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Version vom 23. März 2024, 13:55 Uhr
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Inhaltsverzeichnis
Begriff (lö)
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- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
bisher Entnahmen sind alle nicht betrieblich veranlassten Abgänge von Werten (zB Bargeld, Waren, Leistungen, Nutzungen).[1] In § 8 Abs. 2 KStG 1988 findet sich ein Entnahmetatbestand, dieser betrifft Vorteilsgewährungen und Zuwendungen von eigentümerlosen Körperschaften, bei denen eine offene Gewinnausschüttung begrifflich nicht denkbar ist, wohl aber auch der Begriff der verdeckten Ausschüttung Anwendung finden kann.[2]
Unternehmensrechtlich sind Entnahmen alle nicht betrieblichen Vorgänge, die zu einer Vermögensminderung führen.[3] siehe auch-> [[]]
§ 4/1 EStG Entnahmen sind alle nicht betrieblich veranlaßten Abgänge von Werten (zB von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher Wirtschaftsgüter).
eigene Der Begriff bezeichnet:
Begriff bedeutet.
Bedeutung
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- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
Bewertung
Hlf
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
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eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 23.3.2024;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 23.3.2024;
Steuerrecht
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
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§ 6 EStG 4. Entnahmen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen. Grundstücke im Sinne des § 30 Abs. 1 sind mit dem Buchwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen, sofern nicht eine Ausnahme vom besonderen Steuersatz gemäß § 30a Abs. 3 vorliegt. Der Entnahmewert tritt für nachfolgende steuerrelevante Sachverhalte an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
eigene Entnahmen sind steuerrechtlich zu bewerten:
- grundsätzlich mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme,
- Grundstücke im Sinne des § 30 Abs. 1 sind mit dem Buchwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen, sofern nicht eine Ausnahme vom besonderen Steuersatz gemäß § 30a Abs. 3 vorliegt.
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 23.3.2024;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 23.3.2024;
Unternehmensrecht
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene Entnahmen sind mit dem beizulegenden Wert anzusetzen, ergibt sich aus der künftigen Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen ein niedrigerer Wert, ist dieser anzusetzen.
Literatur
Weblinks
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NN bei Wikipedia], abgefragt 23.3.2024;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 23.3.2024;
IFRS
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Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt 23.3.2024;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 23.3.2024;
mm
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
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eigene
Literatur
Weblinks
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NN bei Wikipedia], abgefragt 23.3.2024;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt 23.3.2024;
NN
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
fe
eigene
Literatur
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt ..2024;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt ..2024;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt ..2024;
- [
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt ..2024;
Literatur
Gesetz
Erlässe
Fachgutachten
- KFS/BW 1 Rz.
- IDW S1 Rz.
Fachliteratur
" *)mwN ausgeblendet finden sich weitere Literaturangaben
- Aschauer / Purtscher (2023), S. ;
- Bachl (2018), S. ;
- Drukarczyk / Schüler (2016), S. ;
- Fleischer / Hüttemann (2015), S. ;
- Ihlau / Duscha (2019), S. ;
- Mandl / Rabel (1997), S. ;
- WP-Handbuch II (2014), Rz. A ;
- WPH-Edition (2018), Rz. A ;
Judikatur
Unterlage(n)
Sortiert nach Dateiname
- Hager: Anschaffungs- und Herstellungskosten, Datei:AHK.pdf, Stand Mai 2021;
- Hager: Äquivalenzprinzipien, Datei:Äquivalenz.pdf, Basisseminar BFA, Stand Feb. 2022;
- Hager: Bewertungsanlass und -zweck - funktionale Bewertung, Datei:BewAZ.pdf, Stand Nov. 2023;
- Hager: Bewertungsobjekt, Datei:Bewertungsobjekt.pdf, Stand Okt. 2020;
- Hager: Brutto- oder Nettounternehmenswert, Datei:Bto-Nto-UW.pdf, Stand Juni 2022;
- Hager: Cash-Flow, Datei:Cash-Flow.pdf, Stand Aug. 2017;
- Hager: Ertragsbegriffe, Datei:Ertrag.pdf, Stand Dez. 2023;
- Hager: Geldflussrechnung, Datei:CF-Kapfluss.pdf, Stand Aug. 2021;
- Hager: Fiktive Anschaffungskosten, Datei:Fiktive AK.pdf, Stand März 2021;
- Hager: Nachweis des Verkehrswertes durch vereinfachte Wertfindung, Datei:GA-vereinfach.pdf, Stand März 2021;
- Hager: Grundbegriffe, Basisseminar BFA, Datei:Grundbegriffe.pdf, Stand Okt. 2020;
- Hager: Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, Datei:Grundsätze-UBW.pdf, Stand Mai 2022;
- Hager: Persönliche Haftung in der Unternehmensbewertung, Datei:Haftung.pdf, Stand Aug. 2021;
- Hager: Geldwertänderung, Datei:Inflation.pdf, Basisseminar BFA, Stand Juli 2016;
- Hager: Liquidationswert, Datei:Liquidationswert.pdf, Stand Februar 2019;
- Hager: Markenrechtsbewertung, Datei:Wertmarke.pdf, Vortrag 26.4.2012 Groß-BP Wien;
- Hager: Auffrischung mathematischer Grundkenntnisse, Basisseminar BFA, Datei:Mathematik-Auffrischung.pdf, Stand August 2023;
- Hager: Bewertungsmethoden – Eine Übersicht , Datei:Methoden-übersicht.pdf, Stand Juni 2018;
- Hager: Objektivierter vs. subjektiver Wert, Datei:Obj-Subj.pdf, Stand Sep. 2023;
- Hager: Anteilsbewertung - Personengesellschaften, Datei:PersGes-ABW.pdf, Stand Dez. 2020;
- Hager: Bewertung von Personengesellschaften, Datei:PersGes-UBW.pdf, Stand Dez. 2020;
- Hager: Was ist bei Prüfung eines Unternehmensbewertungsgutachtens zu beachten – eine kurze Einführung, Datei:Prüfung-Gutachten.pdf, Basisseminar BFA, Stand Nov. 2017;
- Hager: Ermittlung und Bedeutung von Ratings, Datei:Rating.pdf, Stand Okt. 2022;
- Hager: Unsicherheit in der Unternehmensbewertung, Datei:Unsicher.pdf, Basisseminar BFA, Stand Oktober 2015;
- Hager: Shareholder Value, Datei:Shareholdervalue.pdf, Stand Nov. 2021;
- Hager: Ermittlung des Unternehmerlohns, Datei:Unternehmerlohn-Praxis.pdf, Stand Mai 2019;
- Hager: Änderungen durch das neue Fachgutachten KFS/BW1 'Unternehmensbewertung' vom 26.3.2014 Info für Wissensplattform, Datei:Vergleich BW1 (2006)-(2014).pdf, Stand Jan. 2015;
- Hager: Vereinfachtes Ertragswertverfahren - Berechnung, Datei:VEWV-Berechn.pdf, Stand Juli 2020;
- Hager: Im Steuerrecht relevane Werte, Basisseminar BFA, Datei:Welche Werte.pdf, Stand September 2015 nicht mehr aktuell;
- Hager: Wie man mit dem Wr. Verfahren 1996 den gemeinen Wert berechnet, Datei:Wiener Verfahren Berechnung.pdf, Stand Aug. 2020;
- Hager: Wozu braucht man Unternehmensbewertung, Basisseminar BFA, Datei:Wozu Unternehmensbewertung.pdf, Stand September 2015;
Folien
- Hager: "Welche (Unternehmens)Bewertungen werden vom Finanzamt anerkannt?", VWT 6.5.2019, Datei:VWT 2019.pdf
- Hager: "Unternehmensbewertung Basis", BFA 2016, Datei:UBW-Basis(2016).pdf, Stand Oktober 2016
- Hager: "Unternehmensbewertung im Steuerrecht", Linde Forum Unternehmensbewertung 2016, Datei:Forum 16 UBW-StR-Ergänzt.pdf
- Hager: "Unternehmensbewertungsgutachten - schlüssig und nachvollziehbar", JKU 2015, Datei:UBWGA JKU-Linz 151014.pdf
- Hager: "Unternehmensbewertung Basis", BFA 2013, Datei:UBW-Basis 2013.pdf, Stand Februar 2013
- Hager: "Wertermittlung des immateriellen Vermögens Marke", GBP 26.4.2010, Datei:Wertmarke-Präsentation.pdf
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur, Liste englische Fachausdrücke, Liste der verwendeten Abkürzungen und Symbole, Liste der verwendeten Formeln
Weblinks
- [
NN bei Wikipedia], abgefragt ..2024;
- [
NN bei Gablers Wirtschaftslexikon], abgefragt ..2024;
- [
NN bei Bundeszentrale für politische Bildung], abgefragt ..2024;
- [
NN bei Grundlagen Statistik], abgefragt ..2024;
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. § 4 Abs. 1 EStG 1988
- ↑ Vgl. KStR 2013, Rz. 542
- ↑ Vgl. Hirschler (2019), § 202 Rz. 10.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2024.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2024.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt ..2024.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt ..2024.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2024.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2024.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt ..2024.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt ..2024.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt 23.3.2024.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2024.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2024.
- ↑ [ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: ], abgefragt ..2024.
- ↑ [ Grundlagen Statistik, Stichwort: ], abgefragt ..2024.
ev [[Kategorie:internationale Rechnungslegung]] [[Kategorie:Rechnungswesen]] [[Kategorie:Steuerrecht]] [[Kategorie:Unternehmensrecht]]
[[Kategorie:Rechnungswesen]]
[[Kategorie:Steuerrecht]]
[[Kategorie:Unternehmensrecht]]
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Entnahmen sind alle nicht betrieblich veranlassten Abgänge von Werten (zB Bargeld, Waren, Leistungen, Nutzungen).[1] In § 8 Abs. 2 KStG 1988 findet sich ein Entnahmetatbestand, dieser betrifft Vorteilsgewährungen und Zuwendungen von eigentümerlosen Körperschaften, bei denen eine offene Gewinnausschüttung begrifflich nicht denkbar ist, wohl aber auch der Begriff der verdeckten Ausschüttung Anwendung finden kann.[2]
Unternehmensrechtlich sind Entnahmen alle nicht betrieblichen Vorgänge, die zu einer Vermögensminderung führen.[3] siehe auch-> [[]]
Bedeutung
Für die Wertermittlung maßgeblich ist, was dem Eigner durch Ausschüttung oder Entnahme zufließt.
Personengesellschaft
Offene Gesellschaft
siehe auch-> Offene Gesellschaft
Der Offene Gesellschafter hat gem. § 122 UGB Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteils außer:[4]
- die Auszahlung führ zu einem offenbaren Schaden für die Gesellschaft,
- die Gesellschafter etwas anderes beschließen oder
- der Gesellschafter seine vereinbarte Einlage nicht geleistet hat.
Eine den Gewinn übersteigende Entnahme bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter. Anders als bei Kapitalgesellsehalten gibt es kein Kapitalerhaltungsgebot Erläutern.[5]
Kommanditgesellschaft
siehe auch-> Kommanditgesellschaft
Die Gewinnverteilung entspricht der Offenen Gesellschaft.
Das Entnahmerecht der Komplementäre entspricht den Offenen Gesellschaftern.
Der Kommanditist darf den auf ihn entfallenden Gewinnanteil entnehmen, außer:[6]
- er hat seine Pflichteinlage lemma? noch nicht geleistet (er kann seinen Gewinn stehen lassen),
- seine Einlage durch eine Verlustzuweisung unter die Pflichteinlage gesunken ist,
- die Entnahme zum offenbaren Schaden der Gesellschaft führt oder wenn die
- Gesellschafter anderes beschließen.
Hat der Kommanditist zulässigerweise einen Gewinn entnommen, ist er nicht verpflichtet, damit spätere Verluste auszugleichen.[7]
Stille Gesellschaft
siehe auch-> Stille Gesellschaft
Der Stille Gesellschafter ist zwingend am Gewinn zu beteiligen.[8]
Die Gewinnverteilung hat unverzüglich nach der Feststellung des Jahresabschlusses zu erfolgen.[9]
Der Stille trägt Verluste nur bis zur Höhe seiner Einlagen. Verluste vermindern die Einlage des Stillen und sind durch künftige Gewinne aufzufüllen, eine Nachschusspflicht besteht nicht. [10]
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
siehe auch-> Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Gewinnverteilung und Entnahmerecht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts entspricht im Wesentlichen den Bestimmungen der Offenen Gesellschaft.[11]
Kapitalgesellschaft
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
mm
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
Entnahmebeschränkung
- Weiterleitung: Entnahmebeschränkung, (Entnahmesperre)
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
Eine Entnahmebeschränkung, d.h. eine Beschränkung der Möglichkeit den anteiligen Gewinn zu entnahmen, ergibt sich:
- vor allem aus Haftungsgründen:
- die Entnahme ist auf den Gewinnanteil beschränkt (Ausnahme mit Zustimmung der Mitgesellschafter)
- bei beschränkt haftenden Gesellschaftern aus gesetzlichen Gründen Entnahme#Offene_Gesellschaft
- zur Kapitalstärkung aus vertraglichen Bestimmungen
NN
- Weiterleitung:
Hauptartikel-> [[]]
- Synonyme: [[]]
siehe auch-> [[]]
Literatur
Gesetz
- EStG
- KStG
- UGB
Fachliteratur
- Rieder / Huemer (2016)
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur,
Weblinks
- Entnahme bei Wikipedia, abgefragt 6.9.2021;
- Entnahme bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 6.9.2021;
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. § 4 Abs. 1 EStG 1988
- ↑ Vgl. KStR 2013, Rz. 542
- ↑ Vgl. Hirschler (2019), § 202 Rz. 10.
- ↑ Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 161.
- ↑ Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 161.
- ↑ Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 200.
- ↑ Rieder / Huemer (2016), S. 201.
- ↑ Rieder / Huemer (2016), S. 223.
- ↑ Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 223.
- ↑ Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 223.
- ↑ Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 100 f.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
- ↑
- ↑ [ Wikipedia, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
- ↑ [ Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: ], abgefragt ..2021.
[[Kategorie:Rechnungswesen]] [[Kategorie:Steuerrecht]] [[Kategorie:Unternehmensrecht]]