Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Steuer

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Seite lö aus: Benutzer:Peter Hager/Baustelle/Diverse Hinweise#Steuer (10.12.2022) nn verlinkt, (fehlende Links eintragen)

Begriff (lö)

  • Weiterleitung: Abgabe, Beitrag, Gebühr,

siehe auch-> Steuerrecht

ok 

Abgaben ist der finanzwissenschaftliche Oberbegriff für:

  • Steuern,
  • Beiträge und
  • Gebühren.

Steuer ist eine Geldleistung an eine Gebietskörperschaft, der keine unmittelbare Gegenleistung gegenübersteht.[1] Das Wort "Steuer" kommt aus dem Althochdeutschen stiura und bedeutet so viel wie Stütze, Beihilfe oder auch nur Hilfe.[2]

Beitrag ist eine Geldleistung an eine öffentliche Einrichtung die demjenigen auferlegt werden, der an der Errichtung oder Erhaltung dieser Einrichtung ein besonderes Interesse hat.[3]

Gebühr ist ein öffentlich-rechtliches Entgelt für eine besondere, vom Bürger unmittelbar in Anspruch ge-nommene Leistung einer Gebietskörperschaft.[4]

Die finanzwissenschaftliche Definitionen werden im Steuerrecht nur teilweise übernommen. Während § 3 Abs. 1 (d)AO eine Legaldefinition enthält, zählen § 3 BAO und § 2 FinStrG nur die betroffenen Abgaben auf. [5]

Bedeutung

 (zT) ok 

Das Steueraufkommen ist die Hauptfinanzierungsquelle des Staates. Für die Wirtschaftssubjekte Haushalte und Unternehmen stellt es einen wesentlichen Kostenfaktor dar.

Mit dem Einfluss der Steuern auf die Unternehmensentscheidungen befasst sich die betriebswirtschaftliche Steuerlehre.

Das Finanzrecht umfasst die Gesamtheit von Rechtsnormen, die sich auf die Staatsfinanzen, die Finanzen der örtlichen Selbstverwaltungen und das Finanzwesen der Unternehmen sowie der Privathaushalte beziehen.[6]

Das Steuerrecht befasst sich im engeren Sinn mit den Steuergesetzen, im weiteren Sinn zählen auch mit den Gesetzen zur Steuerverwaltung und Finanzgerichtsbarkeit dazu.

Anknüpfung der Steuer

  • Weiterleitung: Durchgriffsprinzip, Entrichtungspflichtiger, Steuerpflichtiger, Steuerschuldner, Steuersubjekt, Steuerträger, Transparenzprinzip, Trennungsprinzip

 ok 

Steuersubjekt (Steuerschuldner, Steuerpflichtiger) ist derjenige, der den Steuertatbestand erfüllt; er ist zugleich der aus dem Steuerschuldverhältnis Verpflichtete.[7] Um Steuersubjekt zu sein ist die steuerliche Rechtsfähigkeit erforderlich, diese ist nicht mit der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit gleichzusetzen und richtet sich nach den Einzelgesetzen. Personengesellschaften sind teilrechtsfähig, da sie zwar zB bei der Umsatzsteuer, nicht jedoch bei den Ertragsteuern Steuersubjekt sein können. Sie sind daher transparent.[8]

Steuerträger ist derjenige der die Steuer wirtschaftlich zu tragen hat (zB bei der USt der Kunde nicht der Unternehmer. [9]

Entrichtungspflichtiger ist derjenige der die Steuer abzuführen hat.[10]

Je nach dem ob das Bewertungsobjekt auch Steuersubjekt der Ertragsteuer ist, unterscheidet man

  • Trennungsprinzip und
  • Transparenzprinzip.

Beim Trennungsprinzip wird zwischen Gesellschafter und Gesellschaft unterschieden. Steuersubjekt ist die Gesellschaft. Eine Konsequenz des Trennungsprinzips ist die verdeckte Ausschüttung bzw. die verdeckte Einlage.[11]

Fremdübliche Rechtsverhältnisse sind prinzipiell anzuerkennen.

Beim Durchgriffs- / Transparenzprinzip wird die Gesellschaft nicht als Steuersubjekt behandelt, sondern anteilig der Gesellschafter.[12]

Eine Konsequenz ist die Bilanzbündeltheorie, demnach ist Gesellschaftsbilanz ein Bündel der jeweiligen Einzelbilanzen der Mitunternehmer.

Steuerarten

hlf (lö)

  • Weiterleitung: Objektsteuer, Personensteuer, Realsteuer, Sachsteuer, Subjektsteuer,

ok 

Im Steuerrecht werden die Steuern nach verschiedenen Gesichtspunkten differenziert. Nicht alle sind für die Unternehmensbewertung von Bedeutung.[13]

Steuerklassifikation: [14]

nach Verteilung des Steueraufkommens Bundes-, Landes- und Gemeindesteuern
nach Gegenstand der Besteuerung Personen- und Sachsteuern (Subjekt- und Objektsteuern)
nach der Art der Erhebung laufend bzw. einmalig erhobene Steuern
Nach der Berechnung Veranlagungs- und Selbstbemessungssteuern
Nach der Umwälzung Direkte und indirekte Steuern
Nach der wirtschaftlichen Anknüpfung Ertragsteuern (ESt, KSt)
Verkehrsteuern (USt, GrESt, KVSt, ErbSt)
Verbrauchsteuern (zB Tabak-, Mineralölsteuer)
Vermögensteuern (GrSt, BwAbg, VSt)

Personen(Subjekt-)steuern sind Steuern, bei denen Steuergegenstand und -höhe durch personenpersonenbezogene Merkmale bestimmt sind. Personensteuern sind gem. § 20 EstG nicht abzugsfähig. Personensteuern sind: ESt, KSt, VSt (bis 1993), ErbSt (bis 2009).[15]

Sach(Objekt-)steuern die Höhe der Steuer wird durch objektive Merkmale bestimmt.[16]

Bei den direkten Steuern ist der Steuerschuldner auch der Steuerträger. Bei den indirekten Steuern stimmen die beiden nicht überein. Die tatsächliche Überwälzung hängt aber von den Marktgegebenheiten ab.[17]

Literatur

  • Doralt / Ruppe I (2007) Rz. 16;

Weblinks

Ertragsteuer

  • Weiterleitung: Einkommensteuer, Ertragsteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer

 ok 

Ertragsteuer ist der Oberbegriff für Einkommen-, Körperschaft- und die (ehem.) Gewerbeertragertragsteuer. Die Einkommen- und Körperschaftsteuer sind Personensteuern. Die (ehem.) Gewerbeertragertragsteuer eine Sachsteuer.

Wikipedia fasst die nicht unter den Begriff Ertragsteuern (einschließlich USt) fallenden betrieblichen Steuern unter dem Begriff Kostensteuern zusammen.[18] Dies dürfte auf älterer betriebswirtschaftlicher Literatur beruhen und ist m.E. terminologisch unexakt, da z.B. die Umsatzsteuer eine Durchlaufposition und keinen Kostenfaktor darstellt.

Steuerarten und Rechtsquellen:

Gesetz / Erlass
Steuer Österreich Deutschland
Einkommensteuer EStG 1988 [1]
EStR 2000 [2]
(d)EStG [3]
EStR (vgl. EStH 2020 [4])
Körperschaftsteuer KStG 1988 [5]
KStR 2013 [6]
(d)KStG [7]
KStDVO (vgl. KStH 2022)
Gewerbesteuer 1994 abgeschafft (d)GewStG [8]

Literatur

  • Einkommensteuer
  • Kanduth-Kristen u.a.: "Jakom Einkommensteuergesetz 2024", Linde 2024;
  • Doralt / Kirchmayr / Mayr / Zorn: „Kommentar zum EStG“, Online-Ressource Stand 22. Liefe-rung, LexisNexis 2021;
  • Herrmann / Heuer / Raupach: „Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz“, Verlag Schmidt 2004 (bis Ergänzungslieferung 213);
  • Körperschaftsteuer
  • Kofler u.a.: "Körperschaftsteuergesetz", Linde 2022;
  • Herrmann / Heuer / Raupach: „Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz“, Verlag Schmidt 2004 (bis Ergänzungslieferung 213);

Weblinks

Verkehrsteuer

  • Weiterleitung: Verkehrsteuer, Umsatzsteuer ev USt

erg 

Verkehrsteuer bezeichnet Steuern, die an Vorgänge des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs anknüpfen. Steuergegenstand ist ein Verkehrsakt, also ein Vorgang im Rahmen einer Tauschbeziehung. [19]

Steuerarten und Rechtsquellen:

Gesetz / Erlass
Steuer Österreich Deutschland
Umsatzsteuer (USt) UStG 1994 [9]
UStR 2000 [10]
(d)UStG [11]
(d)UStAE bei (USt-Handbuch
Grunderwerbsteuer GrEStG [12]
BMF Handbuch "Immobilien undSteuern"
(d)GrEStG [13]
Kapitalverkehrsteuer [20] [21]

Das Gegenstück zur GrESt, die Immobilienertragsteuer (ImmoESt), ist eine Erhebungsform der ESt.. Zu den Verkehrsteuern zählt auch der Zoll.

Weitere Verkehrsteuern: Rennwett- und Lotteriesteuer, Spielbankabgabe, Versicherungssteuer, Finanztransaktionssteuer, Feuerschutzsteuer, Schankerlaubnissteuer und Zoll.

Die Umsatzsteuer (USt) ist eine Bundessteuer auf Lieferungen und sonstige Leistungen. Die maßgebliche Bestimmung das UStG 1994 basiert auf der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem aktuell in der Fassung vom 1.1.2024.

Literatur erg Lit USt

Weblinks

[22] [23] [24]

Verbrauchsteuer

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

fe 

Unterlage https://de.wikipedia.org/wiki/Verbrauchsteuer_(Deutschland)

https://de.wikipedia.org/wiki/Verbrauchssteuer Grundsätzlich sind Verbrauchsteuern auf Güter und Dienstleistungen aller Art denkbar. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit hier eine Reihe von Verbrauchssteuern:

Alkopopsteuer Biersteuer Branntweinsteuer Energiesteuer Erdgassteuer Essigsäuresteuer Kaffeesteuer Kernbrennstoffsteuer Leuchtmittelsteuer Mineralölsteuer Mineralwassersteuer Salzsteuer Schaumweinsteuer Spielkartensteuer Stromsteuer Tabaksteuer Teesteuer Zuckersteuer Zündwarensteuer Zwischenerzeugnissteuer

In der Europäischen Union legt die Verbrauchsteuersystemrichtlinie den Rahmen für harmonisierte Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Energieerzeugnisse und elektrischen Strom fest. Steuerstruktur und Mindeststeuersätze werden je Warengruppe in speziellen Richtlinien bestimmt, zum Beispiel in der Energiesteuerrichtlinie. Mitgliedstaaten dürfen weitere, nicht-harmonisierte Verbrauchsteuern erheben, wenn dadurch keine Grenzformalitäten erforderlich werden. Die harmonisierten Verbrauchsteuern sind im deutschen Verbrauchsteuerŕecht in nationalen Gesetzen umgesetzt worden, z. B. im Tabaksteuergesetz oder im Energiesteuergesetz. Nicht-harmonisierte Verbrauchssteuern sind die deutsche Kaffeesteuer und die Alkopopsteuer.

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/verbrauchsteuern-49950 Arten 1. Mengensteuern: Alkoholsteuer (ab 1.1.2018), Alkopopsteuer, Biersteuer, Branntweinsteuer (bis 31.12.2017), Kaffeesteuer, Energiesteuer (vorher: Mineralölsteuer), Schaumweinsteuer, Stromsteuer, Schwaumweinsteuer und Zwischenerzeugnissteuer, Kernbrennstoffsteuer (str.). 2. Wertsteuern: Getränkesteuer, Jagd- und Fischereisteuer. Harmonisierung in der EU

Art. 113 AEUV (ex-Art. 93 EGV) bestimmt, dass die Verbrauchsteuergesetze der Mitgliedsstaaten der EU einander anzunähern sind. Für die wichtigsten und aufkommensstärksten Steuerarten existieren darüber hinaus sog. Strukturrichtlinien auf europäischer Ebene. Nach der Umgestaltung des dt. Verbrauchsteuerrechts und Anpassung an das EU-Recht durch das Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz vom 21.12.1992 (BGBl. I 1992, 2150) enthalten alle Verbrauchsteuergesetze gemeinsame Grundsätze. Zu diesem Zeitpunkt wurden die folgenden, nicht harmonisierten Verbrauchsteuern abgeschafft: Leuchtmittelsteuer, Salzsteuer, Teesteuer und Zuckersteuer. Die Alkopopsteuer und die Kaffeesteuer sowie die Kernbrennstoffsteuer(befristet bis 31.12.2016, strittig) sind nationale, deutsche Verbrauchsteuern, die von der EU-Harmonisierung ausgenommen sind.

https://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_2008/118/EG_(Verbrauchsteuersystemrichtlinie) Die Richtlinie 2008/118/EG (Verbrauchsteuersystemrichtlinie)[1] ist eine EU-Richtlinie, die Rahmenbedingungen für das Verbrauchsteuersystem im europäischen Binnenmarkt festlegt. Sie enthält Bestimmungen darüber, wie Herstellung, Lagerung und Transport von Tabakwaren, Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, Alkohol und alkoholhaltigen Getränken in den Mitgliedstaaten verbrauchsteuerrechtlich zu behandeln sind. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten darauf, dass Verbrauchsteuern auf andere Waren – die grundsätzlich zulässig sind – nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden sein dürfen.

https://taxation-customs.ec.europa.eu/taxation-1/excise-duties/common-excise-duty-provisions_de

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32008L0118

https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Welche_Waren_fallen_unter_die_Verbrauchssteuer_.html

eigene Verbrauchsteuern belasten den Verbrauch bestimmter Güter und Dienstleistungen.[25] Sie können mengenmäßig (zB Alkoholsteuer, Mineralölsteuer) oder wertmäßig (zB Getränkesteuer) festgelegt werden.[26]

Die wichtigsten Verbrauchsteuern wurden EU-weit harmonisiert: in der EU-Abfrage überprüft werden.

   Alkohol und Alkoholhaltige Waren
   Bier
   Zwischenerzeugnisse
   Schaumwein
   Wein
    Zwischenerzeugnisse
    Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe
    Tabakwaren
   Energiesteuer, geregelt im Energiesteuergesetz (EnergieStG),
   Stromsteuer, geregelt im Stromsteuergesetz (StromStG),
   Tabaksteuer, geregelt im Tabaksteuergesetz (TabStG),
   Alkoholsteuer, geregelt im Alkoholsteuergesetz (AlkStG),
   Biersteuer, geregelt im Biersteuergesetz (BierStG), und
   Schaumwein-/Zwischenerzeugnissteuer, geregelt im Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen (SchaumwZwStG), 


Steuerarten und Rechtsquellen:

Gesetz / Erlass
Steuer Österreich Deutschland
Mineralölsteuer MineralölsteuerG [14]
Arbeitsrichtlinie Mineralölsteuer (VS-1110 - VS-1130) [15]
EnergiesteuerG [16]
Tabaksteuer TabaksteuerG [17] TabaksteuerG [18]

Weitere Verbrauchssteuern sind:


Vbr (d) Folgende Verbrauchsteuern werden in der Bundesrepublik Deutschland erhoben: Energiesteuer • Stromsteuer • Zwischenerzeugnissteuer Tabaksteuer • Kaffeesteuer • Biersteuer • Alkoholsteuer (seit 2018, vorher Branntweinsteuer) • Schaumweinsteuer • Alkopopsteuer (seit 2004) Aufgegebene Verbrauchsteuern: Salzsteuer, Zuckersteuer, Zündwarensteuer (Zündwarenmonopol), Leuchtmittelsteuer, Teesteuer, Spielkartensteuer, Essigsäuresteuer, Kernbrennstoffsteuer

Vbr Alkopopsteuer Biersteuer Branntweinsteuer Energiesteuer Erdgassteuer Essigsäuresteuer Kaffeesteuer Kernbrennstoffsteuer Leuchtmittelsteuer Mineralölsteuer Mineralwassersteuer Salzsteuer Schaumweinsteuer Spielkartensteuer Stromsteuer Tabaksteuer Teesteuer Zuckersteuer Zündwarensteuer Zwischenerzeugnissteuer


Literatur

Weblinks https://de.wikipedia.org/wiki/Verbrauchssteuer https://de.wikipedia.org/wiki/Verbrauchsteuer_(Deutschland)

https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/verbrauchsteuern-49950

https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/20980/verbrauchsteuern/

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 14.7.2024;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 14.7.2024;

  • [

NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt 14.7.2024;

[27] [28] [29]

Vermögensteuer

  • Weiterleitung: Substanzsteuer, Vermögensteuer

 ok 

Bei Substanz(Vermögen-)steuer ist der Besteuerungsgegenstand eine Bestandsgröße.

Die Bemessungsgrundlage kann eine Bruttogröße, d.h. vor Abzug von Schulden, (z.B. Grundsteuer) oder eine Nettogröße (z.B. Vermögensteuer oder Gewerbekapitalsteuer).

  • )

Wichtige Steuern sind:

  • Periodische Substanzsteuern
  • die Vermögensteuer (abgeschafft)
  • die Grundsteuer
  • die Kraftfahrzeugsteuer
  • Aperiodische Substanzsteuern
  • die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Weblinks

Steuertarif

  • Weiterleitung: Durchschnittsteuersatz, Grenzsteuersatz, Steuertarif

 ok 

Der Steuertarif beschreibt die Höhe des Steuerbetrages in Abhängigkeit von der Steuerbemessungsgrundlage.[30]

Dabei können folgende Tarife unterschieden werden:

  • proportionaler Tarif: Der Prozentsatz bleibt immer gleich (Flat Tax).
  • progressiver Tarif: Der Prozentsatz steigt mit wachsendem Einkommen.
  • degressiver Tarif: Der Prozentsatz sinkt.

Ein progressiver Tarif führt im Zusammenhang mit der Inflation zur kalten Progression].

Steuersätze:

  • Durchschnittsteuersatz: gibt das Verhältnis von Steuerbetrag zur Bemessungsgrundlage an.
  • Grenzsteuersatz: gibt an wie hoch die Steuer für einen zusätzlich verdienten Euro ist.
  • Eingangssteuersatz: der den niedrigsten Grenzsteuersatz angibt,
  • Spitzensteuersatz: der den höchstmöglichen Grenzsteuersatz beschreibt.

Weblinks

Steuern im Rechnungswesen

siehe auch-> Jahresabschluss, Kontenrahmen

 ok 

Steuern können zu Erfolgsauswirkungen haben oder nur Durchlaufposten sein. Erstere finden sich sowohl in der GVR als auch in der Bilanz. Letztere nur in der Bilanz. Die folgende Aufstellungen bezieht sich auf die Gliederung nach § 224 [19] bzw. 231 UGB[20] sowie den Einheitskontenrahmen.

Steuern finden sich in der Gewinn-Verlust-Rechnung:

  • Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge (GKV Z. 6b bb)[31]
  • Konto 650-659 (Gesetzlicher Sozialaufwand Arbeiter / Angestellte): zB Arbeitgeberanteile; *)
  • Konto 660-669 (lohn- / gehaltsabhängige Abgaben und Pflichtbeiträge): zB Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag zum FLAF (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ), U-Bahn-Abgabe in Wien, Ausgleichstaxe nach Behinterteneinstellgesetz; *)
  • Steuern, sofern sie nicht unter Z 18 fallen (GKV Z. 8)[32]
  • Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (GKV Z. 18, UKV Z. 17) [33]
  • sonstige Steuern (GKV Z. 21, UKV Z. 20) [36]
Steuern, Abgaben und öffentliche Gebühren, die nicht in der btrieblichen Sphäre berücksichtigt wurden und keine Steuern vom Ertrag darstellen.

Steuern finden sich in der Bilanz:

  • sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände (Akt/2/B/4)[37]
  • Aktive latente Steuern (Akt/2/D)[38]
  • Konto 298 (Aktive latente Steuern)
  • Steuerrückstellungen (Pass/B/3)[39]
  • Konto 302 (Steuerrückstellungen)
  • Konto 303 (Rückstellungen für latente Steuern) *)
  • sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern (Pass/C/8)[40]
  • Konto 350–359 (Verbindlichkeiten aus Steuern): Umsatzsteuer, Umsatzsteuer-Zahllast, Zoll; *)
  • sonstige Verbindlichkeiten, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit (Pass/C/8)[41]
  • Konto 360–369 (Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit): zB Krankenkassen; *)
  • Eigenkapital (Pass/A), [42]
  • Konto 960 – 969 (Privat- und Verrechnungskonten bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften): Einkommensteuer

Steuern in der Unternehmensbewertung

Hlf (lö)

  • Weiterleitung:

 ev erg 

Das folgende Kapitel befasst sich mit der Frage welche Auswirkungen die Steuern auf die Unternehmensbewertung haben. Dabei wird folgende Einteilung getroffen:

  • Ertragsteuern: dabei wird unterschieden zwischen
  • Unternehmenssteuern und den
  • persönlichen Ertragsteuern; links
  • sonstige Steuern (inkl. USt)

Die Unterscheidung zwischen Unternehmenssteuer und persönlichen Ertragsteuern ist nur bei juristischen Personen mit den Steuern KSt und KESt möglich. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften fällt einheitlich ESt an.

[43] [44] [45]

Unternehmenssteuer

  • Weiterleitung: Unternehmenssteuer

siehe auch-> Körperschaftssteuer

 ev erg 

alt

eigene Die Unternehmenssteuern sind jene Ertragssteuern, die durch den Betrieb des Unternehmens bedingt sind.[46] Eventuell sind steuerliche Verlustvorträge zu beachten.

[47] [48] [49]

persönliche Ertragsteuer

  • Weiterleitung: Persönliche Ertragsteuer

siehe auch-> Kapitalertragssteuer

fe 

alt Die persönlichen Ertragsteuern können vereinfachend entfallen.

eigene Die persönlichen Ertragsteuern sind jene Steuern die bei der Entnahme / Ausschüttung der Gewinne an den Eigner anfallen.[50] Sie sind Gegenstand einer eventuellen Steuervereinfachung.

[51] [52] [53]

Sonstige Steuern (incl. USt)

  • Weiterleitung:

 ev erg 

Die Umsatzsteuer hat in der Regel einen Durchlaufcharakter. Die anderen Steuern stellen eine Aufwandsposition dar.

[54] [55] [56]

mm

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

alt

eigene

[57] [58] [59]

Steuervereinfachung in der Unternehmensbewertung

Hlf

  • Weiterleitung: Nachsteuerbetrachtung, Steuervereinfachung, Vorsteuerbetrachtung

siehe auch-> Besteuerungsäquivalenz

ev erg 

alt

eigene

Nachsteuerbetrachtung

Nachsteuerbetrachtung: Entsprechend dem Grundsatz der Besteuerungsäquivalenz sind Ertragssteuern (Unternehmenssteuern und persönliche Ertragssteuern sowohl bei den finanziellen Überschüssen als auch beim Diskontierungszinssatz zu berücksichtigen.

Grundsätzlich ist nach persönlichen Steuern zu bewerten. Grundsätzlich ist die Bewertung nach Unternehmenssteuern und persönlichen Ertragsteuern im Ertrag und im Zins vorzunehmen.[60]

Die Nachsteuerbetrachtung bringt viele Probleme mit sich: Das Tax-CAPM ist anzuwenden, und Entscheidungen betreffend die Höhe der persönlichen Einkommensteuer sind zu treffen. Die Praxis löst dieses Problem oftmals, indem alle Steuern (beim Ertrag/Cashflow und den Zinsen) außer Ansatz bleiben. Diese führte zu einem falschen Ergebnis, da das CAPM den Zinssatz nach Körperschaftsteuer, jedoch vor persönlicher Steuer ergibt.[61]

Vorsteuerbetrachtung

Dass Unternehmenssteuern abzuziehen sind, war nie strittig. Dies auch deshalb, da die Kapitalmarktdaten nach Unternehmenssteuer ermittelt werden. Link, Quelle Vereinfachend kann die persönliche Ertragsteuer (KESt) weggelassen werden.<s>[62]

Besser: Bei der Steuervereinfachung geht es um die Weglassung der persönlichen Ertragssteuer bei den finanziellen Überschüssen als auch beim Diskontierungszinssatz. Dabei sind in Österreich, Deutschland bzw. internationale Herangehensweisen zu beachten.

[63] [64] [65]

Steuervereinfachung in Östereich

  • Weiterleitung:

 (zT) ok 

alt

alt

eigene Bei der Steuervereinfachung ist zwischen Kapitalgesellschaften einerseits und andererseits Einzelunternehmen und Personengesellschaften andererseits zu unterscheiden.

Bei Kapitalgesellschaften kann vereinfachend eine Bewertung vor Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuer vorgenommen werden.[66] Dies war schon im alten Fachgutachten KFS/BW 1 (2006) zulässig.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften können vereinfachend wie eine Kapitalgesellschaft bewertet werden (d. h. mit Abzug von fiktiver Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer gem. Rz. 83 des Fachgutachtens, aber auch vereinfachend nur durch Abzug von fiktiver Körperschaftsteuer gem. Rz. 84 des Fachgutachtens).[67]

Dadurch sollte die Anwendung des Tax-CAPM nicht notwendig sein. Sofern es im Einzelfall erforderlich sein, ist kann auch in Österreich die deutschen Vorgehensweisen in Analogie angewandt werden.[68]

[69] [70] [71]

Steuervereinfachung in Deutschland

  • Weiterleitung: mittelbare Typisierung, Typisierung, unmittelbare Typisierung

 ev erg 

alt

IHL 99

eigene In Deutschland wird von der konkreten Steuerbemessung abgegangen und Typisierungen vorgenommen.

Bei der mittelbaren Typisierung wird die Annahme getroffen, dass die Nettozuflüsse aus dem Bewertungsobjekt und der Alternativinvestition in ein Aktienportfolio auf der Anteilseignerebene einer vergleichbaren persönlichen Besteuerung unterliegen, so dass auf die explizite Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern verzichtet wird.[72] Wie bereits angeführt, ist bei der Umsetzung darauf zu achten, dass sowohl die Ermittlung der zu kapitalisierenden finanziellen Überschüsse als auch die Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes vor Berücksichtigung der Einkommensteuer auf Ebene der Anteilseigner vorgenommen wird.425

Die mittelbare Typisierung kommt bei der Ermittlung objektivierter Unternehmenswerte im Rahmen unternehmerischer Initiativen zur Anwendung. Damit wird die mittelbare Typisierung insbesondere bei Kaufpreisverhandlungen, Fairness Opinions, Zuführungen von Eigen- oder Fremdkapital, Sacheinlagen (einschließlich der Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens), Börsengängen, Management Buy Out und Kreditwürdigkeitsprüfungen angewandt.426 Bei diesen Bewertungsanlässen steht die kapitalmarktorientierte Informationsfunktion der Bewertung im Vordergrund. Gleichzeitig wird damit vor dem Hintergrund der international üblichen Bewertungen vor persönlichen Ertragsteuern der Internationalisierung der Kapitalmärkte Rechnung getragen.[73]

Bei der unmittelbaren Typisierung erfolgt die Bewertung aus der Perspektive einer inländisch unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person als Anteilseigner. Bei dieser Typisierung sind demgemäß zur unmittelbaren Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuern sachgerechte Annahmen zu deren Höhe sowohl bei den finanziellen Überschüssen als auch beim Kapitalisierungszinssatz zu treffen.[74] erg Link

[75] [76] [77]

Steuervereinfachung international

  • Weiterleitung:

 (zT) ok 

International ist eine Bewertung nach Unternehmenssteuern und vor persönlichen Ertragsteuern üblich.[78] in Litlist?

[79] [80] [81]

mm

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

alt

eigene

[82] [83] [84]

Transaktionsbedingte Ertragsteuerwirkungen

Hauptartikel-> Berücksichtigung von Transaktionskosten und transaktionsbedingten Ertragsteuerwirkungen

siehe auch-> Transaktionsbedingte Ertragsteuerwirkungen, Tax Amortization Benefit (TAB)

 ok 

Während Transaktionskosten und transaktionsbedingte Ertragsteuerwirkungen bei der Ermittlung eines subjektiven Unternehmenswerts zu berücksichtigen sind, ist dies bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts nur dann geboten, wenn sich dieses Erfordernis aus rechtlichen Vorgaben oder aus dem Auftrag ergibt.

Steuerabwehr

Hauptartikel-> Steuerabwehr

 ok 

Steuerabwehr ist ein Sammelbegriff für alle Formen der sich an verschiedenen Stellen des Wirtschaftskreislaufs abspielenden Bemühungen von Steuerpflichtigen, einer ihnen auferlegten Steuer wirksam zu begegnen.[85]

legale Arten ilegale Arten
Steuereinholung Steuerumgehung
Steuerüberwälzung Steuerhinterziehung
Steuervermeidung
Steuerflucht

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

alt

eigene

[86] [87] [88]

mm

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

alt

eigene

[89] [90] [91]

NN

  • Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
  • Synonyme: [[]]

siehe auch-> [[]]

eigene

[92] [93] [94]

Literatur

Gesetz

Erlässe

Fachgutachten

  • KFS/BW 1 Rz.
  • IDW S1 Rz.

Fachliteratur

" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben

  • Bachl (2018),
  • Drukarczyk / Schüler (2016),
  • Fleischer / Hüttemann (2015),

Ihlau / Duscha (2019),

  • Mandl / Rabel (1997),
  • WP-Handbuch II (2014), Rz. A
  • WPH-Edition (2018), Rz. A

Judikatur

Unterlage(n)

Sortiert nach Datum und Dateiname

Folien

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste englische Fachausdrücke, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln

Weblinks

https://de.wikipedia.org/wiki/Steuer https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/steuerklassifikation-42671

  • [

NN bei Wikipedia], abgefragt 10.12.2022;

  • [

NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 10.12.2022;

Einzelnachweise

  1. Doralt / Ruppe I (2007), Rz. 3.
  2. Wikipedia, Stichwort: Steuerrecht (Deutschland), abgefragt 4.5.2023.
  3. Doralt / Ruppe I (2007), Rz. 3.
  4. Doralt / Ruppe I (2007), Rz. 3.
  5. Doralt / Ruppe I (2007), Rz. 3.
  6. Wikipedia, Stichwort: Finanzrecht, abgefragt 6.12.2023.
  7. Doralt / Ruppe II (2006) Rz. 459.
  8. Doralt / Ruppe II (2006) Rz. 460.
  9. Vgl. Doralt / Ruppe II (2006) Rz. 461.
  10. Vgl. Doralt / Ruppe II (2006) Rz. 461.
  11. Vgl. Doralt / Ruppe I (2007)Rz. 902.
  12. Vgl. Doralt / Rupe I (2007) Rz. 902.
  13. Vgl. Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Steuerklassifikation, abgefragt 10.12.2022.
  14. Vgl. Doralt / Ruppe I (2007) Rz. 16.
  15. Vgl. Doralt / Ruppe I (2007) Rz. 16.
  16. Vgl. Doralt / Ruppe I (2007) Rz. 16.
  17. Vgl. Doralt / Ruppe I (2007) Rz. 16.
  18. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Kostensteuern, abgefragt 10.12.2022.
  19. Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Verkehrsteuern, abgefragt 10.12.2022.
  20. In Österreich werden die Wertpapiersteuer (seit 1995), die Börsenumsatzsteuer (seit 1.10.2000) und die Gesellschaftsteuer (ab 2016) nicht mehr erhoben. Vgl. WKO.at, Stichwort: Kapitalverkehrsteuern, abgefragt 11.12.2022.
  21. In Deutschland wurden aufgrund des Kapitalverkehrsteuergesetzes bis Ende 1990 eine Börsenumsatzsteuer und bis Ende 1991 eine Gesellschaftsteuer erhoben. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Kapitalverkehrsteuer, abgefragt 10.12.2022.
  22. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  23. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  24. Wikipedia, Stichwort: Verbrauchsteuer (Deutschland), abgefragt 10.12.2022.
  25. Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Verbrauchsteuern, abgefragt 10.12.2022.
  26. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  27. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  28. Wikipedia, Stichwort: Steuertarif, abgefragt 25.6.2023.
  29. Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 231 Rz. 144
  30. Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 231 Rz. 168
  31. Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 234
  32. Wie zB für bezogende Dividenden, vgl. Hirschler (2019), § 234, Rz. 2
  33. In Österreich 1994 aufgehoben.
  34. Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 231, Rz. 262
  35. Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 45.
  36. Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 53a.
  37. Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 85.
  38. Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 99.
  39. Erläuterungen bei Hirschler (2019), § 224 Rz. 99.
  40. Erläuterungen bei Hirschler (2019), 198 Abs. 1 Rz. 11 ff, § 224 Rz. 54 ff.
  41. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  42. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  43. Vgl. KFS/BW 1 Rz. 83.
  44. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  45. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  46. Vgl. KFS/BW 1 Rz. 83.
  47. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  48. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  49. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  50. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  51. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  52. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  53. Vgl. KFS/BW 1 Rz. 83.
  54. Hager (2014), S. 1127 uVa Vgl. KFS/BW 1 Rz. 109.
  55. Vgl. KFS/BW 1 Rz. 84 hinsichtlich Kapitalgesellschaften bzw. KFS/BW 1 Rz. 86 hinsichtlich Einzelunternehmen und Personengesellschaften.
  56. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  57. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  58. Vgl. KFS/BW 1 Rz. 84.
  59. Vgl. Hager (2014), S. 1127.
  60. Hager (2014), S. 1127 uVa Kaden/Purtscher/Wirth in Litlist?, RWZ 2014/48. .
  61. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  62. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  63. Ihlau / Duscha (2019), S. 99 uVa IDW S 1, Rz. 30.
  64. Ihlau / Duscha (2019), S. 99.
  65. Vgl. IDW S 1, Rz.31.
  66. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  67. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  68. Bertl / Mandl (2004) mit weiteren Literaturhinweisen.
  69. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  70. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  71. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  72. [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
  73. Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Steuerabwehr, abgefragt 10.7.2024.
  74. [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 10.12.2022.
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