Kapitalerhöhung

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Kurzinfo!

siehe auch-> Kapitalmaßnahme, Kapitalherabsetzung, Kapitalverwässerung

Eine Kapitalerhöhung ist die Beschaffung von Eigenkapital durch die Erhöhung des Nennkapitals. Sie erhöht in allen Varianten den Haftungsfonds. Zur Bedeutung für die Eigenfinanzierung vgl. die einzelnen Arten.

Arten

Die Kapitalerhöhung kann sein:

Bei Aktiengesellschaften gibt darüberhinaus:

Die Zuführung von Eigenkapital kann Bar oder durch Sacheinlage erfolgen.

Effektive Kapitalerhöhung

Durch die effiziente (ordentliche) Kapitalerhöhung wird Vermögen von außen ins Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) zugeführt. Sie ist bei allen Kapitalgesellschaften möglich. Sie stellt eine Eigenfinanzierung dar und erhöht den Haftungsfonds.

Eine besondere Form ist die Erhöhung durch Sacheinlage, auf die die Bestimmung der Gründungsprüfung anzuwenden sind.[1]

GmbH (§ 52 f GmbHG)

Die wesentlichen Schritte einer ordentlichen Kapitalerhöhung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind:[2]

  • Voraussetzung für die Kapitalerhöhung ist ein Gesellschafterbeschluss.
  • Sodann müssen die Übernehmer erklären, den auf sie entfallenden Teil der Kapitalerhöhung zu übernehmen (Übernahmserklärung).
  • Daran anschließend sind die Einlagen zu leisten.
  • Danach ist die Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch an­zumelden. Mit Eintragung wird die Kapitalerhöhung wirksam.

Den bisherigen Gesellschaftern steht ein Bezugsrecht zu, dieses kann durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen werden.[3]

AG (§ 149 ff AktG)

Die wesentlichen Schritte zur Durchführung einer ordentlichen Kapitaler­höhung einer Aktiengesellschaft stellen sich wie folgt dar:[4]

  • Voraussetzung ist zunächst ein Beschluss der Hauptversammlung, der im Firmenbuch einzutragen ist (§ 151).
  • Sodann müssen die Übernehmer erklären, den auf sie entfallenden Teil der Kapitalerhöhung zu übernehmen (Zeichnungsschein).
  • Daran anschließend sind die Einlagen zu leisten.
  • Schließlich ist auch die Durchführung der Kapitalerhöhung zur Eintra­gung in das Firmenbuch anzumelden (§ 155 Abs 1). Mit Eintragung der Durchführung in das Firmenbuch wird die Kapitalerhöhung wirksam.

Den bisherigen Aktionären steht ein Bezugsrecht zu, dieses kann durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen werden.[5]

Nominelle Kapitalerhöhung

Bei der nominellen Kapitalerhöhung (Kapitalberichtigung) gem. KapBG [1][6] werden Eigenkapital auf Nennkapital umgebucht. Sie stellt eine Innenfinanzierung dar und erhöht den Haftungsfonds. *)

Die Kapitalberichtigung erfolgt aus Gesellschaftsmittel, dazu kommt in Frage:[7]

Die Kapitalberichtigung ist mit Meldung beim Firmenbuch gültig.[8]

Bedingte Kapitalerhöhung

Die bedingte Kapitalerhöhung ist eine Sonderform der effektiven Kapitalerhöhung, bei der das Bezugsrecht der Gesellschafter aufgehoben ist. Sie ist nur bei Aktiengesellschaften zulässig und stellt eine Eigenfinanzierung dar. *)

Begrenzung der bedingten Kapitalerhöhung:

  • nach dem Zweck, es sind nur bestimmte Anlässe zulässig:
  • nach der Höhe
max 50% des Grundkapitals bei Beschlussfassung
bei Aktienoptionen max 20% des Grundkapitals.

Literatur

  • Rieder / Huemer (2016), S. 417 ff;

Weblinks

Genehmigtes Kapital

Beim genehmigtes Kapital wird der Vorstand im Voraus ermächtigt in den nächsten fünf Jahren das Grundkapital um bis zu 50% zu erhöhen. Dadurch ist eine rascher auf Veränderungen des Kapitalmarktes oder sonstige auftretende Bedürfnisse für eine Kapitalerhö­hung reagiert werden.[9]

Literatur

  • Rieder / Huemer (2016), S. 419 f;

Weblinks

Literatur

Fachliteratur

  • Rieder / Huemer (2016), S. 325 ff, 413 ff;

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur,

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Rieder / Huemer (2016), S. 327.
  2. Rieder / Huemer (2016), S. 326.
  3. Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 327.
  4. Rieder / Huemer (2016), S. 414.
  5. Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 416 f.
  6. Nichtamtliche Abkürzung.
  7. Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 328.
  8. § 3 Abs. 3 KapBG.
  9. Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 419 f.