Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Steuerabwehr

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Seite aus Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#Steuerabwehr (9.7.2024)

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Begriff (lö)

siehe auch-> Base Erosion and Profit Shifting (BEPS), Steueroase

 ok 

Steuerabwehr ist ein Sammelbegriff für alle Formen der sich an verschiedenen Stellen des Wirtschaftskreislaufs abspielenden Bemühungen von Steuerpflichtigen, einer ihnen auferlegten Steuer wirksam zu begegnen.[1]

Arten

Hlf (lö)

 ok 

Je nach Zulässigkeit des Verhaltens unterscheidet man:

  • legale Arten
  • illegale Arten
  • je nach Ausprägung legal oder illegal:

Steuereinholung

  • Weiterleitung: Steuereinholung

 ok 

Um Steuereinholung handelt es sich, wenn ein Steuerpflichtiger die Steuerlast durch eine höhere Leistung (Steigerung der Umsatzerlöse, Arbeitsintensität, Arbeitsproduktivität oder Kostensenkung, Rationalisierung) wieder ausgleicht.[2] Die Steuereinholung ist rechtlich zulässig.

Weblinks

Steuerüberwälzung

  • Weiterleitung: Steuerüberwälzung

siehe auch-> Steuerträger

 ok 

Steuerüberwälzung ist eine Form der Steuerabwehr durch die erlaubte Verlagerung der Steuerlasten von einem Wirtschaftssubjekt auf ein anderes. [3] Dies erfolgt bei indirekten Steuern (zB USt), aber auch bei direkten Steuern, wenn eine unelastische Preiselastizität der Nachfrage vorliegt.[4]

Weblinks

Steuervermeidung

  • Weiterleitung: Steuervermeidung, Steueroptimierung, Steuergestaltung, ev Steuerausweichung,

 ok 

Steuervermeidung (-optimierung, bzw. -gestaltung) ist eine Steuerabwehr, bei der sich der Steuerpflichtige durch bewusste Unterlassung der Verwirklichung die Steuerzahlung begründender oder erhöhender Sachverhalte sowie durch die Erfüllung steuermindernder Tatbestände der Besteuerung ganz oder teilweise entziehen.[5]

Bei der sachlichen Steuerausweichung werden Steuerobjekte durch nicht besteuerte Wirtschaftsobjekte ersetzt (Bier durch alkoholfreies Bier) oder hoch- durch niedrig besteuerte substituiert (Benzin durch Diesel). Zeitlich wird ausgewichen, wenn bei Ankündigung einer Steuererhöhung vorher Hamsterkäufe getätigt werden. Zur räumlichen Steuerausweichung kommt es, wenn unterschiedliche Steuersätze gelten (Steuerwettbewerb) und die günstigeren gewählt werden (Steueroasen).[6]

Die Steuervermeidung kann unter die Bestimmungen des § 22 BAO [5] über Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten fallen.

Weblinks

Steuerumgehung

  • Weiterleitung: Steuerumgehung

 ok 

Steuerumgehung ist der Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des Steuerrechts zur Umgehung oder Minderung öffentlicher Abgaben.[7]

Weblinks

Steuerhinterziehung

  • Weiterleitung: Abgabenhinterziehung, Steuerhinterziehung,

 ok 

Steuerhinterziehung (in Ö: Abgabenhinterziehung) ist eine rechtswidrige Form der Steuerabwehr und ein Straftatbestand.

Die Generalklausel des § 33 Abs. 1 FinStrG [6] lautet: "Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt."

Bei einer Abgabenhinterziehung verlängert sich die Verjährungsfrist gem. § 207 BAO [7] auf 10 Jahre.

Weblinks

Steuerflucht

  • Weiterleitung: Steuerflucht, Sitz, Ort der Geschäftsleitung (ev besser Geschäftsleitung, Ort der) Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt (bisher Wirtschaftsraum

siehe auch-> Kapitalverkehrsfreiheit, Steueroase, Zahlungsverkehrsfreiheit

fe 

https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerabwehr

https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerflucht

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuerflucht-44750 die Verlagerung von steuerpflichtigen Einkünften in Länder mit keinen oder niedrigen Steuern. Steuerflucht bedeutet z. B. Geld ins Ausland bringen, dort anlegen und Zinsen in Deutschland nicht angeben. Um auch mögliche Besteuerungen im Ausland zu vermeiden, werden Steueroasen (Steuerparadiese) ausgesucht, das sind bei Geldanlagen Länder wie Liechtenstein oder Luxemburg, die keine Quellensteuer erheben und das Bankgeheimnis wahren. -->

eigene Steuerflucht ist ein Verhalten von Steuersubjekten, durch das ein Staat als Steuergläubiger den Steueranspruch auf ein Steuerobjekt verliert und gleichzeitig ein anderer Staat ihn erhält und neuer Steuergläubiger wird.[8]

Steuerflucht nutzt die internationalen Steuergefälle (Hochsteuerland, Niedrigsteuerland) und die daraus resultierenden Steueroasen aus, um durch Verlagerung von Sitz, Wohnsitz oder Aufenthaltsort in andere Staaten die Steuerlast zu senken. Steuerflucht setzt Arbeitsmobilität und/oder [https://de.wikipedia.org/wiki/Kapitalmobilit%C3%A4t Kapitalmobilität voraus und ist oft mit einer Kapitalflucht verbunden.[9]

Anknüpfungspunkte der Steuerpflicht sind Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt bei [natürliche Person|natürlichen Personen]] bzw. bei juristischen Personen der Sitz und Ort der Geschäftsleitung.

Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.[10]

Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, von der Anwendung dieser Bestimmung bei Personen abzusehen, deren Aufenthalt im Inland nicht mehr als ein Jahr beträgt, wenn diese im Inland weder ein Gewerbe betreiben noch einen anderen Beruf ausüben.[11]

Körperschaften, Personenvereinigungen sowie Vermögensmassen haben ihren Sitz im Sinn der Abgabenvorschriften an dem Ort, der durch Gesetz, Vertrag, Satzung, Stiftungsbrief und dergleichen bestimmt ist. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so gilt als Sitz der Ort der Geschäftsleitung.[12]

Als Ort der Geschäftsleitung ist der Ort anzunehmen, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet.[13]

Zur Anwendung kommen Basisgesellschaften (Briefkastengesellschaften, Domizilgesellschaften]].


Literatur

Weblinks

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2024;

[14] [15] [16] [17]

mm

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2024;

[18] [19] [20] [21]

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2024;

[22] [23] [24] [25]

mm

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

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eigene

Literatur

Weblinks

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2024;

[26] [27] [28] [29]

Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz.
  • IDW S1 Rz.

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

  • Aschauer / Purtscher (2023), S. ;
  • Bachl (2018), S. ;
  • Drukarczyk / Schüler (2016), S. ;
  • Fleischer / Hüttemann (2015), S. ;
  • Ihlau / Duscha (2019), S. ;
  • Mandl / Rabel (1997), S. ;
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A ;
  • WPH-Edition (2018), Rz. A ;

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Dateiname

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste englische Fachausdrücke, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln

Weblinks

siehe auch Einzelkapitel https://de.wikipedia.org/wiki/Steuerabwehr

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuerabwehr-41943

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.7.2024;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 10.7.2024;

Einzelnachweise

  1. Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Steuerabwehr, abgefragt 10.7.2024.
  2. Wikipedia, Stichwort: Steuerabwehr, abgefragt 10.7.2024.
  3. Wikipedia, Stichwort: Steuerüberwälzung, abgefragt 10.7.2024.
  4. Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Steuerüberwälzung, abgefragt 10.7.2024.
  5. Wikipedia, Stichwort: Steuervermeidung, abgefragt 10.7.2024.
  6. Wikipedia, Stichwort: Steuerabwehr, abgefragt 10.7.2024.
  7. Wikipedia, Stichwort: Steuerabwehr, abgefragt 10.7.2024.
  8. Wikipedia, Stichwort: Steuerflucht, abgefragt 10.7.2024.
  9. Wikipedia, Stichwort: Steuerabwehr, abgefragt 10.7.2024.
  10. § 26 Abs. 1 BAO [1]
  11. § 26 Abs. 2 BAO [2]
  12. § 27 Abs. 1 BAO [3]
  13. § 27 Abs. 2 BAO [4]
  14. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  15. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  16. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  17. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  18. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  19. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  20. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  21. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  22. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  23. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  24. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.
  25. [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt 10.7.2024.

ev [[Kategorie:Recht, allgemein]] [[Kategorie:Steuerrecht]] ev [[Kategorie:Wirtschaftswissenschaft]]