Kapitalverwässerung: Unterschied zwischen den Versionen

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:Ein Unternehmen hat 1 Mio. ausgegebene Aktien. Dir gehören 100.000, also 10%. Nun gibt das Unternehmen 1 Mio. weitere Aktien aus, um dafür Kapital einzusammeln. Du hast immer noch 100.000 Aktien, was nun aber nur noch 5% des Unternehmens sind.
 
:Ein Unternehmen hat 1 Mio. ausgegebene Aktien. Dir gehören 100.000, also 10%. Nun gibt das Unternehmen 1 Mio. weitere Aktien aus, um dafür Kapital einzusammeln. Du hast immer noch 100.000 Aktien, was nun aber nur noch 5% des Unternehmens sind.
  
Die Folge der Kapitalverwässerung ist ein Sinken des [[Kurswert]]es.<ref>Vgl. [https://de.wikipedia.org/wiki/Kapitalverw%C3%A4sserung Wikipedia, Stichwort: Kapitalverwässerung] und [https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/kapitalverwaesserung-40096 Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Kapitalverwässerung], beide abgefragt 8.2.2025.</ref>
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Die Folge der Kapitalverwässerung ist ein Sinken des [[Kurswert]]es<ref>Vgl. [https://de.wikipedia.org/wiki/Kapitalverw%C3%A4sserung Wikipedia, Stichwort: Kapitalverwässerung] und [https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/kapitalverwaesserung-40096 Gablers Wirtschaftslexikon, Stichwort: Kapitalverwässerung], beide abgefragt 8.2.2025.</ref> und eine Reduzierung des [https://de.wikipedia.org/wiki/Stimmrecht#Aktienstimmrecht Stimmrechtsanteils] des [[Gesellschafter]]s.<ref>[https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/18894/bezugsrecht/ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: Bezugsrecht], abgefragt 12.2.2025.</ref>
  
Eine Maßnahme gegen die Verwässerung ist das [https://de.wikipedia.org/wiki/Bezugsrecht Bezugsrecht] des [[Aktionär]]s.
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:Beispiel: Hält der Aktionär z. B. 100 Aktien eines Unternehmens, das neue Aktien im Bezugsverhältnis 2 : 1 ausgibt (auf zwei alte Aktien kommt eine neue Aktie), so reduziert sich sein Stimmrechtsanteil dadurch um ein Drittel. Aus diesem Grund hat der Aktionär jetzt das Recht, 50 neue Aktien zu beziehen.<ref>Aus [https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/18894/bezugsrecht/ Bundeszentrale für politische Bildung, Stichwort: Bezugsrecht], abgefragt 12.2.2025.</ref>
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Eine Maßnahme gegen die Verwässerung ist das [[Bezugsrecht]] des [[Gesellschafter]]s.
  
 
Die Kapitalverwässerung wird in der Litaratur auf [[Kapitalgesellschaft]]en beschränkt<ref>So zB [https://de.wikipedia.org/wiki/Kapitalverw%C3%A4sserung Wikipedia, Stichwort: Kapitalverwässerung], abgefragt 8.2.2025.</ref>, kommt mE aber auch bei Personengesellschaften in Frage.
 
Die Kapitalverwässerung wird in der Litaratur auf [[Kapitalgesellschaft]]en beschränkt<ref>So zB [https://de.wikipedia.org/wiki/Kapitalverw%C3%A4sserung Wikipedia, Stichwort: Kapitalverwässerung], abgefragt 8.2.2025.</ref>, kommt mE aber auch bei Personengesellschaften in Frage.

Aktuelle Version vom 16. Februar 2025, 04:40 Uhr

Kurzinfo!

Unter Kapitalverwässerung versteht man den Effekt der Verringerung des prozentuellen Anteiles an einer Kapitalgesellschaft (zB Aktie) am Gesamtunternehmen durch Kapitalmaßnahmen (insbesondere ordentliche Kapitalerhöhung oder Wandelschuldverschreibung).[1]

Beispiel:[2]

Ein Unternehmen hat 1 Mio. ausgegebene Aktien. Dir gehören 100.000, also 10%. Nun gibt das Unternehmen 1 Mio. weitere Aktien aus, um dafür Kapital einzusammeln. Du hast immer noch 100.000 Aktien, was nun aber nur noch 5% des Unternehmens sind.

Die Folge der Kapitalverwässerung ist ein Sinken des Kurswertes[3] und eine Reduzierung des Stimmrechtsanteils des Gesellschafters.[4]

Beispiel: Hält der Aktionär z. B. 100 Aktien eines Unternehmens, das neue Aktien im Bezugsverhältnis 2 : 1 ausgibt (auf zwei alte Aktien kommt eine neue Aktie), so reduziert sich sein Stimmrechtsanteil dadurch um ein Drittel. Aus diesem Grund hat der Aktionär jetzt das Recht, 50 neue Aktien zu beziehen.[5]

Eine Maßnahme gegen die Verwässerung ist das Bezugsrecht des Gesellschafters.

Die Kapitalverwässerung wird in der Litaratur auf Kapitalgesellschaften beschränkt[6], kommt mE aber auch bei Personengesellschaften in Frage.

Literatur

Fachliteratur

  • Rieder / Huemer (2016), S. 416;
  • Wöhe u.a. (2020), S. 543 ff;

siehe auch -> Liste der verwendeten Literatur

Weblinks

Einzelnachweise