Bezugsrecht
Kurzinfo!
Das Bezugsrecht ist das subjektive Recht eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft bei einer Kapitalerhöhung einen seinem Anteil am bisherigen Grund- oder Stammkapital entsprechenden Teil der neuen Anteile (junge Aktien, Stammeinlagen) zu beziehen.
Das Bezugsrecht schützt den Altaktionär vor einer Kapitalverwässerung.
Inhaltsverzeichnis
Ausschluss vom Bezugsrecht
Die alle Gesellschafter oder Teile davon können vom Bezugsrecht ausgeschlossen werden. Dies muss sachlich begründet sein (zB Mitarbeiteraktien, Aktien für leitende Angestellte, Vorstandsmitglieder oder Aufsichtsräte), eine Begründung für einen teilweisen Ausschluss kann in Sacheinlagen liegen.[1]
Ausübung des Bezugsrechtes
Dem Gesellschafter einer GmbH stehen vier[2], dem Aktionär zwei Wochen[3] zur Ausübung des Bezugsrechtes zu. Bei der GmbH wächst das nicht ausgeübte Bezugsrecht, den übrigen Gesellschaftern anteilig zu.[4] Der Aktionär, der das Bezugsrecht nicht ausüben will, kann dieses verkaufen.
Berechnung
Ausangsgröße für den Wert des Bezugsrechtes ist das Bezugsverhältnis, das ist das Verhältnis der Zahl der jungen Aktien zu alten Aktien.
- Beispiel
Grundkapital vor der Kapitalerhöhung: 300.000 € Kapitalerhöhung: 100.000 € Grundkapital nach der Kapitalerhöhung: 400.000 €
Das Bezugsverhältnis beträgt
( ).Das Bezugsrecht in Prozent des Nominalwerts ergibt sich aus dem Aktienkurs der alten Aktien abzüglich des Bezugskurses der neuen Aktien dividiert durch Bezugsverhältnis.[5]
Berechnung[6]
- Bei einem Aktienkurs von 200€ vor und 160 nach Erhöhung, ergibt sich:
- .
Wert Bezugsrecht in Prozent | |
Aktienkurs vor Kapitalerhöhung | |
Aktienkurs nach Kapitalerhöhung | |
Anzahl alte Aktien | |
Anzahl junge Aktien |
Daneben gibt es noch den theoretischen Bezugsrechtspreis (Theoretical ex-rights price (TERP)).
Literatur
Gesetz
- 153 AktG
- § 52 Abs. 3 GmbHG
Fachliteratur
- Rieder / Huemer (2016), S. 327 f und 416 f;
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur,
Weblinks
- Bezugsrecht bei Wikipedia, abgefragt 11.2.2025;
- Bezugsrecht bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 11.2.2025;
- Bezugsrecht bei Bundeszentrale für politische Bildung, abgefragt 11.2.2025;
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 327 bzw. 416.
- ↑ § 52 Abs. 3 GmbHG.
- ↑ 153 Abs. 1 AktG.
- ↑ Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 327.
- ↑ Vgl. Wikipedia, Stichwort: Bezugsrecht, abgefragt 11.2.2025.
- ↑ Aus Wikipedia, Stichwort: Bezugsrecht, abgefragt 11.2.2025.