Register durch die Bundesanstalt Statistik Österreich auf Basis des Unternehmensregisters für Verwaltungszwecke, wodurch sich größtmögliche Synergieeffekte ergeben.
- Datenschutz
Zum Schutz der datenschutzrechtlichen Rechte der Betroffenen werden alle Daten über Abfragen und Auszüge aufgezeichnet. Verpflichtete sind nicht unbeschränkt zur Einsicht berechtigt, sondern dürfen Einsicht im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden nehmen. Berufsmäßige Parteienvertreter dürfen zudem Einsicht für die Zwecke der Beratung ihrer Mandanten im Hinblick auf die Feststellung, Überprüfung und Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Mandanten nehmen. Zudem kann jeder bei der Registerbehörde auf Antrag Auskunft über die im Register über ihn gespeicherten Daten erhalten.
Zur Antragstellung auf Löschung gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) folgen Sie bitte dem Link.
- Einschränkung der Einsicht gemäß § 10a WiEReG
Bei einer besonderen Gefährdungslage kann eine Einschränkung der Einsicht nach § 10a WiEReG direkt bei der Registerbehörde postalisch oder mittels E-Mail an wiereg-registerbehoerde@bmf.gv.at eingebracht werden. Bitte fügen Sie dem Antrag eine ausführliche Begründung und Unterlagen bei, die das schutzwürdige Interesse des wirtschaftlichen Eigentümers darlegen. Nähere Informationen finden Sie in den FAQs unter „Einschränkung der Einsicht nach § 10a WiEReG“.
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Deutschland
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siehe auch-> [[]]
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International
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- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
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Bedeutung
- Weiterleitung:
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- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
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NN
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
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Literatur
Gesetz
- WiEReG[1]
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 21.4.2023;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 21.4.2023;
Einzelnachweise
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
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- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
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- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 21.4.2023.
[[Kategorie:Unternehmensrecht]]