Personengesellschaft, Bewertung: Unterschied zwischen den Versionen

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Durch die Rechtsform der gibt es an sich keine keine unmittelbaren bewertungstechnischen bzw. wertrelevanten Besonderheiten für die Bewertung ganzer Personengesellschaften.<ref>Vgl. Aschauer / Purtscher (2013), S. 83.</ref> Durch die [[Selbstorganschaft]] ergeben sich für die Anteilsbewertung von ([[Unbeschränkte Haftung|unbeschränkt haftenden]]) [[Gesellschafter]]n jedoch Unterschiede zur [[Kapitalgesellschaft]].
 
Durch die Rechtsform der gibt es an sich keine keine unmittelbaren bewertungstechnischen bzw. wertrelevanten Besonderheiten für die Bewertung ganzer Personengesellschaften.<ref>Vgl. Aschauer / Purtscher (2013), S. 83.</ref> Durch die [[Selbstorganschaft]] ergeben sich für die Anteilsbewertung von ([[Unbeschränkte Haftung|unbeschränkt haftenden]]) [[Gesellschafter]]n jedoch Unterschiede zur [[Kapitalgesellschaft]].
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Jahresabschlüsse von Personengesellschaften orientieren sich oft an steuerlichen Überlegungen.<ref>Aschauer / Purtscher (2013) , S. 86.</ref>  
 
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Maßgeblich für den Wert ist die Entnahmemöglichkeit, wie sie sich aus der Gewinnermittlung nach UGB ergibt. Steuerliche Überlegungen betreffen nur die Höhe der Steuer, nicht aber den verteilbaren Gewinn.
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Maßgeblich für den Wert ist die Entnahmemöglichkeit, wie sie sich aus der Gewinnermittlung nach UGB ergibt. Steuerliche Überlegungen betreffen nur die Höhe der [[Steuer]], nicht aber den verteilbaren Gewinn.
  
 
Vor Wertermittlung ist der Gegenstand der Bewertung ([[Bewertungsobjekt]]) zu bestimmen, insbesondere die Zugehörigkeit von [[Sonderbetriebsvermögen]] und [[Gesellschafterdarlehen]]. Bei [[Normorientierte Unternehmensbewertung|normorientierten]] [[Bewertungsanlass|Bewertungsanlässen]] sind die dahinterstehenden Definitionen zu beachten.
 
Vor Wertermittlung ist der Gegenstand der Bewertung ([[Bewertungsobjekt]]) zu bestimmen, insbesondere die Zugehörigkeit von [[Sonderbetriebsvermögen]] und [[Gesellschafterdarlehen]]. Bei [[Normorientierte Unternehmensbewertung|normorientierten]] [[Bewertungsanlass|Bewertungsanlässen]] sind die dahinterstehenden Definitionen zu beachten.
  
Die Bewertung richtet sich nach dem Umfang des zu bewertenden Vermögensobjekts. Handelt es sich beim Sonderbetriebsvermögen um [[betriebsnotwendiges Vermögen]] und wird es zB nicht miteingebracht, so müssen fremdübliche [https://de.wikipedia.org/wiki/Opportunitätskosten Opportunitätskosten] (zB Miete) vom Gewinn abgezogen werden. Allfällige [[Gewinnanteil]]e dafür sind zu berichtigen.
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Die Bewertung richtet sich nach dem Umfang des zu bewertenden Vermögensobjekts. Handelt es sich beim Sonderbetriebsvermögen um [[betriebsnotwendiges Vermögen]] und wird es zB nicht miteingebracht, so müssen fremdübliche [[Opportunitätskosten]] (zB [https://de.wikipedia.org/wiki/Mietvertrag_(Österreich) Miete]) vom Gewinn abgezogen werden. Allfällige [[Gewinnanteil]]e dafür sind zu berichtigen.
  
 
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Da infolge des [[Transparenzprinzip]]s eine Trennung von [[Unternehmenssteuer]] und [[persönliche Ertragsteuer|persönlicher Ertragsteuer]] nur schwer möglich ist, müssen Vereinfachungen vorgenommen werden.
  
 
In der <u>(dt) Bewertungspraxis</u> wird die Ertragsteuer der Personengesellschaft mit 35% angenommen.<ref>Vgl. Fleischer / Hüttemann (2015), S. 434 und die dort angeführten Hinweise auf die Fachgutachten IDW S1 idF 2000, 2005 und 2008.</ref> <ref>Zur Möglichkeit der Übernahme dieses Steuersatzes in Österreich vgl. Unterlage (Bewertung von Personengesellschaften)Kap. 2.8.</ref>
 
In der <u>(dt) Bewertungspraxis</u> wird die Ertragsteuer der Personengesellschaft mit 35% angenommen.<ref>Vgl. Fleischer / Hüttemann (2015), S. 434 und die dort angeführten Hinweise auf die Fachgutachten IDW S1 idF 2000, 2005 und 2008.</ref> <ref>Zur Möglichkeit der Übernahme dieses Steuersatzes in Österreich vgl. Unterlage (Bewertung von Personengesellschaften)Kap. 2.8.</ref>
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* in der Regel gibt es keine [https://de.wikipedia.org/wiki/Jahresabschlusspr%C3%BCfung Prüfpflicht] für Personengesellschaften
 
* in der Regel gibt es keine [https://de.wikipedia.org/wiki/Jahresabschlusspr%C3%BCfung Prüfpflicht] für Personengesellschaften
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* Hager: ''Bewertung von Personengesellschaften'', [[Datei:PersGes-UBW.pdf]], Stand Dez. 2020
 
* Hager: ''Bewertung von Personengesellschaften'', [[Datei:PersGes-UBW.pdf]], Stand Dez. 2020
 
* Hager: ''Anteilsbewertung - Personengesellschaften'', [[Datei:PersGes-ABW.pdf]], Stand Dez. 2020
 
* Hager: ''Anteilsbewertung - Personengesellschaften'', [[Datei:PersGes-ABW.pdf]], Stand Dez. 2020
* Hager: ''Bewertungsmethoden – Eine Übersicht '', [[Datei:Methoden-übersicht.pdf]], Stand Juni 2018
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* Hager: ''Bewertungsobjekt'', [[Datei:Bewertungsobjekt.pdf]], Stand Okt. 2020
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* Hager: ''"Bewertungsmethoden – Eine Übersicht"'', [[Datei:Methoden-übersicht.pdf]], Stand Okt. 2024; *)<!-- ev lö  -->
 
* Hager: ''Cash-Flow'', [[Datei:Cash-Flow.pdf]], Stand Aug. 2017
 
* Hager: ''Cash-Flow'', [[Datei:Cash-Flow.pdf]], Stand Aug. 2017
  
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Aktuelle Version vom 6. Oktober 2024, 07:07 Uhr

Die Bewertung von Personengesellschaften befasst sich mit der Bewertung von Personengesellschaften als Ganzes.

siehe auch-> Personengesellschaft, Anteilsbewertung

Durch die Rechtsform der gibt es an sich keine keine unmittelbaren bewertungstechnischen bzw. wertrelevanten Besonderheiten für die Bewertung ganzer Personengesellschaften.[1] Durch die Selbstorganschaft ergeben sich für die Anteilsbewertung von (unbeschränkt haftenden) Gesellschaftern jedoch Unterschiede zur Kapitalgesellschaft.

Häufig werden jedoch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) als Personengesellschaften geführt, weshalb deren Besonderheiten für die Wertermittlung zu beachten sind.[2]

Das steuerrechtliche Primat von zeitnahen Verkäufen für die Ermittlung des gemeinen Wertes gilt nicht für Personengesellschaften.[3]

Bewertungsobjekt

siehe auch-> Bewertungsobjekt

Bei Personengesellschaften ist die Abgrenzung zwischen betrieblicher und privater Sphäre zumeist deutlich schwieriger als bei Kapitalgesellschaften; die Grenzen sind unklar und verändern sich.[4]

Jahresabschlüsse von Personengesellschaften orientieren sich oft an steuerlichen Überlegungen.[5]

Maßgeblich für den Wert ist die Entnahmemöglichkeit, wie sie sich aus der Gewinnermittlung nach UGB ergibt. Steuerliche Überlegungen betreffen nur die Höhe der Steuer, nicht aber den verteilbaren Gewinn.

Vor Wertermittlung ist der Gegenstand der Bewertung (Bewertungsobjekt) zu bestimmen, insbesondere die Zugehörigkeit von Sonderbetriebsvermögen und Gesellschafterdarlehen. Bei normorientierten Bewertungsanlässen sind die dahinterstehenden Definitionen zu beachten.

Die Bewertung richtet sich nach dem Umfang des zu bewertenden Vermögensobjekts. Handelt es sich beim Sonderbetriebsvermögen um betriebsnotwendiges Vermögen und wird es zB nicht miteingebracht, so müssen fremdübliche Opportunitätskosten (zB Miete) vom Gewinn abgezogen werden. Allfällige Gewinnanteile dafür sind zu berichtigen.

Besonderheiten KMU

Besonderheiten KMU:[6]

  • Begrenzter Eignerkreis,
  • Eigner mit geschäftsführender Funktion,
  • Mitarbeit von Familienmitgliedern im Unternehmen,
  • keine eindeutige Abgrenzung zwischen Betriebs- und Privatvermögen,
  • starke Personenbezogenheit der (künftigen) Erfolgssituation,
  • wenig Geschäftsbereiche,
  • einfach zu reproduzierendes Geschäftsmodell,
  • eingeschränkter Zugang zum Kapitalmarkt,
  • einfaches Rechnungswesen und einfache interne Kontrollen, fehlende bzw nicht dokumentierte Planungsrechnung,
  • Inäquivalenz zwischen Besteuerung der Personengesellschaft und Besteuerung der Alternativanlage des Aktienportefeuilles,
  • Transaktionsbesteuerung bei der Übertragung von Personengesellschaftsanteilen.

Haftung

Unbeschränkt haftende Gesellschafter (Offene Gesellschafter, Komplementäre) haften mit dem gesamten Privatvermögen für Schulden des Unternehmens. Die Haftung des Gesellschafters beeinflusst die Bonität eines Unternehmens. Den Gesellschaftern gebührt eine Avalprovision.

Finanzieller Überschuss

Bei der Ermittlung des finanziellen Überschusses sind Besonderheiten zu beachten:

Unternehmerlohn

Hauptartikel-> Unternehmerlohn

Generell sind Tätigkeiten des Inhabers für seine Gesellschaft (Unternehmerlohn) fremdüblich zu entlohnen. Bei der objektivierten Bewertung wird man Über-/Unterzahlungen (soweit dies möglich ist) auf ein Normalmaß reduzieren, da ein fremder Dritter nicht mehr bezahlt. Dafür zugewiesene Tätigkeitsvergütungen sind zu berichtigen.

Schlüsselperson

Hauptartikel-> Schlüsselperson

Infolge der Selbstorganschaft der Personengesellschaft sind diese häufiger als Kapitalgesellschaften personenbezogen, d.h. der Eigentümer arbeitet mit und ist als Schlüsselperson ein entscheidender Wertfaktor.

Ob sich die potenitellen finanziellen Überschüsse nicht übertragen lassen hängen vom Bewertungsanlass, der künftigen Mitarbeit des bisherigen Eigentümers und der Möglichkeit ihn zu ersetzen ab.

Haftung

Hauptartikel-> Haftung

Den unbeschränkt haftende Gesellschaftern gebührt für die Haftung eine Avalprovision, ein allfälliger Vorweggewinn ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Entnahmeplanung

Hauptartikel-> Entnahmeplanung

Maßgeblich für den Unternehmenswert sind die dem Eigentümer zufließenden finanziellen Überschüsse. Bei Personengesellschaften sind die Entnahmen durch eine Finanzplanung zu ermitteln. Dabei sind neben dem Gewinn und dem Finanzbedarf auch die (unternehmensrechtlichen) Kapitalkonten jedes einzelnen Gesellschafters zu beachten.

Steuer

siehe auch-> Steuer, Steuervereinfachung

Da infolge des Transparenzprinzips eine Trennung von Unternehmenssteuer und persönlicher Ertragsteuer nur schwer möglich ist, müssen Vereinfachungen vorgenommen werden.

In der (dt) Bewertungspraxis wird die Ertragsteuer der Personengesellschaft mit 35% angenommen.[7] [8]

In Österreich besteht können vereinfachend Einzelunternehmen und Personengesellschaften wie Kapitalgesellschaften behandelt werden.

Diskontierungszins

siehe auch-> Diskontierungszins

Die Rechtsform hat keine Bedeung für den Zinssatz. Ein Zuschlag für die fehlende Börsennotierung wird in der Literatur abgelehnt[9]. Auch die unbeschränkte Haftung hat keine Auswirkung auf den Zins sondern, ist ist als Avalprovision ertragseitig zu berücksichtigen.

Besonderheiten beim Ertragswert- und DCF-Verfahren

Das Ertragswertverfahren auf Basis des Periodenerfolges ist bei Entnahmebeschränkungen nicht anwendbar. Es sollte in solchen Fällen ein DCF-Methode herangezogen werden.

Bei den DCF-Verfahren dürfen Gewinne, die zur Auffüllung negativer Kapitalkonten verwendet werden müssen, nicht in den Free-Cash-Flow (FCF), Total-Cash-Flow (TCF) bzw. Flow-to-Equity (FTE) einfließen. Der Finanzplan ist um eine Entnahmeplanung zu adptieren. Dabei ist auf den einzelnen Gesellschafter und nicht die Gesamtverhältnisse ausschlaggeben.

Besonderheiten nicht betriebsnotwendiges Vermögen

Hauptartikel-> Nicht betriebsnotwendiges Vermögen

Probleme bei der Abgrenzung:


Verfügungsbeschränkung

Verfügungsbeschränkungen können auf gesetzlicher oder gesellschaftsvertraglicher Grundlage beruhen. Abschläge werden je nach Rechtsgebiet unterschiedlich beurteilt. Bei gesellschaftsrechtlichen Abfindungsansprüchen wird ein Abschlag abgelehnt.[10] Die Verfügungsbeschränkungen beim gemeinen Wert werden in Österreich und Deutschland unterschiedlich ausgelegt.

Literatur

Fachliteratur

  • Aschauer (2010);
  • Aschauer / Purtscher (2013);
  • Mandl (2001);


Unterlage(n)

Sortiert nach Datum und Dateiname

siehe auch -> Liste der verwendeten Gesetze und Erlässe, Liste der verwendeten Literatur


Einzelnachweise

  1. Vgl. Aschauer / Purtscher (2013), S. 83.
  2. Vgl. Aschauer / Purtscher (2013), S. 83.
  3. Vgl. Hager (2017), S. 566.
  4. Aschauer / Purtscher (2013) , S. 85.
  5. Aschauer / Purtscher (2013) , S. 86.
  6. Vgl. Aschauer / Purtscher (2013), S. 84, KFS/BW 1 Rz. 142.
  7. Vgl. Fleischer / Hüttemann (2015), S. 434 und die dort angeführten Hinweise auf die Fachgutachten IDW S1 idF 2000, 2005 und 2008.
  8. Zur Möglichkeit der Übernahme dieses Steuersatzes in Österreich vgl. Unterlage (Bewertung von Personengesellschaften)Kap. 2.8.
  9. Zum Stand der Diskussion siehe Hager (2014a), S. 1129.
  10. Vgl. Fleischer / Hüttemann (2015), S. 564 f.