Gewinnermittlungszeitraum

Aus Bewertungshilfe
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Kurzinfo!

Der Gewinnermittlungszeitraum ist der Zeitraum zwischen zwei Jahresabschlüssen. Während die Bilanz eine stichtagsbezogen ist, ist die Gewinn-Verlust-Rechnung zeitraumbezogen.

Dieser Zeitraum wird im Steuerrecht das Wirtschaftsjahr, im Unternehmensrecht das Geschäftsjahr genannt.

Bedeutung Unternehmensbewertung

Die für die Unternehmensbewertung maßgeblichen Zukunftserfolge und Vergangenheitsergebnisse leiten sich aus den Gewinnen des Gewinnermittlungszeitraumes ab.

Liegen in der Vergangenheit Rumpfgeschäftsjahre vor, sind die Ergebnisse nicht vergleichbar und müssen adaptiert oder ausgeschieden werden.

Die Diskontierung des Zukunftserfolges erfolgt nach Kalenderjahren, auch bei abweichenden Geschäftsjahren. Bei Rumpfgeschäftsjahren wird der der Exponent zu adaptiern sein.

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist der unternehmensrechtliche Gewinnermittlungszeitraum. Er darf 12 Monate nicht überschreiten.[1] Das Geschäftsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen(abweichendes Geschäftsjahr). Der Zeitraum ergibt sich aus dem satzungsmäßigen Bilanzstichtag. Eine Änderung ist nur bei Satzungsänderung zulässig.

Ein Rumpfgeschäftsjahr ist nur ausnahmsweise (zB Beginn und Ende eines Betriebes, Umgründung mit Vermögensübertragung oder aus steuerlichen Gründen zulässig.[2]

Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr ist der steuerrechtliche Gewinnermittlungszeitraum. Es deckt sich grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Buchführende Land- und Fortwirte und buchführungspflichtige Gewerbetreibende dürfen ein abweichendes Wirtschaftsjahr haben, dabei ist der Gewinn im Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, im dem das Wirtschaftsjahr endet.[3] Ein Wechsel ist antragspflichtig.[4]

Der Zeitraum des Wirtschaftsjahres beträgt 12 Monate. Ein Rumpfwirtschaftsjahr ist bei Betriebseröffnung bzw. -aufgaben und bei Wechsel der Gewinnermittlungsart zulässig.[5]

IFRS

In der internationalen Rechnungslegung nach IAS/IFRS hat das Unternehmen mindestens jährlich einen vollständigen Jahresabschluss auf zustellen. Die Änderung des Stichtages ist ebenso zu begründen, wie ein Wechsel des Stichtages.[6]

Literatur

Gesetz

  • § 2 Abs. 5, 6 EStG
  • § 193 UGB

Erlässe

  • EStR 2000, Rz. 180 ff;
  • IAS 1.36;

Fachliteratur

  • Hirschler (2019), § 193, Rz 48 ff;
  • Lüdenbach (2010), IAS 1 Kap 3.3;

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur,

Weblinks

Einzelnachweise

  1. § 193 UGB[1]
  2. Vgl. Hirschler (2019), § 193, Rz 50.
  3. Vgl. § 2 Abs. 5 EStG 1988 [2].
  4. Vgl. EStR 2000, Rz. 180 ff.
  5. Vgl. § 2 Abs. 6 EStG 1988.
  6. Vgl. IAS 1.36.