Bezugsrecht

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Kurzinfo!

Das Bezugsrecht ist das subjektive Recht eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft bei einer Kapitalerhöhung einen seinem Anteil am bisherigen Grund- oder Stammkapital entsprechenden Teil der neuen Anteile (junge Aktien, Stammeinlagen) zu beziehen.

Das Bezugsrecht schützt den Altaktionär vor einer Kapitalverwässerung.

Ausschluss vom Bezugsrecht

Die alle Gesellschafter oder Teile davon können vom Bezugsrecht ausgeschlossen werden. Dies muss sachlich begründet sein (zB Mitarbeiteraktien, Aktien für leitende Angestellte, Vorstandsmitglieder oder Aufsichtsräte), eine Begründung für einen teilweisen Ausschluss kann in Sacheinlagen liegen.[1]

Ausübung des Bezugsrechtes

Dem Gesellschafter einer GmbH stehen vier[2], dem Aktionär zwei Wochen[3] zur Ausübung des Bezugsrechtes zu. Bei der GmbH wächst das nicht ausgeübte Bezugsrecht, den übrigen Gesellschaftern anteilig zu.[4] Der Aktionär, der das Bezugsrecht nicht ausüben will, kann dieses verkaufen.

Berechnung

Ausangsgröße für den Wert des Bezugsrechtes ist das Bezugsverhältnis, das ist das Verhältnis der Zahl der jungen Aktien zu alten Aktien.

[math]\frac{a}{n}[/math]
Beispiel
Grundkapital vor der Kapitalerhöhung: 300.000 €
Kapitalerhöhung: 100.000 €
Grundkapital nach der Kapitalerhöhung: 400.000 €

Das Bezugsverhältnis beträgt [math]3:1[/math] ([math]\frac{300.000}{100.000}[/math]).

Das Bezugsrecht in Prozent des Nominalwerts ergibt sich aus dem Aktienkurs der alten Aktien abzüglich des Bezugskurses der neuen Aktien dividiert durch Bezugsverhältnis.[5]

Berechnung[6]

[math]{BR} = \frac{K_a - K_n}{\frac{a}{n}+1}[/math]
Bei einem Aktienkurs von 200€ vor und 160 nach Erhöhung, ergibt sich:
[math]\frac{200 - 160}{3 + 1} = 10 \%[/math].

[math] {BR} [/math] Wert Bezugsrecht in Prozent
[math] {K_a} [/math] Aktienkurs vor Kapitalerhöhung
[math] {K_n} [/math] Aktienkurs nach Kapitalerhöhung
[math] {a} [/math] Anzahl alte Aktien
[math] {n} [/math] Anzahl junge Aktien

Daneben gibt es noch den theoretischen Bezugsrechtspreis (Theoretical ex-rights price (TERP)).

Literatur

Gesetz

  • 153 AktG
  • § 52 Abs. 3 GmbHG

Fachliteratur

  • Rieder / Huemer (2016), S. 327 f und 416 f;

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur,

Weblinks

https://www.deutsche-boerse.com/dbg-de/ueber-uns/kontakt/boersenlexikon/boersenlexikon-article/Bezugsrecht-243152

Einzelnachweise

  1. Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 327 bzw. 416.
  2. § 52 Abs. 3 GmbHG.
  3. 153 Abs. 1 AktG.
  4. Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 327.
  5. Vgl. Wikipedia, Stichwort: Bezugsrecht, abgefragt 11.2.2025.
  6. Aus Wikipedia, Stichwort: Bezugsrecht, abgefragt 11.2.2025.