Kapitalerhöhung
Kurzinfo!
siehe auch-> Kapitalmaßnahme, Kapitalherabsetzung, Kapitalverwässerung
Eine Kapitalerhöhung ist die Beschaffung von Eigenkapital durch die Erhöhung des Nennkapitals. Sie erhöht in allen Varianten den Haftungsfonds. Zur Bedeutung für die Eigenfinanzierung vgl. die einzelnen Arten.
Inhaltsverzeichnis
Arten
Die Kapitalerhöhung kann sein:
Bei Aktiengesellschaften gibt darüberhinaus:
Die Zuführung von Eigenkapital kann Bar oder durch Sacheinlage erfolgen.
Effektive Kapitalerhöhung
Durch die effiziente (ordentliche) Kapitalerhöhung wird Vermögen von außen ins Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) zugeführt. Sie ist bei allen Kapitalgesellschaften möglich. Sie stellt eine Eigenfinanzierung dar und erhöht den Haftungsfonds.
Eine besondere Form ist die Erhöhung durch Sacheinlage, auf die die Bestimmung der Gründungsprüfung anzuwenden sind.[1]
- GmbH (§ 52 f GmbHG)
Die wesentlichen Schritte einer ordentlichen Kapitalerhöhung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind:[2]
- Voraussetzung für die Kapitalerhöhung ist ein Gesellschafterbeschluss.
- Sodann müssen die Übernehmer erklären, den auf sie entfallenden Teil der Kapitalerhöhung zu übernehmen (Übernahmserklärung).
- Daran anschließend sind die Einlagen zu leisten.
- Danach ist die Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Mit Eintragung wird die Kapitalerhöhung wirksam.
Den bisherigen Gesellschaftern steht ein Bezugsrecht zu, dieses kann durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen werden.[3]
- AG (§ 149 ff AktG)
Die wesentlichen Schritte zur Durchführung einer ordentlichen Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft stellen sich wie folgt dar:[4]
- Voraussetzung ist zunächst ein Beschluss der Hauptversammlung, der im Firmenbuch einzutragen ist (§ 151).
- Sodann müssen die Übernehmer erklären, den auf sie entfallenden Teil der Kapitalerhöhung zu übernehmen (Zeichnungsschein).
- Daran anschließend sind die Einlagen zu leisten.
- Schließlich ist auch die Durchführung der Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden (§ 155 Abs 1). Mit Eintragung der Durchführung in das Firmenbuch wird die Kapitalerhöhung wirksam.
Den bisherigen Aktionären steht ein Bezugsrecht zu, dieses kann durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen werden.[5]
Nominelle Kapitalerhöhung
Bei der nominellen Kapitalerhöhung (Kapitalberichtigung) gem. KapBG [1][6] werden Eigenkapital auf Nennkapital umgebucht. Sie stellt eine Innenfinanzierung dar und erhöht den Haftungsfonds. *)
Die Kapitalberichtigung erfolgt aus Gesellschaftsmittel, dazu kommt in Frage:[7]
- Gewinnvortrag
- Gewinnrücklage sofern dadurch Mindestprozentsätze nicht unterschritten werden,
- Kapitalrücklage.
Die Kapitalberichtigung ist mit Meldung beim Firmenbuch gültig.[8]
Bedingte Kapitalerhöhung
Die bedingte Kapitalerhöhung ist eine Sonderform der effektiven Kapitalerhöhung, bei der das Bezugsrecht der Gesellschafter aufgehoben ist. Sie ist nur bei Aktiengesellschaften zulässig und stellt eine Eigenfinanzierung dar. *)
Begrenzung der bedingten Kapitalerhöhung:
- nach dem Zweck, es sind nur bestimmte Anlässe zulässig:
- Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen
- zur Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Gesellschaften,
- zur Einräumung von Aktienoptionen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und M itglieder des Vorstands und Aufsichtsrats der Gesellschaft oder eines m ir ihr verbundenen Unternehmens.
- nach der Höhe
- max 50% des Grundkapitals bei Beschlussfassung
- bei Aktienoptionen max 20% des Grundkapitals.
Literatur
- Rieder / Huemer (2016), S. 417 ff;
Weblinks
- Bedingtes Kapital bei Wikipedia, abgefragt 9.2.2025;
- Bedingte Kapitalerhöhung bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 9.2.2025;
Genehmigtes Kapital
Beim genehmigtes Kapital wird der Vorstand im Voraus ermächtigt in den nächsten fünf Jahren das Grundkapital um bis zu 50% zu erhöhen. Dadurch ist eine rascher auf Veränderungen des Kapitalmarktes oder sonstige auftretende Bedürfnisse für eine Kapitalerhöhung reagiert werden.[9]
Literatur
- Rieder / Huemer (2016), S. 419 f;
Weblinks
- Genehmigtes Kapital bei Wikipedia, abgefragt 9.2.2025;
- Genehmigtes Kapital bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 9.2.2025;
Literatur
Fachliteratur
- Rieder / Huemer (2016), S. 325 ff, 413 ff;
siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur,
Weblinks
- Kapitalerhöhung bei Wikipedia, abgefragt 9.2.2025;
- Kapitalerhöhung bei Gablers Wirtschaftslexikon, abgefragt 9.2.2025;
Einzelnachweise
- ↑ Rieder / Huemer (2016), S. 327.
- ↑ Rieder / Huemer (2016), S. 326.
- ↑ Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 327.
- ↑ Rieder / Huemer (2016), S. 414.
- ↑ Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 416 f.
- ↑ Nichtamtliche Abkürzung.
- ↑ Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 328.
- ↑ § 3 Abs. 3 KapBG.
- ↑ Vgl. Rieder / Huemer (2016), S. 419 f.