Unbeachtlichkeit des Vorsichtsprinzips
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Kurzinfo!
Das in den unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften enthaltene Vorsichtsprinzip ist bei der Unternehmensbewertung nicht zu beachten. Das Vorsichtsprinzip resultiert aus dem Gläubigerschutzprinzip und führt zu einem zu niedrigen Wert. Chancen und Risiken werden in der Unternehmensbewertung gleichermaßen einbezogen. Die finanziellen Überschüsse sind realistisch zu planen.[1]
siehe auch-> Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung
Inhaltsverzeichnis
Literatur
Fachgutachten
- Rz. 32 KFS/BW 1 (2014)
- Rz. 64 f IDW S1 (2008)
Fachliteratur
- Peemöller (2012), S. 44
- Wollny (2016)
- WP-Handbuch II (2014), Tz. A 140 ff
Unterlage(n)
- Hager: Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, Datei:Grundsätze-UBW.pdf, Stand Okt. 2017
- Hager: Grundbegriffe, Basisseminar BFA, Datei:Grundbegriffe.pdf, Stand Februar 2015
siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. Peemöller (2012), S. 44;