Grundfreiheit (Binnenmarkt)

Aus Bewertungshilfe
(Weitergeleitet von Personenfreizügigkeit)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Kurzinfo!

siehe auch-> Binnenmarkt

Die vier Grundfreiheiten der Europäischen Union stellen die Grundlage des Binnenmarkts dar.[1]

Ihre rechtliche Grundlage findet sich im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).[2]

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Warenverkehrsfreiheit hat diese Grundfreiheit zum Motor für die weitere Marktintegration gemacht.[3]

Sie räumen den Marktbürgern Grundrechte ein, und sind meist mit unmittelbarer Wirkung und Anwendungsvorrang vor jedem entgegenstehenden nationalen Recht ausgestattet.[4]

Die Grundfreiheiten sind der freie Verkehr von

Übersicht Synonyme

Wiki Gabler bpb-Wirtschaft bpb-Euro Ö-GV
Freier Warenverkehr Warenverkehrsfreiheit Warenverkehrsfreiheit Freier Verkehr von Waren Warenverkehrsfreiheit
Personenfreizügigkeit Freizügigkeit der Arbeitnehmer
und Aufenthaltsrecht
Arbeitnehmerfreizügigkeit Freier Verkehr von Personen Personenverkehrsfreiheit
Dienstleistungsfreiheit Dienstleistungsfreiheit und
Niederlassungsfreiheit der Unternehmer
Dienstleistungsfreiheit
und Niederlassungsfreiheit.
Freier Verkehr von Dienstleistungen Dienstleistungsverkehrsfreiheit
Freier Kapital- und Zahlungsverkehr Kapitalverkehrsfreiheit Kapitalverkehrsfreiheit Freier Verkehr von Kapital Kapitalverkehrsfreiheit

Bedeutung

Die Grundfreiheiten sind die wesentliche Triebfeder des gemeinsamen Marktes (Binnenmarktes). Zahlreiche nationalstaatliche Bestimmungen wurden wegen Verstoßes gegen eine Grundfreiheit aufgehoben.

Warenverkehrsfreiheit

Die Warenverkehrsfreiheit bedeutet, dass Waren im gesamten Binnenmarkt frei zirkulieren können[5]

Weblinks

Arbeitnehmerfreizügigkeit

Personen genießen zwei Arten von Freizügigkeit:

Arbeitnehmerfreizügigkeit

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit bedeutet, dass EU-Bürger in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union arbeiten, also den Ort ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit frei wählen dürfen. Weiters dürfen EU-Bürger nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit bei Beschäftigung, Entlohnung und bei den sonstigen Arbeitsbedingungen benachteiligt werden.[6]

Aufenthaltsrecht (Personenfreizügigkeit)

Grundsätzlich dürfen EU-, EWR- und Schweizer Bürger bis zu drei Monate in Österreich verbleiben. Arbeitnehmer der Union haben das Recht, auch über drei Monate im Aufnahmestaat zu bleiben (mehr Information). Binnen vier Monaten nach der Einreise muss eine Anmeldebescheinigung bei der Niederlassungsbehörde (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) beantragt werden. Nach fünf Jahren ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich erhalten sie auf Antrag eine Bescheinigung des Daueraufenthalts.[7]

Weblinks

Dienstleistungsfreiheit

Die Niederlassungsfreiheit ist das Recht von Bürgern der Europäischen Union auf Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat zur selbstständigen Ausübung gewerblicher, landwirtschaftlicher oder freiberuflicher Erwerbstätigkeiten. Durch Harmonisierung und gegenseitige Anerkennung von Berufsabschlüssen und Diplomen wurden Hindernisse bei der Verwirklichung des Rechts auf Freizügigkeit in den meisten Bereichen aus dem Weg geräumt.[8]

Die Dienstleistungsfeiheit bedeutet, dass jeder Bürger der Europäischen Union in einem anderen Mitgliedstaat seine Dienstleistungen anbieten darf, oder in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen in Anspruch nehmen darf.[9]

Die Dienstleistungsfreiheit unterscheidet sich von der Niederlassungsfreiheit dadurch, dass sie vorübergehend ist. Der Dienstleister hat z. B. seinen Unternehmenssitz in Polen, verlegt aber in Karlsruhe die Fliesen seines Kunden. Die Niederlassungsfreiheit ermöglicht ihm, sein Unternehmen ganz nach Karlsruhe zu verlegen (was natürlich auch nur vorübergehend möglich ist). Beide Rechte wirken v. a. als Diskriminierungsverbot. [10]

Weblinks

Freier Kapital- und Zahlungsverkehr

siehe auch-> Steuerflucht, Verfügbarkeitsäquivalenz

Der freie Kapital- und Zahlungsverkehr erlaubt den Transfer von Geld und Wertpapieren in beliebiger Höhe nicht nur zwischen den Mitgliedsstaaten, sondern auch zwischen Mitgliedsstaaten und Drittstaaten. Für Drittstaatsangehörige können Beschränkungen eingeführt werden.[11]

Weblinks

Weblinks

Einzelnachweise